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LVwG-AB-14-0796•LVwG N LVwG-AB-14-0796
LVwG-AB-14-0796Landesverwaltungsgericht10.12.2014
Bautechnische Kenntnisse; Gerätehütte; Bauwerk
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Frau ***, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend die Erteilung eines Auftrages zum Abbruch einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** ***, KG ***, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 12 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwgVG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom *** wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Miteigentümerin des Grundstückes ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** informiert, dass zwei Wintergärten (bzw. Zubauten) im Garten der oa. Wohnung errichtet worden wären. Gemäß §14 NÖ Bauordnung 1996 stellten Neu- und Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtige Vorhaben dar. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben. Trotz nachweislicher Zustellung dieses Schreibens erfolgte keine Reaktion.
Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit, dass von Gesetzes wegen ein Abbruchauftrag zu ergehen habe, wenn für die aufgestellte Gerätehütte nicht innerhalb von 6 Wochen ein Antrag um nachträgliche Baubewilligung (samt der erforderlichen Unterlagen) eingebracht wird. Dieses Schreiben wurde nachweislich persönlich zugestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin der Abbruch des konsenslosen Zubaus im Bereich der Terrasse der Wohnung Stiege *** Top *** sowie der Abbruch der konsenslosen Gerätehütte binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Die abzubrechenden Objekte wurden wie folgt beschrieben (und mit Fotos dokumentiert):
1. Konsensloser Zubau: Auf der Terrasse der o. a. Wohnung wurde der Bereich
unterhalb von zwei Balkonen der darüber liegenden Wohnung sowie der Bereich
dazwischen mit einer Holzkonstruktion verschlossen/eingehaust. In den Holzwänden
wurden Fenster und Rollläden eingebaut. Im Bereich zwischen den Balkonen wurde
eine Dachkonstruktion (Holzkonstruktion mit Dacheindeckung) errichtet.
2. Gerätehütte: Holzgerätehütte mit einem Satteldach. Die Hütte weist an der
Vorderseite eine doppelflügelige Türe mit Teilverglasung auf.
Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen festgehalten, dass trotz Fristerstreckung weder ein entsprechender Antrag um Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorgelegt worden wäre, sodass der Abbruchauftrag spruchgemäß zu erteilen gewesen wäre. Hinsichtlich der Frist für die Durchführung der Maßnahmen wird ausgeführt, dass diese für den Umfang der Arbeiten als ausreichend anzusehen wäre. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde laut Rückschein am *** dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin für RSb-Briefe zugestellt.
Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Sachwalter und Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die betroffene Person von dem gegenständlichen Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe sich im Sommer bis einschließlich Winter *** aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung in einem Pflegeheim befunden. Auch hätten an die Betroffene deshalb keine gültigen Zustellungen vorgenommen werden können, weil diese aufgrund ihrer schwerwiegenden (psychischen) Erkrankung nicht geschäftsfähig sei. Das gesamte erstinstanzliche Verfahren sei daher nichtig, zumal die betroffene Person nicht die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Aufforderungen der Marktgemeinde *** entsprechend zu reagieren. Vorgelegt wird weiters der Bestellungsbeschluss des BG *** vom ***, GZ ***, aus dem hervorgeht, dass der Rechtsvertreter zum Sachwalter der Beschwerdeführerin für folgende Angelegenheiten bestellt worden sei:
-finanzielle Angelegenheiten (Verwaltung von Einkommen und Behörden);
-Vertretung vor Gerichten, Amtern und Behörden, Sozialversicherungen;
Weiters wird aus einem neurologisch-psychologischen Gutachten vom *** zitiert, dass die Beschwerdeführerin an einer organischen Persönlichkeitsstörung leide.
„Damit verbunden sind Einschränkungen im kognitiven und affektiven Bereich, geschickten Beeinflussungsvorgängen kann sich die Betroffene nicht immer adäquat zur Wehr setzen. Sie ist ausreichend dazu in der Lage einer mündlichen Verhandlung zu folgen und aus dem Erörterten die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie benötigt einen Sachwalter für finanzielle Angelegenheiten, da es ihr derzeit nicht ausreichend möglich ist, in der geltenden
Währung Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu halten bzw. mit Zahlenbegriffen und Größenrelationen umzugehen. Es ist ihr nicht möglich, Vollmächte, Aufträge oder Ermächtigungen zu erteilen. Die Betroffene kann einfache Zusammenhänge erfassen, sie ist aber nicht immer ausreichend dazu in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu verarbeiten. Sie benötigt einen Sachwalter für die Vertretung von Ämtern, Gerichten, Behörden und
Sozialversicherungen, Institutionen und privatrechtliehen Angelegenheiten".
ln rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass jedenfalls die Gerätehütte nicht fest mit dem Grundstück verbunden sei. Es handle sich somit um eine bewegliche Sache. Es wären keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, dass diese Hütte fest mit dem Grundstück verbunden sein soll. Es handle sich somit gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 um keinen Neu- oder Zubau eines Gebäudes. Die Gerätehütte stelle daher weder ein bewilligungspflichtiges noch ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung vom *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid gegenüber den bücherlichen Eigentümern,
Frau *** und Herrn *** erlassen worden sei. Die Wohnungseigentümer wären schriftlich aufgefordert worden, entsprechende Bauansuchen für die Baulichkeiten zu stellen. Nachdem sie dieser Einladung nicht nachgekommen wären, sei eine förmliche Aufforderung erlassen worden. Diese wäre den beiden Grundstückseigentümern nachweislich am *** zugestellt worden und jeweils direkt durch den Empfänger laut Rückschein
übernommen worden. Eine Stellungnahme bzw. eine Antragstellung sei nicht abgegeben worden. Nach den Angaben in der Berufungsschrift wäre der Sachwalter-Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** am *** erlassen worden. Aus einer Grundbuchsabfrage ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn *** Miteigentümerin der gegenständlichen Wohnung sei und mit diesem das Wohnungseigentum teile. Die Bestellung des Sachwalters für die Beschwerdeführerin sei im Grundbuch entsprechend der
Tagebuchzahl allerdings erst im Jahre *** eingetragen worden. Zur Frage der Nichtigkeit des Bauverfahrens wird darauf hingewiesen, dass die Aufforderung von der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt persönlich übernommen worden sei, zu dem sie noch nicht über einen Sachwalter verfügt hatte. Die gegenständliche Entscheidung der Baubehörde I. Instanz sei offensichtlich dem Sachwalter zugegangen und gehe die Berufungsbehörde auch davon aus, dass das Rechtsmittel fristgerecht eingebracht sei. Da in den Ausführungen der vorliegenden Berufung der
Gebäudezubau mit keinem Wort erwähnt werde, dürfe davon ausgegangen werden, dass auch dieser Teil, der den konsenslosen Zubau betrifft, in materieller Rechtskraft erwachsen ist, da dieser nicht bekämpft worden sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass es sich hier um raumbildende Maßnahmen und somit um einen Zubau zum bestehenden Gebäude handle. Eine baubehördliche Bewilligung, die im Vorfeld auch an die Zustimmung der Miteigentümer gebunden wäre, liege nicht vor, die Maßnahme sei aber in jedem Fall als baubewilligungspflichtig im Sinne des § 14 NÖ Bauordnung 1996 anzusehen. Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Gerätehütte könnten nicht nachvollzogen werden, werde doch nicht einmal ein Beweis dafür angeboten, warum es sich bei diesem Gebilde um ein bewegliches
Objekt handeln sollte. Den im Akt aufliegenden Lichtbildern könnten keine Räder oder dergleichen mehr entnommen werden, sondern sei die Holzhütte entsprechend
fundiert aufgestellt und ergebe sich die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aus dem Eigengewicht der Hütte. Es sei hier von einem unbeweglichen Objekt und somit von einem Bauwerk auszugehen, das darüber hinaus auch noch den Gebäudebegriff erfülle, da die Hütte 4 Wände und ein Dach aufweise und durchaus geeignet wäre, Personen oder Sachen zu schützen. Die Ausnahmebestimmung des § 17 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996 komme nicht zum Tragen, da im gegenständlichen Fall eine Wohnhausanlage gegeben sei und somit die Ausnahmebestimmung nicht herangezogen werden könne. Ein Kleinwohnhaus dürfe nur maximal aus 4
Wohneinheiten bestehen, während im gegenständlichen Fall wesentlich mehr Wohneinheiten vorhanden wären.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom ***, eingebracht durch den ausgewiesenen Sachwalter und Rechtsvertreter. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren keine Kenntnis gehabt habe, da sie sich von Sommer bis einschließlich Winter *** aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung in einem Pflegeheim befunden hätte. Der Beschwerdeführerin wären aufgrund Ortsabwesenheit keine entsprechenden Schriftstücke zugestellt worden. Dies sei bereits in der Berufung bestritten worden, die belangte Behörde habe jedoch hiezu ausgeführt, ihr liege ein Zustellnachweis vor, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen wäre. Eine entsprechende Unterschriftprobe sei jedoch nicht vorgenommen worden, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Wohnadresse in ***, aufgehalten habe. Betreffend die Gerätehütte habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, dass diese mit dem Boden fest verbunden sei. Es wären lediglich Lichtbilder angefertigt worden, die die Hütte im äußeren Erscheinungsbild zeigten. Ob die Hütte Rollen habe, sei nicht von rechtlicher Relevanz, zumal im Wesentlichen Feststellungen darüber getroffen hätten werden müssen, ob die Hütte mit dem Grundstück fest verbunden ist. Da dies nicht erfolgt sei, wäre das erstinstanzliche Verfahren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet. Die Gerätehütte sei nicht fest mit dem Grundstück verbunden. Es handle sich um eine bewegliche Sache. Die Gerätehütte stelle daher weder ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben dar.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung::
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
Anzeigepflichtige Vorhaben
§ 15. (1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9.
Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
§ 17. (1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:
9. die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrißfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs.
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Mißstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Mißstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur mehr die Gerätehütte auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist, da weder im Rahmen der vom Sachwalter und Rechtsvertreter verfassten Berufungsschrift noch in der vorliegenden Beschwerdeschrift der konsenslose Zubau (i.e. der Bereich unterhalb von zwei Balkonen, der mit einer Holzkonstruktion verschlossen ist und in dessen Holzwänden Fenster und Rollläden eingebaut sind, sowie die im Bereich zwischen den Balkonen errichtete Dachkonstruktion - Holzkonstruktion mit Dacheindeckung) thematisiert wurde. Ebenso wenig ist der diesbezügliche Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz bekämpft worden.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin besachwaltert ist, kommt insofern keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu, da der maßgebliche Bescheid der Baubehörde erster Instanz dem Sachwalter (und Rechtsvertreter) wirksam zugegangen ist und er von der Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen, auch Gebrauch gemacht hat. Wenn sich die Behörde nämlich bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. VwGH vom 25. Mai 1992, 91/15/0085). So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Rechtsansicht geäußert, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH vom 27. März 2003, 2002/15/0061, und 24. September 2003, 97/13/0224). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber der – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter besachwalterten - Beschwerdeführerin treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH vom 21. November 2013, Zl. 2013/15/0215).
Für die Beschwerdeführerin ist der Rechtsvertreter als Sachwalter unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bestellt. Daraus folgt, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt - unstrittig - Zustellungen an die Beschwerdeführerin persönlich unwirksam waren. Aus der Aktenlage geht aber hervor, dass die der Beschwerdeführerin persönlich zugestellten Originaldokumente der Bescheide im Wege der Postumleitung dem Sachwalter und Rechtsvertreter tatsächlich zugekommen sind (vgl. Seite 2 der Berufungsschrift, wo ausdrücklich darauf hingewiesen und die Zustellung mit *** angenommen wird). Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an die handlungsunfähige Beschwerdeführerin bewirkten Zustellmangels ist daher eingetreten. Daraus folgt, dass die Bescheide korrekt erlassen wurden und daher auch Rechtswirkungen entfalten konnten (vgl. VwGH vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0084).
Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr gegenständliche „Gerätehütte“ liegen unbestritten weder eine Baubewilligung, noch eine Bauanzeige vor. Ebenso unbestritten ist, dass sich dieses Objekt auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, Gst.Nr. ***, KG ***, befindet. Entsprechend den Ausführungen der Baubehörden gründet sich der Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs.2 Z.3 iVm § 17 NÖ Bauordnung 1996 auf die mangelnde Bewilligungsfähigkeit des Objektes. Die Beschwerde bringt demgegenüber vor, es handle sich bei dem gegenständlichen Objekt weder um ein Bauwerk, noch bestehe überhaupt eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Zudem sei die Gerätehütte eine bewegliche Sache.
Nach dem im Akt einliegenden (und in die Begründung des angefochtenen Bescheides einkopierten) Foto besteht diese Geräteütte aus zumindest zwei (auf dem Foto ersichtlichen) Holzwänden, ist mit einem Dach ausgestattet und weist ein Höhe von ca. 2 m auf. Zur Herstellung einer solchen Hütte bedarf es zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043).
In der Judikatur wurde wiederholt darauf verwiesen (vgl. u.a. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A, vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, und vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034), dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist daher nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl. VwGH vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0007).
Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Die Gerätehütte sitzt mit ihren Außenwänden direkt am Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Daches und der (Holz-)Wände eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist abermals auf das Erkenntnis des VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird.
Da die gegenständliche Gerätehütte mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen dient, stellt diese ein Bauwerk in Form eines Gebäudes dar. Die Errichtung eines solchen Gebäudes bedürfte grundsätzlich einer Baubewilligung gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996. Versteht man das gegenständliche Objekt im Sinne einer typischen Nutzung als Gerätehütte im Sinne der NÖ Bauordnung 1996, somit als ein sehr kleines Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, so kommt man im Ergebnis zumindest zu einer Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996.
Die Bestimmung des § 17 Abs.1 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996 ist nicht anzuwenden, erlaubt diese doch die bewilligungs- und anzeigefreie Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland außerhalb des vorderen Bauwichs. Ein Kleinwohnhaus ist gemäß § 1 NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/-6, per definitionem ein Wohngebäude mit drei oder vier Wohneinheiten und höchstens zwei Hauptgeschossen. Im vorliegenden Fall liegt aber – unbestritten - ein mehr als zwei Geschosse und mehr als vier Wohneinheiten aufweisendes Gebäude vor.
Die Errichtung des gegenständlichen Objektes stellt sich daher als anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 15 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 dar, welches aber aufgrund der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer iSd § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen wäre. Da die Errichtung der gegenständlichen Gerätehütte im Falle einer Bauanzeige zu untersagen wäre bzw. eine entsprechende Bauanzeige unbestrittenermaßen bisher nicht vorliegt, war die Anordnung des Abbruches dieses Objektes gemäß § 35 Abs.2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 daher zu Recht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für die verfahrensgegenständliche Gartenhütte erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348).
Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 12 Wochen eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch angeführt wird.
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