LVwG N LVwG-AB-14-0961

LVwG-AB-14-0961Landesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

Unzuständigkeit der Behörde; Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- und Weiterbildung; Ausbildungskommission; Ärztekammer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0961

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0961

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, ***, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom ***, AZ ***, betreffend Anrechnung ausländischer ärztlicher Ausbildungszeiten zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer schloss am *** das Studium der Medizin an der University of Baghdad ab. Am *** wurde ihm gemäß § 5a Ärztegesetz 1983 die ärztliche Berufsqualifikation als approbierter Arzt erteilt und am *** erwarb er den Facharzttitel für Innere Medizin. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Formularantrag vom *** beantragte er im Wege der Ärztekammer für Niederösterreich bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung ausländischer ärztlicher Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen zum Facharzt für Innere Medizin gemäß § 14 Ärztegesetz 1983 und legte Ausbildungsnachweise vor. Die Österreichische Ärztekammer entschied mit Bescheid vom ***, AZ ***, dahingehend, dass der Antrag vom *** auf Anrechnung der von *** bis *** in der Barts and The London School of Medicin absolvierten universitären Ausbildung auf die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen gemäß § 14 Ärztegesetz „in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013“ mit eingehender Begründung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom *** mit näher ausgeführter inhaltlicher Begründung.

Die Österreichische Ärztekammer legte die Beschwerde sowie den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Feststellungen:

Auf Grund des vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages vom *** war gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 festzustellen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit mit einer in Österreich nach den Bestimmungen der

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung absolvierten Ausbildung gleichwertig ist; im Konkreten die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen.

Der vom der Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid enthält im Kopf des Schreibens folgenden Passus:

„ÖÄK, Österreichische Ärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts – Mitglied der World Medical Association“

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird im Punkt 3. 1 § 14 ÄrzteG 1998 angeführt, wobei der dort wiedergegebene Abs. 6 lautet:

„(6) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.“

In der Begründung des bekämpften Bescheides findet sich unter Punkt 3. 2 folgender Passus:

„Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat in der Sitzung vom *** wie folgt erwogen:“ (Es folgen die im Einzelnen für die Ausbildungskommission maßgeblichen Erwägungen).

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.

Die Fertigungsklausel lautet wie folgt:

„Für die Österreichische Ärztekammer, ***, Präsident“

Im Beschwerdevorbringen wird zur Frage der Zuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde nichts ausgeführt. Sie enthält lediglich inhaltliche Ausführungen zur Frage der rechtlichen Richtigkeit der für die Abweisung des Antrages maßgeblichen Erwägungen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seiner Beurteilung den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den diesem Verwaltungsakt zu entnehmenden oben zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 14 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 144/2009) lautet:

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit hat die Österreichische Ärztekammer im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.

(6) Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)“

Gemäß § 14 Abs. 5 ÄrzteG 1998 hat die Landesärztekammer nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.

Gemäß § 14 Abs. 6 ÄrzteG 1998 hat die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

Gemäß § 117 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ist die Österreichische Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Damit kommt der Österreichischen Ärztekammer Rechtspersönlichkeit zu.

Nach § 125 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vertritt der Präsident die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke (Abs 4).

§ 128a ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lautet:

§ 128a. (1) Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.

(5) Der Ausbildungskommission obliegt

(6) Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.“

Die Ausbildungskommission ist Organ der Österreichischen Ärztekammer (§ 120 Z. 7 ÄrzteG 1998). Dieser obliegt unter anderem die Entscheidung in Verfahren gemäß

§ 14 ÄrzteG 1998 (§ 128a Abs. 5 Z. 1 Ärztegesetz).

Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer ist somit ausdrücklich als zuständiges entscheidendes Organ für Angelegenheiten der hier antragsgegenständlichen Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- und Weiterbildung benannt. Aus § 14 Abs. 6 ÄrzteG 1998 geht auch ihre Stellung als bescheiderlassende Behörde hervor.

Der bekämpfte Bescheid ist jedoch nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich der „Österreichischen Ärztekammer“ zuzuordnen, nicht jedoch der „Ausbildungskommission“ der Österreichischen Ärztekammer. Daran ändert auch die in Punkt 3. 2 des bekämpften Bescheides enthaltene Bezugnahme auf die Sitzung der Ausbildungskommission und die für dieses Gremium maßgebenden Erwägungen im konkreten Fall nichts. Der vom Präsidenten der Ärztekammer unterfertigte Bescheid, war somit keiner der allein zuständigen Ausbildungskommission.

Der bekämpfte Bescheid war daher als von der unzuständigen Behörde erlassen anzusehen und aus diesem Grund aufzuheben.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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