LVwG N LVwG-AB-14-4034

LVwG-AB-14-4034Landesverwaltungsgericht24.10.2014

Regest

Abhilfemaßnahme; Kontrahierungszwang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4034

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Vorschreibungen von Maßnahmen gemäß der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009), zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die ***, ***, ***, verpflichtet, bei der Aufzugsanlage ***, Baujahr 1969, AK 7798, bzw. Baujahr 1978, AK 35184 (TÜV Kartei Nr. ) in der „“, am Standort ***, ***, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die im Anbot der Aufzugsfabrik ***, ***, ***, Angebot Nr.: ***, vom ***, beschriebenen Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildete § 21 Abs. 3 HBV.

Grundlage dieses Bescheides wäre eine sicherheitstechnische Überprüfung der Aufzugsanlage seitens der Bezirkshauptmannschaft X vom ***. Dabei wäre festgestellt worden, dass die Erbringung von Korrekturmaßnahmen an gegenständlicher Aufzugsanlage erforderlich sei. Die Betreiberin der Aufzugsanlage hätte daraufhin der Behörde verschiedene Kostenanbote vorgelegt. Von der *** wäre das im Spruch angeführte Anbot hinsichtlich der dort beschriebenen Abhilfemaßnahmen zur Umsetzung empfohlen worden. Schließlich hätte mit Befund vom *** die *** der Behörde mitgeteilt, dass die Umsetzung der geforderten Abhilfemaßnahmen nicht erfolgt wäre und wurde der deshalb nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Mit Schreiben vom *** hat die *** gegen diesen Bescheid fristgerecht folgende als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben:

„Auf Grund eines bevorstehenden Umbaus - wir sind gerade auf der Suche nach Investoren – wo eine völlig neue Liftanlage geplant ist und die alte bestehende Liftanlage entfernt wird – können wir aus wirtschaftlichen Gründen unseren Lift derzeit nicht umbauen.

Wir bitten um Verständnis und um einen Aufschub. Wir sind derzeit sehr bemüht, unseren geplanten Umbau – bzw. die Planung und Finanzierung voranzutreiben …“

Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X den Verfahrensakt vorgelegt. Daraus ergibt sich Folgendes:

Am *** wurde von der *** an gegenständlicher Aufzugsanlage eine sicherheitstechnische Überprüfung durchgeführt und festgestellt, dass diverse Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. Zudem wurden die bestehenden Mängel einer Risikobewertung unterzogen.

Mit E-Mail vom *** wurden von der Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage Sanierungskonzepte hinsichtlich der bestehenden Aufzugsanlage an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt. Diese Sanierungskonzepte wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** an die *** mit dem Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 HBV übermittelt.

Im Gutachten der *** vom *** wurde – unter Zugrundelegung des Angebotes der Firma *** vom *** - festgestellt, dass die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung der Risikostufen, welche im Zuge der Evaluierung festgestellt wurden, den Prüfgrundlagen entsprechen. Es wurde daher die Umsetzung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen empfohlen.

Mit Schreiben vom *** wurde die *** von der Bezirkshauptmannschaft X aufgefordert, die im Anbot der Aufzugsfabrik *** vom ***, Nr. ***, vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen bei der Aufzugsanlage im Standort ***, ***, bis längstens *** durchzuführen sowie die ordnungsgemäße Durchführung durch die Inspektionsstelle überwachen und einen entsprechenden Vermerk in das Aufzugsbuch eintragen zu lassen. Schließlich urgierte die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** die Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen.

Am *** informierte die Bezirkshauptmannschaft X den Betreiber der Betriebsanlage über das Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte den Überprüfungsbericht der *** vom ***, das Anbot der Firma ***, Anbot Nr. *** vom *** sowie das Gutachten über die Prüfung der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen der *** vom ***.

In einem Schriftstück der *** vom *** wird ausgeführt, dass eine Behebung der Mängel der Risikotypen „hoch“ bislang nicht durchgeführt wurde, obwohl diese bis spätestens fünf Jahre nach der Evaluierung erfolgt sein muss.

Schließlich wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft X findet sich zur vorgelegten Beschwerde folgender Aktenvermerk des bei der Bezirkshauptmannschaf X zuständigen Bearbeiters:

„Mit Schreiben vom *** hat die *** gegen den Bescheid vom ***, ***, „Einspruch“ erhoben und dies mit wirtschaftlichen Gründen begründet.

Dieser „Einspruch“ ist offensichtlich als das Rechtsmittel der Beschwerde zu verstehen, allerdings fehlt dabei die Angabe der Gründe, worauf sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt.

Gemäß Rücksprache mit *** (Landesverwaltungsgericht) werden derartige Formalfehler vom Gericht abgeklärt und ist ein Verbesserungsauftrag seitens der BH nicht erforderlich.“

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat dazu Folgendes erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

4. das Begehren.

§ 9 Abs. 3 VwGVG normiert, dass soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt.

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die bestehende Liftanlage gänzlich entfernt werden soll und eine völlig neue Liftanlage eingebaut werden soll im Zusammenhalt mit dem Vorbringen, dass wirtschaftliche Gründe daher gegen eine bescheidmäßige Umsetzung sprechen würden, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls den Bescheid in seinem gesamten Umfang anfechten möchte. Die Anführung der Verletzung konkreter subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin (Recht auf Eigentum, Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit) ergibt sich indirekt aus dem Beschwerdevorbringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

In der Präambel der Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV) wird festgehalten, dass die Hebeanlagen-Betriebsverordnung auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO) verordnet wird.

Gemäß § 69 Abs. 1 GewO kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat.

§ 21 Abs. 3 HBV bestimmt:

Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Schritt 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Schritt 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.

§ 23 HBV lautet wie folgt:

(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG), gegebenenfalls auch der ASV 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der ASV 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Aufzugsbuch zu vermerken.

(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

Im gegenständlichen Fall wurden von der Erstbehörde jene Maßnahmen mittels Bescheid aufgetragen, die sich in einem Angebot einer Aufzugsfabrik - gegenständlich im Anbot der Firma ***, ***, ***, Angebot Nr. ***, vom *** – finden.

Ein Tätigwerden der Behörde ist gemäß § 21 Abs. 3 HBV nur dann vorgesehen, wenn ein Betreiber einer Aufzugsanlage die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt und die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde mit weiteren Maßnahmen befasst. Sodann hat die Behörde die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über allenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen zu entscheiden. Wie diese Abhilfemaßnahmen aussehen können, regelt § 23 HBV. Demnach sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzügerichtlinie 95/16/EG), gegebenenfalls auch der ASV 1996 entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Weiters ist geregelt, wie in Ausnahmefällen vorzugehen ist.

Im gegenständlichen Fall hat die *** einen Bericht über die sicherheitstechnische Überprüfung der Aufzugsanlage gemäß ÖNORM B 2454-1/2005-01, datiert mit ***, erstellt. Demnach sind die gegenständlichen Aufzugsanlagen einer sicherheitstechnischen Überprüfung samt Risikobetrachtung zugeführt worden. Diese Betrachtung gibt Aufschluss über die möglichen Korrekturmaßnahmen um das Sicherheitsniveau der Anlagen dem Stand der Technik gemäß den Prüfgrundlagen anzupassen. In diesem Bericht finden sich Einstufungen der Risikobetrachtung in mittel, hoch und niedrig.

Ebenso sind die erforderlichen Korrekturmaßnahmen erwähnt.

Gleichwohl die Behörde über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden hat ist bei der Vorschreibung von Abhilfemaßnahmen gemäß § 21 Abs. 3 HBV nicht vorgesehen, Maßnahmen vorzuschreiben, die an ein konkretes Angebot gebunden sind. Durch diese Vorgehensweise würde sich ein Kontrahierungszwang des Betriebsanlagenbetreibers mit der im Angebot aufscheinenden Firma ergeben und es wäre nicht mehr die Möglichkeit gegeben, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen von einem Dritten durchführen zu lassen. Mit der bescheidmäßigen Anordnung, ein konkret ausgestaltetes Angebot zur Umsetzung zu bringen, wurden von der Behörde alle wesentlichen Einzelheiten der Geschäftsbeziehung festgelegt und der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die behördlicherseits getroffene Entscheidung umzusetzten sowie die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen.

Sinn und Zweck der Bestimmungen der HBV, welche – wie oben bereits ausgeführt - auf Grundlage des § 69 GewO ergangen ist, ist jedoch die Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen. Dabei ist nicht von Relevanz, mit welchem Unternehmen die Maßnahmen ausgeführt werden, sondern es sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an sich durchzuführen. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hat die Behörde durch Hinzunahme einer Inspektionsstelle herauszufinden.

Im gegenständlichen Fall wurden von der *** die erforderlichen Korrektur- und Anpassungsmaßnahmen eindeutig definiert. Es wäre daher die Behörde angehalten gewesen, diese konkret erforderlichen Korrekturmaßnahmen bescheidgemäß vorzuschreiben. Keinesfalls wird der Behörde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dem Betreiber vorzuschreiben, mit welchem Unternehmen dieser eine Vertragsbeziehung eingehen muss bzw. welchem Dritten dieser sich zur Durchführung der Abhilfemaßnahmen bedienen muss. Wie bereits erwähnt, kann Ziel und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nur der Schutzgedanke an menschlicher Gesundheit und Hintanhaltung möglicher Gefährdung sein, die Bindung bei der Durchführung der Abhilfemaßnahmen an ein konkretes Unternehmen ist für die Erreichung dieses Schutzzweckes jedenfalls nicht erforderlich und wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich.

Zur Frage, ob die Vorschreibung der Umsetzung eines konkreten Angebotes eines konkreten Unternehmens auf Grundlage einer Verordnung die nach § 69 Abs. 1 GewO erlassen wurde, rechtlich möglich ist, gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 79 Anm 54, führen in ihrem Kommentar zu § 79 GewO zu § 79 Abs. 3 GewO (Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes) mit Verweis auf die Rechtsprechung folgendes aus:

„Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck.

Der Bescheid, mit dem ein Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erteilt wird, hat daher darzulegen, inwiefern ein hinreichender Schutz der Interessen des § 74 Abs 2 GewO 1994 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist (bzw die Emissionen von Luftschadstoffen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt sind) und weiters, inwiefern eine Sanierung dieses Mangels Maßnahmen erfordert, die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. VwGH 15. 10. 2003, Zl 2000/04/0193, 21. 12. 2004, Zl 2003/04/0094“

Gleiches muss aus den oben angeführten Gründen für die Vorschreibung einer Maßnahme aufgrund einer gemäß § 69 Abs. 1 GewO erlassenen Verordnung gelten.

Da die Prüfkompetenz des Landesverwaltungsgerichtes NÖ auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der angefochtenen Maßnahme gerichtet ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob die Vorschreibung der Umsetzung eines konkreten Angebotes eines konkreten Unternehmens auf Grundlage einer Verordnung die nach § 69 Abs. 1 GewO erlassen wurde, rechtlich möglich ist, zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur oben dargestellten Entscheidung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden ist, war die ordentliche Revision jedenfalls als zulässig zu erklären.

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