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LVwG-AB-14-0889•LVwG N LVwG-AB-14-0889
LVwG-AB-14-0889Landesverwaltungsgericht12.02.2015
Aufschließungsabgabe; Vorauszahlung; Baubeginn;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrätin Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zlen. *** und ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerinin zwei Abgabenbescheide des Magistrats der Stadt *** vom ***, betreffend die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe, keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt wurden, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe im Betrag von € 10.442,50 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an Frau *** adressiert..
Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe im Betrag von € 12.321,60 vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid wurde an Frau *** adressiert.
Gegen beide Bescheide wurde mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung erhoben – im Wesentlichen mit der Begründung, beide Grundstücke seien nicht aufgeschlossen und die zugrunde liegende Verordnung verfassungswidrig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom ***, Zlen. *** und ***, wurde im ersten Spruchteil der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, während im zweiten Spruchteil der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt *** vom ***, Zl. ***, hinsichtlich der vorgeschriebenen Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Begründend wurde – zum nunmehr angefochtenen Spruchteil II. - ausgeführt, dass das Grundstück durch eine Gemeindestrasse aufgeschlossen sei, die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Vorauszahlung jedenfalls erfüllt und anrechenbare Eigenleistungen nicht nachgewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** ein. Die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Vorschreibung der Vorauszahlung, somit nur gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides. Begründend wird dargelegt, dass sich die belangte Behörde auf eine Auskunft des städtischen Bauamtes und auf Berechnungen der Baubehörde (mit dem Programm GeoOffice Express) beziehe. Diese Auskünfte und Unterlagen seien ihr aber nicht übermittelt worden, so dass sie auch nicht in der Lage gewesen sei, diese Auskünfte und Berechnungen zu überprüfen. Durch dieses Vorgehen sei sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, sei bis dato nicht geteilt; die Voraussetzung für die Schaffung von Bauparzellen lägen nicht vor. Aufgrund des von der Behörde durchgeführten
Ermittlungsverfahrens könne auch in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. *** an eine nach dem *** errichtete Gemeindestraße angrenze. Daher sei auch die Vorschreibung der konkreten Abgabe nicht zulässig. Für die von der Behörde angenommene Fläche des Grundstückes Nr. *** könne von einer Bauplatzqualität auch deshalb nicht ausgegangen werden, da ohne Einbeziehung von Flächen aus dem Grundstück Nr. *** eine Eignung als Bauplatz ausgeschlossen sei. Die Fläche von 1.168,82 m² sei von einer öffentlichen Straße jedenfalls getrennt. Die Normierung einer Vorauszahlung sei sohin jedenfalls unzulässig. Auch die Form der von der Behörde angenommenen Bauplätze sei willkürlich und entspreche keinerlei praktischen Erwägungen; die Bildung derartig unförmiger Bauplätze sei realitätsfremd und daher auszuschließen. Die Verordnung Zl. ***, auf welche sich die Behörde stütze, sei rechts- und verfassungswidrig. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung sei mangelhaft geblieben. Die für die Erlassung der Verordnung notwendigen Grundlagen wären nicht erhoben worden. Im Ergebnis stelle sich die Verordnung als individueller, sie schwerwiegend benachteiligender Verwaltungsakt dar, welcher willkürlich gesetzt worden sei. Die Verordnung verfolge offensichtlich allein den Zweck, die Voraussetzung für die Einhebung von Einnahmen für die Stadtgemeinde *** zu schaffen. Den von ihr verlangten Abgaben stünden keinerlei Leistungen der Gemeinde für die Schaffung infrastruktureller Maßnahmen, welche ihr zugutekommen, gegenüber. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass eine Bauführung auf der konkreten Fläche für sie nicht in Frage komme. Ferner wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
…
2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Bauplatz, Bauverbot
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,
2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,
3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn
4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder
5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
…
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.
Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und
die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und
durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete
Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,
eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben. Die Vorauszahlung ist einheitlich für alle durch die Gemeindestraße aufgeschlossenen Grundstücke
in einer Höhe von 20 % bis 80 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße erst begonnen wird,
in einer Höhe von 10 % bis 40 % der Aufschließungsabgabe, wenn mit dem Bau der Straße schon begonnen wurde,
als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen festzusetzen.
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL),
Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.
Die Vorauszahlung nach Abs. 2 darf
in Teilbeträgen eingehoben und
im Falle der Neuerrichtung einer Straße nicht vor
Baubeginn fällig gestellt werden.
Bei Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 sind die entrichteten Teilbeträge der Vorauszahlung nach Abs. 2 prozentmäßig vom Gesamtbetrag abzuziehen.
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √ BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0 und
o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine
Bebauungshöhe (Bauklasse) oder
Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:
A = BL x ES
Erfolgt die Vorschreibung
nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder
nach Abs. 1 Z. 2
und ist keine
Bebauungshöhe oder
Geschoßflächenzahl oder
höchstzulässige Gebäudehöhe
festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:
A = BL x 1,25 x ES
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten
einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,
eines 1,25 m breiten Gehsteiges,
der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte
und des Gehsteiges
pro Laufmeter.
Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen.
Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.
(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:
1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder
2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.
Mit Verordnung des Gemeinderates dürfen für einzelne Leistungen nach Z. 2 Pauschalsätze in Prozenten der Aufschließungsabgabe festgelegt werden.
Eine Geldleistung nach Z. 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt “Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren.
(8) Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im Bauland herstellen, wenn
bei einseitiger Bebauung für 70 %,
bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatzgrenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.
(9) Die Gemeinde hat die Entrichtung der Aufschließungsabgabe dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben, das diese Tatsache im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen hat.
2.3. Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Ausschreibung einer Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe:
§ 2
Die Vorauszahlung wird einheitlich für alle durch die nachfolgend angeführten Gemeindestraßen aufgeschlossenen Grundstücke in einer Höhe von 40 % der Aufschließungsabgabe festgesetzt, …
Mit dem Bau dieser Straßen bzw. –abschnitte wurde nach dem 1. Jänner 1997 begonnen.
…
KG ***, *** – Teile der Parzellen Nr. ***, ***
…
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Vorauszahlung zur Aufschließungsabgabe bezweifelt.
Der Gemeinderat der Stadt *** hat mit Verordnung vom ***, Zl. ***, von seiner gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zur Ausschreibung einer Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe im Ausmaß von 40 % Gebrauch gemacht. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und ist mit *** in Kraft getreten. Diese Verordnung wurde vom Magistrat der der Stadt *** gemäß § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Seitens der NÖ Landesregierung wurde diese Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und unbeanstandet zur Kenntnis genommen.
Auch das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung.
Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Abgabenbehörden der Stadt *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden. Die Abgabenbehörden waren daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihren Bescheiden zugrunde zu legen.
Das verfahrensgegenständliche Grundstücke mit der Parzellennummern *** in der KG *** ist in dieser Verordnung ausdrücklich angeführt. Dieses Grundstück ist kein Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und grenzt an die im Flächenwidmungsplan vorgesehene – bereits bestehende - öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. *** (öffentliches Gut der Stadt ***) unmittelbar an. Mit dem Bau dieser Gemeindestraße wurde bereits im Jahr *** begonnen.
Die Fertigstellung bzw. Benutzbarkeit dieser Gemeindestraße ist – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin - nicht Voraussetzung für die Vorschreibung einer Vorauszahlung, vielmehr liegt es in der Natur einer Vorauszahlung, dass diese der Vorfinanzierung der Errichtung einer Aufschließungsstraße dient und dementsprechend (vgl. § 38 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) Voraussetzung der Ausschreibung durch den Gemeinderat einerseits und der Vorschreibung durch die Abgabenbehörde andererseits lediglich der bereits erfolgte Baubeginn ist.
Als Voraussetzung für die Vorschreibung einer Vorauszahlung genügt damit bereits der Baubeginn jener Straße, welche eine Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ermöglichen würde. Wie sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufschließungsabgabe ergibt, ist die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung von Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH 30.1.1992, 88/17/0144; 20.9.1996, 93/17/0007; 28.4.2003, 2003/17/0026).
Dies gilt umso mehr, als im gegenständlichen Fall nicht eine Aufschließungsabgabe, sondern eine Vorauszahlung auf diese vorgeschrieben wird. Auch das Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass die Zufahrt zu den gegenständlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt benützbar sei, ändert nichts am Bestehen der Abgabepflicht.
Zweifel an der Richtigkeit der von den Abgabenbehörden festgestellten Berechnungsgrundlagen und der berechneten Abgabenhöhe wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch vom Verwaltungsgericht konnte kein Anlass zur Beanstandung der Abgabenberechnung gefunden werden.
Auf Grund der getroffenen Entscheidung in der Sache erübrigt sich auch des Ausspruch über die beantragte – gesetzlich ausgeschlossene - aufschiebende Wirkung (vgl. § 254 BAO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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