Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-W-78/001-2014•LVwG N LVwG-W-78/001-2014
LVwG-W-78/001-2014Landesverwaltungsgericht03.12.2014
Ordentlicher Wohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und ist Frau ***, geb. ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu streichen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ GRWO 1994, LBGl. 0350-10
§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 45/2013 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Verfahren der Gemeindewahlbehörde:
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am *** um 10:54 Uhr, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von Frau *** (in der Folge: Betroffene), gemeldet in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass die Betroffene mit ihrer Familie in ***, *** wohne. Der Wohnsitz in *** stelle nicht den Hauptwohnsitz dar. Es gebe keinerlei Integration in das Gesellschafts- oder Vereinsleben von ***. Es seien keine wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen oder sonstige Merkmale für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen erkennbar. Aus den unregelmäßigen Besuchen bei den Eltern oder Bekannten könne keineswegs ein Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit kein ordentlicher Wohnsitz, wie er für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis Voraussetzung wäre, abgeleitet werden.
Mit Schreiben vom *** wurde die Betroffene darüber verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die allgemeine Gemeinderatswahl 2015 ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. In der Folge wurde der Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und der Betroffenen mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag zu äußern. Dieses Schreiben wurde der Betroffenen (durch Ersatzzustellung an ihre Mutter) am *** zugestellt.
Dem vorgelegten Akt kann kein Hinweis auf eine Stellungnahme der Betroffenen entnommen werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, ***, wurde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Betroffene im Wählerverzeichnis eingetragen bleibt. Begründend wird nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass die Betroffene bereits seit *** gemeldet und sowohl bei der Gemeinderatswahl 2010 als auch bei der Landtagswahl 2013 wahlberechtigt gewesen sei. Die Unterkunft sei für einen längeren Aufenthalt geeignet, stehe im Eigentum der Mutter und der Schwester der Betroffenen sowie der Betroffenen selbst und werde von der Mutter der Betroffenen bewohnt. Es sei der Wunsch der Betroffenen, im elterlichen Wohnhaus einen weiteren Wohnsitz zu haben und in *** gesellschaftlich und wirtschaftlich integriert zu sein. Sie kümmere sich um die wirtschaftlichen und täglichen Belange im Haushalt und um die Liegenschaft, weshalb auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Betroffene nicht zu streichen sei. Diese Entscheidung wurde der Betroffenen (durch Ersatzzustellung an ihre Mutter) am *** zugestellt.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom ***, eingelangt am ***, in der im Wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei.
2.1. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:
§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
2.2. Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1:
§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
b) lediglich Urlaubszwecken,
c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken
dient.
2.3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.
Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Betroffene als Besucherin mit bloßer persönlicher oder familiärer Bindung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe und die Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nur rudimentär erfolgt seien.
Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd §18 GRWO vorliege, ohne darzulegen, wie sie zu den auf die Betroffene bezogenen Feststellungen auch ohne deren Stellungnahme gelangt ist.
Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings wäre selbst unter Annahme der Feststellungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr – allenfalls gelegentlicher – Aufenthalt nur der Erholung bzw. der Pflege familiärer Bindungen dient (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766).
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987).
Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).
Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.
Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin zwar Vierteleigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, GSt.Nr. ***, EZ *** der KG ***, und ist dort seit *** polizeilich gemeldet, behauptete aber während des nunmehrigen Verfahrens nicht einmal im Ansatz, einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 an dieser Adresse begründet zu haben. Wie die belangte Behörde zu den Feststellungen zum Verhalten der Betroffenen und ihren Motiven gekommen ist, erscheint mangels einer dokumentierten Stellungnahme der Betroffenen anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dahingegen erscheint lediglich die Feststellung der belangten Behörde, dass die Liegenschaft – offenbar gemeint: nur – von der Mutter der Betroffenen bewohnt wird, durch deren Übernahme der an ihre Tochter gerichteten Post durchaus plausibel. Fehlt es aber schon an einer Behauptung der Betroffenen, in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz begründet zu haben, kann die Beantwortung der Frage, ob das fragliche Objekt überhaupt eine entsprechende Eignung aufweist, unterbleiben. Weder die seit *** ununterbrochene Nebenwohnsitzmeldung noch die Wahlberechtigung bei vergangenen Wahlen, noch das Teileigentum an der Liegenschaft allein reichen der aufgezeigten Rechtsprechung zufolge zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der NÖ GRWO 1994 aus.
Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.