LVwG N LVwG-AB-14-4028

LVwG-AB-14-4028Landesverwaltungsgericht04.02.2015

Regest

Waffenverbot; Eingriff in sexuelle Integrität; Gefährlichkeitsprognose; missbräuchliche Verwendung; Anlasstat;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4028

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4028

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, in ***, vertreten durch Rechtsanwälte *** ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend ein Waffenverbot, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I. Zum Gang des Verfahrens

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer gem. § 12 Abs. 1 WaffG mit sofortiger Wirkung der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Es stehe auf Grund des Urteils des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer habe am *** Frau *** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihren rechten Arm mit einem Klammergriff umfasst und mit der anderen Hand ihre Brüste betastet sowie über den bekleideten Schambereich gestreichelt sowie versucht habe, in ihre Hose und auf ihren Genitalbereich zu greifen.

Die Behörde habe daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer gültigen Jagdkarte und sei bis zum *** zudem im Besitz von sieben Büchsen gewesen. Gegen ihn sei bereits mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X, bestätigt mit Vorstellungsbescheid vom ***, Zl. *** ein Waffenverbot erlassen worden. Er habe am *** seinen Jagdkollegen dazu angestiftet, von einer 1,5 bis 2 m hohen Böschung neben der L14 vom Fahrersitz aus mit geöffnetem Fenster quer über die Straße auf einen Rehbock zu zielen, um diesen zu erlegen. Ein Schuss hätte die körperliche Sicherheit der vorbeifahrenden Fahrzeuglenker erheblich gefährdet. Das Waffenverbot sei dann mit Bescheid vom *** aufgehoben worden, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten getätigt hätte.

Dieser Vorfall sei dahingehend zu würdigen, dass beim Beschwerdeführer bereits einmal eine unbesonnene bzw. unvorsichtige Verwendung einer Waffe erfolgte, die zur Gefährdung anderer Menschen führte.

Der eingangs geschilderte Sachverhalt sei mit Urteil des Landesgerichtes *** verbindlich festgestellt worden und sei sohin erwiesen.

Zudem liege eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 5 Abs. 4 iVm Abs. 2 Z 3a iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz betreffend das In-Verkehr-Bringen, den Erwerb und den Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen (Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet) vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter vom ***. Der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven und öffentlichen Recht verletzt. Er brachte dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor: Die belangte Behörde stütze das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden gewaltsamen Übergriff in Form der geschlechtlichen Nötigung. Diese Anlasstat sei aber, insbesondere aufgrund der Feststellungen des Landesgerichtes ***, wonach „Gewalt im untersten Bereich“ angewendet wurde, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung eines Waffenverbotes nicht geeignet.

Zum anderen werde zur Begründung der Verhängung des Waffenverbotes auf den Umstand verwiesen, dass gegen ihm bereits im Jahr *** ein Waffenverbot verhängt worden sei. Diesem Waffenverbot lag kein missbräuchlicher Gebrauch von Waffen durch den Beschwerdeführer, sondern vielmehr die bloße Anstiftung eines Jagdkollegen zu Grunde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieses Ereignisses selbst keine Waffe verwendet. Die Heranziehung dieses mehrere Jahre zurückliegenden Verhaltens, um das aktuelle Waffenverbot zu begründen, sei nicht zulässig.

3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt des LG *** zu Zl. ***, in die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit der das im Mandatsverfahren erlassene Waffenverbot bestätigt wurde sowie in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem nämliches Waffenverbot wieder aufgehoben wurde, weiters in öffentlicher mündlicher Verhandlung am ***, in welcher der genannte Gerichtsakt in das Verfahren einbezogen und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass das erkennende [Landes-] Gericht aufgrund der Umstände des Falles eine außerordentliche Strafmilderung vorgenommen und die Strafe bedingt nachgesehen habe, weil es zur Überzeugung gelangt sei, dass es keiner weiteren Maßnahme bedarf um ein neuerliches Vergehen des Beschuldigten hintanzuhalten. Die strafgerichtliche Verurteilung sei ein einmaliges Ereignis gewesen und habe in keinem Zusammenhang mit dem Gebrauch von Waffen gestanden. Alle Ansprüche gegen das Opfer seien gutgemacht. Der Beschwerdeführer habe nach der Verhängung des Waffenverbotes seine Jagdkarte zurückgelegt, was die Bezirkshauptmannschaft X bestätigen könne. Der Beschwerdeführer habe weiters alle seine Waffen verkauft..

Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des rechtsfreundlichen Vertreters von Frau *** vor, wonach mit einer Zahlung von 3.820,-- Euro sämtliche Ansprüche der Frau *** im Zusammenhang mit dem Vorfall vom *** abgegolten und bereinigt seien; weiters einen diesbezüglichen Zahlungsbeleg über die genannte Summe.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** wegen geschlechtlicher Nötigung gem. § 202 Abs. 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen verurteilt. Er hat am *** in *** die am *** geborene *** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihren rechten Arm mit einem Klammergriff umfasste und mit der anderen Hand ihre Brüste betastete sowie über den bekleideten Schambereich streichelte und versuchte, in ihren Hose und auf ihren Genitalbereich zu greifen. Mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, der faktische Beitrag zur Wahrheitsfindung, die bereits geleistete Schadensgutmachung von 1.000,-- Euro und die Intensität der Gewaltanwendung im untersten Bereich gewertet.

Bereits in der Vergangenheit wurde gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X, bestätigt mit Vorstellungsbescheid vom ***, Zl. *** ein Waffenverbot erlassen worden. Er hat am *** seinen (erheblich jüngeren) Jagdkollegen insb. mit der Aufforderung, „sich nicht anzuscheißen“ dazu angestiftet, von einer 1,5 bis 2 m hohen Böschung neben der *** vom Fahrersitz aus mit geöffnetem Fenster quer über die Straße auf einen Rehbock zu zielen, um diesen zu erlegen, Ein Schuss hätte die körperliche Sicherheit der vorbeifahrenden Fahrzeuglenker erheblich gefährdet. Das Waffenverbot ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** aufgehoben worden, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit kein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten getätigt hatte.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zur Zl. *** weiters die Jagdkarte enzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Strafakt des LG *** zur Zl. *** und die gekürzte Urteilsausfertigung vom ***, auf die genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X sowie den gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt einschließlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Der Sachverhalt war während des Beschwerdeverfahrens unstrittig. Der dem Waffenverbot im Jahr *** zu Grunde liegende Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die im zitierten Urteil getroffenen Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, sind für das Landesverwaltungsgericht bindend (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2013, 2012/03/0072).

3. Rechtlich folgt:

§ 12 Abs. 1 WaffG lautet:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG 1996) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG 1996 (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (zuletzt VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (zuletzt VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).

Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 20.6.2012, 2012/03/0064). In die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ist das gesamte Verhalten des Betroffenen einzubeziehen (zuletzt VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029).

In Bezug auf Fälle sexueller Gewaltanwendung hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgesprochen: „Zwar steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG das gesamte Verhalten des Betroffenen einzubeziehen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 17. September 2003, Zl 2001/20/0100), und es steht auch außer Zweifel, dass die - entgegen dem Vorbingen des Beschwerdeführers von massiver Gewaltanwendung geprägten - strafbaren Handlungen [Anm. des LVwG: de§§ 206 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen), 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen), 211 Abs. 2 StGB (Vergehen der Blutschande) und 212 Abs. 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs einer Autoritätsverhältnisses), §§ 207 Abs. 1 StGB (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen), 202 Abs.1 StGB (Vergehen der geschlechtlichen Nötigung) und 212 Abs. 1 StGB (Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses)], die zur Verurteilung im Jahr 1995 geführt haben, die Annahme rechtfertigen hätten können, der Beschwerdeführer werde durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.“

Nicht jeder Eingriff in die körperliche Integrität könne aber ohne weiteres zu der Prognose führen, dass jemand durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte. Angesichts des festgestellten Sachverhalts sei weder von einem einmaligen "Gewaltexzess" auszugehen, noch habe der Beschwerdeführer […] Gewalt angedroht (VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029).

Es bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer entsprechenden Prognose nach § 12 Abs. 1 WaffG jedenfalls nicht einer Tatsache, die tatsächlich in der Verwendung einer Waffe besteht. Auch andere Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, können ein Waffenverbot rechtfertigen Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens komme eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. (vgl. etwa VwGH vom 27.2.2013, 2013/03/0001).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (VwGH vom 19.12.2013, 2013/03/0036).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Drohungen (im konkreten Fall die Drohung mit „Erschießen“; VwGH vom 18.9.2013, 2013/03/0072; vgl. auch VwGH vom 26.6.2013, 2013/03/0073; vom 20.6.2012, 2012/03/0064) wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotentials als ausreichende Anlasstat für die Verhängung eines Waffenverbotes angesehen; ebenso ein unvermittelter Angriff mit einem Pfefferspray, dem eine längere „Verfolgungsjagd“ des Angreifers gegen den Angegriffenen vorausgegangen war (dies auch, wenn der Angreifer vorher ein untadeliges Leben geführt hat; vgl. VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0063). Auch eine versuchte schwere Nötigung kann eine ausreichende Anlasstat darstellen (VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0190).

Ebenso kann das unbeaufsichtigte Liegenlassen einer geladenen Waffe in einem Kraftfahrzeug mit offenem Fenster durch einen alkoholisierten Fahrzeuglenker, der den Alkoholtest verweigert, als bestimmte Tatsache hinreichend zur Verhängung eines Waffenverbotes sein und bedarf dieses nicht der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130).

Zusammenfassend bedarf es aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der tatsächlichen Verwendung einer Waffe bei der „Anlasstat“. Ein einmaliger Gewaltexzess kann auch bei untadeligem Vorleben zur Verhängung eines Waffenverbotes führen; ebenso gewisse Drohungen ohne Konnex zu einer tatsächlichen Verwendung einer Waffe oder Ausführung der drohenden Handlung mit einer solchen; auch sonstiges unbedachtes Verhalten im Zusammenhang mit dem Umgang mit einer Waffe. Liegen derartige Anlasstaten vor, ist auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat der geschlechtlichen Nötigung setzt zur Verwirklichung des Tatbildes Gewalt oder gefährliche Drohung zwingend voraus. Es trifft zweifelsohne zu, dass die vom Beschwerdeführer angewendete Gewalt, wie vom LG *** festgestellt, im untersten Bereich angesiedelt war. Um Gewalt handelt es sich dabei dennoch, da sonst das Tatbild nicht verwirklicht gewesen wäre. Mag auch die Gewalt nicht „exzessiv“ gewesen sein, zeigt die Tat auf, dass der Beschwerdeführer bereit war, Gewalt anzuwenden, um sexuelle Handlungen gegen den Willen der Betroffenen durchsetzen zu können. Es handelte sich dabei, wie auch durch die entsprechende gerichtliche Verurteilung ersichtlich, eben nicht um einen „bloßen“ Fall sexueller Belästigung, sondern um das Erzwingen des Duldens einer geschlechtlichen Handlung durch Anwendung von (wenn auch leichter) Gewalt. Aufgrund des gebotenen strengen Maßstabs aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit von Waffen hat die Behörde nicht geirrt, wenn sie auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, geschlossen hat. Denn durch die Anlasstat hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er bereit ist, eine sexuelle Handlung entgegen dem Willen des Opfers mit Gewalt durchzusetzen, hat also eine besonders verwerfliche und für den betroffenen Menschen besonders eingriffsintensive Tat gesetzt. Es ist nicht abwegig, eine negative Gefährdungsprognose darauf zu stützen, dass eine solche Tat auch unter Zuhilfenahme einer Waffe wiederholt werden könnte. Dieses Risiko ist die Rechtsordnung – wie § 12 Abs. 1 WaffG und die hierzu ergangene Rechtsprechung zeigt – nicht bereit einzugehen, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes zulässig ist. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kommt es, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht darauf an, dass er bislang strafrechtlich unbescholten ist. Dem Schutz der sexuellen Integrität ist in diesem Zusammenhang mithin eine besondere Bedeutung zuzumessen, etwa im Vergleich zur „milden“ Gewaltanwendung (etwa eines „Festhaltens“) zur Durchsetzung sonstigen Verhaltens, was auch in der hierfür vorgesehenen gesonderten Strafnorm des § 202 StGB und der im Vergleich zur „gewöhnlichen“ Nötigung und zur gefährlichen Drohung deutlich höheren Strafandrohung zum Ausdruck kommt; die Rechtsordnung wertet ein solches Delikt offensichtlich als besonders gefährlich.

Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2012/03/0029 steht nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes dieser Rechtsansicht nicht entgegen, kam es im damaligen Fall zwar zu einer sexuellen Belästigung mit einem Eingriff in die Intimsphäre, jedoch nach den Verfahrensfeststellungen ohne – jedenfalls aber in einer gegenüber dem vorliegenden Fall deutlichst weniger intensiven – Anwendung von Gewalt (der Vorwurf war, sich kurz auf den Schoß einer Frau gesetzt zu haben, wobei der damalige Beschwerdeführer ihr gezeigt habe, dass er einen Vibrator in seinen After eingeführt habe); umso mehr als die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen § 202 StGB im damaligen Fall gem. § 190 Z 1 StPO („die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre“) eingestellt hatte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof bei der Gefährdungsprognose das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen, weshalb die Behörde auch nicht fehlgegangen ist, auf das den Vorfall im Jahr ***, aufgrund dessen ein Waffenverbot verhängt wurde, zurückzugreifen. Zwar ist unbestritten, dass beim damaligen Vorfall tatsächlich eine Waffe nicht (im Sinne der Abgabe eines Schusses) verwendet wurde und das inkriminierte Verhalten zunächst nicht vom Beschwerdeführer, sondern seinem Jagdkollegen gesetzt wurde. Aus dem im rechtskräftig gewordenen Bescheid festgestellten Verhalten, den um viele Jahre jüngeren Kollegen zur Abgabe eines Schusses in einer gefährlichen Situation aufgefordert zu haben, die Waffe zu verwenden, ist – im Sinne einer „Anlasstat“ – ein Verhalten ersichtlich geworden, in welchem der Beschwerdeführer einen sorglosen Umgang mit einer Waffe und eine sorglose Einschätzung deren Gefährdungspotential zu erkennen gegeben hat. Die seit dem damaligen Vorfall vergangene Zeit von nicht einmal 4 Jahren hindert ihre Würdigung zur Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht (anders wiederum VwGH vom 19.12.2013, 2012/03/0029, wo von der Behörde gewertete Anlasstaten, die 19 Jahre zurückliegen, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr gewertet werden durften). Das Landesverwaltungsgericht würdigt auch nicht das verhängte Waffenverbot, sondern das zum damaligen Zeitpunkt gesetzte Verhalten. In einer Gesamtbetrachtung verstärkt dies die bereits aufgrund der unmittelbaren Anlasstat – geschlechtliche Nötigung – jedenfalls gerechtfertigten Gefährdungsannahme. Dass die Behörde den Sachverhalt *** für sich genommen offenbar als nur mäßig schwerwiegend angesehen hat, indem sie das Waffenverbot nach einem guten Jahr wieder aufgehoben hat, vermag daran nichts zu ändern, ist nun ja eine neuerliche Anlasstat zu Tage getreten.

In Gesamtschau beider Sachverhalte ist dem Beschwerdeführer nicht bloß die Anwendung von Gewalt, sondern auch die Verwendung einer Waffe zur Erzielung eines von ihm gewünschten Verhaltens zuzutrauen; die erforderliche Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 12 WaffG und die berechtigte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne durch missbräuchliche Verwendung einer Waffe Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, liegen daher vor.

Angesichts der unbestrittenen und feststehenden Tatsachen, die eine negative Gefährdungsprognose rechtfertigen, besteht im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert, soweit ersichtlich, bislang erst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung eines Waffenverbotes durch einen erwiesenen „bloßen“ Eingriff in die sexuelle Integrität, der aufgrund der spezifischen Umstände nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar ist. Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Gewaltexzess“ – der im vorliegenden Fall nicht gegeben war – und zu gefährlichen Drohungen durch Androhung einer Ermordung oder einer schweren körperlichen Verletzung ist nicht unmittelbar anwendbar. Die Rechtsfrage hat jedoch aufgrund ihrer generellen Anwendbarkeit auf vergleichbare Sachverhalte über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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