LVwG N LVwG-AB-14-1042

LVwG-AB-14-1042Landesverwaltungsgericht28.01.2015

Regest

Feuerwehr; Ausschluss; Nichtteilnahme; Reserve;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-1042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1042

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden Hofrat Mag. Röper sowie FJUR Ing. Mag. Dr. Neubauer und LFR Wöhrer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen die Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Zl., zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) war seit *** Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***.

Mit Email vom *** ersuchte der Beschwerdeführer um Überstellung *** in die Reserve und teilte mit, dass er derzeit aus beruflichen Gründen (längere geplante Auslandsaufenthalte in China, Aufbau des eigenen Unternehmens) und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den aktiven Feuerwehrdienst durchzuführen.

Am *** fand die 3. Sitzung des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr *** statt, wo unter Punkt 5 des dazu angefertigten Protokolls angeführt ist, dass der Kommandant mit dem Beschwerdeführer über die fehlende Teilnahme am Feuerwehr-Geschehen gesprochen habe und dass seit 18 Monaten keine Teilnahme an Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr - und vorher sehr geringe Teilnahme vorliege. Daraufhin wurde der Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer von der Freiwilligen Feuerwehr *** abzumelden.

Mit Entscheidung des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde *** vom *** wurde ausgesprochen, dass mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Freiwilligen Feuerwehr *** aberkannt wird und er laut § 40 NÖ Feuerwehrgesetz, DO § 12 Abs. 3, aus der Feuerwehr ausgeschlossen wird. Begründend wird ausgeführt, dass - bezugnehmend auf ein Vieraugengespräch mit dem Kommandanten und dem anschließenden Mailverkehr vom ***, wo über den Fortbestand als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr *** diskutiert und leider keine einvernehmlichen Lösung erzielt worden sei – sich der Kommandant gezwungen gesehen habe, die leider sehr negative Haltung gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr *** zum Tagesordnungspunkt der Kommandositzung vom *** zu bringen. Der Beschwerdeführer zeige seit nun mehr einigen Jahren kein wie immer geartetes Interesse an der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde ***. Er habe im Zeitraum von *** bis *** unentschuldigt an keiner Tätigkeit teilgenommen. Da dieser Beschluss keine aufschiebende Wirkung nach sich ziehe, werde der Beschwerdeführer höflichst ersucht, alle in seinem Besitz befindlichen Feuerwehrgegenstände (DB Braun kompl., DB Grün kompl., DB Blau kompl., Feuerwehrpass, Pager inkl. Zubehör, Feuerwehrhausschlüssel, etc.) umgehend zurückzugeben.

1.2.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom ***.

Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer dem Kommandanten mit, dass er zunächst bestimmte Punkte gerne beantwortet haben möchte – vor allem zum Bau eines Grillplatzes und einer Bewässerungsanlage, zum Ankauf eines MTF und eines Einsatzleitfahrzeuges, zur Bestellung eines HLF1 und zum Verkauf von Feuerwehrfahrzeugen und Geräten. In der Folge werden vom Beschwerdeführer Ausführungen zur Abmeldung von Mitgliedern und zu nicht erfolgten Ehrungen getätigt. Schließlich wird moniert, dass der Termin der Mitgliederversammlung bzw. der Übungsplan nicht wie ortsüblich persönlich oder per Post zugestellt worden sei. In der Folge legt der Beschwerdeführer seine Ansicht zu den Bereichen Gastmitgliedern, Bewerbe in ***, angeschaffte Pager und Helme, Einsatz in der Volksschule und Homepage dar. Zu seinem eigenen Ausschluss teilt der Beschwerdeführer mit, dass es eine negative Haltung seinerseits nur zum jetzigen Kommando gebe. Da der Kommandant kein Arzt sei, wäre dieser nicht in der Lage, seine Diensttauglichkeit festzustellen. Nach seinem Gesundheitszustand habe sich der Kommandant auch nicht erkundigt. Über seinen Urlaubsantrag habe er bis heute keine Entscheidung erhalten. Bei Nicht-Teilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr könne, soweit nicht wichtige, persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen, die Überführung in die Reserve verfügt werden. Auch liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, da weitere, näher genannte Mitglieder seit ca. 20 Jahren an keinen Aktivitäten in der Feuerwehr teilgenommen hätten.

Mit Schreiben vom *** präzisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend, dass er zunächst seine bisherige Laufbahn (samt Ehrungen) darstellte und zur Rechtzeitigkeit ausführte, dass er seinen Einspruch per Einschreiben an den Kommandant der Feuerwehr *** gerichtet habe. Bis dato habe er nachweislich keine Antwort erhalten. Aus diesem Grund habe er sich am *** mit der Bitte um Unterstützung an das AFKDO, BFKDO und das LFK per Email gewandt. Eine Antwort habe er dahingehend erhalten, dass der Einspruch an das Landesverwaltungsgericht zu richten sei. In der Folge wird im Wesentlichen das Vorbringen des Schreibens vom *** wiederholt und hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit ausgeführt, dass er ein eigenes Unternehmen gegründet habe, wo er auch als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer agiere. Dieses Unternehmen habe unter anderem eine Vertretung einer chinesischen Firma für das Verkaufsgebiet Österreich, die ehemaligen Ostländer und Süddeutschland übernommen. Damit seien längerer Aufenthalte im Verkaufsgebiet verbunden. Dies werde doch als wichtiger beruflicher Grund ausreichend sein.

1.3.

Mit Schreiben vom *** teilte der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr *** unter Verweis auf § 12 der Dienstordnung der Niederösterreichischen Feuerwehr mit, dass der Beschwerdeführer von *** bis *** nicht an den Aktivitäten der Feuerwehr teilgenommen habe. Innerhalb dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keinen wichtigen persönlichen und/oder beruflichen Grund bekannt gegeben, warum ihm die Teilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr nicht möglich gewesen sei. Erst nach dem Ausschluss sei als Grund "Krankheit" angegeben worden. Diesbezüglich wären jedoch bis dato vom Beschwerdeführer keine Nachweise wie z.B. ein ärztliches Attest vorgelegt worden. Da sohin die Voraussetzungen eines Ausschlusses gemäß § 12 Dienstordnung der Niederösterreichischen Feuerwehr beim Beschwerdeführer vorgelegen seien, wäre der Ausschluss rechtmäßig.

1.4.

Am *** fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte und angab, dass er sich im Zeitraum vom *** bis *** an einem Vormittag im Rahmen eines Einsatzes im Feuerwehrhaus aufgehalten habe, da sein Mitwirken nicht notwendig gewesen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine minderjährige Tochter (10 Jahre) habe, die auch entsprechend betreut werden müsse, sodass seine zeitlichen Kapazitäten eingeschränkt seien. Zur langen Abwesenheit von eineinhalb Jahren (bei einmaliger Anwesenheit) wird angegeben, dass er als Unternehmer eine 80-Stunden Woche habe und zudem vor einiger Zeit ein Partner insolvent geworden sei, was zu erheblichen beruflichen Turbulenzen geführt habe. Die gesundheitliche Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) sei im Sommer/Herbst *** erstmals und im Herbst *** wieder verstärkt aufgetreten. Im Zeitraum zwischen Jänner *** bis Sommer/Herbst *** habe er an Veranstaltungen und Übungen nicht teilgenommen, da er privat und beruflich verhindert gewesen sei und zudem keinen Termin- und Übungsplan erhalten hätte. Er selbst habe sich nicht über Übungspläne informiert. Da er nicht im Feuerwehrhaus war, könne er nicht angeben, ob diese im Feuerwehrhaus auch aufliegen, er gehe aber prinzipiell davon aus, dass sie aufgelegen sein dürften. Dass er im Zeitraum zwischen Sommer/Herbst *** und Sommer *** weder um Beurlaubung noch um Versetzung in den Reservestand angesucht habe, rühre daher, dass es viele andere Mitglieder gäbe, die seit 25 Jahren als präsent geführt würden, ohne zu erscheinen. Es könne nicht sein, dass einzelne Mitglieder keine Einladung und keine Übungspläne bekommen. Beim ehemaligen Verwalter sei die Aussendung der Übungspläne via E-Mail erfolgt. Er habe weiters seit eineinhalb Jahren keinen Zugang zum Feuerwehrhaus gehabt, da der Chip scheinbar defekt war. Eine Urgenz hinsichtlich der Fehlfunktion sei seinerseits nicht erfolgt. Nach Eindruck des Beschwerdeführers sei eine Ladung via SMS zu Übungen nie erfolgt, sehr wohl aber zu den Einsätzen. Von sich aus hätte der Beschwerdeführer die Problemfelder Übungsplan, SMS – Einladung zu Übungen und die Fehlfunktion des Chips im Gespräch im Sommer *** erörtern wollen. Nach den – unbestritten gebliebenen - Ausführungen des Kommandanten hat die Freiwillige Feuerwehr *** derzeit 58 aktive Mitglieder. Üblicherweise finden zwei Übungen/Schulungen pro Monat statt, während im August wegen des Feuerwehrfestes meist nur eine Übung/Schulung stattfindet. Daneben finden noch Wettkampfgruppenübungen, Unterabschnittsübungen und Tätigkeiten statt, zu denen von anderen Feuerwehren eingeladen wird. Rund ein Drittel der Mitglieder (meistens über 50-jährige) werden vorwiegend im Verwaltungsdienst eingesetzt – meist auf Grund gesundheitlicher Probleme. Die Freiwillige Feuerwehr *** hatte *** 120 und *** 124 Einsätze zu verzeichnen. Im Rahmen des System FDisk werden alle Aktivitäten der FF *** erfasst– unter anderem auch die Anwesenheiten der Mitglieder bei diversen Übungen, Schulungen und Einsätzen. Die Anwesenheitsliste wird in der Regel von einigen wenigen berechtigten Personen, vor allem aber vom Leiter des Verwaltungsdienstes geführt. Zur Person des Beschwerdeführers führt der Kommandant aus, dass im Zeitraum zwischen Jänner *** und August *** mehrere Telefonate mit diesem stattgefunden hätten, die auch die Absenzen betroffen hätten. Zu dem im Sommer *** aufgelösten Sparverein, der bei der Freiwilligen Feuerwehr *** angesiedelt war, sei zu sagen, dass die Auszahlung des für den Beschwerdeführer vorgesehenen Vermögensanteils erst im Sommer *** möglich gewesen wäre. Bis auf die Telefonate habe es keine weiteren Kontakte mit dem Beschwerdeführer gegeben. Die Übungspläne (erstellt im Halbjahresrhythmus) würden aufliegen und nur bei Bedarf bzw. bei entsprechender Anfrage via E-Mail übermittelt werden. Auch sei es üblich Mitgliedern, die nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, diese Übungspläne zukommen zu lassen. Er könne aber nicht ausschließen, dass das eine oder andere Mitglied dabei übersehen wird. Jedes Mitglied habe eine Zutrittsberechtigung zum Feuerwehrhaus und könne sich dementsprechend die Übungspläne besorgen. Lediglich die berufliche starke Auslastung sei dem Kommandanten bekannt gewesen, da er wisse, dass der Beschwerdeführer selbstständig sei und ihm dieser bekannt gegeben habe, dass er oft mehr als 40 Stunden arbeiten müsse. Die Verständigung von Mitgliedern über Übungen/Schulungen via E-Mail erfolge auf Wunsch, während die Bekanntgabe über SMS an alle aktiven Mitglieder erfolge, speziell in dem Falle, wenn eine Übung außerplanmäßig eingeschoben werde. Demgegenüber wird jeder Einsatz per Sirene, per Pager und SMS (an die bekanntgegebene Telefonnummer) bekanntgegeben.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. NÖ Feuerwehrgesetz idF LGBl. 4400-10:

Feuerwehren

§ 4. (1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Aufgaben der Feuerwehren

§ 32a. (1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,

2. die Durchführung von Übungen,

3. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

4. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

5. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

§ 38. (1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. …

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 40. (1) Der Landesfeuerwehrkommandant hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, die Durchführung der Wahl der Organe, Einberufung der Mitgliederversammlung, Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht und Einsatzleitung zu erlassen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

2.3. Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren idF vom 1. Jänner 2014:

Reservestand

§ 11. (1) Die Überstellung in die Reserve erfolgt:

a) bei Erreichen der Altersgrenze gemäß § 36 Abs. 2 NÖFG,

b) über Ansuchen von aktiven Feuerwehrmitgliedern mit mindestens 25 Dienstjahren, jedoch erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres,

c) bei Verlust der notwendigen Eignung.

(2) Die Überstellung gemäß Abs. 1 lit. b und c erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.

Ende der Mitgliedschaft

§ 12. (1) Die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt aus der Feuerwehr,

c) durch Ausschluss gemäß Abs. 3 oder § 24.

(2) Der Austritt aus der Feuerwehr erfolgt durch die Abgabe einer Austrittserklärung an den Feuerwehrkommandanten.

(3) Der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern kann auch

aus sonstigen wichtigen Gründen, wie

  • bei Eintritt des Verlustes der Wahlberechtigung zur Wahl zum Nationalrat

  • bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen.

verfügt werden.

(4) Die Verfügung gemäß Abs. 3 erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten nach Beratung im Feuerwehrkommando. Sie ist dem Feuerwehrmitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(5) Einer Beschwerde gemäß Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2.4. Anhang A zur Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren idF vom 1. Jänner 2014:

Disziplinarkommission

§ 6. (1) Disziplinarorgane sind:

a) der Feuerwehrkommandant

b) die Disziplinarkommission beim Landesfeuerwehrkommando

(2) Der Feuerwehrkommandant ist zuständig für die Suspendierung und Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses (§§ 9, 12) gegen Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, ausgenommen Funktionäre dieser Feuerwehr, sowie Feuerwehrfunktionäre gemäß § 48 Abs. 2 NÖ FG sowie Feuerwehrmitglieder, denen ein Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde.

Beschwerde

§ 13. (1) Gegen ein Erkenntnis des Feuerwehrkommandanten oder der Disziplinarkommission (§§ 1 Abs 2, 9 Abs 3, 12 und 14) ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

(2) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Landesverwaltungsgericht

§ 13a. (1) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus einem Richter oder einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus dem Bereich der Feuerwehr.

(2) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen sind auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von Niederösterreich zu bestellen. Sie müssen Mitglieder einer Feuerwehr in Niederösterreich (Freiwillige Feuerwehr oder Betriebsfeuerwehr) sein.

2.5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Nach § 4 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz in Verbindung mit § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren obliegt dem (Disziplinar)Organ Feuerwehrkommandant insbesondere der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 12 Abs. 3) nach Beratung im Feuerwehrkommando (§ 12 Abs.4). Nach § 12 Abs. 3 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren kann bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen, der Ausschluss des Mitgliedes verfügt werden.

Gemäß § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren in Verbindung mit § 16 des Anhanges A zur Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren, der die sinngemäße Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnet, ergibt sich daraus, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom 15. März 1991, Zl. G 131/90-11).

Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando (Beschluss vom ***) ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom *** als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ***, unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer entsprechenden Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0745). Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass gemäß § 58 Abs. 1 AVG eine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hätte enthalten sein müssen.

3.1.2.

Ein Verhalten, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des § 12 Abs. 3 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr nach darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in § 32 a NÖ Feuerwehrgesetz normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß § 16 der Dienstordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt.

3.1.3.

Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Während der Eintritt in eine Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Den Kommandanten wiederum trifft die Pflicht, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Er trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft. Gerade aus dieser großen Verantwortung heraus ist es nachvollziehbar und legitim, dass ein Kommandant Mitglieder, die sich ein Jahr lang weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligen, aus der Feuerwehr ausschließt.

Abgesehen davon, dass § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen.

Im gegenständlichen Fall erbrachte das Verfahren absolut keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Aktivitäten gehindert war. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner *** bis August *** weder an Übungen noch an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr *** teilgenommen. Dies, obwohl die betreffende Feuerwehr bei einem Mannschaftsstand von 58 Personen (davon ein Drittel in der Verwaltung tätig und daher nur eingeschränkt einsatzbereit) immerhin rund 120 Einsätze pro Jahr absolviert hat und den Mitgliedern monatlich durchschnittlich 2 Übungen bzw. Schulungen angeboten werden. Schließlich findet als gesellschaftliche Aktivität im Sommer auch jährlich das (mehrtägige) Fest der Freiwilligen Feuerwehr *** statt, bei dem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat.

3.1.4.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes, der nach seinen eigenen Aussagen erstmals im Sommer/Herbst *** eingetreten ist, erscheinen insofern unglaubwürdig, als er bis dato keinerlei ärztliche Atteste, die dies erhärten würden, vorgelegt hat. Hinsichtlich der behaupteten beruflichen Überlastung ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erst am *** einen Antrag auf Überführung in die Reserve gestellt hat, nachdem ihm schon ein möglicher Ausschluss angedeutet worden war. Auch der Verlust der notwendigen Eignung, welcher die Überstellung in die Reserve vor Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 11 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren möglich macht, konnte somit nicht schlüssig dargelegt werden. Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jegliches Interesse an den eigentlichen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr verloren hat.

Auch legen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, denen zufolge der Beschwerdeführer sich selbst nicht um den Erhalt eines Übungsplanes bzw. eines funktionierenden Zugangs-Chips zum Zeughaus bemüht hat, nahe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken (vgl. VwGH vom 5. Juni 1991, Zl. 89/01/0185).

Für den vorliegenden Fall sieht das Gesetz eine gelindere bzw. andere Maßnahme als den Ausschluss nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr *** nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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