LVwG N LVwG-W-13/001-2014

LVwG-W-13/001-2014Landesverwaltungsgericht01.12.2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz iSd NÖ Gemeindewahlordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-13/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.13.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und ist Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10

§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:

Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

1.1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von Frau *** (in der Folge: Betroffene), ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Objekt an der Anschrift *** um ein Lager und Bürogebäude handle, in dem weder Räumlichkeiten zum Wohnen und Schlafen im Sinne des § 2 des NÖ Landesbürgerschaftsgesetzes bestehen.

Mit Email vom *** wurde die Betroffene darüber verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die allgemeine Gemeinderatswahl 2015 ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. In der Folge wurde der Inhalt des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers wiedergegeben und mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag zu äußern.

Mit Email vom *** teilte die Betroffene mit, dass sich im gegenständlichen Objekt neben den Büroräumen auch ausreichend Sozialraum befinde, der im Bedarfsfall auch zur Übernachtung genutzt werden könne. Da durch das Unternehmen an diesem Standort 11 Arbeitsplätze geschaffen worden seien und damit auch entsprechend kommunale Abgaben an die Gemeinde abgeführt würden, wolle sie (und ihr Lebensgefährte) durch die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch ein Mitspracherecht in der Gemeinde haben.

1.1.2.

Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Betroffene im Wählerverzeichnis eingetragen bleibt. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Betroffene schon bei der Gemeinderatswahl 2010 und bei der Landtagswahl 2013 wahlberechtigt gewesen sei, im Betrieb ihres Lebensgefährten beschäftigt sei und regelmäßig nach längerer Arbeit die Nacht in den dortigen Räumlichkeiten verbringe.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom ***, in der im Wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Wahlberechtigung bei den im angefochtenen Bescheid erwähnten Wahlen schon nicht zuerkannt hätte werden dürfen. Selbst eine regelmäßige Übernachtung an der Arbeitsstätte begründe noch keinen ordentlichen Wohnsitz. Die Fahrtzeit von dort zum Hauptwohnsitz in *** betrage drei Minuten, weshalb keine Notwendigkeit eines Wohnsitzes an der Arbeitsstätte bestehe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Betroffene mit Schreiben vom *** zur Vorlage behördlich bewilligter Unterlagen samt Plänen und Ausstattungsangaben über Wohnräumlichkeiten im gegenständlichen Objekt vorzulegen und anzugeben, in welchem Umfang sie von dieser Wohnmöglichkeit Gebrauch mache. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, anzugeben, welchen familiären und gesellschaftlichen Aktivitäten sie in *** nachgehe, sodass *** dadurch ein weiterer Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung neben Ihrem Hauptwohnsitz in *** geworden sei.

Mit Schreiben vom *** legte die Betroffene den bau- und gewerbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** samt Einreichplänen auszugsweise vor und gab dazu an, dass sie als Prokuristin der ***, ***, ***, an der gegenständlichen Adresse fast täglich anwesend sei. Daher liege ihr beruflicher und wirtschaftlicher Mittelpunkt in der Gemeinde ***. Ihr Aufgabenbereich umfasse unter anderem auch die Unternehmenskommunikation und Werbung. In dieser Funktion sei sie mit ihrem Lebensgefährten für alle wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Kontakte – insbesondere auch in der Gemeinde *** – zuständig und verantwortlich.

Dem vorgelegten Bescheidauszug samt Einreichplan kann entnommen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Lagerhalle handelt, die einen Aufenthaltsraum mit einer Fläche von 27 m2, ein WC mit 2,88 m2 und eine Teeküche mit 11,37 m2. Es ist weder eine Dusche noch eine Schlafgelegenheit vorgesehen.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:

§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und

b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.

3.2.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs.2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die in Rede stehende Gemeinde zu einem ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Mittelpunkte sei. Sie hat dabei die regelmäßige Inanspruchnahme der am gegenständlichen Objekt behaupteten Übernachtungsmöglichkeit angenommen, obwohl die Betroffene dies von sich niemals behauptet hat. Sie hat auch keine Feststellungen zur Ausstattung der „Wohnung“ getroffen.

3.3.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006 setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 GRWO nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“.

Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene in *** seit *** einen Hauptwohnsitz und hat seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde *** im gegenständlichen Objekt *** gemeldet. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und dem Parteivorbringen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein ausschließlich für betriebliche Zwecke genehmigtes Objekt im Bauland-Betriebsgebiet handelt, das weder eine Duschmöglichkeit noch ein Bett umfasst. Selbst die Betroffene behauptet – ausdrücklich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu befragt – nicht, dass sie selbst dort regelmäßig übernachtet, weshalb die einschlägige Feststellung im angefochtenen Bescheid im Lichte des Ermittlungsverfahrens nicht aufrecht gehalten werden kann. Das somit fehlende Tatbestandselement des „Wohnens“ für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes kann auch nicht durch die vorgebrachte Leistung von kommunalen Abgaben ersetzt werden.

Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse war die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen.

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