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LVwG-AB-14-0709•LVwG N LVwG-AB-14-0709
LVwG-AB-14-0709Landesverwaltungsgericht20.02.2015
Organwalter; Befangenheit; Ablehnung der Amtsperson;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerden von Frau *** und Herrn ***, beide wohnhaft ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom ***, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Vorschreibung einer früheren Sperrstunde mangels Parteistellung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom *** stellten Frau *** und Herr ***, beide wohnhaft ***, ***, den Antrag an die Gemeinde ***, dass gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 die Gemeinde eine frühere Sperrstunde hinsichtlich des Gastgewerbebetriebs am Standort , Kellergasse „“, Grundstück Nr. *** vorschreibe, da sie von Gästen dieses Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt würden und auch sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden.
Mit Schreiben vom *** wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** Frau *** und Herrn *** mitgeteilt, dass aus Sicht der Gemeinde kein Grund für die Abänderung der Sperrstunde gegeben sei.
Mit E-Mail vom *** verwiesen Frau *** und Herr *** erneut auf die Bestimmung des § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 und wiederholten ihren Antrag vom *** sinngemäß.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** (richtig ***), ***, wurde der Antrag von Frau *** und von Herrn ***, ***, ***, als unzulässig gemäß § 113 Abs. 5 iVm § 337 Gewerbeordnung 1994 und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen.
In der Begründung wurde auf die Bestimmung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 verwiesen, wonach Nachbarn als Beteiligte lediglich das Tätigwerden der Behörde anregen könnten, ein Verfahren nach § 113 Abs. 5 GewO sei von Amts wegen einzuleiten. Parteistellung in einem solchen von Amts wegen eingeleiteten Verfahren käme Nachbarn auf Grund der gesetzlichen Bestimmung nicht zu. Da somit kein subjektiv öffentliches Recht auf einleitende Antragstellung für ein derartiges Verfahren bestehe, sei der Antrag von Frau *** und von Herrn *** als unzulässig zurückzuweisen.
In der dagegen erhobenen Berufung vom *** brachten Frau *** und Herr *** vor, dass die Zurückweisung ihres Antrags gesetzwidrig erfolgt sei, da der Gesetzgeber eindeutig formuliert habe, dass die Gemeinde eine frühere Sperrstunde oder eine spätere Aufsperrstunde vorzuschreiben habe. Es sei gesetzwidrig, dass ein Verfahren gemäß § 113 Abs. 5 GewO ex officio seitens der Gemeindeverwaltung eingeleitet werde. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ihnen die Parteistellung gemäß § 113 Abs. 5 in ungesetzlicher Weise entzogen worden. Außerdem sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses erfolgt und würden schließlich Gründe für eine Befangenheit des Bürgermeisters vorliegen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom ***, ***, wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung wurde unter Verweis auf den Kommentar von Gruber/Paliege-Barfuß, Gewerbeordnung 7. Auflage, 11. Ergänzungslieferung 2012, § 113 Anmerkung 37 ausgeführt, dass Nachbarn in einem Verfahren nach § 113 Abs. 5 GewO von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, sondern dass diese lediglich Beteiligte im Sinne des § 8 AVG seien. Dies bedeute, dass sie als solche lediglich das Tätigwerden der Behörde anregen könnten. Diese Rechtsansicht entspreche auch der herrschenden Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Daher treffe es nicht zu, dass den Berufungswerbern die Parteistellung entzogen worden sei, da ihnen eine solche in einem solchen Verfahren nicht zukomme.
Zum Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses wurde darauf verwiesen, dass dieser für die gegenständliche Berufungsentscheidung unbeachtlich sei.
Zum Vorwurf der Befangenheit des Bürgermeisters wurde unter Verweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG ausgeführt, dass die beiden Berufungswerber es unterlassen hätten, die Gründe, welche zu einer Befangenheit des Bürgermeisters führen könnten, konkret darzulegen.
Gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstands der Gemeinde *** haben Frau *** und Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es hinsichtlich des Gastgewerbebetriebs in ***, Kellergasse ***, Grundstück Nr. ***, bereits seit *** Vorsprachen beim Bürgermeister der Gemeinde und bei der Bezirkshauptmannschaft X gegeben habe. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft X als auch das Amt der NÖ Landesregierung seien mit schriftlichen Eingaben konfrontiert worden, jedoch sei von den jeweils zuständigen Stellen nichts unternommen worden.
Nach einem ergebnislosen Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde *** am *** habe es ein sehr konstruktives Gespräch bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** gegeben. Nach einer Veranstaltung am *** würden sie keine andere Möglichkeit gegen die Missstände sehen, als eben einen Antrag einzubringen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** sei ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden, diese für ihren Antrag jedoch unwichtige Frage, nämlich ob ein Verfahren nach § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung mit Antrag oder nur als Anregung eingeleitet werden könne, entbinde nicht den Bürgermeister, seiner Aufgabe nach § 113 Abs. 5 nachzukommen. Der rechtliche Unterschied zwischen einer eingebrachten Anregung und einem Antrag bestehe lediglich darin, ob ein Bescheid auszustellen sei oder nicht.
Unter Verweis auf die Bestimmung des § 113 Abs. 5 GewO wurde betont, dass die Gemeinde entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben habe, wobei es für sie als Bürger egal sei, ob der Betroffene ein Verfahren anstrebe oder ob es ex officio einzuleiten sei. Der Bürgermeister und der Gemeindevorstand seien jedenfalls in ihren Entscheidungen ausschließlich damit beschäftigt, ob ihr Antrag formal berechtigt gewesen sei oder nicht.
Schließlich wurde der Vorwurf der Verletzung von Amtsgeheimnissen und des Datenschutzgesetzes wiederholt, da die Gemeinde entweder ihre persönlichen Anträge quasi veröffentlicht habe bzw. Daten abgefragt worden seien. Eine das Amtsgeheimnis verletzende Umfrage der Gemeinde vom *** sei sogar entscheidungsrelevant für den Bescheid des Bürgermeisters vom ***.
Hinsichtlich der Befangenheit des Gemeindevorstandes wurde ausgeführt, dass Veranstalter die Jagdgesellschaft ***, die Jugend ***, die Laienbühne , der „“ *** und der Weinbauverein *** seien, die Veranstaltung würde im Erweiterungsbereich des gegenständlichen Gasthauses in der Kellergasse ***, Grundstück ***, und an den angrenzenden öffentlichen Straßenflächen stattfinden. Der Bürgermeister der Gemeinde *** sei Funktionär des Weinbauvereins ***, der Vizebürgermeister sei Obmann der Laienbühne ***, der geschäftsführende Gemeinderat sei Leiter der Jagdgesellschaft, er veranstalte seine Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten des gegenständlichen Lokals, weiters würden Gemeinderäte der Jagdgesellschaft angehören und sei ein Gemeinderat auch Obmann des Vereins Jugend ***. Die Schwester eines weiteren geschäftsführenden Gemeinderates sei Lebensgefährtin von Z.
Schließlich wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Überprüfung der Entscheidung des Gemeindevorstands durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst zum Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991.
§ 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Aus dem Akt der Gemeinde *** geht hervor, dass das Grundstück von Frau *** und von Herrn ***, ***, Grundstück Nr. ***, unmittelbar gegenüber der gewerblichen Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. *** in *** liegt. Auf diesem Grundstück Nr. *** betreibt Frau *** eine gewerbliche Betriebsanlage (Gasthof) auf Grund einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung (s. die Ausführungen im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** (richtig ***), ***)
Gemäß § 75 Abs. 2 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Da das Grundstück von Frau *** und Herrn *** unmittelbar gegenüber der gegenständlichen Betriebsanlage liegt, kommt Herrn und Frau *** zweifelsohne Nachbarstellung im Sinne der Gewerbeordnung zu, da die Betriebsanlage zumindest abstrakt geeignet ist, etwa durch Lärm oder Geruch Herrn und Frau *** zu belästigen.
§ 113 Abs. 5 GewO sieht die Verpflichtung der Gemeinde vor, eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebs unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Nach der gesetzlichen Formulierung sind Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebs bei der Gemeinde angeregt haben, Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).
Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Wie der Gemeindevorstand der Gemeinde *** im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, kommt Nachbarn in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren nach § 113 Abs. 5 GewO lediglich Beteiligtenstatus im Sinne des § 8 AVG zu. Als solche können sie lediglich das Tätigwerden der Behörde anregen, eine darüber hinaus gehende Parteistellung in einem von Amts wegen gemäß § 113 Abs. 5 GewO eingeleiteten Verfahren kommt ihnen jedoch nicht zu (vgl. auch VwGH 22.2.1994, 93/04/0247 und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 113, Rz 40).
Da die beiden Beschwerdeführer daher ein Verfahren nach § 113 Abs. 5 GewO lediglich anregen können, diesbezüglich jedoch nicht antragsberechtigt sind, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom *** zu Recht den Antrag vom *** als unzulässig zurückgewiesen und hat in weiterer Folge der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung von Herrn und Frau *** keine Folge gegeben.
Wenn die beiden Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde darauf hinweisen, dass es für sie „als Bürger … egal (ist) ob jetzt der Betroffene ein Verfahren anstrebt (er muss ja nicht) oder es ex officio einzuleiten wird“, wird dabei verkannt, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde für den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb geht, sondern eben lediglich darum, ob den beiden Beschwerdeführern ein Antragsrecht im Verfahren nach § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 zukommt.
Sofern in der Beschwerde Befangenheit von verschiedenen Gemeindeorganen geltend gemacht wird, bezieht sich dies wohl auf den Befangenheitsgrund der relativen Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG. Demnach haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Wie der Gemeindevorstand der Gemeinde *** im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, hat ein Organwalter, sofern ein Befangenheitsgrund vorliegt, die Befangenheit grundsätzlich selbst wahrzunehmen und kommt den Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen zu. Die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden.
Wie bereits ausgeführt, geht es im gegenständlichen Verfahren lediglich um die Frage der Parteistellung von Frau *** und von Herrn *** in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass diverse Gemeindefunktionäre zugleich an der Jagdgesellschaft ***, in der Jugend ***, in der Laienbühne , im Weinbauverein *** und im „“ *** sind, welche Veranstaltungen im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb durchgeführt haben. Inwiefern dies jedoch eine allfällige Befangenheit im gegenständlichen Verfahren, in dem es lediglich um die Parteistellung von Frau *** und von Herrn *** im Verfahren nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 geht, zu begründen vermag, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Auch der Vorwurf der massiven Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Verletzungen des Datenschutzgesetzes sind im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.
Da der Gemeindevorstand der Gemeinde *** daher der Berufung von Frau *** und von Herrn *** zu Recht keine Folge gegeben hat, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Im konkreten Verfahren ging es lediglich um die Rechtsfrage, ob Nachbarn gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 Parteistellung zukommt oder nicht.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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