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KLVwG-2053/2/2022•LVwG K KLVwG-2053/2/2022
KLVwG-2053/2/2022Landesverwaltungsgericht16.12.2022
Epidemierecht, COVID-19, Verdienstentgang, materiell-rechtliche Frist, Übermittlungsrisiko, erloschener Anspruch, Verfristung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx,xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.11.2022, Zahl: xxx, mit dem der Antrag der xxx, vertreten durch die xxx, auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a.)Verfahrensgang
Mit E-Mail vom 24.05.2022 beantragte die xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) aufgrund der von 20.02.2022 bis 28.02.2022 behördlich verfügten Absonderung ihres Arbeitnehmers xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG.
Nach durchgeführtem Verbesserungsverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) erging der Bescheid vom 02.11.2022, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang abgewiesen wurde. Begründet hat die belangte Behörde die abweisende Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den Antrag verspätet eingebracht habe.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (bei der belangten Behörde eingelangt am 09.11.2022). In dieser bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sämtliche Anträge auf Erstattung des Verdienstentganges per E-Mail eingereicht worden seien, so sei versucht worden innerhalb der Frist den gegenständlichen Antrag am 24.05.2002 und 27.05.2022 der belangten Behörde zu übermitteln. Dies sei jedoch aufgrund des Hackerangriffes auf das Land Kärnten nicht möglich gewesen. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin die Anträge per Post übermitteln solle. Der Antrag sei dann innerhalb der Frist am 30.05.2022 bei der Post aufgegeben worden. Durch die kurzfristige Umstellung der Einreichung von E-Mail auf postalischen Weg, sei der Antrag erst am 01.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Es wird seitens der Beschwerdeführerin um Nachsicht gebeten, da ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass auch E-Mail-Zustellungen im Zusammenhang mit dem Hackerangriff bei den Bezirkshauptmannschaften nicht funktionieren würden.
Mit Schreiben vom 24.11.2022 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Judikatur auf den im Gegenstand verspätet eingebrachten Vergütungsantrag hingewiesen, wie sie die Beschwerdeführerin auch darüber in Kenntnis setzte, dass eine E-Mail-Sendung erst dann bei einer Behörde eingelangt sei, wenn sie auch in deren elektronischen Verfügungsbereich gelange. Ebenso teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aus einer Sendebestätigung als Beweismittel nicht geschlossen werden könne, dass die Nachricht bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt sei.
Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge der belangten Behörde mit, dass die gegenständliche Beschwerde aufrecht gehalten werde. Diese wurde sodann mit Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 12.12.2022 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
b.)Feststellungen
Der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, xxx, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.222 bis 28.02.2000 abgesondert und endete diese Maßnahme mit 28.02.2022 um 24:00 Uhr.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte mit E-Mail bei der belangten Behörde um Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der Absonderung des Mitarbeiters anzusuchen. Nach erfolglos gebliebenen elektronischen Übermittlungsversuchen des Antrages, hat die Beschwerdeführerin diesen an die belangte Behörde postalisch übermittelt. Der Antrag auf Vergütung für den Verdienstengang ist bei der belangten Behörde am 01.06.2022 eingelangt.
Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde verspätet eingebracht worden.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen. Der Zeitraum der behördlichen Absonderung des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2022. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich eindeutig und ist im Verfahren auch unstrittig geblieben, dass der durch die Beschwerdeführerin postalisch übermittelte Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang erst am 01.06.2022 bei der belangten Behörde einlangte (Eingangsvermerk der Bezirkshauptmannschaft xxx, wie auch Ergebnis der Abfrage über den Sendungsverlauf des postalischen Einschreibens der Beschwerdeführerin xxx). Die Beschwerdeführerin bringt auch selber vor, dass die an die belangte Behörde zuvor unternommenen elektronischen Übermittlungsversuche erfolglos geblieben sind. Die Unzustellbarkeit des E-Mails ist am Antrag der Beschwerdeführerin auch vermerkt und ist ein elektronischer Eingang behördlich auch nicht belegt.
III. Rechtliche Beurteilung
a.)Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. I 58/2018
§ 32 Fristen
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
Epidemiegesetz 1950 – EpiG
BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022
§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
b.)Erwägungen
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist (abweichend von § 33 leg. cit) der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.02.2022 nach dem EpiG die Absonderung des Mitarbeiters der Beschwerdeführerin bis 28.02.2022, 24:00 Uhr, verfügt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Aufhebung der behördlichen Maßnahme. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang am 01.06.2022 bei der belangten Behörde ein. Das in § 33 Abs. 3 AVG normierte Postlaufprivileg (Tage des Postlaufes werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet) findet nur auf Fristen Anwendung, die verfahrensrechtlicher Natur sind (VwSlg. 14.398 A/1996 verst. Senat). Bei der im Gegenstand anzuwendenden Frist des Epidemiegesetzes handelt es sich um eine materiellrechtliche, bei der für die Fristwahrung der Tag des Einlangens in der Behörde entscheidend ist. Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind Fristen, innerhalb derer ein Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrundeliegenden Rechts geltend gemacht werden muss. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für prozessuale als auch für materiellrechtliche Fristen. Im Gegenstand wurde die behördliche Maßnahme am 28.02.2022 aufgehoben und ist daher der am 01.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Antrag nach der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist verspätet eingebracht worden.
Nach Ablauf einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist erlischt der Anspruch selbst, eine wie von der Beschwerdeführerin begehrte „Nachsicht“ ihrer verspäteten Einbringung hat keine gesetzliche Grundlage. Da die gesetzliche Fallfrist nicht eingehalten wurde, ist der Anspruch nicht (mehr) gegeben und ist in einem solchen Fall der Antrag abzuweisen (vgl. etwa VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0043).
Der Partei steht die Wahl der rechtlich zulässigen Mittel einer Einbringung offen. Sie trägt jedoch das Übermittlungsrisiko, wie im gegenständlichen Fall der Unzustellbarkeit wegen technischer Schwierigkeiten. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerdeführerin auch zu Recht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Gefahrtragung des Verlustes einer Eingabe sowie auf den für das Anbringen maßgebenden Zeitpunkt, welcher jener des tatsächlichen Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich und nicht des Absendens ist, hingewiesen.
Im Ergebnis wurde der gegenständliche Antrag nicht wie gesetzlich gefordert, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde, geltend gemacht, was zur Folge hat, dass der Antrag der Beschwerdeführerin verfristet ist und von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen wurde.
Von der Durchführung einer – auch von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit abzusehen, zumal sich auch der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergibt, keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden und nicht zu erwarten war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage bewirken wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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