LVwG N LVwG-KO-13-0009

LVwG-KO-13-0009Landesverwaltungsgericht29.01.2014

Regest

Gesetzeszweck; kurzfristige Überschreitung der Parkzeit; Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-KO-13-0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.0009

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) auf den Betrag von € 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Weiters wurde die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz in der Höhe von € 4,-- ausgesprochen.

Angelastet wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 10:03 Uhr – 10:16 Uhr

Ort:Ortsgebiet ***, ***,

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit.a Z 13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 10:03 bis 10:16.“

Dagegen richtet sich die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Parkzeit unter Hinzurechnung einer Toleranzgrenze von 10 Minuten lediglich um genau eine Minute überzogen worden sei. Die Buchhaltung des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers sei nicht bereit gewesen, aus 1.000enden Belegen den Parkbeleg herauszusuchen und festzustellen, dass die Angaben richtig seien. Der Beschwerdeführer sei Vertreter und habe zum Tatzeitpunkt die Firma *** aufgesucht, wo er ein Kundengespräch geführt habe. Darüber hinaus hat der nunmehrige Beschwerdeführer auf die überaus lange Verfahrensdauer hingewiesen.

Auf Grund der unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am *** in der Zeit von 10.03 Uhr bis 10:16 Uhr das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz in der ***, Ortsgebiet ***, abgestellt gehabt hat und die vorgeschriebene Parkzeit überschritten hatte.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz, das auf Grund einer Anzeige der Gemeinde *** vom *** durchgeführt wurde.

Das angelastete Tatverhalten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Somit hat das Verwaltungsgericht NÖ über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs. 1 lit.a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß Abs. 2 leg.cit entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist das angelastete Tatbild nach

§ 5 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Kundengespräch nicht unterbrechen können und daher habe er die Parkzeit unter Einhaltung der Toleranzgrenze lediglich um eine Minute überschritten, verhilft ihm nicht zum Erfolg.

Hinsichtlich des Verschuldens ist nämlich auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Im gegenständlichen Fall gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er die Parkzeit – wenn auch nur um eine Minute – überschritten hat. Es ist daher von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.

Zweck des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes ist u.a. die Effizienz der Parkraumrationierung bzw. der Parkraumbewirtschaftung. Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz geht davon aus, dass einem Fahrzeuglenker, der die Parkgebühr entrichtet, der Parkplatz zumindest für eine volle halbe Stunde zur Verfügung stehen soll, zwingende Strafbestimmungen auch unter Bedachtnahme auf den Strafzweck der Parkraumrationierung nicht zu einer graduellen Abstufung der Strafbemessung innerhalb dieser Zeiteinheit, ist doch der Grad der Beeinträchtigung der Interessen anderer Parkplatzwerber nicht unbedingt von der Dauer der Parkzeit (nach Minuten berechnet) sondern von der jeweiligen Verkehrslage, Verkehrsdichte und konkreten Nachfrage nach Parkplätzen im betreffenden Kurzparkzonenbereich abhängig.

Die Tat ist daher auch subjektiv vorwerfbar.

Zur Strafhöhe hat die Berufungsbehörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, wie bereits ausgeführt, den Interessen an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung einer möglichen Parkraumbewirtschaftung dienen.

Allerdings konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Berufung gemachten Geständnisses, die Parkzeit - wenn auch nur eine Minute – überschritten zu haben von einer Herabsetzung der Strafhöhe auszugehen, da dies kommt einem Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 2 StGB gleich.

Mildernd konnte auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet werden. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Aus diesem Grunde erscheint eine Strafe im nunmehr festgesetzten Ausmaß ausreichend, um den Beschwerdeführer auch in Hinkunft von einem gleichgelagerten Verhalten abzuhalten.

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit

€ 10,-- zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher mit € 10 neu festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte auf Grund des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist betreffend die belangte Behörde unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gesetzlichen Bestimmungen klar gefasst sind.

Den Beschwerdeführer betreffend ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG unzulässig.

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