LVwG N LVwG-AB-14-0848

LVwG-AB-14-0848Landesverwaltungsgericht09.02.2015

Regest

Beamte; abschlagsfreie Ruhestandsversetzung; Verfassungswidrigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0848

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0848

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die als Beschwerde der Frau *** in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 und 115f Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin wurde am *** geboren und steht als Hauptschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** erklärte sie mit Ablauf des *** aus dem Dienst ausscheiden und in den Ruhestand treten zu wollen. Sie sei am *** geboren und weise zum *** eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 41 Jahre, 6 Monaten und 15 Tagen auf. Es sei ihr bewusst, dass nach der derzeitigen Rechtslage eine Ruhestandsversetzung aufgrund einer von ihr abgegebenen Erklärung zum genannten Termin nicht mehr wirksam sei, weil eine gesetzliche Verschlechterung herbeigeführt worden sei. Der Grund für die gegenständliche Antragstellung liege darin, dass sie diese Verschlechterung als verfassungswidrig ansehe, daher den Verfassungsgerichtshof anrufen wolle und als Voraussetzung dafür die bescheidmäßige Feststellung

benötige. Ein näheres Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik sehe sie nicht als angebracht an, weil es für das behördliche Verfahren im Hinblick darauf, dass die Behörden Gesetze unabhängig von gegen sie bestehende verfassungsrechtliche Bedenken anzuwenden hätten, keine unmittelbare Bedeutung habe. Sie stellte den Antrag, bescheidmäßig (feststellend) über ihre Berechtigung abzusprechen, durch Erklärung im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 236d BDG (gemeint wohl § 13 LDG 1984 in Verbindung mit § 115f LDG 1984) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des *** zu bewirken, in eventu auszusprechen, dass sie mit Ablauf des *** in den Ruhestand versetzt werde, soweit nicht noch eine wirksame Widerrufserklärung durch sie stattfinde.

Der Landesschulrat für Niederösterreich teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** im Sinne eines Parteiengehörs unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit, dass die Erklärung nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit 115f LDG 1984 schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden könne, sofern eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorliegt. Da mangels dieser Voraussetzungen keine rechtswirksame Erklärung um Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 13 in Verbindung mit 115f LDG 1984 vorliege, beabsichtige der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag vom *** abzuweisen.

Mit Schreiben vom *** antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin die Ausstellung eines Bescheides beantrage.

Mit dem nun von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass mit dem Schreiben vom *** keine rechtswirksame Erklärung nach § 13 Abs. 1 LDG 1984 vorliege und dadurch keine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 115f LDG 1984 kraft Gesetzes mit *** bewirkt werde.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom *** erhoben. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren sei und zum *** eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung würden anerkennen, dass es angebracht sei, bei einer derart langen Versicherungszeit schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Ruhestandsversetzung zu bewirken (offenbar gemeint: bewirken zu können). § 115d LDG 1984 bringe dies zum Ausdruck, da dieser sinngemäß anordne, dass bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Ruhestandsversetzung durch Erklärung weiterhin mit dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich bleibe. Die Stammfassung des § 115d LDG 1984 habe vorgesehen, dass für alle vor dem 01.10.1945 Geborenen die Vollendung des 60. Lebensjahres genügen sollte. Dies sei in der Folge Jahr für Jahr auf solche Weise novelliert worden, dass das Erfordernis von vollendeten 60 Lebensjahren jeweils auf einen weiteren Geburtsjahrgang ausgedehnt worden sei. Deshalb sei auch damit zu rechnen gewesen, dass auch die im Jahr *** geborene Beschwerdeführerin unter diese günstige Bestimmung fallen werde. Die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung des Erfordernisses der Vollendung des 60. Lebensjahres auf einen weiteren Geburtsjahrgang hätten es unmittelbar nahe gelegt, dass auch in einem künftigen Jahr wiederum eine solche Novellierung erfolgen würde. Auch wenn man meine, dass sich niemand darauf verlassen dürfe, habe es jedermann für möglich bis wahrscheinlich gehalten, dass es für den jeweils nächsten Geburtsjahrgang eine entsprechende Regelung und damit die Möglichkeit zum Wechsel in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres geben werde. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seien aber die Voraussetzungen insoweit geändert worden, als eine Ruhestandsversetzung aufgrund der Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung für die Beschwerdeführerin erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich sei, was sie aus verfassungsrechtlichen Gründen als rechtswidrig erachte. Sie stütze sich auf § 13 in Verbindung mit § 115d LDG 1984, der im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Ruhestandsversetzung aufgrund der Tatsache, dass sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise, mit Ablauf des *** bewirken könne. Jegliche andere Auslegung stelle eine Diskriminierung dar und erachte die Beschwerdeführerin Teile der Änderungen des § 115d LDG 1984 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 als verfassungswidrig. Ein näheres Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik sei nicht angebracht, weil es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf keine unmittelbare Bedeutung habe, da die Verwaltungsgerichte Gesetze unabhängig von gegen sie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken anzuwenden hätten. Gemäß § 13 Abs. 4 LDG 1984 hätte die Erklärung bereits abgegeben werden können.

Die Beschwerdeführerin beantragte, in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des *** auszusprechen, in eventu feststellend auszusprechen, dass sie mit Ablauf des *** in den Ruhestand versetzt werde, soweit nicht noch eine wirksame Widerrufserklärung durch sie stattfinde.

Der Landesschulrat für Niederösterreich hat die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 13 LDG 1984 lautet:

§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.“

Gemäß § 115e LDG 1984 tritt für Landeslehrer, die in bestimmten dort angegebenen Zeiträumen geboren sind, an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 LDG 1984 angeführten 738. Lebensmonats ein diesen Zeiträumen zugeordneter anderer Lebensmonat. Im Fall der Beschwerdeführerin, da sie nach dem 02. Oktober 1952 geboren ist, ist dies der 780. Lebensmonat.

§ 115f LDG 1984 lautet:

§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

Von der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich zugestanden, dass nach der geltenden Rechtslage die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zum von ihr angestrebten Zeitpunkt *** nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, dass die durch § 115d LDG 1984 erfolgte Änderung der Anspruchsvoraussetzungen einen erheblichen Vertrauensbruch darstelle, diskriminierend und daher verfassungswidrig sei.

§ 115f LDG 1984 wurde ebenso wie der gleichlautende für Bundesbeamte geltende § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 mit BGBl. I Nr. 111/2010 kundgemacht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP.) wird hiezu ausgeführt:

„Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62.“

Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen liegt es auf der Hand, dass es der erklärte Wille des Gesetzgebers war, die Möglichkeit, durch Erklärung die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, einzuschränken, um künftige Zahlungspflichten des Bundes zu vermindern.

Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde nach den geltenden Bestimmungen der §§ 13 und 115f LDG 1984 erfolgte. Sie bekämpft jedoch deren Anwendung, da sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien.

Dazu ist festzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, GZ B1081/2013, den inhaltlich den §§ 13 und 115f LDG 1984 gleichlautenden Bestimmungen der §§ 15 und 236d BDG 1979 die Verfassungsmäßigkeit nicht abgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof erblickt keine Gleichheitswidrigkeit der mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geschaffenen Rechtslage im BDG 1979 bzw. LDG 1984 betreffend die Möglichkeit einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung von Beamten und Beamtinnen des Geburtsjahres 1954 erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Pensionsantrittsvariante „Langzeitbeamtenpension“ sowie keine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Es kann daher zur weiteren Begründung auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis verwiesen werden.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungswidrigkeit der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angewendeten gesetzlichen Bestimmungen liegt nicht vor.

Gemäß § 13 Abs. 4 LDG 1984 kann die Beschwerdeführerin eine Erklärung nach

§ 13 Abs. 1 und 2 LDG 1984 schon ein Jahr vor dem Zeitpunkt abgeben, in dem die Voraussetzungen des § 115f Abs. 1 LDG erfüllt sind.

Die Abgabe der Erklärung vor diesem Zeitpunkt ist ohne rechtliche Wirkung.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Erklärung war vor dem gemäß

§ 13 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 gesetzlich zulässigen frühesten Zeitpunkt zur Abgabe einer Erklärung nach § 13 Abs. 1 und 2 LDG 1984 erfolgt und ist somit ohne rechtliche Wirkung.

Dem Beschwerdevorbringen war nicht zu entsprechen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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