LVwG N LVwG-WN-13-1033

LVwG-WN-13-1033Landesverwaltungsgericht29.07.2014

Regest

Fahrzeugmarke, Fahrzeugangaben, Fahrgestellnummer, Markenemblem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WN-13-1033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WN.13.1033

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Einzelrichterin Mag. Raunig über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zahl ***, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom ***, Zahl ***, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, Zahl ***, wurde über den Beschwerdeführer *** wegen Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 10,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am ***, um 21:30 Uhr, in ***, *** ca. 50 m nach der Kreuzung mit der ***, Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt, wobei bei der dort durchgeführten Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug weder die Marke noch der Name des Erzeugers vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben bzw. zuverlässig angebracht gewesen seien.

Dies sei bei der durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle von Organen der öffentlichen Sicherheit festgestellt worden.

Die Verwaltungsbehörde stütze ihr Erkenntnis vorwiegend auf die Anzeige sowie auf die Einvernahme des ***. Dieser habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass am Fahrzeug weder die Marke noch der Name des Erzeugers und der Typ des Fahrzeuges angebracht gewesen seien.

Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, Zl. WST8-D-1298/193-2013, in der festgehalten werde, dass es nicht mehr unbedingt erforderlich sei, dass die Marke/Type des Fahrzeuges außen am Fahrzeug ersichtlich sei, gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG begangen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem nie bestritten, dass am Fahrzeug weder die Marke noch der Name des Erzeugers vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben bzw. angebracht gewesen seien.

Da die Bestimmung des § 27 Abs. 1 KFG nach wie vor in Kraft sei und eine Koordinierungsbesprechung eine gesetzliche Bestimmung nicht derogieren könne, seien die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers unerheblich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 27 Abs. 1 KFG nach wie vor Gültigkeit habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Als mildernd und erschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe erscheine im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse als schuldangemessen und erforderlich, um ihn und andere in Hinkunft von der Begehung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er neuerlich auf das Schreiben der Landesregierung aufmerksam machen wolle. Er könne keinen Zusammenhang mit dem angeführten Paragraphen ersehen. Hinsichtlich der angeführten Verwaltungsnorm des § 27 Abs. 1 KFG sei es Herrn *** sicher entgangen, dass auf allen Verglasungen am Fahrzeug die Marke des Fahrzeuges sichtbar gewesen sei. Er lege der Beschwerde Fotokopien bei, die dies unter Beweis stellen. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

In der am *** um 10:30 Uhr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführer persönlich sowie der Zeuge *** und der Zeuge *** erschienen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung bekannt, die *** mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.

Von der Beschwerdeführervertreterin RA *** (für ***) wurde auf das bisherige Vorbringen im Verfahren LVwG-WN-13-1046 verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass am Fahrzeug sowohl Marke als auch Erzeuger- und Fahrgestellnummer angebracht gewesen seien. Dies auch zum Tatzeitpunkt. Es sei auch im Rahmen der Pickerl-Überprüfung niemals beanstandet worden, dass Embleme fehlen, oder dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde.

Der Beschwerdeführer *** gab nach Angabe zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er auf sein Vorbringen in dem vorangegangenen Verfahren LVwG-WN-13-1046 verweise, wo er bereits als Zeuge einvernommen worden sei. Er habe keine weiteren Angaben zur Sache selbst zu machen, da er bereits in der genannten Verhandlung alles geschildert habe.

Der einvernommene Zeuge *** verwies ebenfalls auf seine Aussage in der Verhandlung zur GZ LVwG-WN-13-1046 und habe diesen Angaben nichts hinzuzufügen. Über Frage der Beschwerdeführervertreterin, weshalb eine Anzeige wegen eines Deliktes erstattet worden sei, über das bei der Kontrolle nie gesprochen worden sei, gab der Zeuge ergänzend an, dass der Beschwerdeführer sicher in Kenntnis von der Anzeige gesetzt worden sei. Der Zeuge glaube sich erinnern zu können, dass bezüglich einer Anzeige nach § 27 KFG gesprochen worden sei.

Der Zeuge *** gab unter Hinweis auf sein Entschlagungsrecht an, dass er aussagen wolle und verwies dieser ebenfalls auf seine Aussage im Verfahren LVwG-WN-13-1046. Er habe diesen Angaben nichts mehr hinzuzufügen.

Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Einstellung des Strafverfahrens, zumal der Beschwerdeführer kein tatbestandlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Der Name des Erzeugers und die Fahrgestellnummer seien am Fahrzeug ersichtlich gewesen. Dies einerseits auf den Außenscheiben andererseits auch im Motorraum am Blechschild.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer war am ***, um 21:30 Uhr, Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, *** ca. 50 m nach der Kreuzung mit der ***, Fahrtrichtung Westen. Der Vater des Beschwerdeführers war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des genannten KFZ.

Sein Vater hat das Fahrzeug vor ca. sechs Jahren käuflich erworben. Zum Ankaufszeitpunkt waren sowohl die Marke (***-Logo in Form eines Metallemblems) sowie die Typenbezeichnung außen am Fahrzeug befindlich. Zusätzlich dazu war das Fahrzeug – auch zum Tatzeitpunkt – mit Original ***-Aufklebern an der Windschutzscheibe und zumindest einer Seitenscheibe versehen. Diese Aufkleber waren mit der Verglasung fest verbunden und ließ sich diesen Aufklebern die Marke des Fahrzeuges eindeutig entnehmen.

Das ***-Emblem sowie die Typenbezeichnung sind vom Beschwerdeführer nach dem Ankauf aus optischen Gründen entfernt worden. Die Aufkleber sowie das Metallplättchen im Motorraum waren aber zum Tatzeitpunkt nach wie vor vorhanden. Sämtliche Angaben (Marke, Fahrgestellnummer und Motornummer) waren zum Tatzeitpunkt eindeutig erkennbar und lesbar und waren die Aufkleber und das Metallplättchen mit dem Fahrzeug fest verbunden.

Der Beschwerdeführer wurde am Tattag einer Fahrzeug- und Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle öffnete der Beschwerdeführer auch die Motorhaube. Am Motor des Fahrzeuges war ein Metallplättchen mit sämtlichen Angaben zum Fahrzeug (Marke, Fahrgestellnummer und Motornummer) angenietet.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Strafaktes.

Die Feststellungen hinsichtlich des Ankaufs des Fahrzeuges sowie hinsichtlich des Zustandes desselben, basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen ***, die beide angaben, dass das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt mit dem Firmenemblem sowie der Typenbezeichnung ausgestattet war. Die Angaben hinsichtlich der Aufkleber am Fahrzeug stützen sich ebenfalls auf die kongruenten Angaben derselben. Darüber hinaus wurden die Angaben auch durch die vorgelegten und im Akt einliegenden Fotokopien (Beilage ./A) untermauert. Aufgrund derer konnte zweifellos konstatiert werden, dass sich die Markenbezeichnung des Fahrzeuges auf der Windschutzscheibe sowie zumindest auf einer Seitenscheibe befand. Die Feststellung, dass im Motorraum ein angenietetes Metallplättchen sämtliche Fahrzeugdaten (Marke, Fahrgestellnummer und Motornummer) aufwies, basiert ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen *** sowie auf den vorgelegten Fotokopien.

Die letzte Fotokopie des vorgelegten Fotokonvolutes zeigt deutlich sämtliche Bezeichnungen und sämtliche anzuführenden Nummern des Fahrzeuges und ist darauf ebenso erkennbar, dass dieses Metallplättchen fest mit dem Fahrzeug verbunden ist. Dass der Beschwerdeführer die Embleme nach Ankauf entfernt hat, konnte aufgrund seiner glaubwürdigen Schilderung in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei konstatiert werden.

Dass der Vater des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer und der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Lenker des KFZ gewesen ist, konnte auf der Grundlage der Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bedenkenlos festgestellt werden.

Die Feststellung, dass im Zuge der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle auch die Motorhaube des Fahrzeuges geöffnet wurde und das Metallplättchen mit den Fahrzeugangaben im Motorraum vorhanden gewesen ist, basiert ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der einvernommene Zeuge *** konnte sich an den Vorfall nur peripher erinnern, weshalb für das erkennende Gericht kein begründeter Anlass bestand, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 102 Abs. 1 KFG:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 27 Abs. 1 KFG:

Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen “CM” sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.

Der Beschwerdeführer war Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges und trifft ihn somit gemäß § 102 Abs. 1 KFG die Verpflichtung, dass er das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen darf, wenn es den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 27 Abs. 1 KFG müssen am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sowie unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein.

Das Gesetz legt nicht genau fest, wo und in welcher Form der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer angebracht sein müssen. Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, ist es unerheblich, an welcher Stelle die genannten Angaben angebracht sind. Diese müssen lediglich vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sein, sodass ein unverwischbarer Aufkleber an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe wohl vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst wird bzw. der Vorschrift des § 27 Abs. 1 KFG durch derartige Aufkleber ebenfalls entsprochen wird.

Auch unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 KFG, der die Möglichkeit normiert, dass sämtliche Angaben gemäß Abs. 1 in einem einzigen Schild, dass mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein können, lässt sich daraus schließen, dass nicht notwendiger Weise ein „Markenemblem“ am Fahrzeug befindlich sein muss, damit dieser Rechtsvorschrift entsprochen wird. Vielmehr können die Angaben gemäß Abs. 1 in einem einzigen Schild enthalten sein, wobei das Gesetz als Anforderung nur die dauernde feste Verbundenheit mit dem Fahrzeug statuiert. Auch lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass das Schild außen am Fahrzeug angebracht sein müsste. Die Bestimmung stellt nur auf das Anbringen „am“ Fahrzeug ab und enthält lediglich die Anforderung, dass dieses Schild mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist. Auch dieser Anforderung wurde durch das angenietete Metallschild am Motor entsprochen, zumal darauf die Marke, die Fahrgestellnummer und die Motornummer vollständig sichtbar angeschrieben waren.

Da es somit dem Gesetz an einer ausdrücklichen Anordnung fehlt, dass die Angaben gemäß Abs. 1 außen am Fahrzeug angebracht sein müssen bzw. das Gesetz auch keine näheren Angaben enthält, in welcher Form die Angaben angebracht sein müssen, die Angaben zum Tatzeitpunkt aber jedenfalls am Fahrzeug befindlich waren, hat der Beschwerdeführer als Lenker des gegenständlichen KFZ den objektiven Tatbestand des § 27 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1 KFG nicht erfüllt.

Dem Beschwerdeführer war somit keine Verwaltungsübertretung zur Last zu legen, weshalb das Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da oberstgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich fehlt.

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