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LVwG-AB-14-0122•LVwG N LVwG-AB-14-0122
LVwG-AB-14-0122Landesverwaltungsgericht05.05.2014
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Erschöpfung des Instanzenzuges; Unzulässigkeit - Beschwerde
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom ***, ohne Geschäftszahl, mit welchem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit als „Zuteilungsbescheid“ bezeichneter Erledigung des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** (in der Folge: Verbandsobmann) vom *** wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft *** ab *** die Anzahl der Müllbehälter mit 0 („Null“) festgesetzt.
Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** wurde ein Antrag des Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) vom *** „auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betreffend die Zuteilung von Müllbehältern „gemäß § 71 AVG abgewiesen“.In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dagegen binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** an das Landesverwaltungsgericht vom ***.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
…
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
2.3. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:
§ 32
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
2.4. NÖ Gemeindeverbandsgesetz idF LGBl. 1600-6:
§ 9.
Verbandsvorstand
…
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen:
…
3. Entscheidungen im Instanzenzug und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,
…
§ 29
Verfahren und vergleichbare Organe
(1) Das Verfahren bei Erlassung von Bescheiden und deren Vollstreckung durch Verbandsorgane richtet sich nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften.
(2) Das dem Bürgermeister vergleichbare Organ ist der Verbandsobmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ ist der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ ist die Verbandsversammlung. Hiedurch werden die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten der Verbandsorgane nicht berührt.
2.5. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-22:
§ 60. (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat), …
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Herrn *** ein Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** angefochten.
Mit diesem Bescheid wurde eine Entscheidung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde (***) getroffen.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer verbandsangehörigen Gemeinde besteht ein zweistufiger Instanzenzug (vgl. § 9 Abs. 5 Z. 3 NÖ Gemeindeverbandsgesetz iVm § 60 Abs. 1 Z.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) vom Verbandsobmann an den Verbandsvorstand.
Entgegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, es sei dagegen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich, wäre dagegen das Rechtsmittel der Berufung an den Verbandsvorstand zulässig.
Eine Beschwerdemöglichkeit an das Veraltungsgericht wird durch diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung nicht eröffnet.
Insofern ist der gemeinde(verbands)interne Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft.
Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich somit nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid, gegen den eine Berufung nicht mehr zulässig wäre, sondern um einen Bescheid, welchen der Verbandsobmann als erste Instanz erlassen hat.
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Verbandsobmannes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wurde in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom *** weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor.
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Verbandsvorstandes sein. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsobmannes handelt es sich mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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