LVwG K KLVwG-91-99/13/2025

KLVwG-91-99/13/2025Landesverwaltungsgericht23.10.2025

Regest

Straßenrecht, Bewilligung, Parteistellung, Akteneinsicht, UVP-Pflicht, Zuständigkeit, Nachbar, Rechte Einzelner

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-91-99/13/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.91.99.13.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, des 2.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, des 3.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, der 4.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, der 5.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, des 6.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, des 7.) xxx, geboren am xxx, xxx, xxx und des 8.) xxx, geboren xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.2024, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag vom 21.09.2021 auf Zuerkennung der Parteistellung und der Antrag vom 04.10.2024 auf Aktenübersendung und Akteneinsicht im Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx“, als unbegründet abgewiesen wurde, nach am 05.08.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Den Beschwerden wird insoweit

F o l g e g e g e b e n ,

als der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.2024, Zahl: xxx, in der Form geändert wird, als den Beschwerdeführern die auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung und das in dieser Parteistellung begründete Recht auf Akteneinsicht im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx“, (Kärntner Landesregierung als Straßenbehörde) zuerkannt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Antrag vom 21.09.2021 beantragten die Beschwerdeführer ihnen Parteistellung im Verfahren nach dem Kärntner Straßengesetz xxx Straße im Bereich xxx und xxx (xxx) einzuräumen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beschwerdeführer begründeten ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie berechtigt seien, im materiengesetzlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen (VwGH 17.12.2020, Ra 2018/06/0139). Der betroffenen Öffentlichkeit komme in dem anzuwendenden Materienverfahren keine Parteistellung zu, so ergebe sich die Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht (EuGH 20.12.2017, C 664/15, Protect). Die Antragsteller seien Teil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 1 lit. h UVP-Richtlinie sowie Art. 2 Z 5 Aarhus Konvention. Gemäß Art. 11 UVP-Richtlinie stehe den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren und, soweit dies für den Zugang zu einem Rechtsbehelf erforderlich sei, Parteistellung im behördlichen Verfahren zu (EuGH 20.12.2017, C 664/15, Protect).

Die Richtline RL 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) sowie RL 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) würden den Antragstellern unionsrechtliche Umweltrechte vermitteln. Aufgrund deren Betroffenheit seien diese somit Teil der betroffenen Öffentlichkeit. Diese seien gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b iVm Art. 9 Abs. 2 Aarhus Konvention iVm Art. 47 GRC am Verfahren zu beteiligen. Entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung stehe den Antragstellern, soweit das anzuwendende Recht keine Parteistellung vorsehe, ein solches qua Unionsrecht zu.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.01.2024, Zahl: KLVwG-351-360/3/2022, aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 wurde seitens der Beschwerdeführer ein Antrag auf Aktenübersendung in eventu ein Antrag auf Akteneinsicht an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Bescheid vom 13.12.2024, Zahl: xxx, dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde seitens der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) der Antrag der Beschwerdeführer vom 21.09.2021 auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Akteneinsicht im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx“ als unbegründet abgewiesen, ebenso wurde der Antrag vom 04.10.2024 auf Aktenübersendung in eventu auf Akteneinsicht im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen, gestützt auf die Rechtsgrundlagen § 13 Kärntner Straßengesetz sowie §§ 8, 10, 51, 53, 54 und 54a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sowie auf die Bestimmungen Art. 1, Art. 2 und Art. 9 der Aarhus Konvention, damit begründet, dass im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 K-StrG 2017 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden seien, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetze – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – diese naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstrecke sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002.

Im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx“ sei die Straßenbehörde neben der Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung auch zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002 zuständig, weil durch die Umsetzung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens Feuchtgebiete iSd § 8 KNSG 2002 betroffen seien und in geschützte gefährdete Tier- und Pflanzenarten eingegriffen werde.

Die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 würden in §§ 51, 53 und 54 vorsehen, wem im Verfahren Parteistellung zukomme. Es seien dies neben dem Antragsteller die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll und der Naturschutzbeirat. Grundsätzlich komme daher nur diesen Parteien in weiterer Folge auch das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasse, hätten gemäß § 54a K-NSG 2002 das Recht, gegen die darin bezeichneten Verfahren Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. § 51 Abs. 2 KNSG 2002 bestimme unter anderem, dass, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten nach den §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 schriftlich nachzuweisen sei, wobei § 51 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 1986 den Entfall des Erfordernisses der Zustimmung des Eigentümers zur beabsichtigten Maßnahme vorsehe, wenn aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich sei.

Mit Landesgesetzblatt Nr. 87/2024, ausgegeben am 09.12.2024, seien unter anderem die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 und 9 in das K-StrG 2017 neu aufgenommen worden.

Abs. 8 normiere einerseits, dass anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, gegen Bewilligungen gemäß Abs. 7 unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können. Andererseits sehe Abs. 8 vor, dass das Beschwerderecht zudem den von der Straßenführung unmittelbar betroffenen Grundeigentümern hinsichtlich der in Z 1 lit. b genannten Rechte eingeräumt wird. Art. II der zuvor genannten Änderung des Kärntner Straßengesetzes 2017 normiere, dass dieses Gesetz auf den der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft tritt. Die Gesetzesänderung ist somit mit 01.01.2025 (Kundmachung am 09.12.2024) in Kraft getreten. Es seien keine Übergangsbestimmung getroffen worden.

Es könne somit festgehalten werden, dass aufgrund der eindeutigen Regelung zur Parteistellung in § 13 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz 2017 und der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage neben dem Antragsteller nur der örtlich in Betracht kommenden Gemeinde Parteistellung zukomme. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für das beantragte Straßenbauvorhaben grundsätzlich die Möglichkeit einer Enteignung in anderen Gesetzen vorgesehen sei und sohin die Zustimmung der durch das Projekt betroffenen Grundstückseigentümer nicht erforderlich sei (bezogen auf § 51 Abs. 2 K-NSG).

Hinsichtlich der Frage, ob eine Parteistellung direkt aus dem Unionsrecht bzw. der Aarhus Konvention abgeleitet werden könne, sei festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention besage, dass jede Vertragspartei durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstelle, dass die betroffene Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteilichen Stelle gewährt werde.

Die Begriffe „betroffene Öffentlichkeit“ und „Öffentlichkeit“ seien in Art. 2 Z 4 und Z 5 der Aarhus Konvention bestimmt. Im Gegensatz zur Öffentlichkeit im Sinne der Konvention würden an den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ strengere Maßstäbe angelegt. Zur betroffenen Öffentlichkeit würden oben genannte Personen, Gruppen etc. gehören, wenn sie von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffen oder wahrscheinlich betroffen seien bzw. wenn sie einen Teil der Öffentlichkeit darstellen würden, die ein Interesse an den Entscheidungsverfahren haben. Für NGOs bestehe ex lege eine Interessensfiktion.

Im Antrag vom 21.09.2021 sei unter anderem auf die UVP-Richtlinie sowie die Umgebungslärmrichtlinie und die Luftqualitätsrichtlinie Bezug genommen worden. Diesbezüglich sei im Konkreten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, anzuführen, woraus hervorgehe, dass sich die Richtlinien (2008/50/EG Luftqualitätsrichtlinie und 2002/49/EG Umgebungslärm- richtlinie) jeweils an die Mitgliedstaaten richten würden. Es treffe zwar zu, dass Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen subjektiv-öffentliche Rechte auf Erlassung einer Luftreinhalteverordnung zustehen würden, sich jedoch kein Recht Einzelner auf Anwendung der Richtlinienbestimmungen in einem Genehmigungsverfahren ableiten lassen würden.

Zur ebenso im Antrag vom 21.09.2021 dargelegten Entscheidung „Protect“ des EuGH vom 20.12.2017, C-664/15, sei auszuführen, dass der EuGH darin zum einen ausspreche, dass Umweltorganisationen bei Vorhaben, die erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, ein Beteiligungs- und Überprüfungsrecht haben würden. Zum anderen spreche er in Auslegung des Art. 9 Abs. 3 aber auch aus, dass ein Überprüfungsrecht auch bei Vorhaben bestehe, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen von vorneherein ausgeschlossen werden könnten.

Im Gefolge des Urteils des EuGH vom 20.12.2017 habe der Verwaltungsgerichtshof daher die Parteistellung von Umweltorganisationen im Bewilligungsverfahren, sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3, d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre, des Aarhus Übereinkommens bejaht. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention komme jedoch keine unmittelbare Wirkung zu, sodass unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht eine Parteistellung im österreichischen Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden könne. Mit dem Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz LGBl. Nr. 104/2019 sei die Beteiligung von anerkannten Umweltorganisationen im K-NSG 2002 geregelt worden. Demnach würden anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasse, das Recht gegen die darin bezeichneten Verfahren, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben. Aufgrund der Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht der im Land Kärnten anerkannten Umweltorganisationen sei jedenfalls die Beteiligungsmöglichkeit der „betroffenen“ Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus Konvention im gegenständlichen straßen- bzw. naturschutzrechtlichen Verfahren gewährleistet.

Unter Zugrundelegung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und Judikatur sei aus rechtlich eindeutiger Weise zu schließen, dass den Antragstellern im straßenrechtlichen (naturschutzrechtlichen) Bewilligungsverfahren betreffend das Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis xxx“ weder eine Parteistellung im Sinne des K-StrG 2017 (K-NSG 2002), noch im Sinne der Aarhus Konvention zukomme und aus diesem Grunde auch kein Recht auf Akteneinsicht zustehe.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten darin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer durch das geplante Vorhaben xxx unmittelbar betroffen seien. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer folgender Grundstücke:

xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx und xxx, Grundstück Nr. xxx und xxx, allesamt KG xxx, xxx sowie xxx, Grundstück Nr. xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx und xxx, Grundstück Nr. xxx und xxx, allesamt KG xxx, xxx. Die Beschwerdeführer seien durch den Bau der xxx unmittelbar betroffen. Die geplante Trassierung führe direkt über die Grundstücke der Beschwerdeführer. Insoweit daher nachfolgend von „Nachbarn“ gesprochen werde, müsse dies umso mehr für Beschwerdeführer gelten, welche nicht mehr im Nahbereich der Straße wohnen, sondern über deren Grundstücke die Straße errichtet werden würde. Einleitend sei erinnernd festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit jeher die Ansicht vertreten würden, dass das Vorhaben xxx einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Aus diesem Grunde hätten sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Zugang zum Akt gestellt. Das vorliegende Verfahren drehe sich somit um die Frage, ob die Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Errichtung einer Straße als Nachbarn und Grundstückseigentümer der geplanten Trassierung Parteistellung genießen würden und berechtigt seien, in diesem materienrechtlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach und ausdrücklich ausgesprochen, dass Nachbarn kein UVP-Feststellungsverfahren einleiten können, sondern auf die Geltendmachung der UVP-Pflicht im materienrechtlichen Verfahren verwiesen. Demnach stehe Nachbarn in einem solchen Fall die Möglichkeit offen, in einem materienrechtlichen Verfahren – wie im vorliegenden Fall im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren – den Einwand der UVP-Pflicht sowie der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde zu erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen. Die (Fach)Behörde sei verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und in ihrer Entscheidung aufgrund nachvollziehbarer Feststellung darzulegen, warum sie etwa vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehe. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend das Steiermärkische LStVG 1964 sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das Stmk LStVG 1964 dieselben restriktiven – unionsrechtlich unzulässigen – Bestimmungen zur Parteistellung der Nachbarn aufweise.

Mit Urteil vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, habe der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hingewiesen und führe weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Richtline 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts im Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend mache könne, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVRG die im dortigen Verfahren revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie würden einen Antrag auf Zustellung des Bescheides stellen können und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente, betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen können. Damit sei den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können müsse (vgl. Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtsache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe in seinem Erkenntnis vom 04.01.2024, GZ: KLVwG-351-360/3/2022, zutreffend auf die Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017, C-664/15, Protect, verwiesen, ebenso wie auf die Rechtssache Gruber, C-570/2013, wonach der EuGH bereits festgestellt habe, dass sich Einzelne auf die Pflicht berufen können, eine UVP durchzuführen. Betroffene Einzelpersonen würden in der Lage sein müssen, die Einhaltung dieser Prüfpflicht gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Unionsrecht verleihe den Betroffenen ein Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 4 der UVP-Richtlinie vorliegen würden. Daher verlange das Prinzip des effektiven Rechtschutzes, dass in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sei, den Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung zu eröffnen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

Zur Frage nach dem Kreis möglicher Berechtigter sei klargestellt, dass der UVP-Richtlinie zu entnehmen sei, dass es tatsächlich nur um Betroffene gehen könne. Insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 und 4 sei nämlich nicht jedermann an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen, sondern die „betroffene Öffentlichkeit“. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e definiere sie als die von dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Dabei umfasse die Öffentlichkeit nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d der UVP-Richtlinie natürliche oder juristische Personen. Bei den Betroffenen in diesem Sinne könne es sich folglich nicht alleine um die nach österreichischem Recht anerkannten Parteien des Vorprüfungsverfahrens handeln, sondern seien vielmehr auch Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit und können sich daher auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, wenn sie von dem Entscheidungsverfahren betroffen oder zumindest wahrscheinlich betroffen sind.

Die Beschwerdeführer seien überdies Grundeigentümer oben genannter Grundstücke, über welche die Trasse errichtet werden soll.

Die Beschwerdeführer beantragten den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Vorliegen der Parteistellung für sämtliche nunmehrigen Beschwerdeführer festzustellen und die Akteneinsicht zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Mit Schreiben der xxx vom 25.11.2020 beantragte diese die Erteilung der straßenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Straßenbauvorhaben „xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx“.

Mit Bescheid vom 22.12.2021, Zahl: xxx, erteilte die Kärntner Landesregierung nach Maßgabe der im Spruch angeführten Projektunterlagen sowie der im Spruch genannten Auflagen mit Spruchpunkt 1. die straßenrechtliche Bewilligung und mit Spruchpunkt 2. die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Straßenbauvorhaben betreffend die Landesstraße xxx, xxx, Kilometer xxx bis Kilometer xxx.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.12.2023, Zahl: KLVwG-350/51/2022, wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bewilligung die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Projektunterlagen zugrunde gelegt wurden.

Dieser Entscheidung wurde unter anderem die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) zugrunde gelegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2025, Ra 2024/06/0033, wurde die Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, die Viertbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, die Fünftbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, der Siebentbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, der Achtbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx und der Neuntbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx, wobei die Trasse der beantragten und bewilligten xxx Straße im Bereich xxx und xxx über diese Grundstücke verläuft.

Mit Antrag vom 21.09.2021 beantragten die Beschwerdeführer ihnen Parteistellung im Verfahren nach dem Kärntner Straßengesetz xxx Straße im Bereich xxx und xxx (xxx) einzuräumen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2024 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der Akteneinsicht bzw. die Aktenübersendung.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 05.08.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Der Trassenverlauf geht aus dem vorgelegten Bewilligungsakt hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das AVG legt nunmehr in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133).

Vielmehr kann folglich die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, aufgrund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden (VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128).

Gemäß § 13 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, idF LGBl. 44/2023, sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.

Gemäß § 13 Abs. 8 K-StrG 2017, idF LGBl. 87/2024, haben das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben:

1. anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, gegen Bewilligungen

a) gemäß Abs. 7, sofern geschützte Arten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannt oder in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie angesprochen sind, betroffen sind, und

b) gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden einschlägigen technischen Normen betreffend den Lärmschutz;

2. die von der Trassenführung unmittelbar betroffenen Grundeigentümer hinsichtlich der in Z 1 lit. b genannten Rechte.

Alle Bewilligungen in den in Z 1 und 2 genannten Angelegenheiten sind abweichend von § 54a Abs. 3 erster Satz Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 auf der Homepage der jeweils zuständigen Behörde kundzumachen.

Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 13.12.2024 nach dem Kärntner Straßengesetz nur der Antragsteller und die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden Parteistellung hatten. Die Bestimmung des § 13 Abs. 8 Kärntner Straßengesetz, idF LGBl. 87/2024, mit welchem weitere Parteirechte eingeräumt wurden, Stand zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides noch nicht in Rechtskraft, zumal diese Bestimmung erst mit 01.01.2025 in Kraft getreten ist, wobei Übergangsbestimmungen nicht gegeben sind.

In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2019, Ra 2019/11/0099, zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass die Klärung der Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen hat (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Aufgrund des Umstandes, dass die Bewilligungsentscheidung bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung des § 13 Abs. 8 Kärntner Straßengesetz 2017, idF LGBl. 87/2024, erlassen wurde, kann eine Parteistellung der Beschwerdeführer aus dem Kärntner Straßengesetz nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass eine entsprechende Parteistellung auch aus dem Kärntner Naturschutzgesetz nicht ableitbar ist.

Es ist nunmehr die Frage zu klären, ob eine Parteistellung der Beschwerdeführer aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ableitbar ist.

Gemäß Art.1 Abs.1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) ist Gegenstand dieser Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Gemäß UVP-Richtlinie Art. 1 Abs. 2 lit. d und lit. e:

d)„Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e) „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Artikel 11 der UVP-Richtlinie lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

Gemäß Art. 2 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligungen, Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Gemäß Art. 2 Abs. 5 der Aarhus Konvention bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention stellt zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

Nach Art. 2 Z 5 Aarhus Konvention ist die betroffene Öffentlichkeit,

die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren (wahrscheinlich) betroffene Öffentlichkeit oder

die Öffentlichkeit mit einem Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren.

Die betroffene Öffentlichkeit unterliegt also grundsätzlich strengeren Maßstäben als die „normale (breite) Öffentlichkeit“. Sie muss von umweltbezogenen Entscheidungen zumindest wahrscheinlich betroffen sein oder ein Interesse daran haben. Was als Interesse oder als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht. Wie sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Gruber ergibt, sind bei dieser Einordnung die Ziele der Aarhus Konvention (Gewährung eines weiten Zugangs zu Gericht) miteinzubeziehen.

Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.

Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Aarhus Übereinkommens sieht insoweit vor, dass nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren bestimmt, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Die Umsetzung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung erfolgt unter Beachtung dieses Zieles durch das nationale Recht. Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt (vgl. in diesem Sinne die Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU: C: 2011:289, Rn 55). Aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sowie des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Aarhus Übereinkommens ergibt sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Zieles findet, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Daher steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar unter anderem frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfes gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden.

Die Beschwerdeführer haben nunmehr in ihrem Antrag auf Einräumung der Parteistellung darauf hingewiesen, dass sie berechtigt seien, im materiengesetzlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen und komme ihnen als betroffene Öffentlichkeit Parteistellung unmittelbar aus dem Unionsrecht zu. In ihrer Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass sie durch den Bau der xxx unmittelbar betroffen seien. Die geplante Trassierung führe direkt über die Grundstücke der Beschwerdeführer. Insoweit daher nachfolgend von „Nachbarn“ gesprochen werde, müsse dies umso mehr für Beschwerdeführer gelten, welche nicht nur im Nahebereich der Straße wohnen, sondern über deren Grundstücke die Straße errichtet werden soll. Das vorliegende Verfahren drehe sich daher um die Frage, ob die Beschwerdeführer in einem Verfahren zur Errichtung einer Straße als Nachbarn und Grundstückseigentümer der geplanten Trassierung Parteistellung genießen würden und berechtigt seien, in diesem materienrechtlichen Verfahren eine UVP-Pflicht geltend zu machen. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführer auf die VwGH-Judikatur hingewiesen aus welcher hervorgeht, dass Nachbarn zwar kein UVP-Feststellungsverfahren einleiten können, die Geltendmachung die UVP-Pflicht im materienrechtlichen Verfahren jedoch zulässig sei.

Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Karoline Gruber geht nunmehr im Wesentlichen hervor, dass nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtline 2011/92 gelten. Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur betroffenen Öffentlichkeit die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der betroffenen Öffentlichkeit fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfes im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 nennt in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zwei Fälle. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfes kann von einem ausreichenden Interesse oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine Rechtsverletzung geltend macht, je nachdem welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU: C: 2011:289, Rn 38).

Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 bestimmen die Mitgliedstaaten, wie dies der EuGH in seiner Entscheidung C 570/13 festhielt, im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.

Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Aarhus Übereinkommens sieht insoweit vor, dass sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren bestimmt, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Die Umsetzung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung erfolgt unter Beachtung dieses Zieles durch das nationale Recht.

Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum, bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt. Aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sowie des Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Aarhus Übereinkommens ergibt sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Zieles findet, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Daher steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar unter anderem frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können, doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden.

Der VwGH hielt in der auf dieser EuGH-Entscheidung basierenden Entscheidung vom 22.06.2015, 2015/04/0002, fest, dass Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung als betroffene Öffentlichkeit anzusehen sind, jedoch nach innerstaatlichem Recht nur die gewerberechtliche Bewilligung anfechten können, in einem UVP-Verfahren aber keine Parteistellung haben. Dieser Ausschluss sei aber mit der Richtlinie 2011/92 nicht vereinbar.

Im Fall Gruber wird Bezug genommen auf die Gewerbeordnung, in welcher die Nachbarn auf die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt sind, in deren Rahmen aber den Nachbarn auch ein subjektives Recht auf die Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zusteht.

Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 auch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen. Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Damit erfüllt der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber entsprechend der Rechtsprechung des EuGH wie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechtes und gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin auch in zahlreichen Entscheidungen beispielsweise in den Entscheidungen vom 24.01.2017, Ro 2016/05/0011, bzw. VwGH vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, auf die Entscheidung Gruber Bezug genommen und insbesondere in der Entscheidung Ro 2014/06/0078 festgehalten, dass das der Entscheidung des VwGH zugrundeliegende Verfahren insofern eine Besonderheit darstelle, als die im UVP-Bewilligungsverfahren als Partei beigezogenen Nachbarn im Änderungsverfahren nach dem StVAG keine Parteistellung haben.

In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass die Bestimmungen im nationalen Recht über die Festlegung, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, fallbezogen so restriktiv sind, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machen, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben. Ein solcher Ausschluss widerspreche dem Effektivitätsgrundsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in dieser Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 19.01.2010 in der Rechtssache C-555/07, Kücükdeveci, und hielt fest, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten. Der EuGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugängig ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Dies hat nunmehr, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, festhält, zufolge, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVAG die revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge, eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre.

Gleiches muss nunmehr auch im verfahrensgegenständlichen Fall für die Beschwerdeführer gelten.

Im Kärntner Straßengesetz in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides geltenden Fassung waren keine Parteirechte für Grundstückseigentümer oder Nachbarn gegeben.

Der in § 10 Abs. 1-4 K-StrG normierte Schutz der Nachbarn begründet ausdrücklich keine subjektiven Rechte (§ 10 Abs. 6 K-StrG).

Im Sinne der Bestimmung des § 8 AVG haben die Beschwerdeführer insoweit ein rechtliches Interesse als sie Eigentümer jener Grundstücke sind, über welche die Straßentrasse verläuft und haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Beschwerdeführer das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Das Projekt „xxx, xxx, km xxx – km xxx“ wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22.12.2021, Zahl:xxx bewilligt und wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19.12.2023, Zahl: KLVwG350/51/2022, bestätigt, wobei das Landesverwaltungsgericht Kärnten sich auch mit der Frage der UVP-Pflicht und damit in Zusammenhang stehend mit der Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung befasst hat und die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung bejaht wurde.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2025, Zahl: 2024/06/0033-7, zurückgewiesen.

Hinsichtlich des oben angeführten Projektes fand kein UVP-Feststellungsverfahren statt, weshalb die Beschwerdeführer entsprechend der oben angeführten Judikatur des EuGH und des VwGH jedenfalls die Möglichkeit haben hätten müssen, im Bewilligungsverfahren die Thematik der UVP-Pflicht und damit verbunden die Frage der Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung einzuwenden.

In diesem Zusammenhang ist nunmehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0410, zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass, um den Anforderungen des EuGH in der Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffenen Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss, Genüge zu tun, der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen ist, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen ist, wobei es sich um eine auf die Geltendmachung der Zuständigkeit der jeweiligen Genehmigungsbehörde eingeschränkte Parteistellung handelt.

Wenn nunmehr die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass ihnen aus Art. 9 Aarhus Konvention Parteirechte erwachsen würden ist Folgendes festzuhalten:

Art. 9 Aarhus Konvention regelt in seinen ersten drei Absätzen völlig unterschiedliche Fallkonstellationen, in denen ein Gerichtszugang zu gewähren ist. Die Absätze 4 und 5 stellen flankierende Begleitmaßnahmen zu den vorgenannten Absätzen dar. Abs. 1 sieht einen gerichtlichen Rechtsschutz im Falle der Verletzung der sich aus Art. 4 Aarhus Konvention ergebenden Rechte vor (Recht auf Umweltinformation).

Abs. 2 verlangt nach herrschender Ansicht in Österreich sowohl eine Parteistellung im behördlichen Verfahren, als auch ein gerichtliches Überprüfungsrecht. Der Anwendungsumfang ist in zweierlei Hinsicht beschränkt, nämlich zum einen erfasst der persönliche Anwendungsbereich lediglich Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, wobei Nichtregierungsorganisationen ausdrücklich darunter fallen. Des Weiteren erfasst der sachliche Anwendungsbereich insbesondere die in Art. 6 Aarhus Konvention geregelten Entscheidungen, worunter die Tätigkeiten nach Anhang 1 und Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, fallen.

Im Gegensatz dazu fordert Abs. 3 des Art. 9 Aarhus Konvention grundsätzlich ein bloßes Überprüfungsrecht, ohne Beteiligung im vorangehenden behördlichen Verfahren. Der Anwendungsbereich ist aber deutlich weiter als jener nach Abs. 2, zumal der persönliche Anwendungsbereich Mitglieder der Öffentlichkeit erfasst, worunter auch Nichtregierungsorganisationen fallen und der sachliche Anwendungsbereich den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, in denen umweltbezogene Bestimmungen anzuwenden sind, erfasst.

Der differenzierte, d.h. deutlich weitreichendere und gleichzeitig unbestimmt formulierte Anwendungsbereich des Abs. 3 in Relation zu Abs. 2 zeigt sich in der Form, dass Abs. 2 präziser ausgestaltet ist als Abs. 3, vor allem was die in Anhang I genannten Tätigkeiten betrifft, allerdings ist diese Liste taxativ zu verstehen und erfasst nur einen relativ kleinen Teil an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren (Art. 6 Abs. 1 lit. a). Dazu kommen noch jene Verfahren, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können (lit. b).

Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention sieht nunmehr aber einen größeren sachlichen Anwendungsbereich vor – nicht nur in den von Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus Konvention erfassten Verfahren – und räumt diesen zudem sämtlichen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein. Es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Verwaltungsakte. Erfasst sind umweltrechtliche Entscheidungen ebenso wie deren Unterlassen, formallrechtliche Bestimmungen ebenso wie materiellrechtliche. Die gebotene weite Auslegung führt dazu, dass nicht nur explizit der Umwelt dienende Bestimmungen und Gesetze erfasst sind, sondern auch jene, die sich auch nur implizit mit dieser Querschnittsmaterie beschäftigen.

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention enthält die Konvention kaum Vorgaben; es besteht grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum für die Vertragsstaaten. In der Rechtsprechung des EuGH wurde daher die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit betont. Gleichzeitig hielt der Gerichtshof aber in aller Deutlichkeit fest, dass die Möglichkeit, Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen nationale Umweltvorschriften verstoßen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gewährleistet sein muss. Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention fordert gewisse Mindeststandards. Die Umsetzung des jeweiligen Mitgliedstaates darf nicht dazu führen, dass den in diesem Artikel beschriebenen Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit keine praktische Bedeutung mehr zukommt.

Art. 9 Abs.3 der Aarhus Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Dieser Bestimmung kommt aber, wie bereits oben dargelegt grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu und kommt es im Zusammenhang mit der Aarhus Konvention immer entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht (VwGH 21.06.2021, Ra 2018/04/0078).

Diesen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa für die Wasserrahmenrichtlinie, für die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie bejaht, aber etwa für die Luftqualitätsrichtlinie und die Umgebungslärmrichtlinie in einem Genehmigungsverfahren verneint (VwGH vom 07.05.2025, Ra 2025/06/0099 bis 0100).

Die Beschwerdeführer haben sich nunmehr aber im Bezug auf die aus der Aarhus Konvention ableitbaren Parteirechte aber ausschließlich auf die Luftqualitätsrichtlinie und die Umgebungslärmrichtlinie gestützt, aus welchen sich aber entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte Einzelner auf Anwendung dieser Richtlinien im Genehmigungsverfahren ableiten lassen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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