LVwG N LVwG-AB-14-0664

LVwG-AB-14-0664Landesverwaltungsgericht01.07.2014

Regest

Aufschiebende Wirkung; Gefahr im Verzug; materieller Schaden; wirtschaftlicher Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0664

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0664

Begründung

Geschäftszeichen:Datum:

LVwG-AB-14-0664St. Pölten, am 1. Juli 2014

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Anträge der *** vom ***, sowie des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** erhobenen Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, auszuschließen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG

§ 22 Abs. 2 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG

Begründung

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** erteilte der Firma *** mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für folgendes Bauvorhaben: „Wiederaufbau und Generalsanierung auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***“.Das vom Bauvorhaben betroffene, denkmalgeschützte Gebäude auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, war durch ein Brandereignis am *** teilweise zerstört worden.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die gegen den Baubewilligungsbescheid vom *** erhobene Berufung der Nachbarin als unbegründet abgewiesen.

Diese brachte gegen den genannten Berufungsbescheid mit Schreiben vom *** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Mit Schreiben vom *** stellte die mitbeteiligte Partei *** (in der Folge: Bauwerberin) gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die aufschiebende Wirkung der von der Nachbarin erhobenen Bescheidbeschwerde auszuschließen. Begründend bringt sie zu diesem Antrag vor:

„Durch den Brand am Haus *** besteht dringender Handlungsbedarf zur Sanierung, da durch die eingetretene Verzögerung Gefahr in Verzug besteht, das[s] Teile, welche nicht geschützt werden können, abstürzen könnten und [es] neben der Erhöhung des [der] Sanierungskosten auch eine Gefahr für Personen gegeben ist. Die seinerzeit angelegten Provisorien wurden auf einen raschen Sanierungsbeginn ausgelegt und nicht als Dauerlösung. Weiters werden durch die Bauverzögerung auch wirtschaftliche Nachteile für den Eigentümer ausgelöst.

Es wird daher ersucht, die aufschiebende Wirkung im Sinne der o.a. Umstände auszuschließen.“

Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** die gegenständliche Beschwerde vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte unter einem ebenfalls den „Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde“. Hierzu bringt der Stadtrat vor:

„Mit Schreiben vom *** hat die mitbeteiligte Partei beantragt, das NÖ Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 22 Abs. 2 VwGVG ausschließen.

Die Stadtgemeinde *** schließt sich als belangte Behörde diesem Antrag der mitbeteiligten Partei an und erlaubt sich in diesem Zusammenhang noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass das durch das Brandereignis beschädigte Gebäude denkmalgeschützt ist und sich aus § 4 Abs. 1 Z 2 Denkmalschutzgesetz eine Instandhaltungs- und Erhaltungspflicht für derartige Gebäude ergibt, die die mitbeteiligte Partei trifft. Eine weitere zeitliche Verzögerung des Sanierungsbeginns ist dazu geeignet, den ohnedies bereits bestehenden Schaden noch erheblich zu vergrößern.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Niederösterreich, unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 VwGVG die Gelegenheit, zu den gegenständlichen Anträgen auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin sprach sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit näherer Begründung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus.

Das Bundesdenkmalamt gab folgende Stellungnahme ab:

„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom *** erlaubt sich das Bundesdenkmalamt folgendes mitzuteilen:

Nach dem Brand des Dachstuhls lagen das Haus, dessen komplexe ins Mittelalter reichende Bausubstanz mit wertvollen Barockstuckaturen hohen Denkmalwert besitzt, sowie seine seitlichen schlank bemessenen Feuermauern schutzlos der Witterung ausgesetzt. Auch ein Dach-Provisorium stellte keine zufriedenstellende Maßnahme für den kommenden Winter dar.

Deshalb wurde unter großem ha. Druck die Wiederherstellung des Dachs betrieben, wobei sich an den Kubaturen möglichst nichts ändern sollte. Ein solches Projekt wurde vom Architekten entwickelt und ha. auch genehmigt. Da kurz zuvor eine Bestandsaufnahme des Hauses erstellt worden war, konnte sich der Wiederaufbau an dieser orientieren, gemeinsam mit den noch erhaltenen Feuermauern war somit eine exakte Wiederherstellung der historischen Kubaturen möglich.“

Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Von Gefahr im Verzug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist auszugehen, wenn den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei als des Beschwerdeführers ein derart gravierender Nachteil droht, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.5.2002, 2002/18/0001). Der Eintritt eines materiellen Schadens ist dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ hierbei nicht immanent. Auch behauptete wirtschaftliche Nachteile der mitbeteiligten Partei (hier: der Bauwerberin) bzw. erhöhte Sanierungskosten haben in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.

Weder das Vorbringen der Bauwerberin, noch jenes der Stadtgemeinde *** in ihren jeweiligen Anträgen auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind geeignet, die Annahme von „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 22 Abs. 2 VwGVG, welche den sofortigen Vollzug der durch Beschwerde bekämpften Baubewilligung erfordert, im vorliegenden Fall ausreichend zu begründen. Dies aus folgendem Grund:

Die Bauwerberin behauptet Gefahr im Verzug, da durch ungeschützte Gebäudeteile eine Absturzgefahr bestehe und dadurch auch eine Gefahr für Personen gegeben sei. Für diesen Fall sieht die NÖ BauO 1996 jedoch wirksame Möglichkeiten bzw. sogar die Verpflichtung vor, einer etwaig zu befürchtenden Gefahr durch herabstürzende Gebäudeteile mittels Sicherungsmaßnahmen (§ 35 leg.cit.) bzw. Sofortmaßnahmen (§ 36 leg.cit.) zu begegnen. Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde „alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen“. Gemäß § 36 Abs. 1 leg.cit. hat die Baubehörde bei Gefahr im Verzug die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen.

Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vollzuges der erteilten Baubewilligung aus diesem von der Bauwerberin vorgebrachten Grund besteht daher nicht; es könnte sogar im Gegenteil die Bauwerberin selbst bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von der Baubehörde nicht dazu verhalten werden, von der im ihr im Bewilligungsbescheid verliehenen Berechtigung tatsächlich Gebrauch zu machen; einem behaupteten Vorliegen von Gefahr im Verzug durch allenfalls herabstürzende Gebäudeteile ist daher unter Heranziehung der genannten Bestimmungen des § 35 bzw. § 36 NÖ BauO 1996 unter den dort genannten Voraussetzungen, nicht aber durch die Möglichkeit der Ausübung einer eingeräumten Berechtigung zu begegnen. Dass aus dem Vorbringen der Bauwerberin selbst hervorgeht, von der erteilten Bewilligung so bald als möglich Gebrauch machen zu wollen, ändert an dieser Tatsache insofern nichts, als jedenfalls auf diesem Weg aus rechtlicher Sicht der Baubehörde keine Handhabe geboten wäre, bei einem allfällig tatsächlichen Vorliegen von Gefahr im Verzug zwangsweise Maßnahmen zu deren Beseitigung anzuordnen.

Dazu kommt, dass beide Antragsteller, insbesondere aber die Bauwerberin, auch nicht dargelegt haben, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sind, selbständig eigene Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um die von ihnen befürchteten Gefahren zu beseitigen, sodass auch unter diesem Aspekt nicht nachvollziehbar ist, dass für die Beseitigung bzw. Hintanhaltung der von ihnen befürchteten Gefahren die sofortige Ausführung der Baubewilligung dringend erforderlich sein soll.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang darüberhinaus, dass wirtschaftliche Interessen bei der Beurteilung des Vorliegens von „Gefahr im Verzug“ gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG außer Betracht zu bleiben haben; auch die Tatsache, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, vermag die Notwendigkeit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug nicht zu begründen; das dem Verfahren über die Anträge auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beigezogene Bundesdenkmalamt spricht zwar in seiner abgegebenen Stellungnahme in aller Allgemeinheit davon, dass das Dach-Provisorium „keine zufriedenstellende Maßnahme für den kommenden Winter“ darstelle, behauptet aber selbst nicht, dass die Ausübung der Baubewilligung unter dem Aspekt allenfalls vorliegender öffentlicher Interessen wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Dass das in Rede stehende Gebäude im Juli *** teilweise durch einen Brand zerstört wurde, die bekämpfte Baubewilligung jedoch erst im Oktober *** bzw. mit Berufungsbescheid des Stadtrates vom März *** erteilt wurde, lässt für das Landesverwaltungsgericht den Rückschluss zu, dass das in der Zwischenzeit errichtete Dach-Provisorium jedenfalls soweit geeignet ist, die verbleibende denkmalgeschützte Bausubstanz zu schützen, dass von einem Erfordernis des vorzeitigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides wegen des Vorliegens überwiegender öffentlicher Interessen und Gefahr im Verzug im Sinne des § 22 Abs. 2 VwGVG jedenfalls nicht gesprochen werden kann.

Schließlich hat auch der Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seinem bekämpften Berufungsbescheid vom *** nicht von der ihm in § 13 VwGVG gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend ist daher weder das Antragsvorbringen, noch die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom *** geeignet, das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 22 Abs. 2 VwGVG aufzuzeigen, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt, dass es die Antragsteller auch verabsäumt haben, das Überwiegen von berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin ausreichend zu konkretisieren.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Frage der Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.

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