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LVwG-AV-71/001-2014•LVwG N LVwG-AV-71/001-2014
LVwG-AV-71/001-2014Landesverwaltungsgericht10.03.2014
(Keine) konkrete Gewässergefährdung; Handlungspflicht des Verursachers; (Keine) Gefahr der Gewässerverunreinigung – Weide
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner – auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 – über die Berufungen (nunmehr Beschwerden) von *** und ***, beide in ***, ***, gegen die Bescheide
1. vom ***, *** (gewässerpolizeilicher Auftrag an ***),
2. vom ***, *** (gewässerpolizeilicher Auftrag an ***),
3. vom ***, *** (gewässerpolizeilicher Auftrag an ***),
4. vom ***, *** (Berufungsvorentscheidung an ***),
5. vom ***, *** (Instandhaltungsauftrag an ***) und
6. vom ***, *** (Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 an ***)
I.den Beschluss gefasst:
A.Betreffend ***:
1. Die Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X unter Punkten 1., 2., 5. und 6. wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X unter Punkten 3. und 4. wird ebenfalls zurückgewiesen.
B.Betreffend ***:
1. Die Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X unter Punkten 3. und 4. wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X unter Punkten 1., 2. und 5. wird ebenfalls zurückgewiesen.
C.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid unter Punkt 6. vom ***, ***, wird ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** zur Entfernung von Baumstämmen aus einem Gerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, verpflichtet. Dazu erging der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, mit dem die Berufung abgewiesen wurde. Der Berufungsbescheid wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** *** zur Durchführung von Maßnahmen zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet. Der dazu ergangene Berufungsbescheid vom *** hat den Bescheid vom *** aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde am *** durch Zustellung an einen Ersatzempfänger zugestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, wurde *** gemäß § 47 WRG 1959 zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dann mit Berufungsvorentscheidung vom ***, ***, diesen Bescheid aufgehoben. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die negative wasserrechtliche Überprüfung der bewilligten Hauskanalleitung und Gasleitung mit Querung der *** gemäß § 64a AVG aufgehoben.
Die Berufungsvorentscheidungen wurden am *** durch Zustellung an einen Ersatzempfänger zugestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde *** gemäß § 47 WRG 1959 zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** wegen Verspätung zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde am *** zugestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat zuletzt den Bescheid vom *** erlassen, mit dem *** gemäß § 31 Abs. 3 verpflichtet wurde, folgende Maßnahmen bis spätestens *** durchzuführen:
„1)Jede weitere Forstarbeit im Nahbereich von 30m von der das Gerinne querenden Abwasserleitung hat bis zur Sicherstellung folgender Punkte zu unterbleiben:
a.Die Fällungstätigkeit sowie die Aufarbeitungstätigkeiten der gefällten Hölzer aber auch allenfalls notwendige Baumpflegemaßnahmen sind von einer Person, welche zumindest die Qualifikation eines Forstfacharbeiters aufweist, durchzuführen. Der entsprechende Qualifikationsnachweis ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde zu erbringen (siehe Auflagenpunkt e.)
b.Die Fällung der Weide auf dem Gst.-Nr.: *** der KG *** ist derart vorzunehmen, dass die Fällung unter Zuhilfenahme einer ausreichend starken motorbetriebenen Seilwinde mit Zugrichtung entgegen der Schrägneigung des Baumes erfolgt; dazu ist der Einsatz mehrerer Umlenkrollen erforderlich.
c.Alle im Zuge der Fällung und Baumpflegearbeiten anfallenden Hölzer sind entsprechend einer geordneten land- und forstwirtschaftlichen Praxis aufzuarbeiten und können in geschlichteter Form bis zur Weiterverwendung gelagert werden.
d.Alle bei den Arbeiten anfallenden Hölzer, welche in das vorbeiführende Gerinne fallen, sind aus diesem restlos zu entfernen.
e.Sie sind verpflichtet binnen 2 Wochen den Beginn der Arbeiten unter Vorlage eines Qualifikationsnachweises bei der Behörde zu melden.“
Gegen diesen Bescheid wurde von *** und *** fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass eine Brücke über den Werkskanal gesperrt gewesen sei und bei Benutzbarkeit dieser Brücke der ***werkskanal geräumt und der Weidebaum gefällt werden hätte können. Weiters könne es nicht zu einem Hochwasser kommen, da die *** bis *** keinen Zufluss von anderen Gewässern hätte. Die §§ 47 und 50 WRG seien nicht anwendbar, da die Voraussetzungen fehlen würden, der Grundeigentümer hätte keine teuren und umfangreichen Arbeiten auf seinem Grundstück zu machen. Auch obliege es gemäß § 50 WRG den Wasserberechtigten, die Kosten für die Erhaltung der Wasserbenutzungsanlagen zu tragen.
Im Übrigen wurde die Situation im Jahr *** und zur Werkskanalbrücke im Laufe früherer Jahre geschildert, sowie folgt dann eine Schilderung zum Wasserpegelstand im Werkskanal und der *** und zu einer Wasserkraftanlage und deren Überlauf.
Die Berufung vom *** (nunmehr Beschwerde) richtet sich auch ausdrücklich gegen die Bescheide mit den Aktenzahlen *** und *** als miteinander verbundene Bescheide. Die Beschwerde vom *** ist auch von *** unterschrieben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt rechtlich erwogen:
Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 ist das anhängige Verfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.
Zu I. (Beschluss):
Zu A.:
Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Bescheidadressatin der unter Punkten 1., 2., 5. und 6. genannten Bescheide. Ihr fehlt daher die Beschwerdelegitimation, eine dennoch erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher zurückzuwiesen.
Zum unter Punkt 3. genannten Bescheid ist festzuhalten, dass dieser mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gänzlich aufgehoben wurde und daher nicht mehr Rechtsbestand ist. Eine Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Mit dem unter 4. genannten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X einen Bescheid vom ***, *** (negative wasserrechtliche Überprüfung) gemäß § 64a AVG aufgehoben. Durch diesen Bescheid wird dem damaligen Berufungsbegehren entsprochen.
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0160).
Zu B.:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Bescheide unter Punkt 3. und 4. ist unzulässig, da Bescheidadressat dieser Bescheide die Zweitbeschwerdeführerin ist. Mangels Beschwerdelegitimation war daher in diesen Fällen zurückzuweisen.
Zur Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid ist festzuhalten, dass dazu auf Grund einer früher eingebrachten Berufung der Berufungsbescheid des Landehauptmannes von Niederösterreich vom *** ergangen ist, welcher am *** durch Hinterlegung zugestellt wurde. Es liegt somit bereits entschiedene Sache (res iudicata) vor. Die Beschwerde ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Zur Beschwerde gegen den unter Punkt 2. angeführten Bescheid ergibt sich, dass dieser Bescheid mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen wurde. Mangels Vorliegens eines Bescheides ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Bescheid unter Punkt 5. wird wie oben zu Bescheid unter 1. festgehalten, dass dazu bereits ein Berufungsbescheid vom *** ergangen ist und somit entschiedene Sache vorliegt. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen gewesen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 BVG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache zu lösen war.
Zu II. (Erkenntnis):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG ist bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (vgl. VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214).
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214).
Im gegenständlichen Fall kommt lediglich die unter Spruchpunkt 1.b) aufgetragene Maßnahme (Fällung der Weide auf Grundstück Nr. ***) als eine solche in Betracht, die nach der Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG vorgeschrieben werden könnte.
Die Formulierung dieses Spruchpunktes ist ausreichend konkret, jedoch ist das Vorliegen einer objektiven konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch die Weide zu prüfen. Zu dieser Fragestellung kann der forstfachlichen Stellungnahme vom *** entnommen werden, dass seichte stufenförmig angelegte Einschnitte am Stamm der Weide, dessen Durchmesser mehr als einen Meter aufweist, nur als oberflächig zu bezeichnen sind. Weiters führt dieser Amtssachverständige aus, dass durch die geringfügigen Eingriffe in den Stamm dessen Bruchfestigkeit noch nicht beeinträchtigt ist, sodass ein Bruch zu befürchten ist. Er führt dann weiters aus, dass bei einem Voranschreiten dieser Arbeit (nämlich der Fällung) eine hohe Gefahr eines Schadens an der Kanalleitung zu befürchten ist.
Daraus ergibt sich aber, dass bei einem Beibehalten der derzeitigen Situation gerade keine konkrete Gefährdung für die Kanalleitung und damit für ein Gewässer, etwa das Grundwasservorkommen, gegeben ist.
Eine bloß abstrakte Gefährdungsmöglichkeit wie im gegenständlichen Fall reicht nicht aus, einen auf § 31 Abs. 3 WRG gestützten Auftrag zu rechtfertigen.
Vom Bestehen der gegenständlichen Weide gehen typischerweise keine Gefahren für ein Gewässer aus, die zu dessen Verunreinigung führen könnten.
Erst ein weiteres Fortsetzen der Fällungsarbeiten würde zu einem Schaden am Kanal führen.
Zum Einleitungssatz des Spruches des angefochtenen Bescheides vom *** wird festgehalten, dass dieser ein Unterlassen regelt, Inhalt eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG jedoch ein Tun oder Handeln zu sein hat. Diese Gesetzesstelle regelt nämlich eine Handlungspflicht des Verursachers einer Gewässergefährdung.
In lit. a des Bescheidspruches wird lediglich die Qualifikation zur Ausführung der Arbeiten geregelt, lit. c sieht die Art und Weise der Tätigkeit vor.
Konkrete erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässergefährdung können auch dem übrigen Spruchtext nicht entnommen werden.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren jedenfalls die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht gegeben. Dies schließt aber nicht aus, dass bei neuerlicher Sachverhaltsaufnahme das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht werden kann. Für im Gerinne auffindbare Hölzer oder Baumstämme wäre § 38 Abs. 1 WRG 1959 einschlägig und nach dieser Gesetzesstelle ein gewässerpolizeilicher Auftrag zu erlassen.
Holzablagerungen sind Anlagen im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG (vgl. VwGH vom 26.02.1998, 97/07/0189).
Es müssten konkret die Maßnahmen angegeben werden, welche zur Vermeidung einer Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung führen. Denkbar ist auch eine Anwendung forstrechtlicher Bestimmungen und die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 176 Forstgesetz.
Zum angefochtenen Bescheid wird abschließend festgehalten, dass dieser nicht als Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 1 AVG zu beurteilen ist, da einerseits Ermittlungsschritte gesetzt wurden (Verhandlung, Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen) und andererseits im Spruch dieses Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 kommt es nicht an und auch die auf „Vorstellung“ lautende Rechtsmittelbelehrung allein lässt eine Deutung als Mandatsbescheid nicht zu (vgl. VwGH vom 17.01.1995, 94/07/0118 u.a.).
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszuschließen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war. Beurteilt wurde lediglich die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die angewendete Rechtsgrundlage.
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