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LVwG-AB-14-4269•LVwG N LVwG-AB-14-4269
LVwG-AB-14-4269Landesverwaltungsgericht27.02.2015
Verfahrenskonzentration;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, ***, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, , wurde das abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren betreffend die Teilverfüllung in den Abbaufeldern „ und ***“ in der KG , (1. Verfülletappe) gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X über die von der *** beantragte Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung „ und ***“, Gst.Nr. ***, KG ***, ausgesetzt.
Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf den Antrag der *** auf abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie, sowie eines Kompartimentes als Inertabfalldeponie auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde , gemäß §§ 37ff AWG 2002 und auf das mit Schreiben vom *** eingereichte Austauschprojekt „Teilverfüllung in den Abbaufeldern „ und ***“ auf den Gst. Nr. *** und *** in der KG ***, 1. Verfülletappe, Fassung ***“, mit welchem insbesondere das Inertabfallkompartiment entfallen ist.
Parallel dazu sei von der *** bei der Bezirkshauptmannschaft X um bergrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung „*** und ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht worden. Im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren hätte eine Verhandlung am *** stattgefunden. Eine rechtskräftige Entscheidung über das Ansuchen liege noch nicht vor.
Aus den eingereichten Projektsunterlagen sei ersichtlich, dass wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme des Schüttbetriebes der Bodenaushubdeponie das Erreichen der Abbausohle durch Eintiefung sei.
Da diese Eintiefung noch Gegenstand von Genehmigungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X sei und noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliege bzw eine solche im naturschutzbehördlichen Verfahren auch nicht absehbar sei, sei das abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren für die Deponiegenehmigung bis zur Entscheidung dieser wesentlichen Vorfrage auszusetzen.
Die von der Aussetzung des Verfahrens betroffene Antragstellerin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruch hinreichend bestimmt gefasst wird.
Begründet wurde dieser Antrag unter Hinweis auf § 38 AVG auszugsweise wie folgt:
„Daraus geht hervor, dass eine rechtliche "Vorfragenkonstellation" Voraussetzung
jeder Verfahrensaussetzung ist: Entscheidend ist, ob in dem bzw den bei der BH
X anhängigen Verfahren eine Hauptfrage geklärt wird, die im abfallrechtlichen
Genehmigungsverfahren eine für die Entscheidung der Abfallrechtsbehörde
präjudizielle Vorfrage darstellt. Dies ist nicht der Fall.
ln den Verfahren bei der BH X wird über die Frage entschieden, ob der
Abbau in einer Weise durchgeführt werden kann, dass er die parallele bzw nachfolgende Errichtung bzw Beschüttung der Deponie ermöglicht. Es geht damit
dort um die Bewilligung zur Herstellung eines Zustandes ( dh zur Schaffung tatsächlicher Gegebenheiten), die (bloß) faktisch Voraussetzung für die Realisierung
des eingereichten Deponieprojektes sind.
Derartige tatsächliche Gegebenheiten betreffen aber keine Vorfrage im Rechtssinn.
Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nach der stRsp des VwGH nur dann vor,
wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestalteter Natur durch eine andere Behörde oder ein
Gericht bildet. Eine derartige, für die Entscheidung der Abfallrechtsbehörde
präjudizielle Rechtsfrage wird in den Verfahren der BH X nicht geklärt.
Dies wäre nur dann anders, wenn das A WG 2002 vorsehen würde, dass die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bereits rechtskräftig vorliegen. Dies ist aber nicht der
Fall, nach dem AWG ist es irrelevant, ob die für die Herstellung der Deponieaufstandsfläche nach anderen Vorschriften zu erwirkenden Genehmigungen vorliegen oder nicht. Daher liegt in der Erteilung oder Nichterteilung derartiger Genehmigungen auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG.
Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, in der mehrere
Bewilligungen notwendig sind, um technisch miteinander verbundene Maßnahmen
(hier: Abbau und Verfüllung) zu realisieren (Kumulationsprinzip). Darin
liegt nach der stRsp des VwGH keine "Vorfragenkonstellation". Daher sind etwa
im Bauverfahren die Fragen, ob für ein Bauvorhaben wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Bewilligungen erteilt werden können, keine präjudiziellen
Vorfragen. Zuletzt hat dies der VwGH in seinem grundlegenden E zum *** Tunnel nochmals verdeutlicht.
Eine Aussetzung iSd § 38 A VG kann jedenfalls nicht damit begründet werden,
dass der Abschluss eines Verfahrens überflüssig wäre, wenn ein Vorhaben aufgrund
des negativen Ausganges eines anderen Verfahrens nicht realisiert werden
kann. Solche verfahrensökonomischen Erwägungen rechtfertigen - mangels
Vorfragekonstellation - keine Aussetzung. Es ist vielmehr - wie stets - Risiko des Betreibers, dass er allenfalls eine Genehmigung erwirkt, die sich letztlich als nutzlos
erweist.
Der angefochtene Bescheid ist daher deshalb inhaltlich rechtswidrig, da keine
Vorfrage iSd § 38 AVG vorliegt, über die in dem (den) Verfahren der BH X
als Hauptfrage entschieden wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird das abfallrechtliche Verfahren "bis zur
rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X" ausgesetzt.
Damit wird die Aussetzung unzulässig an ein Ereignis geknüpft, das vermutlich
nicht eintreten wird, da davon auszugehen und zumindest keinesfalls auszuschließen,
dass im Verfahren nach dem MinroG die Parteien nach §§ 81, 116 Abs 3 MinroG gegen die Entscheidung der BH X Beschwerde erheben werden,
sodass diese nicht in Rechtskraft erwachsen wird.
Überdies lässt die Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides
offen, ob damit nur die Entscheidung im MinroG-Verfahren oder auch die Entscheidung im Naturschutzverfahren gemeint ist. Dem Gebot der Bestimmtheit
wird damit nicht entsprochen
Auch aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit
des Inhaltes belastet.“
Mit Schreiben vom *** hat die *** um abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Inertabfallkompartiment auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, beim Landeshauptmann von Niederösterreich angesucht.
Am *** und *** fand eine Genehmigungsverhandlung statt. Mit Schreiben vom *** wurden die überarbeiteten Einreichunterlagen idF des Austauschprojektes „Teilverfüllung in den Abbaufeldern „*** und ***“ auf den Gst. *** und ***, KG ***, 1. Verfülletappe, Fassung ***“ vorgelegt.
Bei der Bezirkshauptmannschaft X wurde von der *** um bergrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung der Abbaufelder „*** und ***“ auf eine Abbausohle von 360,00 müA auf 300,00 müA angesucht.
Der Betrieb der Bodenaushubdeponie soll nacheilend zum Abbau nach Erreichen der Abbausohle im ersten Verfüllabschnitt unter Berücksichtigung der erforderlichen Zwischenlager-, Fahr- und Manipulationsflächen erfolgen. Im bergrechtlichen Verfahren fand am *** eine Genehmigungsverhandlung statt. Am *** lag eine bergrechtliche Genehmigung für die Eintiefung der Abbaufelder noch nicht vor.
Die *** wurde zwischenzeitlich mit der *** als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenstand des mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgesetzten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß §§ 37ff AWG 2002 ist die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002. Die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 38 Abs. 1 leg cit in einem eigenen Spruchpunkt abzuhandeln. Aufgrund dieser Verfahrenskonzentration ist aber kein gesondertes, naturschutzrechtliches Verfahren von der Abfallrechtsbehörde zu führen.
Im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren hat die Verwaltungsbehörde Folgendes zu prüfen:
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 38 AVG, welcher wie folgt lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die Verwaltungsbehörde scheinbar das Vorliegen einer Vorfrage darin gesehen, als für die Verwirklichung der beantragten Deponie das bergrechtliche Verfahren positiv abgeschlossen sein muss, um die projektierte Deponiesohle erreichen zu können.
Vorfragen iSd § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage iSd § 38 AVG zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist.
Eine „Vorfragenkonstellation“ iSd § 38 AVG besteht aber nicht im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten (auf Grund verschiedener Normen) abzusprechen ist. Die Anwendbarkeit des § 38 AVG ist daher dann zu verneinen, wenn – entsprechend dem Kumulationsprinzip – für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden (oder derselben Behörde in verschiedenen Verfahren) erforderlich sind. Diesfalls haben mehrere Behörden (bzw hat eine Behörde in mehreren Verfahren) unabhängig voneinander über „unterschiedliche“ Hauptfragen zu entscheiden. (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 38 Rz 2ff ).
Dem Landeshauptmann von Niederösterreich ist daher im Ergebnis nicht beizupflichten, wenn er davon ausgeht, dass eine rechtskräftige bergrechtliche bzw naturschutzrechtliche Genehmigung eine wesentliche Vorfrage für die Abwicklung des abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens darstellt.
Neben der Verfahrenskonzentration des § 38 AWG 2002, insbesondere der Mitwirkungsverpflichtung anderer Behörden in § 38 Abs. 4 leg cit – hat der Gesetzgeber in § 39 Abs. 2a AVG vorgeschrieben, dass dann, wenn nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind und diese unter einem beantragt werden, die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren hat. Eine getrennte Verfahrensführung ist nur zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Die Behörde ist nach § 39 Abs. 2a AVG sohin verpflichtet, ihr Verfahren „mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren “. Die Behörde hat sich also insbesondere um eine aufeinander abgestimmte Beweisaufnahme zu bemühen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 39 Rz 37).
Die Beschwerdeführerin ist somit durch die verfügte Aussetzung in ihrem Recht auf Abschluss eines den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 entsprechenden Verfahrens verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben war.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da von den Parteien kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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