LVwG N LVwG-AV-478/001-2014

LVwG-AV-478/001-2014Landesverwaltungsgericht05.03.2015

Regest

Bauauftrag; Bewilligungspflicht; Bewilligungsfähigkeit; Abbruch; unzumutbarer Eingriff; Kosten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-478/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.478.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. GZ ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages des auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG *** konsenslos errichteten Gebäudes (konkret beschrieben und fotografisch im Spruch des angefochtenen Bescheides dokumentiert), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Frist für die Durchführung des Abbruches wird mit 16 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters dahingehend bestätigt, als dem Beschwerdeführer die Entfernung des konsenslos errichteten Gebäudes auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ *** KG *** aufgetragen wurde. Der baupolizeiliche Auftrag umfasst das nachstehend beschriebene Gebäude, welches ebenfalls durch Fotodokumentation in den Bescheidspruch aufgenommen wurde.

1. Gebäude mit den Ausmaßen von ca. 5,00 m x 3,70 m und einer Höhe von etwa 2,00 m aus ca. 34 mm Holzblockbohlen. Auch hier besteht ein Satteldach mit einer Villas-Schindeleindeckung. Das Gebäude weist eine Stromversorgung und Wasserinstallation auf, das Wasser wird aus einem Schlagbrunnen entnommen. In einem von außen zugängigen Zubau befindet sich eine Dusche samt WC und Waschtisch, die anfallenden Abwässer (auch aus der Abwasch des Küchenblocks) werden in eine Senkgrube eingeleitet. Augenscheinlich ist das Gebäude auf einer Stahlbetonplatte fundamentiert und wurde an drei Seiten umlaufend um das Holzgebäude Traufenpflaster und an einer Seite eine Terrasse mit Waschbetonplatten verlegt.

Das gesamte Gebäude inklusive Stallbetonfundamentierung ist zu entfernen.

Begründend wurde zu dieser Entscheidung ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich im Grünland-Ödland. Das errichtete Gebäude bedürfe aufgrund seiner Ausführung einer baupolizeilichen Bewilligung gemäß § 14 NÖ BauO. Diesbezüglich seien allerdings keine Unterlagen aktenkundig. Gemäß § 19 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1996 seien alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehörig. Die Zusatzbezeichnung Ödland bezeichnet Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen. Entsprechend dem NÖ Raumordnungsgesetz sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 leg.cit. erforderlich sei. Die Baubehörde habe einen Abbruch anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk unzulässig sei. Aufgrund der bestehenden Flächenwidmung könne jedenfalls das auf dem Grundstück befindliche Gebäude des Beschwerdeführers nicht in Konsens gebracht werden.

Das Berufungsvorbringen des Einschreiters, es handle sich bei dem auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude um ein solches, welches keine massive Bauweise aufweise, ebenfalls keine Dämmung und keine Isolierung, sowie es nicht zur Wohnmöglichkeit genutzt werde, sondern zur Unterbringung von Geräten und Werkzeugen auf dem Grundstück, welche zu dessen Pflege benötigt würden, sodass es sich in das Ortsbild einfüge, wies die Behörde nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen der NÖ BauO und des NÖ Raumordnungsgesetzes zurück. Dies unter Hinweis darauf, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindliche Holzgebäude samt Zubau ein Gebäude im Sinne der NÖ BauO 1996 darstelle. Für dessen Errichtung sei eine schriftliche Bewilligung erforderlich. Eine solche liege aufgrund der Aktenunterlagen nicht vor. Die Liegenschaft habe die Widmung Grünland-Ödland. Die grundsätzliche Zielrichtung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 sei, eine Grünlandverbauung möglichst hintanzuhalten. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Gebäuden im Grünland sei ein strenger objektiver Maßstab anzulegen. Allein aus der Definition des Ödlandes, also einer Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung diene, sei zu entnehmen, dass die Errichtung des genannten Gebäudes nicht erforderlich sein könne. Eine Baubewilligung könne aus diesen Gründen nicht erteilt werden. Es sei deshalb gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Z 3 1. Fall der NÖ BauO der Abbruch anzuordnen gewesen. Zwar normierten die Bestimmungen der Bauordnung eine Verpflichtung für den Eigentümer von Bauwerken, jedoch stehe aufgrund der Aktenlage eindeutig fest, dass sich das Gebäude im Eigentum des Beschwerdeführers als Superädifikatnehmer bzw. Pächter befinde, aus welchem Grunde der Abbruch des dem Beschwerdeführer zugehörigen Gebäudes vorzuschreiben gewesen sei.

In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde machte der Einschreiter geltend, Pächter des betroffenen Grundstückes zu sein, wobei es sich bei dem errichteten Gebäude um einen Holzbau handle, welcher keine massive Bauweise, keine Dämmung und auch keine Isolierung aufweise, sowie darüberhinaus auch kein wirkliches Fundament. Es würde deshalb keine Wohnmöglichkeit bieten, jedoch sei die Nutzung des Gebäudes für den Aufenthalt auf dem Grundstück zu dessen Pflege notwendig, sowie auch zur Unterbringung von diversen Geräten und Werkzeugen. Diese Gerätschaften dienten zwar keiner wirtschaftlichen Nutzung sondern seien nur zur Pflege des Grundstückes notwendig, dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich unbedeutenden Nutzung. Für die Pflege des Grundstückes seien jedenfalls die im Gebäude befindlichen Gerätschaften notwendig. Seitens des Stiftes *** und der Marktgemeinde *** wäre zudem vorgegeben, die Grundstücke sauber, ordentlich und gepflegt zu halten, dies um dem Schutz des Ortsbildes Rechnung zu tragen. Auch sei das Grundstück tatsächlich sehr gepflegt und füge sich vorzüglich in das Landschaftsbild – wie vom NÖ Raumordnungsgesetz gefordert – ein. Ebenso seien die Anrainer des Grundstückes froh, dass eine derartige Bewirtschaftung erfolge, zumal vor Übernahme des Grundstückes sich dieses in einem grauenvollen Zustand befunden hätte, welcher Umstand jederzeit durch Fotos belegt werden könne. Durch die nunmehrige Bewirtschaftung und Pflege befinde sich der Garten jedenfalls in einem schönen Zustand und füge sich wie bereits erwähnt hervorragend in das Ortsbild von *** ein. Es werde deshalb beantragt, im Sinne einer positiven Behandlung der erhobenen Beschwerde Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 NÖ BauO gilt im Sinne dieses Gesetzes (Z 3) als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und (Z 7) als Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, stellen (Z 4) bauliche Anlagen dar.

Gemäß § 14 Z 1 leg cit. bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Nach Z 2 ebenfalls die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 leg.cit. hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 leg.cit. vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben unter anderem eine Bestimmung dieses Gesetzes oder des NÖ Raumordnungsgesetzes entgegensteht; gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO hat sie den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der in § 20 Abs. 1 leg.cit. angeführten Hindernisse feststellt.

Gemäß § 33 Abs. 1 NÖ BauO hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 leg.cit) oder Anzeige (§ 15 leg.cit.) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 leg.cit und § 23 Abs. 1 leg.cit.) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in die näher angeführten Widmungsarten zu gliedern, so unter anderem nach Z 16 in Ödland/Ökofläche, definiert als Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dient.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1 a (Land- und Forstwirtschaft) oder 1 b (land- und forstwirtschaftliche Hofstelle) eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist unbestritten das auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ *** befindliche und im Spruch der angefochtenen Entscheidung näher bezeichnete Gebäude, welches sowohl im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als auch in der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes genau bezeichnet und zusätzlich fotografisch dokumentiert ist.

Aus der im Verfahren getätigten Verantwortung des Beschwerdeführer ist jedenfalls abzuleiten und festzustellen, dass sich auf der von ihm gepachteten Liegenschaft das verfahrensgegenständliche Gebäude befindet, welches von ihm auf dieser errichtet wurde, sowie er dieses nur im Sommer benützt, das Gebäude keine Schlafmöglichkeit bietet, sondern zur Bewirtschaftung und Pflege des Grundstückes dient, sowie die dem Gebäude direkt angeschlossene Gartengerätehütte der Unterbringung von Werkzeug, Geräten und Gegenständen zur Bewirtschaftung und Pflege des Grundstückes. Abgeleitet von der Verantwortung des Beschwerdeführers stellt das Gebäude einen von ihm nach dem Erwerb des Grundstückes errichteten Neubau dar, für welchen im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BauO Bewilligungspflicht bestanden hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein (vgl. dazu VwGH am 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348), wobei die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ausschließlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH am 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0279).

In Anbetracht des in der Akte beschriebenen und fotografisch dokumentierten Gebäudes bestehen auch keine Bedenken dahingehend, als die Baubehörden das Bauwerk als solches, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderte und welches mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, sohin als Bauwerk gemäß § 4 Z 3 NÖ BauO beurteilt haben.

Insofern sich der Beschwerdeführer im Verfahren dahingehend verantwortete, dass sich das auf der Liegenschaft befindliche und ihm zuzuordnende Gebäude in das Ortsbild gut einfüge und auch dem Landschaftsschutz entspreche, wobei für die Pflege des Grundstückes diverse Geräte und Werkzeuge benötigt würden, welche unter anderem im verfahrensgegenständlichen Gebäude untergebracht seien, sowie für die Erhaltung der Liegenschaft im Sinne der Landschaftspflege notwendig seien, wurde der Beschwerdeführer bereits von den bisher zuständigen und entscheidenden Baubehörden auf die zwingenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 hingewiesen.

Gemäß § 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gilt als Raumordnung die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallgefahren.

Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist unstrittig „Grünland-Ödland“, sohin nach Legaldefinition in § 19 Abs. 2 Z 16 NÖ Raumordnungsgesetz als Fläche, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dient. Bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben im Grünland sind nur dann zulässig, wenn sie für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünwidmungsart erforderlich sind, diese Bestimmung gilt nicht nur für Neu- und Zubauten, sondern für jedes bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben. Eine etwaige wirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch im Verfahren vor den Baubehörden festgestellt, vielmehr hat der Beschwerdeführer einerseits auf den gepflegten Zustand des Gartengrundstücks verwiesen, sowie andererseits darauf, dass sich das Grundstück aufgrund der Pflege vorzüglich in das Landschaftsbild integriere. Entgegen dieser Auffassung kommt es allerdings im Beschwerdeverfahren nicht auf die Frage des Ortsbild- und Landschaftsschutzes an. Zutreffend wurde der Beschwerdeführer durch die Baubehörden darauf hingewiesen, dass vorliegendenfalls aufgrund des bestehenden Flächenwidmungsplanes weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden könnte.

Argumente dahingehend, aufgrund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes entstünden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, noch waren derartige im Verfahren erkennbar. Darüberhinaus kann auch der Abbruch der Gebäude nicht als unzumutbarer Eingriff in die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers angesehen werden, weil weder die Kosten des konsenslos errichteten Bauwerkes, noch anfallende Abbruchkosten bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, weil das Gesetz auf diese Kriterien nicht abstellt.

Der auf Basis der bestehenden Rechtslage vorgenommenen Beurteilung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde, wonach die im Berufungsbescheid bezeichnete bauliche Maßnahme nicht bewilligungsfähig ist, konnte deshalb nicht entgegen getreten werden.

Die Anordnung des Abbruchs des im angefochtenen Bescheid bezeichneten unzulässigen Bauwerks erfolgte deshalb gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO zu Recht.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt war und sich die zu treffende Entscheidung auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkte.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat deshalb zu Recht den baupolizeilichen Abbruch des in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Bauwerkes erteilt, jedoch war gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 59 Abs. 2 AVG gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes festzusetzen (vgl. dazu VwGH am 6. September 2011, Zahl 2009/05/0348). Diesbezüglich wird für die Durchführung des Abbruchs der bezeichneten Bauwerke eine Frist von 16 Wochen eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zur Durchführung der Abbrucharbeiten als zumutbar und angemessen erscheint.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 33 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie das Erkenntnis ebenfalls nicht von der bereits vorliegenden gesicherten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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