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LVwG-BN-13-0114•LVwG N LVwG-BN-13-0114
LVwG-BN-13-0114Landesverwaltungsgericht15.10.2014
Verfall; Ermessen; besonders erschwerende Umstände
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, (Spruchpunkte 2. und 3. sowie den Verfall der Trophäe) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Hinsichtlich des Verfalls der Trophäe wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Vorweg wird festgehalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Verhandlung am *** zurückgezogen wurde. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X.
Mit Spruchpunkt 2. und 3. wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:***
Ort:*** Jagdgebiet ***, Katastralgemeinde ***
Tatbeschreibung:
2. Sie haben die Jagd ausgeübt, ohne nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes dafür befugt gewesen zu sein, da Sie einen Hirschen (ungerader 20-Ender mit beidseitiger Krone) der Altersklasse II (geschätztes Alter 8 Jahre, Gewicht aufgebrochen 132,5 kg, mit beidseitiger Krone) erlegt haben.
Der Hirsch kam im Zuge einer Gesellschaftsjagd (Riegeljagd) zur Strecke. Vom Leiter dieser Gesellschaftsjagd Herrn *** wurde an diesem Tag neben Rotkahlwild auch 1 Hirsch der AK III freigegeben. Vom Leiter wurde ausdrücklich auf den nur bedingt möglichen Abschuss von Rotwild hingewiesen und auch bekannt gegeben, dass im Trieb möglicherweise vorkommende stärkere Hirsche unbedingt zu schonen sind.
Sie waren vom Jagdausübungsberechtigten Herrn *** (Einzelpächter der ***) somit nicht berechtigt und befugt, einen älteren Hirschen als einen Hirsch der AK III zu erlegen.
3. Sie haben die Jagd nicht in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft ausgeübt, da Sie vom Leiter und Jagdausübungsberechtigten Herrn *** (Einzelpächter der ***) ausdrücklich auf den nur bedingt möglichen Abschuss von Rotwild hingewiesen wurden und von diesem ausdrücklich an diesem Tag nur ein Hirsch der AK III freigegeben wurde und Sie in Missachtung dieser Anordnungen einen Hirschen (ungerader 20-Ender mit beidseitiger Krone) der Altersklasse II (geschätztes Alter 8 Jahre, Gewicht aufgebrochen 132,5 kg, mit beidseitiger Krone) erlegt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Zu 2. § 5 iVm § 135 Abs. 1 Z 4 NÖ Jagdgesetz
Zu 3. § 2 Abs. 2 iVm § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
Zu 2. € 500,0033 Stunden§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz
Zu 3. € 500,0033 Stunden§ 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz“
„
Weiters wurde gemäß § 136 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz die verfahrensgegenständliche Trophäe (ungerader 20-Ender mit beidseitiger Krone der Altersklasse II, geschätztes Alter 8 Jahre, Gewicht des Hirsches aufgebrochen 132,5 kg) für verfallen erklärt.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte, als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter. Diese wendete sich betreffend Spruchpunkt 1. ausschließlich gegen das verhängte Strafausmaß. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde eingewandt, dass die Bestimmung des § 5 NÖ Jagdgesetz die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit regelt und daher nicht im Hinblick auf Einzelabschüsse angewandt werden könne. Es sei daher, da der Beschwerdeführer lediglich Jagdgast gewesen sei, der Tatbestand nicht erfüllt. Betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde eingewandt, dass diese zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keine eigene Übertretung sondern auf Grund der Regelung lex generalis/lex specialis im Spruchpunkt 1. mitumfasst sei. Ebenso sei nicht ersichtlich, warum ein Verfall der Trophäe ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer ist Ersttäter und geständig, er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am *** unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeugen *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer erlegte zur Tatzeit am Tatort einen Hirsch der Altersklasse II, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch gewesen war.
Der Beschwerdeführer wurde bei einem schmalen Schlag, in einer Breite von etwa 15 m mehrere Stücke Rotwild, welche gewechselt haben, ansichtig. Die Stücke waren leicht ziehend, jedoch nicht hoch flüchtig, es war keine Zeit, um das Fernglas hochzuziehen. Auf dem Gewehr hatte der Beschwerdeführer ein Glas mit einer 3 bis 12-fachen Vergrößerung.
Dies ergibt sich auf Grund der Verfahrensakte sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst.
Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass bei der gegenständlichen Treibjagd ausschließlich Hirsche der Altersklasse III bis maximal 8 Enden vom Jagdleiter freigegeben waren. Ein Hirsch der Altersklasse II sowie ein Hirsch der Altersklasse I (Poolhirsch) war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Abschuss frei.
Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der zweifelsfreien Aussage des Zeugen *** im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
§ 5 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:
„(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschussbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.“
§ 135 Abs. 1 Z 4 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein.“
§ 2 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:
„Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.“
§ 135 Abs. 1 Z 30 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.“
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft auf Grund einer Tat einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden und im gegenständlichen Fall war auf Grund der Abschussverfügung überhaupt kein Hirsch der Altersklasse II frei (auch kein Hirsch der Altersklasse II, der kein beidseitiger Kronenhirsch gewesen wäre).
Im gegenständlichen Fall liegt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem gegenständlichen Straferkenntnis (Spruchpunkt 1.) auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt rechtskräftig für die Erlegung eines beidseitigen Kronenhirsches der Altersklasse II bestraft wurde, hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkt 2. und 3. des Straferkenntnisses) solche Tatvorwürfe vor, welche bereits mit der rechtskräftigen Bestrafung zu Spruchpunkt 1. mitumfasst sind.
Die rechtskräftige Bestrafung stellt hinsichtlich der gegenständlichen Tatvorwürfe (Erlegung eines Hirsches der Altersklasse II gegen die ausdrückliche Anordnung des Jagdleiters) einen spezielleren Tatvorwurf dar, sodass eine weitere Bestrafung rechtlich nicht geboten ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass hinsichtlich des Spruchpunktes 3. auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die nicht weidgerechte Ausübung der Jagdwirtschaft bereits durch die Bestrafung im Spruchpunkt 1. (konkrete Regelung) mitumfasst ist.
Zur Beschwerde gegen den Verfall der Trophäe:
Gemäß § 136 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z. 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z. 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z. 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. rechtskräftig bestraft, er habe einen Hirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt zu haben, obwohl in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen.
Die Jagd von Rotwild darf nur auf Grund eines entsprechenden Abschussplanes oder Abschussbewilligung ausgeübt werden. Der Verstoß gegen die Abschussverfügung bedeutet einen Verstoß „gegen fundamentale Grundsätze des NÖ Jagdgesetzes“ (VwGH 15.4.1991, 91/19/0014).
Wie im Verwaltungsstrafrecht sind bei der Sanktionierung von Verstößen gegen das NÖ Jagdgesetz die Grundsätze von Effektivität sowie Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafen, wozu auch der Verfall nach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 zählt, dürfen nicht „außer Verhältnis der Schwere der Tat stehen“ und sich damit ineffektiv als Beeinträchtigung einer Grundfreiheit erweisen.
Im vorliegenden Fall ist der Abschuss ein schwerwiegendes Vergehen gegen die Waidgerechtigkeit und damit gegen die spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes 1974. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht zunächst davon aus, dass der Ausspruch des Verfalls trotz des Begriffes „kann“ zwingend ist. Der Gebrauch des Wortes „kann“ weist im Allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hin. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (VwGH 16.2.1953, 405, 1105/52, VwSlg. 3580 A).
Der Begriff „besonders erschwerende Umstände“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und macht es gerade wegen der zweifelhaften Ausdrucksweise notwendig, andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers heranzusehen.
Aus dem Motivenbericht des § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 ist zu entnehmen, dass durch den Ausspruch des Verfalls der Anreiz genommen werden soll, dass ein Wildstück in Übertretung des Abschussplanes um der Trophäe Willen erlegt wird. Damit soll der Einhaltung des Abschussplanes Nachdruck verliehen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich den oben wiedergegebenen Ausführungen des Motivenbericht an, wonach § 136 NÖ Jagdgesetz 1974 in erster Linie verhindern soll, dass ein Wildstück nur der Trophäe Willen erlegt wird. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, einen Verfall auszusprechen.
Im gegenständlichen Fall wird jedoch ergänzend ausgeführt, dass „besonders erschwerende Umstände“ jedenfalls vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirschen, welcher ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II war, erlegt hat, obwohl seitens der Jagdleitung der gegenständlichen Treibjagd ausdrücklich Hirsche lediglich der Altersklasse III bis 8 Enden freigegeben waren. Die Ansprache, welche nicht lange war und auch ohne Fernglas getätigt wurde, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrere Stück Rotwild gewechselt haben und leicht ziehend waren, war in einer Entfernung von 80 bis 100 m ohne Fernglas nicht geeignet, eine korrekte Ansprache eines Hirsches durchzuführen.
Dies ergab sich auch aus den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird dies jedenfalls als besonders erschwerender Umstand gewertet, welcher zum angelasteten Verwaltungsdelikt hinzutritt und war daher zu Recht der Verfall der Trophäe auszusprechen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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