LVwG N LVwG-AB-14-0063

LVwG-AB-14-0063Landesverwaltungsgericht10.02.2015

Regest

Kostenentscheidung; Verursachung; Überprüfung von Auflagen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0063

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Verfahrenskosten in einem Verfahren nach den §§ 79 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 333 Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten dahingehend abgeändert, als der Spruch diesbezüglich wie folgt zu lauten hat:

„Kosten:

Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten mit beiliegendem Zahlschein binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides an den Magistrat X zu überweisen:

Gebühren (gilt als Hinweis)EUR 14,30

KommissionsgebührenEUR 69,00

Barauslagen ArbeitsinspektoratEUR 13,80

BarauslagenEUR 5,60

EUR 102,70

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** der ***, ***, ***, gemäß § 79 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 333 Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie gemäß § 94 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, vorgeschrieben. Grundlage für das durchgeführte Verfahren und die daran anschließende Vorschreibung zusätzlicher Auflagen war im Wesentlichen die geplante Wiederinbetriebnahme der bestehenden Betriebsanlage und die damit einhergehende Überprüfung der noch offenen Maßnahmen gemäß dem Bescheid vom ***, *** sowie die Lärmbeschwerde einer Anrainerin vom ***. Dabei wurde der Magistrat X darüber informiert, dass laute Musik von der Betriebsanlage ***, ***, derart störend empfunden werde, dass ein Schlafen im Bereich oberhalb der Betriebsanlage nicht ungehindert möglich wäre. Von der *** wurde mit *** das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus am oben angeführten Standort angemeldet.

Vom Magistrat X wurde zuvor am ***, beginnend 09.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Überprüfungsverhandlung anberaumt.

In der Anberaumung ist unter anderem folgendes angeführt:

„Der Bürgermeister der Stadt *** beraumt die Überprüfung des Gastgewerbebetriebes – vormals „***“ – im Standort ***, ***, auf dem Grundstück *** KG ***, aufgrund der für die Wiederinbetriebnahme noch offenen Maßnahmen gem. Bescheid vom ***, ***, in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung ***, Kennzeichen *** (Tag der Gewerbeanmeldung ***) sowie aufgrund von Anrainerbeschwerden über Lärmbelästigungen durch diesen Gastgewerbebetrieb an.“

Mit Bescheid vom *** wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

a.Über den ordnungsgemäßen Zustand/Ausführung der Elektroinstallationen inklusive Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist ein Befund eines Elektrikers gemäß Elektrotechnikverordnung 2002/As (ETV 2002/A2) vorzulegen.

b.Im zweiten Obergeschoß ist bei allen Fenstern in die *** hin eine Absturzsicherung, in Form von Eisenstangen in einer Höhe von 1m von der Fußbodenoberkante gemessen, anzubringen.

c.Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind mind. 3 Stück Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6l, geeignet für die Brandklassen AB, stets einsatztauglich, bereit zu halten. Die Feuerlöscher sind alle 2 Jahre überprüfen zu lassen und normgerecht zu kennzeichnen.“

Bei der Überprüfungsverhandlung am *** nahmen vier Amtssachverständige (ein bautechnischer und ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger sowie ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes) sowie zwei weitere Behördenorgane (der Verhandlungsleiter und die Schriftführerin) und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den *** teil.

Laut Verhandlungsausschreibung begann die Verhandlung um 9.00 Uhr. Laut Verhandlungsschrift dauerte diese bis 13.00 Uhr an. Laut Verhandlungsschrift nahmen die Amtssachverständigen unterschiedlich lange an dieser teil.

Hinsichtlich der Überprüfung der oben angeführten drei Auflagenpunkte finden sich in der Verhandlungsschrift folgende Ausführungen:

„Der am *** bei der Überprüfung des Gastgewerbebetriebes festgestellte Mangelpunkt b, Absturzsicherung im 2. OG bei allen Fenstern in die ***, wurde durch eine Eisenstange in einem Meter Höhe von der Fußbodenoberkante angebracht und ist somit erledigt.“

Die Bereithaltung von mind. 3 Stück Feuerlöschern (Auflagenpunkt c) wurde erneut in Form einer Auflage vorgeschrieben.

Weiters wurde eine Erklärung der Betreibervertreterin aufgenommen, wonach die Überprüfung der Elektroinstallationen bereits zum Großteil erfolgte und die Bestätigung darüber bis *** vorgelegt wird.

Die übrige Verhandlung befasste sich im Wesentlichen mit der im Lokal vorhandenen Musikanlage und deren Verwendung sowie den Bestimmungen des Tabakgesetzes und der Aufstellung von Wasserpfeifen. Zudem erfolgte eine Begutachtung der Werbeanbringung an der Fassade.

Schließlich wurde am *** der angefochtene Bescheid erlassen. Darin wurde der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Tragung folgender Verfahrenskosten aufgetragen:

Gebühren: € 14,30

Verwaltungsabgabe:€ 6,50

Kommissionsgebühren:€ 400,20

Barauslagen Arbeitsinspektorat:€ 110,40

Barauslagen:€ 5,60

Summe:€ 537,00

Am *** wurde vom Arbeitsinspektorat ein Kommissionsgebühren-vormerk (mit der Nummer ***) für die Teilnahme eines Vertreters an der öffentlichen mündlichen Überprüfungsverhandlung am *** in Höhe von € 69,-übermittelt.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche sich ausschließlich gegen den Kostenspruch richtet. Inhaltlich wurde in der Berufung ausgeführt, dass sich der Betrieb erst in der Anlaufphase befinde und es keine Möglichkeit gebe, die offenen Kosten zu begleichen. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die erteilten Auflagen keine Berufung eingebracht werde.

Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln.

Gemäß § 75 Abs. 1 AVG 1991 sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 anderes ergibt. Gemäß § 75 Abs. 2 AVG 1991 ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als denen der §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen unzulässig.

§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77 Abs. 1 bis 5 des AVG 1991 sieht folgendes vor:

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG 1991 können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG 1991 sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Gefällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von € 1.090,-- im einzelnen Fall festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein allfälliger Ausspruch betreffend die Tragung von Kosten des Verwaltungsverfahrens mit dem jeweiligen Verwaltungsverfahren grundsätzlich in einem maßgeblichen Zusammenhang (E vom 19.6.1950, 385/49, Slg. 1548a). Die Kostenentscheidung teilt sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache (Verwaltungsgerichtshof vom 17.1.1995, 94/07/0118).

Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere in der Unterlassung der Befolgung von gewerbebehördlichen „Weisungen“ (bescheidmäßigen Anordnungen [VwSlg 16.465 A/1930]) erblickt werden.

Zur Überprüfung der Durchführung bescheidmäßiger Anordnungen (Auflagen) kann die Behörde jedenfalls unter Beiziehung er erforderlichen Amtssachverständigen eine kommissionelle Verhandlung durchführen. Diese Verhandlung ist entsprechend der angeführten Rechtsprechung zumindest als vom Anlageninhaber veranlasste Verursachung der Kosten im Sinne des § 76 AVG zu verstehen.

Die Vorschreibung von Verfahrenskosten ist gesetzlich klar determiniert und lässt dabei keinen Ermessensspielraum – weder hinsichtlich deren Vorschreibung, noch betreffend deren Höhe. Es ist daher festzuhalten, dass die wirtschaftliche Lage eines Betriebes keine rechtlichen Auswirkungen auf die Festsetzung von Verfahrenskosten hat. Daher ist auf das Beschwerdevorbringen diesbezüglich auch gar nicht näher einzugehen.

Aufgrund der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ jedoch im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse eine Überprüfung der vorgeschriebenen Kosten durchgeführt:

Mit Schreiben vom *** (tituliert als Verhandlungsausschreibung) beraumte der Magistrat X eine Überprüfungsverhandlung für Donnerstag, den ***, 9.00 Uhr an. Dabei sollte die Betriebsanlage hinsichtlich der noch offenen Maßnahmen gem. Bescheid vom ***, *** überprüft werden.

Laut Verhandlungsschrift wurde die durchgeführte Verhandlung am *** bei der Betriebsanlage in ***, ***, aufgenommen und dauerte 8/2 Stunden.

Wie bereits ausgeführt, nahmen an dieser Überprüfungsverhandlung vier Amtssachverständige (ein bautechnischer und ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger sowie ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes) sowie zwei weitere Behördenorgane der Stadt *** (der Verhandlungsleiter und die Schriftführerin) und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates (ab 09.20 Uhr) für den *** teil.

Auf die Verlesung der Niederschrift wurde, wie sich aus Seite 3 des Protokolls über die Verhandlungsschrift ergibt, verzichtet. Von den Unterfertigten wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Verhandlungsschrift bestätigt. Am Ende der Verhandlungsschrift finden sich fünf unleserliche Unterschriften.

Hinsichtlich der Überprüfung des oben angeführten Bescheides wurde im Zuge der Verhandlung festgestellt, dass die Absturzsicherung im 2. OG (Mangelpunkt b) bei allen Fenstern in die *** durch eine Eisenstange in einem Meter Höhe von der Fußbodenoberkante angebracht wurde und somit erledigt ist.

Wie oben bereits festgehalten, finden sich kurze Ausführungen zur Überprüfung der Elektroinstallationen (Auflagenpunkt a) sowie zu brandschutztechnischen Maßnahmen (Auflagenpunkt c).

Die Überprüfungstätigkeit dieser drei erwähnten Auflagenpunkte beschränkte sich wohl lediglich auf eine Besichtigung der vorhandenen Fenster im 2. Obergeschoß; u die angebrachten Eisenstangen konnten ohne umfangreiche Sachverständigen-tätigkeit festgestellt werden. Ebenso bedurfte die Überprüfung der weiteren zwei Auflagenpunkte keiner zeitintensiven bzw. komplexen Sachverständigentätigkeit, da die Überprüfung der Bereithaltung von mind. 3 Stück Feuerlöschern nach allgemeinem Verständnis wohl keiner besonders zeitintensiven Beschäftigung bedarf, ist es ja gerade Sinn dieser Auflage, dass im Brandfall Feuerlöscher ohne weitere Suche rasch zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Vorlage eines Elektrobefundes wurde lediglich die Erklärung der Betreibervertreterin in die Verhandlungsschrift aufgenommen und eine Vorlage bis *** aufgetragen.

Gemäß § 1 der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. 3860/1, werden die Kommissionsgebühren, die gemäß dem §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektions-gesetzes 1993 sind Gebühren für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG.

Für die oben angeführten Überprüfungstätigkeiten bedurfte es daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht länger als eine halbe Stunde. Neben dem Verhandlungsleiter und der Schriftführerin waren dabei der bautechnische, der maschinenbautechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates erforderlich.

Wenngleich der Vertreter des Arbeitsinspektorates für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt 5 halbe Stunden zu je € 13,80 (in Summe € 69,-) in Rechnung stellte, können der Überprüfungstätigkeit lediglich Kosten für die Dauer einer halben Stunde in Rechnung gestellt werden. Gänzlich unverständlich sind die diesbezüglich vom Bürgermeister der Stadt *** vorgeschriebenen Kosten in Höhe von € 110,40.

Es sind daher für die an der Verhandlung teilgenommenen Amtsorgane lediglich die nunmehr im Spruch festgesetzten Kommissionsgebühren bzw. Barauslagen für das Arbeitsinspektorat angefallen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Kostenausspruches teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Gebührengesetz wurde die Verhandlungsschrift vom *** mit € 14,30 vergebührt. Für die Einholung des Firmenbuchauszuges sind der Stadt *** € 5,60 an Barauslagen entstanden. Für die Einhebung einer Verwaltungsabgabe von € 6,50 findet sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ kein nachvollziehbarer Ansatz.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittigen Tatsachenfeststellungen geht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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