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LVwG-PM-14-0002•LVwG N LVwG-PM-14-0002
LVwG-PM-14-0002Landesverwaltungsgericht25.02.2015
Beginn des Parkvorganges; Kurzparkzonenabgabe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum Straferkenntnis und zur Beschwerde:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:***, 15:24 Uhr – 15:25 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ******
Fahrzeug:***, Sonstiges Fahrzeug
Tatbeschreibung:
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit.a Z. 13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Der Parkschein mit der Nummer *** gelöst am *** um 12:51 Uhr im Wert von € 1,50 mit Gültigkeit bis 14:30 Uhr war um 54 Minuten überzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs. 1 lit.a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 40, Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10, Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 50, Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlicher Bestimmungen aus, dass hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers ein Parkschien mit der Nummer *** hinterlegt gewesen sei. Dieser sei um 14:30 Uhr abgelaufen. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kontrolle um 15:24 Uhr auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt gewesen, ohne dass die Kurzparkzonenabgabe entrichtet gewesen sei, da die bezahlte Parkzeit um 54 Minuten überzogen war. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass dieser Parkschein von einem früheren Parkvorgang an diesem Tag noch hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Es sei daher zu prüfen, ob fahrlässiges Verhalten vorliege, da das Vorbringen auf eine Entlastung im Hinblick auf das Vorliegen von Fahrlässigkeit abziele. Der Beschwerdeführer hätte dann nicht objektiv sorgfaltsgemäß gehandelt wenn ein einsichtiger und besonnener Nutzer der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der konkreten Situation anders gehandelt hätte. Eine solche Person hätte vor einem Parkvorgang den nicht mehr gültigen Parkschein aus dem Fahrzeug entfernt. Die Vorlage eines Parkscheines, der während der Kontrolle des Fahrzeuges durch das Aufsichtsorgan gelöst worden sei, stelle keinen Beweis dar, dass das Fahrzeug nicht in der Zeit vom Ende der entrichteten Parkzeit bis zum Anzeigezeitpunkt am Tatort abgestellt gewesen war. Die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, weshalb er somit fahrlässig gehandelt habe. (Es folgen Ausführungen zur Fahrlässigkeit sowie zur Strafhöhe.)
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am Tattag drei Mal in *** gewesen sei und dabei jedes Mal einen Parkschein gelöst habe. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, den alten Parkschein an der Frontscheibe zu entfernen. Das Fahrzeug habe er insgesamt ca. zwei Minuten verlassen um den Parkautomaten aufzusuchen. Wenn das Aufsichtsorgan trotz seines Zurufes vom Automaten mit gültigem Parkschein kommend ein Strafmandat ausstelle, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Parkscheinzeit stimme mit dem Strafmandat überein, da er ca. 50 m hin und 50 m zurück vom Parkscheinautomaten zum Fahrzeug gehen musste und überdies beim Parkscheinautomaten auf einen davor stehenden fremden Fahrzeuglenker warten musste.
2. Zum vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin *** (das die gegenständliche Amtshandlung durchführende Aufsichtsorgan) erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer war am *** insgesamt drei Mal in *** und stellte sein Fahrzeug bei jedem dieser Aufenthalte in einer Kurzparkzone ab. Anlässlich seines dritten Aufenthalts stellte er sein mehrspuriges Kraftfahrzeug um kurz vor 15:24 Uhr (vermutlich gegen 15:23 Uhr) in der Kurzparkzone am *** ab. Ein bei seinem zweiten Aufenthalt gelöster Parkschein mit einer Gültigkeit bis 14:30 Uhr lag zu diesem Zeitpunkt auf der Ablage hinter der Windschutzscheibe. Der Beschwerdeführer stieg sodann aus dem Auto aus und ging zu einem Parkscheinautomaten, der ca. 50 m von seinem Kraftfahrzeug entfernt war. Einen Parkschein konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht sofort lösen, da noch ein älterer Herr beim Parkscheinautomaten stand, dem der Beschwerdeführer bei der Bedienung des Automaten geholfen hat. Um 15:25 Uhr löste der Beschwerdeführer bei diesem Parkscheinautomaten einen Parkschein und begab sich sodann auf den Rückweg zu seinem Kraftfahrzeug. Zu diesem Zeitpunktbefand sich die Zeugin *** bereits beim Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, weshalb dieser seinen Schritt beschleunigte und auf die Zeugin *** zuging. Die Zeugin *** hatte, nachdem sie den um 14:30 Uhr abgelaufenen Parkschein im Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers erblickte, bereits um 15:24 Uhr ein Organstrafmandat ausgedruckt. Nur für den Fall das kein Parkschein hinter der Windschutzscheibe hinterelgt ist, hatte die Zeugin die Weisung, ein Fahrzeug lediglich zu vermerken und erst nach Ablauf von zehn Minuten eine Organstrafverfügung auszustellen.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und der – im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsfrage – im Wesentlichen gleichlautenden und glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der gegenständlich entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug tatsächlich gegen 15:23 Uhr in der Kurzparkzone abgestellt hat, folgt das Landesverwaltungsgericht der während des gesamten Verfahrens gleichlautenden Verantwortung des Beschwerdeführers. Die Zeugin *** konnte sich – was im Hinblick auf den seit dem Vorfall vergangenen Zeitraum nur nachvollziehbar ist –an den genauen Hergang nicht mehr erinnern und konnte insbesondere nicht falsifizieren, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug gegen 15:23 Uhr in der Kurzparkzone abgestellt hat. Die Zeitpunkte des Lösens des Parkscheins beim Parkautomaten durch den Beschwerdeführer und des Ausdrucks der Organstrafverfügung durch die Zeugin haben sich geradezu überschnitten; dies wird durch die beinahe gleichen Zeiten in der Anzeige, in welcher als Tatzeit 15:24 bis 15:25 Uhr angegeben wurde, und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Parkschein, auf welchem 15:25 Uhr als Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe vermerkt ist bestätigt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
5.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3706-7, gelten die Bestimmungen über die Kurzparkzonenabgabe in jenen Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erheben.
Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
Gemäß § 6 leg. cit. kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt.
5.1.2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** vom *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** (in der Folge: Verordnung) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 1 Abgabepflichtige Kurzparkzonen
In der Stadt *** ist (gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. Nr. 50/2012) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in nachstehend angeführten Kurzparkzonen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten: […]
[…]
§ 3 Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe und Kontrolleinrichtungen
(1)Die Kurzparkzonenabgabe ist bei Beginn des Parkvorganges zu entrichten.
(2)Die Entrichtung der Abgabe kann erfolgen mittels
1. Automatenparkschein, zu lösen bei einem der von der Stadt *** aufgestellten und betriebenen Parkscheinautomaten
2. elektronischem Parkschein (Handyparken)
3. Entwertung eines oder mehrerer der von der Stadt aufgelegten und vertriebenen Parkscheine in Papierform (im folgenden als Vorverkaufsparkschein bezeichnet).
(3)Automatenparkscheine gemäß Abs.2, Z.1 haben das Jahr, den Monat, den Tag und die Endzeit des Parkens nach Stunde und Minute, sowie die Höhe der entrichteten Kurzparkzonenabgabe zu enthalten. Bei der Berechnung der Endzeit des Parkens hat die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt zu bleiben. Der Parkschein ist gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen oder, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe, an sonstiger gut sichtbarer Stelle.
[…]
(5)Parkscheine gemäß Abs. 2, Z.3 (Vorverkaufsparkscheine) können noch bis 30. Juni 2013 zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates vom *** betreffend Parkscheine gemäß Anlage A zu dieser Verordnung bleiben noch bis 30. Juni 2013 in Kraft.
Beginnend mit 1. Juli 2013 dürfen nur mehr Parkscheine gemäß Abs. 2, Z.1. und Z.2. zur Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe verwendet werden. Noch im Umlauf befindliche bzw. noch nicht entwertete Vorverkaufsparkscheine gemäß Abs. 2 Z. 3 sind vom Magistrat bis längstens 31.12.2015 gegen Rückerstattung des auf den Formularen aufgedruckten Geldbetrages einzulösen.“
5.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.
Während § 1 Abs. 1 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes den (neutralen) Begriff des „Abstellens“ verwendet, wird in § 3 Abs. 1 der Verordnung normiert, dass die Kurzparkzonenabgabe bei Beginn des „Parkvorganges“ zu entrichten ist.
Eine Legaldefinition was unter Parkvorgang im Sinne dieser Verordnung zu verstehen ist, ergibt sich weder aus der Verordnung noch aus dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz.
Aufgrund dessen, dass die Verordnung über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt *** auf den NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz gründet, welches wiederum mehrfach auf die Straßenverkehrsordnung 1960 verweist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verordnungsgeber das Wort „Parkvorgang“ nicht zufällig, sondern vielmehr in Anlehnung an den Begriff des „Parkens“ in § 2 Z 28 StVO 1960 und – im Hinblick auf die diesbezügliche Ermächtigung für den Verordnungsgeber in § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz – ganz bewusst abweichend vom Begriff des „Abstellens“ im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verstanden wissen wollte. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten.
Diese Auslegung wird auch durch folgenden Gedanken gestützt:
Eine Person, die nicht von dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zur Verfügung gestellten Handyparken Gebrauch macht, muss ihr Kraftfahrzeug zwangsläufig nach dem Abstellen verlassen, um einen Automatenparkschein im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 der Verordnung zu lösen. Wäre der Beginn des Parkvorgangs mit dem Moment des Abstellens des Kraftfahrzeuges gleichzusetzen, wäre es für eine einzelne Person nicht möglich, einen Automatenparkschein zu lösen, ohne damit eine Verwaltungsübertretung zu setzen, wäre das Tatbild doch schon in der Zeit zwischen Abstellvorgang und Rückkehr vom Parkscheinautomaten als erfüllt anzusehen.
Dies unterscheidet die gegenständliche Rechtslage auch von jener nach (früherem) Wiener Landesrecht, wonach die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem „Abstellen“ des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten war und der Lenker bereits dann den Tatbestand der Verkürzung der Abgabe verwirklichte, wenn er sich – wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen – ohne Entrichtung der Parkometerabgabe vom abgestellten Fahrzeug entfernte (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1998, 96/17/0354).
Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass ein im Sinne der genannten Verordnung abgabenpflichtiger „Parkvorgang“ iSd § 3 Abs. 1 der Verordnung erst dann vorliegt, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug für mehr als zehn Minuten abgestellt wird.
Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt noch nicht für zehn Minuten abgestellt, weshalb der Parkvorgang im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung noch nicht begonnen hat und daher auch keine fahrlässige Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, stattgefunden hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Wendung „Beginn des Parkvorganges“ gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung fehlt. Der Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut ist auch nicht derartig eindeutig, dass die Zulässigkeit der Revision schon aus diesem Grund verneint werden könnte (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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