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LVwG-AB-14-4037•LVwG N LVwG-AB-14-4037
LVwG-AB-14-4037Landesverwaltungsgericht09.03.2015
Sache; Sachlage; Rechtslage; Betreiberwechsel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art.133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§ 62 Abs. 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde von der Abfallrechtsbehörde betreffend die von *** betriebene Kompostieranlage und das Zwischenlager für Asphaltfräsgut auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, wie folgt verfügt:
„Betriebsschließung:
Hinsichtlich der von Herrn *** auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage für biogene Abfälle und des konsenslos betriebenen Zwischenlagers für Asphaltfräsgut wird die sofortige Betriebsschließung verfügt.
Sämtliche Abfallablagerungen und Abfallzwischenlagerungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Ende Juli *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen.
Die Entsorgungsnachweise (Art, Menge und Verbleib der Abfälle) sind der Behörde bis spätestens *** unaufgefordert vorzulegen.
Es dürfen keine neuen Abfälle zugeführt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 62 Abs. 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F“
Die belangte Behörde gab in ihrer Begründung die Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wieder.
In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eindeutig sowohl eine Abfallbehandlungsanlage für biogene Abfälle (Kompostieranlage) als auch ein Abfallzwischenlager (Asphaltfräsgut) vorliege, welche als ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen genehmigungspflichtig wären.
Unter Hinweis auf § 62 Abs. 2a AWG 2002 beurteilte die Abfallrechtsbehörde den von ihr erhobenen Sachverhalt dahingehend, als offenkundig sei, dass von *** am gegenständlichen Standort nicht genehmigte ortsfeste Abfallbehandlungs-anlagen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Kompostieranlage und Abfallzwischenlager) betrieben werden würden. Der Betreiber hätte weder für die Kompostieranlage noch für das Abfallzwischenlager eine Genehmigung der Behörde. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Entfernungsauftrages wurde ausgeführt, dass für eine nachträgliche Genehmigung das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 keine Rechtsgrundlage biete.
*** brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Gänze aufzuheben und die Verwaltungssache einzustellen; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Der angefochtene Bescheid beruht auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2a und
2c AWG und erweist sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig:
5.1. Der Bestimmung des § 2 Abs. 1 AWG folgend sind unter dem Terminus "Abfälle"
beweglich Sachen zu subsumieren, deren sich der Besitzer entledigen will oder
entledigt hat (Zif. 1, subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen
(§ 1 Abs. 3 AWG) nicht zu beeinträchtigen (Zif. 2, objektiver Abfallbegriff). Ungeachtet
dessen ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche,
Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen
Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden (§ 2 Abs. 3 AWG).
Für sogenannte Abfallsammler bestimmt § 24a AWG, dass die Sammlung und Behandlung von Abfall keiner Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf, die nicht
gefährlichen Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden
aufgebracht werden.
Im Übrigen bedarf es gemäß § 37 Abs. 1 AWG für den Betrieb von ortsfesten Behandlungsanlagen (worunter auch Zwischenlager zu verstehen sind) der zwingenden
Genehmigung durch die Behörde. Derartige Behandlungsanlagen sind regelmäßig
zu prüfen und ist bei Verdacht des konsenswidrigen Betriebs einer (genehmigungspflichtigen) Behandlungsanlage der Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern (§ 62 Abs. 2 AWG). Diesbezüglich wurde der entscheidenden Behörde im Zuge der AWG-Novelle 2005 mit der Einfügung des § 62 Abs. 2a AWG insofern die Möglichkeit einer "Verfahrensbeschleunigung" eingeräumt, als die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes durch Bescheid zu verfügen hat, wenn es offenkundig ist, das eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird.
5.2. Wie bereits oben dargestellt, wurden die Absätze 2a bis 2c des § 62 AWG im
Zuge der AWG-Novelle 2005 (BGBI. I Nr. 34/2006) eingefügt und der Behörde damit
bei schweren Mängeln eine rasche und effiziente Eingriffsmöglichkeit eingeräumt.
Den Materialien zu gegenständlicher Gesetzesnovelle lässt sich hierzu entnehmen,
dass § 62 Abs. 2a bis 2c AWG der Norm des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist,
weshalb auch die Auslegung des Begriffes "offenkundig" im Sinne der Judikatur zu
§ 360 Abs. 3 GewO 1994 vorzunehmen ist. Basierend auf der zu § 360 Abs. 3 GewO
ergangenen Judikatur ist eine "Offenkundigkeit" der Übertretung anzunehmen, wenn
bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt keine Zweifel an
der Gesetzesübertretung bestehen (VwGH 28.04.2011, 2010/07/0021;
VwGH 23.04.2003, 2002/04/0112).
5.3. Betreffend die gegenständliche "Kompostieranlage" führte die belangte Behörde
lediglich aus, diese verfüge über keine Genehmigung im Sinne des
§ 37 Abs. 1 AWG, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde eine "Offenkundigkeit''
der Übertretung entsprechend § 62 Abs. 2 a AWG anzunehmen war.
ln diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde, dass einerseits die
Sammlung und Behandlung von Abfall keiner Erlaubnis durch den Landeshauptmann
bedarf, sofern die nicht gefährlichen Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft auf den
Boden aufgebracht werden (§ 24 a AWG), und andererseits eine geordnete Lage-
rung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist,
wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im
unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen
Verwendung zugeführt werden (§ 2 Abs. 3 AWG).
Worauf sich die Ansicht des technischen Gewässeraufsichtsorgans, "der Betrieb der
Anlage habe nichts mit dem landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn *** zu tun"
stützt, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht zu entnehmen.
Ganz im Gegenteil betreibt der Beschwerdeführer - wie bisher auch - einen landwirtschaftlichen Betrieb und fällt im Rahmen dieses Betriebes eine erhebliche Menge
an organisch kompostierbarem Material an, welches letztlich im Betrieb wieder verwendet
werden soll. Eine "Offenkundigkeit' (im Sinne von "keine Zweifel') der Gesetzesübertretung ist - entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde -
im gegenständlichen Sachverhalt daher nicht gegeben und hätte sich die belangte
Behörde vielmehr den Ausnahmebestimmungen betreffend die Lagerung, Behandlung
von organischem kompostierbaren Material im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Betriebes, insbesondere § 1 Abs. 3 AWG und § 24a AWG, auseinandersetzen
und entsprechende Beweismittel (z.B. Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers) einholen müssen.
Auch kann im gegebenen Sachverhalt nicht von der Erfüllung des Abfallbegriffes im
subjektiven Sinn ausgegangen werden, weil sich der Beschwerdeführer der im eigenen
Betrieb angefallenen kompostierbaren Materialien nicht entledigt, sondern diese
im Rahmen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs lagert, um sie abermals einer
Verwertung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuführen.
Beweis: PV; Zeuge ***, ***, ***.
Dies fortführend kann im Sinne der obig zitierten Judikatur des VwGH sohin keine
Rede davon sein, dass bei Bedachtnahme des offenliegenden Sachverhaltes keine
Zweifel daran bestehen können, dass eine Betriebsanlage ohne Genehmigung im
Sinne des § 37 Abs. 1 AWG betrieben wird und ist der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig.
5.4. ln ähnlicher Weise verhält es sich in Bezug auf das "Asphaltfräsgutmaterial
von der Autobahn *** ". ln diesem Zusammenhang führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 beispielsweise aus, dass es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall darum geht, das Bauvorhaben zu vollenden und ist mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von der Baustelle in der Regel eine Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 verbunden. ln diesem Sinne verliert das Bodenaushubmaterial gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 grundsätzlich die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff' handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Für Erdaushubmaterial ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG allerdings erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff' im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG handelt und setzt diese Bestimmung eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalles voraus.
Auch im konkreten Sachverhalt kann von einer "Offenkundigkeit' im Sinne des
§ 62 Abs. 2a AWG 2002 nicht gesprochen werden, weil der der Behörde offenliegende
Sachverhalt diesbezüglich keine verlässlichen Schlüsse zulässt bzw. auf der
Vermutung des Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X beruht.
Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wurde nicht erhoben und liegen keinerlei
Beweisergebnisse dahingehend vor, ob - ohne jeden Zweifel - einerseits der
Abfallbegriff gegeben ist oder es sich zum Beispiel um Altstoffe im Sinne des
§ 5 Abs. 1 AWG handelt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu angemerkt, dass die von Seiten des
Gewässeraufsichtsorgans vorgefundenen Materialien laut Prüfbericht der *** Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B (Recyclingrichtlinien) darstellt. Gegenständli-
ches Material wurde einerseits zur Verwertung als Wegebefestigungsmaterial bezogen
und finden sich andererseits keinerlei Beweisergebnisse, wonach das gegenständliche
Recyclingmaterial in Entledigungsabsicht (subjektiver Abfallbegriff) an den
Beschwerdeführer weiter gegeben wurde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu der Ansicht
kommen müssen, dass eine Offenkundigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2a AWG nicht
vorliegt und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Bei Durchführung dieses
Verfahrens hätte sich letztlich ergeben, dass gegenständliches "Asphaltfräsgut' als
recyceltes Material der Qualitätsklasse B (Recyclingrichtlinie) einzustufen ist, welches
vom Beschwerdeführer zur (zulässigen) Verwertung als Wegebefestigung bezogen
wurde und auf Seiten des Abgebers keine Entledigungsabsicht vorlag bzw.
dieses Material gemäß § 5 Abs. 1 AWG nicht mehr als Abfall einzustufen gewesen
wäre. Dem Bescheid ist daher auch in diesem Punkt als rechtswidrig einzustufen.
6. lnfolge der in Punkt 5. der Beschwerde dargestellten unrichtigen rechtlichen
Beurteilung führte die belangte Behörde kein den Bestimmungen des AWG iVm AVG
vorgesehenes Ermittlungsverfahren durch. Hierdurch wurde einerseits der Grundsatz
der Amtswegigkeit und andererseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
unzulässigerweise verletzt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Beweisverfahrens
und Ermittlung der in Punkt 5. dargestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen
hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Lagerung
der gegenständlichen Materialien (Recyclingmaterial der Qualitätsklasse B
und organisches kompostierbares Material im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes)
keine Verletzung des § 37 AWG darstellt.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde *** und *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, bestehend aus einer 800 m² großen Komposthalle, einer ca. 2000 m² großen gedichteten Nachrottefläche sowie eines ca. 235 m³ fassenden Sickerwassersammelbeckens unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis *** erteilt. Zur Kompostierung wurden folgende Materialien genehmigt: biogene Abfallstoffe, Küchen- und Kartinenabfälle, Marktabfälle, Grünabfälle, sowie biogene Gewerbeabfälle, nicht jedoch Pferdemist.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, in Spruchpunkt II wasserrechtlich bewilligte Kompostieranlage projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist. Mit diesem Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die Auflagenpunkte 9 und 17 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom *** entfallen. Weiters wurden die Auflagen 12 bis 14 in Anpassung an die Kompostverordnung neu formuliert.
Bei einer behördlichen Überprüfung der Gewerbebehörde am *** konnte neben anderen Mängeln eine qualitative und quantitative Konsensüberschreitung festgestellt werden. Der Anteil an Störstoffen der übernommenen Abfälle betrug im Jahr *** 18,5 %, und wurde der Akt deshalb an die Abfallrechtsbehörde abgetreten.
Im Zuge der Überprüfung am *** wurde u.a. festgestellt, dass
in den Monaten Jänner bis Oktober *** der quantitative Konsens bereits um 100 % überschritten wurde, der im Konsens nicht enthaltene Pferdemist auch *** eingebracht wurde und auch eine flächige Konsensüberschreitung vorlag. Weiters fehlten Dichtheitsnachweise für das gesamte Abwassersammelsystem und ein Nachweis zum Abwasserrückhalt.
Mit Schreiben vom *** wurden die Einschränkung der genehmigten Kapazität, Umgestaltungs- und Umbauarbeiten gemäß § 37 Abs. 4 Z. 6 AWG 2002 und ein Sanierungskonzept angezeigt und diesbezüglich Unterlagen vorgelegt.
Im Zuge der Verhandlung am *** wurde vom Anlageninhaber die Änderungsanzeige vom *** auf einen Genehmigungsantrag gemäß § 37 Abs. 3 Z. 3 AWG 2002 umgeändert.
Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, erging an *** betreffend diese Kompostanlage folgender Bescheid:
„A. Antragsabweisung:
Der Antrag von Herrn *** vom *** (ursprünglich als Anzeige vom *** eingebracht) auf Abänderung der auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, betriebenen Kompostierungsanlage (Abänderungsprojekt bestehend aus einer Projektsbeschreibung, erstellt von ***, ***, datiert mit ***, und einem Auswechslungsplan, erstellt von ***, ***, ohne Datum, wird abgewiesen.
B. Betriebseinstellung:
Hinsichtlich der von Herrn *** auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, betriebenen Kompostierungsanlage wird die sofortige Betriebseinstellung verfügt.
Folgende Maßnahmen sind im Zuge der Betriebseinstellung durchzuführen:
1. Die Entfernung des Materials von der gedichteten Freilagerfläche der Kompostierungsanlage (Manipulations-, Anlieferungs-, Mischplatz- und Nachrottefläche, insgesamt 1200 m²) ist innerhalb von längstens 14 Tagen durchzuführen. Das Material kann zunächst in die Heißrottehalle umgelagert werden und ist in der Folge binnen 3 Monaten auch aus der Halle nachweislich zu entfernen.
2. Die in der Heißrottehalle gelagerten Abfälle (Siebreste, noch nicht abgesiebter Fertigkompost) sowie der Fertigkompost in der Heißrottehalle sind innerhalb von längstens 3 Monaten nachweislich zu entfernen (Art, Menge und Verbleib des Materials sind unter Anschluss der Entsorgungsnachweise darzustellen und der Behörde vorzulegen). Gegen eine Fertigkompostlagerung in der Halle spräche bei Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung für diesen Zweck nichts. Weiters kann der Fertigkompost unter Einhaltung der bekannten Lagerungsrandbedingungen (entweder vollständige Abdeckung mit Vlies oder Schaffung einer humusierten und begrünten Versitzmulde bzw. noch besser einer breitflächigen Wiesenversickerung) auch auf der Freifläche gelagert werden.
3. Die Flächenverunreinigungen auf der Dichtasphaltfläche (Manipulations-, Anlieferungs-, Mischplatz- und Nachrottefläche, insgesamt 1200 m²) sind unverzüglich
nachweislich vollständig zu entfernen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37 Abs. 3 Z. 3 , 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.“
Gestützt wurde diese behördliche Entscheidung insbesondere auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, sowie auf die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, nach welchen die Kompostierungsanlage in der derzeit betriebenen Form weder aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes noch aus Sicht der Luftreinhaltetechnik dem Stand der Technik entspricht.
Gegen diese behördliche Entscheidung wurde von ***, Technisches Büro für Landwirtschaft, im Namen und Auftrag des *** Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung wurde im Zuständigkeitsbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ bis 31. Dezember 2013 nicht getroffen. Auch der gemäß Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich seit 1. Jänner 2014 zuständige Richter hat bis dato über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** noch nicht entschieden.
Der Betrieb der Kompostieranlage wurde seit der behördlichen Anordnung zumindest in wesentlichen Teilen dieser Anlage aufrechterhalten.
Vom im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde mit Stellungnahme vom *** die vollständige Einhausung der Geruchsstoffquellen und Reinigung der abgesaugten Luft zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsbelästigungen gefordert.
Im Auftrag der Abfallrechtsbehörde überprüfte das Gewässerschutzorgan der Bezirkshauptmannschaft X am *** die verfahrensgegenständliche Kompostanlage erneut und stellte folgendes fest:
„Nach etlichen Anrainerbeschwerden am *** wurde eine Überprüfung des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X, auch laut dem aufrechtem Überprüfungsauftrag der Abteilung *** vor Ort durchgeführt.
Auch über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X wurde am *** ein Ortsaugenschein durchgeführt und dabei folgender Sachverhalt festgestellt:
Herr *** beobachtete die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X vor Ort und lud diese zu einer Besichtigungsfahrt mit seinem Auto ein. Dabei konnte festgestellt werden, dass ca. 1000 t biogene Abfälle auf der Abfallbehandlungsanlage lagern. Herr *** sagt, dass die Abfälle von externen Unternehmen laufend angeliefert werden. Er war dabei, mittels Radlader die Abfälle zu behandeln und mit einem Shredder zu zerkleinern. Es wurden Heiß - Rotte - Kompostmieten (ca. 500 t) auf der gesamten Fläche (Bezirkshauptmannschaft X und ***) aufgelegt. Die Anlage wird laut Herr *** von *** betrieben, der nicht anwesend war.
Nach Ansicht des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X hat der Betrieb der Anlage nichts mit dem landwirtschaftlichen Betrieb von Herrn *** zu tun und es handelt sich um eine konsenslos betriebene Abfallbehandlungsanlage für biogene Abfälle. Herr *** sagte, dass er die Anlage betreiben darf, da vor einigen Monaten eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht stattgefunden hat, und er dort noch geringe Unterlagen von einem Projektanten beizubringen hat.
Weiters lagert er auf unbefestigter Fläche neben der Kompostanlage ca. 2000 t Asphaltfräsgutmaterial von der Autobahn ***. Diese Abfälle sind teilweise abgedeckt, diese Abfälle wurden Ihm von der Autobahnbaufirma übergeben. Herr *** will dieses Material zur Wegebefestigung verwenden. Seitens des technischen Gewässeraufsichtsorgans der Bezirkshauptmannschaft X wurde er auf die ordnungsgemäße Verwertung solcher Abfälle gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan und den Richtlinien des Recyclingverbandes verwiesen. Er wolle diesbezüglich ein Verwertungsprojekt der Behörde bis *** vorlegen.“
Das biogene Material wird zum Teil von Abfallsammelunternehmen aus *** übernommen.
Die Kompostanlage wird seit zumindest Juni *** von *** betrieben.
Das am *** gelagerte Asphaltfräsgut lagert auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, das Teil der Kompostanlage ist, anschließt. Das Material fiel bei Autobahnbauarbeiten an der *** an, weist die Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 auf, und soll im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des *** zur Wegbefestigung verwendet werden. Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung lag hierfür keine Genehmigung vor. Bautechnische oder sonstige Maßnahmen wurden im Zuge der Lagerung nicht gesetzt.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, und wurde vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel kein substanziiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens geführt hätte.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bereits mit Bescheid vom ***, ***, Spruchpunkt B., wurde die sofortige Betriebseinstellung der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, betriebenen Kompostieranlage gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 verfügt. Mit nunmehr beschwerdegegenständlicher Entscheidung der Abfallrechtsbehörde wurde die sofortige Betriebsschließung dieser Kompostanlage und eines Lagers für Asphaltfräsgut auf Grundlage des § 62 Abs. 2a und c AWG 2002 angeordnet.
Der Betrieb der Kompostanlage und des Zwischenlagers für Asphaltfräsgut sind rechtlich differenziert zu betrachten.
Ad Betrieb Kompostanlage:
„Sache“ im Sinne des § 28 VwGVG ist die Verfügung der Behörde, die sofortige Betriebsschließung der verfahrensgegenständlichen Kompostieranlage anzuordnen. Die Prüfung dieser normativen Aussage im angefochtenen Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens; unabhängig davon, auf welche abfallrechtliche Rechtsgrundlage die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung gestützt hat.
Die relevanten Passagen des § 62 AWG 2002 idF BGBl. 103/2013 lauten wie folgt:
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
Die belangte Behörde hat bei ihrer ersten Entscheidung die gänzliche Einstellung des Betriebes auf Grundlage des Abs. 3 leg cit verfügt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Für die zweite behördliche Verfügung war die Annahme der Verwaltungsbehörde essentiell, dass die verfahrensgegenständliche Kompostieranlage ohne Genehmigung betrieben wird.
Im gegenständlichen Verfahren ist wesentlich, ob sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung der ersten behördlichen Erledigung so geändert hat, dass eine neuerliche Entscheidung von der Verwaltungsbehörde rechtmäßig gefällt werden konnte.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, war § 62 AWG 2002 idF BGBl I Nr. 43/2007 wie folgt in Geltung:
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß § 25 zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
Keine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15. 6. 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 32 mwN).
Umgelegt auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass sich die im Beschwerdeverfahren wesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zwischen den beiden behördlichen Entscheidungen nicht wesentlich geändert haben. Eine Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass sie in ihrer zweiten Anordnung davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Kompostieranlage über keine abfallrechtliche Genehmigung (mehr) verfügt, ändert nicht die Rechtslage in dem Ausmaß, die zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigt hätte.
Auch der Betreiberwechsel seit Erlassung der ersten Entscheidung ist als nicht rechtserhebliche Änderung der Rechtslage zu werten, weil die Wirksamkeit von Maßnahmenaufträgen des § 62 Abs. 2 bis 3 AWG 2002 durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage gemäß § 64 Abs. 1 AWG 2002 nicht berührt wird, und somit die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu treffende Entscheidung im Verfahren LVwG-AB-08-0249 für den nunmehrigen Beschwerdeführer bindende Wirkung haben wird. Wenn der in Abs. 2 leg cit statuierten Meldepflicht seitens des nunmehrigen Inhabers nicht nachgekommen wird, so wäre dieses Vorgehen als Verletzung einer Ordnungsvorschrift zwar nach § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 grundsätzlich zu ahnden, führt aber nicht dazu, dass die bereits erteilte Genehmigung ihre Wirksamkeit verliert.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine Änderung der Sachlage weiters darin zu erblicken, dass die Kompostierungsanlage seit Erteilung des behördlichen Auftrages weiter konsenswidrig betrieben wird. Wenn nach Erlassung der Betriebsschließung die Kompostanlage in wesentlichen Teilen, insbesondere im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, weiterbetrieben wird, ändert sich nicht der Sachverhalt.
Denn eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.
Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 23f).
Da sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides vom ***, ***, auch angesichts der erheblichen Dauer des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen nämlich keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 20ff).
Dadurch, dass die belangte Behörde entgegen dem Verbot der Wiederholbarkeit eine zweite Anordnung zur Betriebsschließung der Kompostanlage erlassen hat, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom ***, ***, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Im Zeitpunkt der zweiten Entscheidung war die erste Erledigung aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels zwar noch nicht formell rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt lag es aber einzig und allein im Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am 2. November 2002 eine Bewilligungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen idF BGBl. I Nr. 102/2002 festgelegt wurde:
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil das gerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass keine Behandlungsanlage zur „ausschließlichen stofflichen Verwertung“ von nicht gefährlichen Abfällen vorliegt. In den Erläuterungen zur RV 984 dB XXI. GP zu § 37 sind Beispiele für Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung, die gemäß § 37 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, angeführt. Für Kompostanlagen ist unter 9. vorgeschrieben, dass eine „ausschließliche stoffliche Verwertung“ für diesen Anlagentyp vorliegt, wenn die ausschließliche Verwertung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 4 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, konsentiert ist.
Nachdem die Kompostieranlage des Beschwerdeführers auch für Abfälle der Tabelle 1a dieser Verordnung, zB Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen, genehmigt wurde, liegt schon aus diesem Grund eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht vor, ohne dass rechtlich geprüft werden muss, ob eine gewerberechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gegeben wäre.
Gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.
Die vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 gemäß § 32 WRG erteilte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1997 ist demnach als abfallrechtliche Genehmigung überzuleiten. Die von der belangten Behörde getroffene Rechtsansicht, die Kompostieranlage verfüge über keine Genehmigung, kann aus diesem Blickwinkel nicht nachvollzogen werden.
Auf Grund dieser formellen Entscheidung braucht auf das Beschwerdevorbringen im Detail grundsätzlich nicht eingegangen werden. Anzumerken ist, dass die Ausnahme vom objektiven Abfallbegriff für Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur dann zur Anwendung kommt, wenn beide normierten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung wäre somit, dass diese Materialien im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahme vom Geltungsbereich der abfallrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes relevant ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit einer Abfallsammlergenehmigung gemäß § 24a AWG 2002 lediglich eine Erlaubnis einer bestimmten Person für diese Tätigkeiten erteilt wird. Die anlagenrechtlichen Bestimmungen sind im Abschnitt 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 getroffen.
Ad Betrieb Lager für Asphaltfräsgut:
Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten anfallende Material in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).
Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).
Besteht bei einem Voreigentümer – im konkreten Fall beim Bauherrn der Autobahnbaustelle – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ging in seiner Entscheidung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Asphaltfräsgut für sich als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage zu betrachten ist und demnach gemäß § 62 Abs. 2a und c AWG 2002 zu schließen wäre.
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002].
Die Lagerung von Abfällen ist demnach als Abfallbehandlung im abfallrechtlichen Sinn zu verstehen. Doch das bloße Lagern von Abfällen ist noch nicht als ortsfeste Abfallbehandlungsanlage nach der zitierten Legaldefinition zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Lagern und der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist die Verwendung einer bereits vor der Lagerung vorhandenen Einrichtung zur Lagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen (vgl VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Welches technische Mindestmaß eine solche Einrichtung im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Abfallbehandlungsanlage zur Lagerung von Abfällen vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Lagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage für die Lagerung von Abfallen im Rechtssinn sprechen zu können.
Zu einer „Behandlungsanlage“ gehören nach der Begriffsbestimmung nämlich „Einrichtungen“. Für das Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung“ beim Begriff Behandlungsanlage kann aber nichts anderes gelten als für jenes der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage ist. Die Zulässigkeit einer solchen Lagerung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (so Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2, K49).
Gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.
Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende, dem Stand der Technik entsprechende Errichtung bzw das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 folgend dürfen Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage aber nicht gelagert oder behandelt werden.
Das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichtes hat ergeben, dass der Beschwerdeführer das Asphaltfräsgut ohne technisch begleitende Maßnahmen zwischengelagert hat, er also Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage gelagert und per se keine Abfallbehandlungsanlage betrieben hat.
Auch steht die Lagerung im Hinblick auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 weder im unmittelbaren örtlichen noch sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostanlage, sodass von einer konsenswidrigen Lagerung nach § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 auszugehen ist. Wie festgestellt wurde das Asphaltfräsgut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das in Richtung Südwesten an das Grundstück Nr. ***, anschließt und Teil der Kompostanlage ist, gelagert.
Rechtswidrige Abfalllagerungen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen liegen nach § 73 Abs. 7 AWG 2002 im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:
Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Der ErläutRV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.
Demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufzutragen.
Dass die belangte Behörde außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den angefochtenen Bescheid erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren Rechtsmangel.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht wurde und die Akten erkennen lassen, dass durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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