LVwG N LVwG-AB-14-0763

LVwG-AB-14-0763Landesverwaltungsgericht04.12.2014

Regest

Entstehung der Abgabenschuld; Anspruch auf Ergänzungsabgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe; Fertigstellungsanzeige

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0763

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0763

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) war bis *** grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Wohngebäude errichtet ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** gegenüber dem damaligen Eigentümer, Herrn ***, die Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde *** ausgesprochen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem damaligen Eigentümer, Herrn ***, die baubehördliche Bewilligung für Änderungen am bestehenden Einfamilienhaus in der ***, ***, bewilligt. In der Baubeschreibung findet sich unter anderem eine beabsichtigte „Loggiaverbauung, die einen Abstand von 1,50 m von der Nachbargrundstücksgrenze aufweist“.

Mit einem an die mitbeteiligte Marktgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 ein und zeigte damit die Abänderung bestehenden Wohnhaus im Sinne des Bescheides vom ***, Zl. ***, an.

Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde am *** im Rahmen eines Lokalaugenscheines überprüft und im Rahmen der Niederschrift festgehalten, dass die Terrasse im 1. Obergeschoß verglast ist.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Erhalt der Fertigstellungsanzeige bestätigt und diese zur Kenntnis genommen wird.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde für gegenständliche Liegenschaft das Eigentumsrecht je zur Hälfte an Frau *** und Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, einverleibt.

1.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** aus Anlass der angezeigten Veränderung auf der in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 962,24 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurden als Berechnungsfläche vor der Änderung 291 m² ermittelt, und als Berechnungsfläche nach der Änderung 357,27 m² herangezogen:

I. Bestand nach der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus190,2095,10 2 + 1 285,30

Anteil der bebauten Fläche: 285,30

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 479,80 m271,97

(maximal von 500 m2 = 75 m2)

Berechnungsfläche nach der Änderung 357,27

II. Bestand vor der Änderung

Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Einfamilienhaus190,2095,10 2 + 1 216

Anteil der bebauten Fläche: 216

Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 526 m2 75

(maximal von 500 m2 = 75 m2)

Berechnungsfläche vor der Änderung 291

1.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass sie nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Diesbezüglich seien keinerlei Feststellungen getroffen worden. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass sie gar nicht der richtige Ansprechpartner wäre. Weiters sei nicht festgestellt worden, wann und in welcher Art die ihr überhaupt nicht bekannte bauliche Veränderungen vorgenommen worden wären und wer diesbezüglich Bauwerber gewesen sei. Spätestens dann hätte die Behörde bemerken müssen, dass sie damit nichts zu tun habe und auch nicht für die Bezahlung des geforderten Betrages zuständig sei. Der Bescheid enthalte überhaupt keinerlei Tatsachenfeststellungen, sondern ausschließlich Gesetzeszitate, sodass von einer rechtlichen Begründung überhaupt nicht gesprochen werden könne, da ohne Sachverhaltsgrundlage ein rechtlicher Schluss nicht nachvollziehbar sei. Es sei erfreulich, wenn man erfährt welche Gesetze die Marktgemeinde *** für irgendwelche Forderungen heranziehe, der Zusammenhang zwischen "Nichteigentümer" und nicht näher bezeichneten baulichen Veränderungen und dem Zahlungsbegehren sei nicht zu erkennen und wären eher dem Bereich der Traumdeutung zuzuordnen. Die unrichtige rechtliche Beurteilung sei darin gegeben, dass jemand zur Bezahlung eines Betrages herangezogen werde, obwohl er gar nicht Eigentümer einer Liegenschaft sei.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass maßgeblich für den Erlass des angefochtenen Bescheides der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) NÖ Kanalgesetz 1977 ("im Falle einer Bauführung mit dem Erlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde") sei, also der *** mit Kenntnisnahme der am *** gelegten Fertigstellungsanzeige zu dem mit Bescheid vom ***, AZ ***, bewilligten Vorhaben. Das Bescheiddatum sei nicht entscheidend. Bis zum Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen. Gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 könne als Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe grundsätzlich nur der Liegenschaftseigentümer herangezogen werden. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben komme es jedoch auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an. Als Abgabenschuldner komme daher nur in Betracht, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen. Sie wäre daher auch - zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben - Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe gewesen.

1.5.

Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie nie zu einer Feststellung der Bemessungsgrundlage geladen worden sei. Sie habe sich nicht daran beteiligen können. Weiters sei nicht festgestellt worden, wann und in welcher Art, ihr überhaupt nicht bekannte, bauliche Veränderungen vorgenommen worden wären und wer Bauwerber gewesen sei. Sie hätte damit nichts zu tun und sei auch nicht für die Bezahlung des geforderten Betrages zuständig. Es sei nicht festgestellt worden, ob und wann eine Feststellung einer neuen Bemessungsgrundlage erfolgt wäre und von wem diese getätigt worden sei. Nachdem die notwendige Tatsachenfeststellung nicht getätigt worden wäre, sei auch die Begründung, die nur aus Gesetzeszitaten ohne Tatsachengrundlage erstellt worden sein dürften, nicht nachvollziehbar.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

...

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.2. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Brunn am Gebirge idF vom 22. März 2012:

§ 1 A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen

Mischwasserkanal

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 3 % der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten

(€ 490,00), das ist mit € 14,70 festgesetzt.

(2) Der Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) wird eine Baukostensumme von

€ 14.464.310,00 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von

lfm 29.519 zugrunde gelegt.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft am *** verkauft hat und der diesbezügliche Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes *** am *** erfolgte.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH v. 12. Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß der § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall mit Bescheid des Bürgermeisters vom *** ausgesprochen.

3.1.4.

Bei der Fertigstellungsanzeige handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens.

Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH vom 14. Dezember 1984, Zl.84/17/0019).

Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** haben somit im Ergebnis rechtsrichtig die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Beschwerdeführerin - als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige - vorgeschrieben.

3.1.5.

Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist die von den Abgabenbehörden vorgenommene Ermittlung der Berechnungsflächen nicht zu beanstanden. Dies auch deshalb, da die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zwar – unsubstantiiert - das Fehlen von Tatsachenfeststellungen moniert, konkretere Ausführungen darüber, welche Berechnungen ihrer Meinung nach falsch wären, aber unterlässt.

3.1.6.

Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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