LVwG N LVwG-AB-14-4240

LVwG-AB-14-4240Landesverwaltungsgericht13.02.2015

Regest

Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4240

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, HOL, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984

§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und steht als Hauptschuloberlehrer in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom *** stellte er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gemäß § 115f Abs. 2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 32 Jahre, 7 Monate und 26 Tage beträgt.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass „in meiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit unter Lfd Nr 1 (anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten) ca. 5 Jahre fehlen. Offensichtlich wurde mein besonderer Pensionsbeitrag, für den ich 120.342,30 ATS geleistet habe, in der Höhe von 4 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen nicht berücksichtigt“. Der Beschwerde wurden in Kopie der bekämpfte Bescheid, die Bescheide des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, (Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten) und vom ***, ***, (Feststellung der Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages) sowie das Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, (Mitteilung über die Höhe des zu leistenden besonderen Pensionsbeitrages) beigelegt.

Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde samt Beilagen sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 115f LDG 1984 lautet:

§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“

Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.

Vor der in den Spalten 2 und 3 der Tabelle enthaltenen ruhegenussfähigen Landesdienstzeit beinhaltet die Spalte 1 als „anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten“ 9 Jahre, 5 Monate und 26 Tage.

Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schulzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 3 Monate und 9 Tage) und die Studienzeit vom *** bis *** (2 Jahre, 8 Monate und 19 Tagen). Dies erklärt sich aus § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.

Zieht man nun von den mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, gemäß § 53 PG 1965 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Gesamtausmaß von 14 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen die Schul- und Studienzeiten von 4 Jahren, 11 Monaten und 28 Tagen ab, so verbleiben 9 Jahre, 5 Monate und 26 Tage an Zeiten einer Erwerbstätigkeit. Nur diese Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 sind zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des § 115f Abs. 1 LDG 1984 zu zählen.

Die Berechnung der beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte somit im Umfang der in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig und war daher das inhaltlich auf Abänderung des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerdevorbringen abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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