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LVwG-WU-14-0039•LVwG N LVwG-WU-14-0039
LVwG-WU-14-0039Landesverwaltungsgericht14.05.2014
Verfahrenshilfeverteidiger; Voraussetzungen
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über den Antrag des Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (im Verfahren zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***), betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den
B E S C H L U S S
gefasst:
Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG - abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
B E G R Ü N D U N G
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde dem nunmehrigen Antragsteller eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 angelastet und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) verhängt. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, er habe am *** um 13.34 Uhr im Ortsgebiet von ***, *** auf Höhe ONr. ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, das Schienenfahrzeug war, einen Fußgänger, der erkennbar den Schutzweg benutzen wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht.
Mit der mit Schreiben vom *** eingebrachten Berufung beantragte Herr *** die Beigebung eines Verteidigers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 01. Jänner 2014 unter anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ aufgelöst. Die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0053 zu § 51a Abs. 1 VStG).
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Interesses der Rechtspflege nicht gegeben sind.
Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 19.12.1997, 97/02/0498).
Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X ergibt, wird dem Antragsteller eine Übertretung gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt.
Im Sinne der zitierten Judikatur zur Beurteilung der Interessen der Rechtspflege, insbesondere unter Berücksichtigung der zweckentsprechenden Verteidigungsmöglichkeit ist im gegenständlichen Verfahren zu sagen, dass der Inhalt der Verwaltungsstrafangelegenheit keine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage aufweist. Von einer Komplexität der Rechts- und Sachlage kann nicht ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller außerstande ist, seinen Standpunkt vorzutragen und sich dementsprechend zu verteidigen.
Zudem rechtfertigt die Rechtsunkenntnis des Antragstellers für sich nicht die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch besondere persönliche Umstände des Antragstellers im Hinblick auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles sind im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen. Dass der Antragsteller daher in der gegenständlichen, im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage nicht außergewöhnlich kompliziert gelagerten Angelegenheit der Hilfe eines Verteidigers bedürfte, um sich zweckentsprechend verteidigen zu können, ist somit nicht ersichtlich.
Da ausgehend von obigen Ausführungen ein Interesse an der Rechtspflege im vorliegenden Fall zu verneinen ist, war der gegenständliche Antrag – ohne dass auf die Einkommenssituation des Antragstellers einzugehen war – schon aus diesem Grund abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51 Abs. 1 VStG (in Geltung zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages) die Berufungsfrist in dem Fall, dass ein Beschuldigter innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat und der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung abgewiesen wird, mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen beginnt.
Gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdefrist zu laufen. Es steht daher dem Beschwerdeführer mit der Zustellung dieses Beschlusses neuerlich die Frist von vier Wochen zur Erhebung einer Beschwerde, die gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ein Beschwerdebegehren und Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, zu enthalten hat, offen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welche grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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