LVwG N LVwG-MB-14-0034

LVwG-MB-14-0034Landesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Beschwerdegegenstand; Festnahme zur Sicherung der Abschiebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MB-14-0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0034

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des ***, geb. ***, vertreten durch RA *** in ***, *** wegen Festnahme in der Erstaufnahmestelle ***, *** am *** und der verhängten Schubhaft, unter Abstandnahme der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG i.d.g.F. gefasst nach § 28 Abs. 1 und 6 leg.cit. folgenden

BESCHLUSS

1. Vorliegende Maßnahmenbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlicher Beschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen

3. Die unterlegene Partei – *** – hat der obsiegenden Partei – dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich in ***, ***, basierend auf der Rechtsgrundlage der Bestimmung des § 35 Abs. 4 VwGVG, gemäß § 1 VwG-AufwErsV nach Z. 3 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.

4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

Der Beschwerdeführer ***, vertreten durch RA ***, erhebt in vorliegender Maßnahmenbeschwerde Einwände gegen die erfolgte Festnahme von *** in der Erstaufnahmestelle *** in *** zum Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn und die daraus resultierende Anhaltung.

Vorliegende Beschwerde richte sich sowohl vorsichtshalber an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Landesverwaltungsgericht NÖ mit der Rechtsmeinung, dass die erfolgte Festnahme und die Anhaltung rechtswidrig seien.

Am Tag der Festnahme zur Sicherung zur Überstellung nach Ungarn sei die 6-monatige Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO abgelaufen und die Zuständigkeit Österreichs ex lege für die Prüfung des Asylantrages gegeben, wäre der nunmehrige Beschwerdeführer stets über seinen Vertreter erreichbar gewesen und hätten auch die Behörden gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne.

Die Festnahme des Beschwerdeführers sei somit ohne „unlässige“ (gemeint wohl richtigerweise: „zulässige“) rechtliche Grundlage erfolgt.

Gegenständliche Beschwerde könne auch gemäß § 20 VwGG (sic!) als Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesehen werden, sohin auch das LVwG NÖ angerufen werde.

Des Weiteren sei auch gegenständlich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, andernfalls ein effektiver Rechtschutz nicht gegeben sei und öffentliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt würden.

Es würde sohin der Antrag gestellt, die Festnahme und weitere Anhaltung als rechtswidrig aufzuheben, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die Kosten der belangten Behörde aufzuerlegen.

Dazu erwog das LVwG NÖ:

Nach Vorlage einer Aktenkopie durch die belangte Behörde – der Originalakt erging an das BVwG – hat das LVwG – ohne auf weiteres materiellrechtliches Vorbringen in der Beschwerde einzugehen – gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen und wird dahingehend rechtlich präzisierend ausgeführt wie folgt:

Maßnahmenbeschwerden, die einem Rechtsmittel zugängig sind, liegen dann vor, wenn Personen behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Beschwerdegegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane ohne Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form unmittelbar in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen, sofern dies die Rechtsvorschriften vorsehen.

Dies ist in der Regel dort der Fall, wo der gesetzliche Regelungsgegenstand ein rasches verfahrensfreies Vorgehen notwendig macht.

Ziel solcher Maßnahmen können die Gefahrenabwehr, die Sicherung der Strafrechtspflege oder etwa deren Überwachung und Kontrolle sein.

Maßnahmen können aber auch in Folge unrechtmäßiger Handlungen eines Verwaltungsorgans als unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sein, etwa wenn ohne Vollstreckungsverfügung oder Titelbescheid Handlungen von Vollstreckungsbehörden oder die Überschreitung gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehle durch Organe der Sicherheitsverwaltung gesetzt werden.

Damit Amtshandlungen einer Maßnahmenbeschwerde zugängig sind, ist es Voraussetzung, dass es sich um „faktische Amtshandlungen“ handelt, sohin um Akte, die ohne ein den Verfahrensgesetzen entsprechendes Verfahren und nicht in Bescheidform gesetzt werden.

Bekämpft werden können diese Akte, wenn die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts behauptet wird, und der Akt von einer Behörde gesetzt wurde, die zur Setzung von Befehls- und Zwangsgewalt befugt ist und dem behördlichen Handeln eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung zukommt.

Der Verwaltungsakt muss also gegen eine individuell bestimmbare Person gerichtet sein, damit einen individuell normativen Inhalt haben und einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen zum Gegenstand haben (vgl. bspw. VSlg. 6140/1970, 6899/1972 mwn.)

Aus obig Gesagtem erhellt, dass ein tauglicher Beschwerdegegenstand nur dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. bspw. VwGH v. 17.02.1993, 92/01/1113).

Ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist sohin nur dann gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die einen selbständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und unmittelbar in subjektive Rechte eines individuell bestimmbaren Adressaten eingreift und von einem förmlichen Verfahren losgelöst ist.

Aus obigen rechtlichen Würdigungen, die im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur stehen, erhellt sohin zweifelsfrei, dass es sich bei gegenständlich behauptetem Beschwerdegegenstand der erfolgten Festnahme zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn und Verhängung der Schubhaft mit der damit verbundenen Anhaltung um keine hoheitlichen Akte, verbunden mit Zwang, in formfreier Art gesetzt, handelt, vorliegende Beschwerde daher nicht als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren ist, und sohin gegenständliche Beschwerde mit Beschluss – ohne inhaltliche materiellrechtliche Prüfung – als unzulässig zurückzuweisen ist.

Wenn gegenständliche vorliegende Beschwerde der Rechtsvertretung sich auf die Bestimmung des „§ 20 VwGG“ stützt, kann dieser rechtliche Argumentation nicht gefolgt werden, da die obig angezogene Gesetzesbestimmung das VwGG lediglich auf einschlägige Bestimmungen hinsichtlich des nach Schluss jeden Jahres zu verfassenden Tätigkeitsbericht abzielt.

Sohin erübrigt sich dahingehend jegliches Eingehen auf diese sinnwidrige Argumentation.

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist – auch unter Bedachtnahme auf das Fehlen einer anwendbaren rechtlichen Grundlage – als nicht begründet zu sehen und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch basiert auf der VwG-AufwErsV BGBl. II 2013/517 i.d.g.F., ein Kostenzuspruch hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes der obsiegenden Partei fällt nicht an.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde dieser Beschluss auf der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und eindeutiger Gesetzeslage beruht und damit in Einklang zu bringen ist, kein Abweichen von der einhelligen Rechtsmeinung des Höchstgerichtes in vergleichbaren – auch in Fällen der Analogie – heranzuziehenden Fälle gegeben ist.

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