LVwG N LVwG-W-427/001-2014

LVwG-W-427/001-2014Landesverwaltungsgericht09.12.2014

Regest

Ordentlicher Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-427/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.427.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Richterin über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, mit dem dem Antrag von *** auf Streichung von Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10

§§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.

Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt.

*** (künftig: Beschwerdeführer) brachte mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, einen Antrag auf Streichung von *** (künftig: Betroffener), ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl 2015 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass er an diesem Wohnort nie wohne oder übernachte.

Der Berichtigungsantrag wurde dem Betroffenen mit Schreiben vom *** an der Adresse ***, ***, zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 nicht stattgegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Angaben im Berichtigungsantrag nicht den Tatsachen entsprechen.

Im Verfahrensakt der Gemeinde ist ein Erhebungs- und Fragenbogen ersichtlich, in dem angeführt ist, dass der Betroffene seit *** mit Hauptwohnsitz an der Adresse *** gemeldet sei. Er sei im Wählerverzeichnis zur Landtagswahl 2013 eingetragen, im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2010 nicht, in der Gemeindewählerevidenz sei er seit *** eingetragen. Die Wohnung sei für einen dauernden oder längeren Aufenthalt benützbar, und habe 8 m². Im Monatsdurchschnitt würden ca. 20 Nächtigungen erfolgen. Die Aufenthaltsdauer sei häufiger als an Wochenenden oder während der Schulferien. Der Betroffene sei Maler in *** und reise täglich vom Berufsort zur ***. Als Gründe, die für einen ordentlichen Wohnsitz sprechen würden, wurde „weil er hier arbeitet“ angeführt. Als Auskunftsperson sei *** befragt worden, da der Betroffene persönlich nicht angetroffen werden habe können. Wer die Erhebungen durchgeführt hat, ist nicht ersichtlich.

Gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde von *** vom *** in der vorgebracht wurde, dass es sich um Scheinanmeldungen handle. Auf 10 m² einen Wohnsitz zu begründen und den auch noch als Hauptwohnsitz (den einzigen Wohnsitz in Österreich) zu bezeichnen, spreche für sich, Außerdem sei weder der Betroffene, noch ein anderer der 7 gemeldeten EU-Bürger dort anzutreffen gewesen. Der ihm nicht bekannte Vermieter habe für alle Betroffenen die Erklärungen abgegeben.

Eine Erhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab folgendes:

Der Beschwerdeführer teilte auf telefonische Anfrage am *** mit, dass er über das Objekt *** keine Angaben machen könne und auch den Unterkunftsgeber *** nicht kenne. Im Zuge der Durchsicht der Listen sei ihm nur aufgefallen, dass 7 Personen an einer Adresse gemeldet sind, die keiner in der Gemeinde kenne.

Herr *** hat auf telefonische Anfrage am *** angegeben, Unterkunftsgeber zu sein. Beim Objekt handle es sich um ein altes Haus, das in Wohneinheiten umgebaut worden sei. Jede Wohneinheit verfüge über ein Zimmer mit Bett, Kasten und Kühlschrank. Zusätzlich gäbe es eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad.

Bei den Mietern handle es sich um Polen, die in der Umgebung arbeiten würden. Meist seien die Bewohner zwei bis 3 Wochen da und würden dann 4 Tage heim zu ihren Familien nach Polen fahren. Über Weihnachten bzw. bei Urlaub seien sie mehrere Wochen in Polen. Aufgrund der Schreiben der Gemeinde hätten sie mit ihm

Kontakt aufgenommen, da sie den Inhalt der Schreiben nicht verstanden hätten. Sie hätten angegeben, dass sie grundsätzlich kein Interesse an der Gemeindepolitik hätten und gar nicht wüssten, wen sie wählen sollten. In der Nähe des Objektes befindet sich ein weiteres derartig genutztes Haus, welches auch von Polen

bewohnt werde. Zwischen allen Polen bestehe eine freundschaftliche Beziehung. Nennenswerte Kontakte zu anderen Personen hätten sie aber nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 bestimmt Folgendes:

§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.

(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:

a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und

b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, definiert den ordentlichen Wohnsitz folgendermaßen:

§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß

a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,

b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,

c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.

(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn

a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,

b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen

a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,

b) lediglich Urlaubszwecken,

c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder

d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken

dient.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG § 28 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG gemäß Art. I Abs. 3 Z. 4 EGVG nicht anzuwenden ist. Es wurden daher telefonisch zusätzliche Erhebungen vorgenommen.

Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob das Belassen des Betroffenen, im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 GRWO müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Gemäß § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).

Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968).

Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987).

Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955).

Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.

Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 GRWO betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).

Der Aufenthalt in einem Ort während eines Teiles des Jahres zu Erholungszwecken, auch wenn er im eigenen Haus erfolgt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine Person einen ordentlichen Wohnsitz in der Stadt und einen weiteren Wohnsitz auf dem Lande, nämlich dort hat, wo sie ihr eigenes Haus besitzt. Es ist jedoch erforderlich, dass zum häufigen Aufenthalt im eigenen Haus weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die Person auch diesen Ort (die Landgemeinde) zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hat. Ob solche Umstände vorliegen oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen (VfSlg. 1327, 5147, 6303, 7766).

Ob eine Person sich in der Absicht in der Gemeinde niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, also die Absicht hatte, den Ort in der Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, kann nicht nur aus Umständen erschlossen werden, die in der Gemeinde lokalisiert sind; es ist das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten der Person in Betracht zu ziehen, das geeignet ist, Anhaltspunkte für die Beantwortung der umschriebenen Frage zu bieten. Wenn also die Person etwa zwei Wohnungen in verschiedenen Gemeinden benützt und etwa in verschiedenen Gemeinden Haushalte führt, so ist dieser Umstand als Ganzes für die Beobachtung der Frage, ob die Person in einer dieser Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der §§ 1 und 2 GWO (jetzt: § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) hat, relevant; es kann nicht die Benützung einer der beiden Wohnungen und die Führung eines der beiden Haushalte in der einen Gemeinde für sich allein, isoliert, in Betracht gezogen werden (VfSlg. 5796).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, ob und wann dem Beschwerdeführer die Mitteilung über den Berichtigungsantrag zugegangen ist und ob er diese verstanden hat. Der angefochtene Bescheid wurde am *** von *** übernommen. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachvollziehbar, dass der Betroffene an einem langen arbeitsfreien Wochenende (Feiertag Montag, 08.12.2014) nicht in ***, *** angetroffen werden konnte, an eine Mitwirkungspflicht bei derartig kurzen Fristen und einem Feiertag und allenfalls einer Sprachbarriere können daher nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.

Bei einer Aufenthaltsdauer von jeweils 20 Tagen im Monat bzw. jeweils immer für 2 – 3 Wochen am Wohnort seit *** kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 18 Abs. 7 lit. c GRWO bzw. § 3 Abs. 2 lit. c des Gesetz über die Landesbürgerschaft gesprochen werden. Der Betroffene verbringt somit jedenfalls schon fast mehr Zeit in Österreich als in Polen. Dass die Wohneinheit relativ klein ist und Gemeinschaftseinrichtungen bestehen, vermag ihre Qualität als als möglichen ordentlichen Wohnsitz nur deshalb nicht zu mindern, sobald es dort entsprechende Einrichtungen gibt.

Grundsätzlich wird im § 18 Abs. 6 GRWO ein Wille, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen gefordert. Wenn jemand seit *** mit Hauptwohnsitz an einer Adresse aufrecht gemeldet ist und dort durchschnittlich 20 Tage im Monat verbringt, kann dieser Wille schlüssig angenommen werden. Gerade im vorliegenden Fall wird der Wechsel zwischen Österreich und Polen kontinuierlich so gehandhabt, Kontakte zu anderen dort ansässigen Arbeitern bestehen. Wenn der Betroffene nicht arbeitet und nicht in Polen ist und nicht schläft, muss er zwangsläufig irgendwo seine Freizeit verbringen und die notwendigen Besorgungen (z.B. Lebensmittel) erledigen. Auch daraus ergibt sich das erforderliche Mindestmaß an Wille, am Gesellschaftsleben teilzunehmen jedenfalls schlüssig, wenn dieser Zustand schon seit *** – also doch über eine geraume Zeitdauer - besteht und nicht ersichtlich ist, dass diese „Wohnumstände“ in Kürze beendet werden sollten.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Betroffene in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügt, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft spricht überdies von „einem“ Mittelpunkt. Nach der sprachlichen Gestaltung dieser Gesetzesstelle muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber offenbar mehrere Mittelpunkte für möglich hält, sonst hätte er nicht von „einem“, sondern „dem“ Mittelpunkt gesprochen.

Im vorliegenden Fall liegt ein Mittelpunkt in Polen und einer in Österreich.

Dass eine Person im Ort nicht „ortsbekannt“ ist, ist bei einem Vollzeitjob bzw. Überstunden durchaus möglich, wenn zu anderen Leuten im Ort mangels zeitlicher Möglichkeiten und allenfalls Sprachbarrieren nicht die technische Möglichkeit dafür besteht.

Von der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen „intensiven Beziehung“ zur Gemeinde vgl. insb. VfSlg. 1327/1930; 2935/1955; 5147/1965; 6303/1970; 7766/1976) im obengenannten Sinn ist daher aufgrund der Ausführungen des Unterkunftgebers auszugehen. Es ist daher beim Wohnsitz in ***, *** von einem weiteren ordentlichen Wohnsitz auszugehen, sodass die Gemeindewahlbehörde daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben hat, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

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