LVwG N LVwG-AM-13-0171

LVwG-AM-13-0171Landesverwaltungsgericht10.07.2014

Regest

Zustellmangel; Kenntnisnahme; Bescheidkopie;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AM-13-0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AM.13.0171

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn *** die am *** vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von € 1.000,-- wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz i.V.m. EG VO für verfallen erklärt.

Dieser Bescheid wurde adressiert an: „Herrn ***, ***, ***“.

Aus dem angebrachten Vermerk auf dem im Verwaltungsstrafakt der Behörde einliegenden und gegenständlich angefochtenen Bescheid vom *** geht hervor, dass dieser am *** an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft X angeschlagen und in der Folge am *** wieder abgenommen worden ist.

In der dagegen seitens des Rechtsanwaltes *** erhobenen Berufung vom ***, übermittelt per Fax an die Bezirkshauptmannschaft X am *** – welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu gelten hat – wurde wie folgt ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

mit beigefügter Vollmacht die Vertretung des Herrn *** an. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Ich bitte, die weitere Korrespondenz über mich zu führen und etwaige Zustellungen an mich vorzunehmen.

Von meinem Mandanten wurde bereits eine Sicherheitsleistung i.H.v. 1000,00€ und 300,00€ einbehalten, sowie hierüber Verfallbescheide am *** und am *** erlassen. Namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen dieses Verfallbescheide Berufung ein.

Die Vorwürfe werden bestritten. Auch ist die verhängte Strafe zu hoch. Sollte die Berufung verfristet sein, so beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mein Mandant hat keine Verfallsbescheide erhalten. Erst jetzt konnte der Unterzeichner in Erfahrung bringen, dass bereits Verfallbescheide erlassen sind.

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung –gerne per e-mail.“

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** wurde Herrn ***, vertreten durch *** mitgeteilt, dass der gegenständliche Verfallsbescheid mangels Zustellung keine Rechtswirkungen auslösen konnte und beabsichtigt ist, die gegenständliche Berufung zurückzuweisen. Zudem ist die Aufforderung ergangen, die im Schreiben vom *** genannte Vollmacht binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

Mit Schreiben vom *** hat Herr *** unter Bezugnahme auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** folgendes Vorbringen erstattet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom *** teile ich Ihnen folgendes mit. Anbei erhalten Sie den Verfallbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***. Dieser Bescheid ist öffentlich „angeschlagen“ am *** und „abgenommen“ am *** Dieser Bescheid wurde meinem Mandanten nicht zugestellt. Der Bescheid ist daher sehr wohl wirksam. Jedoch wäre hier die Einspruchsfrist nicht abgelaufen. Sollten Sie nunmehr meine Berufung zurückweisen, so würde die Bezirkshauptmannschaft die Angelegenheit damit als erledigt erachten – so die Stellungnahme von Frau *** von der Bezirkshauptmannschaft X – und die Sicherheitsleistung nicht zurückzahlen. Daher stelle hilfsweise den Antrag, festzustellen, dass die Einspruchsfrist nicht erloschen ist. Ich hatte bereits in meinem Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaft X klargestellt, dass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird. Somit hätte mein Schreiben nicht als Berufung, sondern als Wiedereinsetzungsantrag bewertet werden müssen.

Um weitere Veranlassung / Entscheidung wird nunmehr gebeten.“

Mit Schreiben vom *** hat Herr *** unter Bezugnahme auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** folgendes weiteres, ergänzendes Vorbringen erstattet:

„Sehr geehrter Herr ***,

unter Bezugnahme auf Ihre Schreiben vom *** möchte ich meinen Vortrag wie folgt ergänzen.

Im weiteren Fortgang des Verfahrens hat der Unterzeichner nunmehr auch Kenntnis von dem Verfallbescheid.

Daher liegt ein angriffsfähiger Verfallbescheid vor.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zunächst auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Wirkung 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde am *** – sohin vor Ablauf des 31.12.2013 Berufung erhoben. Diese Berufung gilt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde. Daraus folgt, dass das erhobene Rechtsmittel nach den Verfahrensregeln des VwGVG zu behandeln ist und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Anwendung der §§ 17 ff und 38 ff VwGVG über die Beschwerde zu entscheiden hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie das IV. Teiles, gemäß § 38 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des fünften Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden

Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustellG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Gemäß § 7 ZustellG gilt die Zustellung – falls im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen – als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 25 ZustellG werden Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Grundsätzlich ergibt sich aus der Aktenlage, dass der gegenständliche Verfallsbescheid an den Beschwerdeführer an einer nicht vollständigen Adresse in der Türkei ohne nachweislicher Zustellung übermittelt wurde.

Bei „***“ handelt es sich um eine an der türkischen Mittelmeerküste gelegene Stadt mit mehr als 800.000 Einwohnern.

Bei einer Zustellung an die Anschrift „***, Türkei“ kann jedenfalls nicht von der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges ausgegangen werden und konnte in diesem Zusammenhang auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Berufungsvorbringen vom *** glaubhaft machen, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer niemals zugestellt wurde und ihm auch tatsächlich nicht zugekommen ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist auch eine Heilung im Sinne des § 7 Zustellgesetz ausgeschlossen, da der Beschuldigte selbst den Bescheid offenbar bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht erhalten hat, hat er doch in seiner Berufung vom *** vorgebracht, dass erst der einschreitende Rechtsanwalt *** in Erfahrung bringen konnte, dass bereits Verfallsbescheide erlassen worden sind.

Eine Zustellung an den Beschwerdeführer als den im Bescheid angegebenen Empfänger an der im Bescheid genannten Abgabestelle ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde auf dem Verfallsbescheid vom *** angebrachten Vermerk ergibt sich, dass dieser Bescheid am *** an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft X angeschlagen und am *** wieder abgenommen worden ist.

Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Abgabestelle dieser Person unbekannt ist, es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 Zustellgesetz vorzugehen ist.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zunächst, dass dann, wenn an der von der Partei genannten Anschrift schon von Anfang an keine Abgabestelle bestand, weder eine Änderung der Abgabestelle vorliegt noch eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 2 ZustellG in Betracht kommt. Vielmehr ist in diesem Fall nach § 25 Abs. 1 ZustellG vorzugehen (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/20/0129).

Aus der Bestimmung des § 25 ZustellG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Strafverfahren, worunter nach herrschender Meinung sowohl das gerichtliche Strafverfahren als auch das Verwaltungsstrafverfahren zu verstehen ist, grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 VStG kann, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Die durch letztere Bestimmung für zulässig erklärte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bezieht sich auf § 25 Zustellgesetz (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0093).

Die in § 25 Abs. 1 Zustellgesetz enthaltene, Strafverfahren betreffende Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird durch § 17 Abs. 3 letzter Satz VStG als lex specialis für den dort geregelten Fall aufgehoben.

Dem gegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom 11.07.2001, 2000/03/0259, ausgesprochen, dass die Zustellung eines Bescheides, mit dem eine gemäß § 37 Abs. 5 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt wurde, schon deswegen nicht im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen darf, weil § 25 Zustellgesetz in einem Strafverfahren nicht zur Anwendung kommt.

Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG die Möglichkeit einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht in Betracht kommt.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 25 Abs. 1 ZustellG, hat es sich im gegenständlichen Fall auch bei der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung um keine gültige und rechtswirksame Zustellung gehandelt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (vgl. VwGH vom 30.09.2010, 2007/07/0053).

Die Erhebung einer Berufung setzt zwingend die Erlassung eines dafür angefochtenen Bescheides voraus (VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212).

Die bloße Kenntnisnahme eines Bescheides, wie im gegenständlichen Fall vorliegend, ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 ZustellG nicht gleichzusetzen. Auch der Erhalt einer Kopie eines Bescheides heilt einen Zustellmangel nicht.

Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde an den Beschwerdeführer, fehlt im verfahrensgegenständlichen Fall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zu einem meritorischen Abspruch, sodass daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Unabhängig davon ist über den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist von der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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