LVwG N LVwG-AV-158/001-2014

LVwG-AV-158/001-2014Landesverwaltungsgericht03.03.2014

Regest

Abänderungsbescheid; Anwendungsbereich der BAO; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-158/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.158.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Matthias RÖPER als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem ein Interessentenbeitrag für das Jahr *** festgesetzt worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 278 BAO als gegenstandlos erklärt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ein Interessentenbeitrag für das Jahr *** in der Höhe von € 45,59 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Interessentenbeitrag für das Jahr *** in der Höhe von € 0,- festgesetzt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a)in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b)in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):

Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

3.1.1.

Die Berufung gemäß § 15 NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-0, stellte ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Gestalt der NÖ Landesregierung dar.

Im diesem Rechtsmittelverfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Oberbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

3.1.2.

Mit dem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde der Interessentenbeitrag für das Jahr *** in der Höhe von € 0,- festgesetzt und damit iSd § 261 Abs. 1 lit. a) dem Beschwerdebegehren (in Gestalt der Berufung vom ***) Rechnung getragen, da dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom *** getreten ist, mit welchem ein Interessentenbeitrag in der Höhe von € 45,59 vorgeschrieben worden war.

Wird ein vor dem Verwaltungsgericht angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde abgeändert, dieser Bescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Abänderung erhalten hat, zu Grunde zu legen. (vgl. sinngemäß dazu VwGH vom 19. März 2003, 2002/16/0190, zu einem Berichtigungsbescheid).

Als Folge dieses Bescheides, mit welchem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden ist, ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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