LVwG N LVwG-AB-14-0232

LVwG-AB-14-0232Landesverwaltungsgericht16.10.2014

Regest

Abschiebung; Duldung; Aufenthaltstitel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0232

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, StA.: Kosovo, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, mit dem dessen am *** gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Besonderer Schutz gemäß § 69a NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am *** brachte der Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Republik Kosovo persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“ (Besonderer Schutz) ein.

Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds vom ***, eine Mietvereinbarung abgeschlossen zwischen Herrn *** und dem Beschwerdeführer vom ***, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom ***, ein Gutachten des *** vom *** und einen Versicherungsdatenauszug vom *** bei.

Mit Schreiben vom *** stellt die Verwaltungsbehörde bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 69a NAG die Anfrage, ob die Voraussetzungen nach §69a Abs. 1 Z 1 NAG vorliegen.

Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 69a Abs. 2 NAG mit, dass aus derer Sicht derzeit Bedenken gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehen würden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei zwar seit über einem Jahr geduldet, für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung müsse allerdings auch das Fortbestehen der Voraussetzungen dafür erfüllt sein. Laut amtsärztlichem Zeugnis vom *** würde jedoch von Seiten des körperlichen Zustandes und bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und könne von Seiten der Fremdenpolizeibehörde vor allem im Hinblick auf die immer wieder konkret geäußerten Suizidabsichten eine medizinische Begleitung sichergestellt werden. Generell bestehe bei bevorstehenden Problemabschiebungen die Möglichkeit, einen Amtsarzt beizuziehen und hätte sich der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für solche Fälle für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es sei deshalb von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet und sei auch bei derartigen Charta-Abschiebungen gängige Praxis, das Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Es könne demnach konkret eine ausreichende medizinische Betreuung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang gewährleistet werden.

Mit Stellungnahme vom *** brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertreterin zusammenfassend vor, dass nicht die Abschiebung an sich die Suizidabsichten hervorrufe, sondern die Gedanken daran, wieder ins Heimatsland zurückkehren zu müssen, da das dort Erlebte wieder in Erinnerung gerufen werde. Die dargestellte medizinische Versorgung ende zum Zeitpunkt der Ankunft im Heimatland und sei dann der Beschwerdeführer sich selbst überlassen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die geäußerten Suizidabsichten tatsächlich durchführe, wenn er sich in Zukunft in seinem Heimatland aufhalten müsse, auf Grund dessen die Abschiebung unverantwortlich sei. Dies sei bereits durch die vorgelegten Gutachten bewiesen. Dies sei auch nach der Menschenrechtskonvention nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer sei in einer derart psychischen instabilen Lage, dass er ständiger Behandlung bedürfe. Er sei auch seit eineinhalb Jahren fast zwei Mal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer stelle auch keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar und sei auch von keinem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Gemäß § 69a Abs. 1 Z 3 sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt auch erforderlich, da er bereits Opfer von Gewalt geworden wäre, indem er bereits massiv mit dem Umbringen bedroht worden und sohin psychische Gewalt auf ihn ausgeübt worden wäre.

Mit dem Bescheid vom *** wies die Verwaltungsbehörde den am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Besonderer Schutz gemäß § 69a NAG ab. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass aus Sicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich in deren begründeten Stellungnahme derzeit Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei bereits am *** darüber informiert worden, dass bei einer negativen Entscheidung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Eine weitere Duldung seines Aufenthaltes gemäß § 46a Abs. 1 FPG sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Antragstellung keine Äußerungen dahingehend getätigt, dass bei einer eventuellen Abschiebung in seine Heimat Gefahr für sein Leben bestehe und dass für ihn bedingt durch eine psychische Erkrankung ein Leben im Kosovo nicht vorstellbar sei. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sei festgehalten worden, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verfolgt oder bedroht werden würde. Weiters würde die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo leben und sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Familie in allen Belangen unterstützt werden würde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Aufenthaltstitel gemäß § 69a NAG zu erteilen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass zahlreiche Gutachten und Behandlungsbestätigungen vorgelegt worden wären, aus welchen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Gesprächstherapie und psychotherapeutischen Behandlungen auf Grund massiver Angstzustände und Panikattacken stehe, da er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es werde dazu auf die Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwiesen.

Es hätte sich auch ein großer Teil von Personen, welche österreichische Staatsbürger seien, dafür ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in Österreich Aufenthalt nehmen dürfe, dies unter Hinweis auf die in einem vorgelegte Liste. Der Beschwerdeführer stelle daher entgegen der Ansicht der Behörde keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Die Verwaltungsbehörde hätte sich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme nicht hinreichend auseinandergesetzt und sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Verwaltungsbehörde verkenne mit ihrer Argumentation auch vollends die Sachlage. Im Hinblick auf die schweren Belastungsstörungen sei durch Ankunft und Verbleiben im Heimatland die Suizidgefahr gegeben, was auch durch das vorgelegte Gutachten des *** bestätigt sei. Unter diesem Aspekt sei auch die Nichterteilung nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar, zumal die Bestimmungen des § 69a Abs. 1 Z 1 NAG gerade für solche Fälle geschaffen worden wäre.

Für den Beschwerdeführer sei nichts gewonnen, wenn er während des Fluges eine Betreuung hätte und könne auch die Familie im Kosovo nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer Suizid begehe. Der Beschwerdeführer bedürfe einer entsprechenden psychiatrischen Betreuung und Behandlung. Eine derartige Behandlung im Heimatland sei nicht aussichtsreich, was sich aus dem bisherigen Gutachten ergebe. Es sei auch für einen Laien klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer massive psychische Störungen wieder erleiden werde, wenn er an jenen Ort des Geschehens zurückkehre, an welchen er massive dramatische Erlebnisse erfahren hätte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom *** legte das Bundesministerium für Inneres den Akt der Verwaltungsbehörde Zl. *** zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der die Verwaltungsbehörde fernblieb.

In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer weitere Urkunden vorgelegt, nämlich eine Bestätigung des *** vom *** (Beilage ./4), eine Einstellungszusage der *** vom *** (Beilage ./5), ein Versicherungsdatenauszug für den Beschwerdeführer vom *** (Beilage ./6), ein Schreiben der Firma *** vom *** (Beilage ./7), eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen *** und dem Beschwerdeführer vom *** (Beilage ./8), ein Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds vom *** (Beilage ./9), ein Mietvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom *** (Beilage ./10), Bestätigungen des *** aus den Jahren *** und *** (Beilagen ./11 und ./13 bis ./16), Medikamentenverordnungen des *** jeweils aus *** (Beilagen ./12, ./18 und ./19), Schreiben der *** aus *** samt Honorarnote (Beilagen ./17, ./22, ./23 und ./33), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom *** (Beilage ./20), eine Niederschrift von dem Magistrat der Stadt *** vom *** (Beilage ./21), Ambulanzbriefe des Landesklinikums *** vom *** (Beilagen ./24 und ./25), ein Kumulativbefund vom *** (Beilage ./26), ein Endbefund des Landesklinikums *** vom *** (Beilage ./27) und Entlassungsbefunde des Landesklinikums *** aus Juli *** (Beilagen ./28 bis ./32 und ./34).

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass eine Fehlinterpretation der Behörde dahingehend vorliege, dass nicht die Abschiebung an sich die Suizidgefahr hervorrufe, sondern die ihm drohende Rückkehr und der Aufenthalt im Herkunftsland, da der Beschwerdeführer dann wieder mit seinen schrecklichen Erfahrungen konfrontiert werden würde. Es bedürfe einer Fortführung der laufenden Therapie.

Das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwGAB140232 des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung seitens des Beschwerdeführers verzichtet wurde, durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Mit weiterem Schriftsatz vom *** legte der Beschwerdeführer auftragsgemäß ergänzend einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (undatiert und ausgestellt von der ***) vor.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ***, geboren ***, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Am *** reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom *** abgewiesen, der Berufung dagegen wurde am *** vom Asylgerichtshof keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig sei und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in seiner Urteilsbegründung dazu unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung von Organisationen nicht asylrelevant sei. Vor dem Hintergrund der bestehenden Situation im Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen, wobei ohnehin eben diese Behauptungen über eine Verfolgung nicht glaubwürdig seien. Im Kosovo würde zudem die Behandlung von psychischen Erkrankungen in acht regionalen Gesundheitszentren erfolgen und verfüge Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Integration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen. Alternativ gebe es die Möglichkeit, Patienten auf eine häusliche familiäre Fürsorge einzustellen. Insgesamt stünden 81 Betten in den Regionalkrankenhäusern zur Verfügung und sei die Aufnahme neuer Patienten unproblematisch. Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Am *** brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Unmittelbar danach begab sich der Beschwerdeführer erstmalig in ärztliche Behandlungen, im Rahmen derer diagnostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer an posttraumatischen Belastungsstörungen und Panikattacken leidet.

Auf Grund dessen begab sich der Beschwerdeführer in den Jahren *** und *** in ärztlicher Behandlung des Landesklinikums ***, des Landesklinikums ***, des *** und der ***. Zusätzlich unterzog sich der Beschwerdeführer bei *** einer psychotherapeutischen Therapie, die bis zu zwei Mal wöchentlich stattfand und die bis heute andauert.

Im Hinblick darauf wurde auch in einem am *** ausgestellten amtsärztlichen Zeugnis bestätigt, dass beim Beschwerdeführer Abschiebeuntauglichkeit bestand und wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 46a Abs. 1 FPG eine Duldung des Beschwerdeführers bis *** ausgesprochen.

Am *** wurde der Beschwerdeführer einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und dabei festgestellt, dass auch unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen nur wenig Besserung der psychischen Symptome beim Beschwerdeführer eingetreten ist und deshalb der Beschwerdeführer weiterhin haftunfähig und abschiebeuntauglich ist, auf Grund dessen die Bezirkshauptmannschaft X erneut gemäß § 46a Abs. 1 FPG eine Duldung des Beschwerdeführers bis *** aussprach.

In der von der Bezirkshauptmannschaft X eingeholten begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom *** wurde von dieser der Standpunkt vertreten, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nunmehr möglich sei, zumal auch eine Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo möglich sei, auf Grund dessen mit Bescheid vom *** der nunmehr als Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu wertende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Sowohl der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung als auch der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde nicht Folge gegeben.

Im amtsärztlichen Zeugnis vom *** der Bezirkshauptmannschaft X wurde sodann nach neuerlicher amtsärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am *** auch unter Zugrundelegung der Befunde und Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie *** vom *** und des Psychotherapeuten *** vom ***, wonach auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und Anpassungsstörung des Beschwerdeführers eine laufende Psychotherapie absolviert werde, festgehalten, dass von Seiten des körperlichen Zustandes und bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikation Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bestehe, eine medizinische Begleitung – vor allem im Hinblick auf die immer wieder konkret geäußerten Suizidabsichten, wenn eine Abschiebung drohe – jedoch erforderlich sei.

Am *** beantragte daraufhin der Beschwerdeführer persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG“ (Besonderer Schutz). Im Rahmen der daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft X eingeholten begründeten Stellungnahme gemäß § 69a Abs. 2 NAG führte die Landespolizeidirektion Niederösterreich aus, dass auch unter Berücksichtigung eben des amtsärztlichen Zeugnisses vom *** davon auszugehen ist, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet sei, auf Grund dessen seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich derzeit Bedenken gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehen würden.

Der Beschwerdeführer ist reisefähig und abschiebetauglich, wenn er weiterhin die ihm vorgeschriebene Medikation regelmäßig einnimmt. Für eine entsprechend medizinische Begleitung während der Abschiebung bis zur Übergabe des Beschwerdeführers im Herkunftsland wird Sorge getragen. Eine Fortführung der notwendigen psychotherapeutischen Therapie des Beschwerdeführers im Kosovo ist aufgrund der dort bestehenden medizinischen Einrichtungen möglich.

Der Beschwerdeführer bewohnt derzeit ein Zimmer in der von seinem Cousin *** angemieteten Wohnung in der ***, ***, dies unter Zugrundelegung einer mit diesem abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung, welche bis *** befristet ist, und hat dafür der Beschwerdeführer kein Entgelt zu entrichten.

Der Beschwerdeführer wird von zwei seiner in Österreich lebenden Cousins derzeit auch finanziell unterstützt. Einer beruflichen Tätigkeit ging der Beschwerdeführer nach Beendigung des Asylverfahrens lediglich in der Zeit vom *** bis *** bei der Firma *** sowie vom *** bis ***, vom *** bis *** und vom *** bis *** als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Firma *** nach. Im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erklärte sich die Firma *** mit arbeitsrechtlichem Vorvertrag bereit, den Beschwerdeführer mit einem Bruttogehalt von € 2.134,51 alsVollzeitbeschäftigten anzustellen. Der Beschwerdeführer hat weder im Kosovo noch in Österreich eine Berufsausbildung absolviert.

Der Beschwerdeführer ist zurzeit nicht aufrecht krankenversichert.

Mit Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom *** wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er den Test auf Niveaustufe A2 des Europarates bestanden hat.

In einer der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterschriftenliste bekundete eine Vielzahl von Personen aus der Umgebung des Beschwerdeführers, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen netten und engagierten Menschen handle und diese nicht abgeschoben werden solle. An Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben lediglich mehrere Cousins in Österreich. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo, zu denen er auf telefonischem Wege laufend Kontakt hält.

Der Beschwerdeführer ist zudem nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich eine Gefahr darstelle.

5. Beweiswürdigung:

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen im Rahmen der Beweiswürdigung einerseits der gesamte Akteninhalt der Verwaltungsbehörde und andererseits die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers und die vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Urkunden zur Verfügung. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beweisergebnisse miteinander in Einklang zu bringen sind, insbesondere war in weiten Bereichen der durchaus glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers zu folgen und wurden die Feststellungen in den wesentlichen Bereichen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Konkret ergibt sich der Ablauf des Asylverfahrens sowie der Ablauf des Verfahrens betreffend des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ war aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Asylgerichtshofes vom *** wurden aus diesem selbst entnommen.

Die Erkrankungen des Beschwerdeführers, so insbesondere seine psychische Erkrankung ergeben sich aus den umfangreich vorgelegten Krankenunterlagen. Dem Beschwerdeführer ist durchaus demnach Glauben zu schenken, dass er nach wie vor auf Grund dessen in ärztlicher Behandlung beim Psychotherapeuten *** steht (siehe Beilage ./4). Nicht zu folgen war dem Beschwerdeführer dahingehend (und wäre dies im Übrigen auch nicht entscheidungsrelevant), dass dieser auch einen Herzinfarkt im Jahre *** erlitten hätte. Derartiges ist den umfangreich vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Sämtliche hier festgehaltene Behandlungen standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den amtsärztlichen Zeugnissen ergeben sich wiederum aus dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, dies auch, was die Feststellungen hinsichtlich der ausgesprochenen Duldungen der Bezirkshauptmannschaft X entspricht. Das zuletzt ausgestellte amtsärztliche Zeugnis vom *** befindet sich im Akt der Verwaltungsbehörde.

Eben daraus ergibt sich auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Form, dass nunmehr von Reisefähigkeit und demnach Abschiebetauglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dies freilich vorausgesetzt, er setzt seine ihm vorgeschriebene Medikation fort und findet eine medizinische Begleitung während der Abschiebung statt. Eben dies wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten. Sein Beschwerdevorbringen und seine damit korrespondierende Aussage beziehen sich ausschließlich darauf, dass die drohende Rückkehr und der Aufenthalt im Herkunftsland eine immanente Suizidgefahr des Beschwerdeführers begründe, nicht die Abschiebung an sich. Damit stehen jedoch die Ergebnisse dieses amtsärztlichen Zeugnisses und das Vorbringen des Beschwerdeführers zueinander nicht im Widerspruch. Im Übrigen gilt dazu festzuhalten, dass sämtliche medizinischen Unterlagen aus den Jahren *** und ***, welche vom Beschwerdeführer auch nunmehr vorgelegt wurden, im Rahmen der ersten beiden amtsärztlichen Untersuchungen zur Verfügung standen und berücksichtigt wurden, demgemäß auch letztendlich die Abschiebeuntauglichkeit in diesen beiden ersten amtsärztlichen Gutachten festgehalten wurde. Medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers für den Zeitraum danach, aus denen eine Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers an sich erschlossen werden könnte, wurden von diesem nicht vorgelegt.

Demgemäß war vom erkennenden Gericht auch festzustellen, dass nunmehr (spätestens seit dem Zeitpunkt des 3. amtsärztlichen Gutachtens) tatsächlich von Abschiebetauglichkeit des Beschwerdeführers in Folge bestehender Reisefähigkeit auszugehen ist. Dass an sich in Kosovo für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, die psychotherapeutischen Therapien fortzusetzen, ergibt sich aus dem Urteil des Asylgerichtshofes vom ***. Auch dies wurde in Wahrheit vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten. Aus seiner Aussage ergibt sich vielmehr, dass dieser lediglich nicht dazu bereit ist, sich einer dementsprechenden psychotherapeutischen Therapie im Kosovo zu unterziehen. Dies wurde am Ende seiner Befragung letztendlich von ihm auch so klar gestellt.

Die Feststellung hinsichtlich der derzeitigen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers wurden seiner Aussage im Zusammenhang mit der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung (Beilage ./8) entnommen. Das überhaupt zu Grunde liegenden Mietverhältnis ergibt sich aus dem dementsprechenden Mietvertrag (Beilage ./10).

Die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem entsprechenden Versicherungsdatenauszug (Beilage ./6), die diesbezüglichen Zukunftspläne des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem zuletzt vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers. Dass demnach der Beschwerdeführer derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern auf die Zuwendungen seiner Cousins angewiesen ist, ist entsprechend seiner Aussage nachvollziehbar. Dass zudem derzeit kein aufrechter gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht, wurde ebenso vom Beschwerdeführer glaubhaft angegeben. Die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage und aus seinem Antrag.

Die Absolvierung des festgestellten Deutschkurses ergibt sich aus dem vorliegenden Deutschzertifikat.

Die festgestellten Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der von ihm vorgelegten Unterschriftenliste. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Kosovo wurde von ihm selbst glaubhaft angegeben.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist unstrittig bzw. liegen für das Gegenteil keinerlei Beweisergebnisse vor. Für die Annahme einer Gefahr des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich gibt es ebenso nicht die geringsten Anhaltspunkte.

6. Rechtslage:

§ 81 Abs. 23 und 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der geltenden Fassung lauten:

„(23) Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“

Da vom Beschwerdeführer das Verfahren gemäß § 69a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 durch seinen Antrag vom ***, somit vor dem 01. Oktober 2013 bei der Behörde (BH X) anhängig gemacht wurde und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grund der vom Beschwerdeführer am *** erhobenen Berufung das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch beim Bundesminister für Inneres anhängig war, ist das gegenständliche Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Die demnach gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, lauten:

§ 69a Abs. 1 und 2:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht;

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel;

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist oder

4. wenn es sich

a)um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) handelt oder

b)für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 abgeleitet werden kann

und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. Anträge gemäß Abs. 1 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

§ 11 Abs. 1, 2 und 3:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 21a Abs. 1:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“

Außerdem lautet § 46a Abs. 1 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 wie folgt:

„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.“

7. Erwägungen:

Der zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG“ (Besonderer Schutz) in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG ist eben dieses Bundesgesetz auch vom erkennenden Gericht in dieser Fassung anzuwenden.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat demnach der Beschwerdeführer zunächst die Voraussetzung zu erfüllen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war bzw. ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft X die Duldungen des Beschwerdeführers gemäß

§ 46a Abs. 1 FPG insgesamt in der Zeit vom *** bis *** ausgesprochen hatte, womit diese Voraussetzung vom Beschwerdeführer sohin erfüllt ist.

Andererseits müssen jedoch „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Zur diesbezüglichen Prüfung ist zu Grunde zu legen, welche Voraussetzungen für den ursprünglichen Ausspruch der Duldungen des Beschwerdeführers vorlagen. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Duldungen des Beschwerdeführers jeweils deshalb ausgesprochen wurden, da auf Grund der jeweils zuvor eingeholten amtsärztlichen Zeugnisse auf Grund der psychischen Symptome des Beschwerdeführers Haft- und Abschiebeuntauglichkeit bestand.

Mit dem amtsärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde sodann jedoch festgehalten, dass nunmehr von Seiten des körperlichen Zustandes und bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikation Reisefähigkeit des Beschwerdeführers besteht, jedoch eine medizinische Begleitung während der Abschiebung erforderlich ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen war somit ab diesem Zeitpunkt von Abschiebetauglichkeit des Beschwerdeführers gegeben, was an sich vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten bzw. zumindest dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wird. Der bei weitem überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft einen Zeitraum vor dem hier relevanten 3. amtsärztlichen Zeugnis vom ***. Das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit und demnach Abschiebeuntauglichkeit an sich ist den medizinischen Befunden für den Zeitraum danach auch nicht zu entnehmen.

Tatsächlich ist eine medizinische Begleitung während der Abschiebung des Beschwerdeführers auch gewährleistet, die Einhaltung der regelmäßigen Einnahme der vorgeschriebenen Medikation obliegt dem Beschwerdeführer selbst. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0375, festgehalten, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung dann nicht vorliegt, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden kann (siehe auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0115).

Entgegen des Beschwerdevorbringens verkennt somit nicht die Bezirkshauptmannschaft X die Sachlage, vielmehr geht das Beschwerdevorbringen aus diesen Überlegungen ins Leere. Ob und inwieweit das Faktum der drohenden Rückkehr und insbesondere der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsland, wo er wieder mit seinen schrecklichen Erfahrungen konfrontiert werden würde, eine Suizidgefahr hervorrufen würde, ist zur Prüfung in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Derartiges stellten nicht die Voraussetzungen für die ausgesprochenen Duldungen des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 FPG dar, sondern sehr wohl ausschließlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers an sich. Dass es zudem dem Beschwerdeführer an sich möglich ist, die psychotherapeutischen Behandlungen auch im Kosovo weiterzuführen und ihm dies auch zumutbar ist, der Beschwerdeführer dies nur aus rein persönlichen Gründen ablehnt, da er eine Rückkehr in das Herkunftsland definitiv ablehnt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten.

Da zusammenfassend die Voraussetzungen der Duldung, nämlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr vorliegen, liegt die besondere Voraussetzung des § 69a Abs. 1 Z 1 NAG in der anzuwendenden Fassung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, sodass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 NAG (deren Vorliegen soweit es § 11 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 NAG betrifft vorliegen dürften) nicht mehr zu prüfen war.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme mit § 69a Abs. 1 Z 3 NAG argumentiert, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nicht die Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers bildete und demnach nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen wurde dies im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr releviert.

Die gegenständliche Beschwerde vermag sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, auf Grund dessen ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Inwieweit die Voraussetzungen nach § 69a Abs. 1 Z 1 NAG in der hier anzuwenden Fassung weiterhin vorliegen, stellt zudem auch eine Einzelfallentscheidung dar.

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