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LVwG-AM-13-0235•LVwG N LVwG-AM-13-0235
LVwG-AM-13-0235Landesverwaltungsgericht06.10.2014
Mangelhaft ausgeführtes Rechtsmittel; Verweigerung einer weiteren Begründung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als Lenker eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger sieben Übertretungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt und an einem näher bezeichneten Tatort zur Last gelegt. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Euro 1.870,-- inklusive Kostenbeitrag nach § 64 VStG sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom *** führte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt ***, Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen Ihr Strafverfügung vom *** –
Berufung
ein.
Die Vorwürfe werden dem Grunde als auch des Umfangs nach bestritten.
Auch ist die verhängte Strafe zu hoch.
Auf die bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
Eine weitere Begründung/Einlassung wird nicht erfolgen.
Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung – gerne auch per e-mail.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt“
Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) hat eine Berufung u.a. den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Auch gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ ist kein strenger Formalismus anzulegen, doch muss die Berufung wenigstens erkennen lassen, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung (oder nunmehr in Beschwerde) gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (VwGH 25. April 2008, 2008/02/0012). Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an die Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21. Februar 1995, 95/05/0010).
Auch hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des seit 1. Jänner 2014 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1 VwGVG sind, soweit es eben einen begründeten Antrag betrifft, schon aus dem Gesetzestext heraus zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen.
Vom Beschwerdeführer werden gegenständlich lediglich global die „Vorwürfe vollumfänglich bestritten“, ebenso wie unter Angabe des Einkommens die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer führt dann ausdrücklich aus, dass eine weitere Begründung nicht erfolgen werde. Die vollumfängliche Bestreitung des Straferkenntnisses, somit auch die Bekämpfung der Tat- und Schuldfrage, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einer einschränkenden Auslegung der Berufung auf eine Beschwerde gegen die Höhe der Strafe entgegen. Aus dem Berufungsvorbringen ist auch in keiner Weise ersichtlich, aus welchen konkreten Erwägungen nun der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass die ihm gegenüber von der Verwaltungsbehörde getätigten Anschuldigungen sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach unrichtig sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurden auch im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren – abgesehen von einem Hinweis auf das Einkommen des Beschwerdeführers – keine inhaltlichen Ausführungen zu irgendeinem Zeitpunkt gemacht. Nicht zuletzt wird vom Beschwerdeführer auch nicht ein zumindest eindeutig erkennbarer Berufungsantrag gestellt, dies alles, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf all diese Erfordernisse hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in der Berufung – ebenso wie bereits anlässlich seiner Rechtfertigung im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren – deutlich zu erkennen gegeben, dass eine weitere Begründung nicht erfolgen werde. Die Berufung bzw. Beschwerde ist somit im Hinblick auf § 63 Abs. 3 AVG bzw. § 9 Abs. 1 VwGVG mangelhaft.
Nach § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 iVm § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren gilt, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. zum Fehlen eines begründeten Berufungsantrages VwGH 21. November 2002, 2002/07/0088). Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AVG ist es aber wesentlich, Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG von sonstigen Unzulänglichkeiten objektiv abzugrenzen. In neuerer Rechtsprechung reduziert der VwGH nämlich den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 AVG teleologisch dahin gehend, dass er nur jene Anbringen erfasst, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft sind. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 6. Juli 2011, 2011/08/0062). Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, sondern das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, zB VwSlg. 16.560 A/2005, 17.439 A/2008; VwGH 22. März 2011, 2007/18/0096).
Das vorliegende, von einem Rechtsanwalt trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung eingebrachte Rechtsmittel in Verbindung mit der Aussage, keine weitere Begründung zu bieten, leidet daher an keinem Mangel, der in einer Unkenntnis der Rechtslage gründet oder Folge eines Versehens ist. Der Mangel des Rechtsmittels ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vielmehr bewusst herbeigeführt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die klar zum Ausdruck gebrachte Verweigerung einer weiteren Begründung rechtsmissbräuchlich ausgeführten Rechtsmitteln gleichzuhalten.
Im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde daher sofort und ohne Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den bisherigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse hingewiesen wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nicht zuletzt liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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