LVwG N LVwG-AB-14-4095

LVwG-AB-14-4095Landesverwaltungsgericht09.03.2015

Regest

Kostenersatz; Waldbrand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4095

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4095

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend den Zuspruch des Kostenersatzes von € 612,-- an die Freiwillige Feuerwehr *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich der Freiwilligen Feuerwehr *** den Ersatz von € 612,-- für deren Einsatz zur Bekämpfung eines Waldbrandes in der Katastralgemeinde *** am *** zu.

In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zugestellt am ***, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt dazu aus:

1. RECHTZEITIGKEIT UND ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt und wurde innerhalb der 4-wöchigen Frist nach § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben und somit rechtzeitig.

Gemäß § 17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz hat der Bund Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, nach den Bestimmungen der folgenden Absätze (dieser Bestimmung) zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bund verpflichtetet, der Freiwilligen Feuerwehr *** (folglich: FF ***) für einen am *** erfolgten Waldbrandbekämpfungseinsatz den Betrag € 612,- zu ersetzen. Nachdem dem Bund eine Verpflichtung auferlegt wird, kommt ihm die Stellung als Partei gemäß § 8 AVG zu, da dessen Rechtsanspruch bzw. sein rechtliches Interesse darin besteht, dass die Verpflichtung entsprechend dem Gesetz festgestellt wird.

2. BESCHWERDEGRÜNDE:

2.1. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

2.2. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften

Zu diesen wird nachfolgend zum einen die Ausführungen in der Parteiengehör-Stellungnahme des BMLFUW (Schreiben vom ***, ***), wiederholend und zum anderen in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheid, ausgeführt:

2.1. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

2.1.1. Mangelnde Antragslegitimation der Freiwilligen Feuerwehr ***

2.1.1.1. Wiederholung der Parteiengehör-Stellungnahme

Nach § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren, Anspruch auf Kostenersatz.

Abs. 7 dieser Bestimmung lautet:

Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.

Nach § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG sind die Freiwilligen Feuerwehren Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Nach Abs. 3 sind Betriebsfeuerwehren Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt. Besteht eine Freiwillige Feuerwehr, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. obliegt die Besorgung der örtlichen Feuerpolizei der Gemeinde, welche sich hiezu der Feuerwehr als Hilfsorgan bedient.

Nach § 24 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des

§ 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten.

Nach § 27 Abs. 1 leg. cit. obliegt die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen und das erforderliche Personal auszubilden. Nach § 47 Abs. 1 leg. cit. besteht der NÖ Landesfeuerwehrverband aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren. Nach Abs. 2 Z 7 leg. cit. ist die Schaffung von Einheiten gemäß § 27 eine der Aufgaben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Nach § 61 leg. cit. werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durch

1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

2. Zuwendungen Dritter,

3. Kostenersätze (§ 63) und

4. sonstige Erträge

aufgebracht.

Nach § 63 leg. cit. ist der Kostenersatz (in den dort genannten Fällen) an die Gemeinde zu leisten, dies etwa auch von der Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 33 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben. Nach Abs. 3 sind, wenn Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 von einer Person in Anspruch genommen oder in deren Interesse erbracht worden sind, von dieser der Feuerwehr die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Die Bestimmungen des 32a Abs. 3 und 5 leg. cit. regeln als Aufgaben der Feuerwehren die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren sowie die technische und persönliche Hilfeleistung.

Nach § 64 Abs. 1 sind in den Fällen des § 63 Abs. 1 und 2 (d.s. insbesondere die die Feuerpolizei und damit die Brandbekämpfung umfassenden Fälle, bei denen Kostenersatz an die Gemeinde zu leisten ist) der Berechnung der Kosten die für Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen.

Nach Abs. 2 kann durch Verordnung ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden, der die in der Tarifordnung nach Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen darf.

Abs. 3 ff regeln die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, die - in der Fassung 1/2010 (In Kraft getreten am 1.1.2010) – dem Ersatzantrag der Antragstellerin zu Grunde gelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 27.3.2012, Zl. 2010/10/0227 bis 0229, aus, dass § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG sowohl den Gemeinden als auch den Rechtsträgern von Feuerwehren einen Kostenersatzanspruch einräume, wobei zu letzteren auch die Freiwilligen Feuerwehren zu zählen seien, weil sie gemäß § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet seien. Die freiwilligen Feuerwehren hätten daher – anders als die Berufsfeuerwehren nach den §§ 44 f NÖ FeuerwehrG – die Stellung als Rechtsträger, denen Kosten erwachsen und die auch deren Ersatz beanspruchen können.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht die Freiwilligen Feuerwehren - offenbar bloß aus der Stellung der Freiwilligen Feuerwehr als juristische Person - als zur Stellung eines Kostenersatzantrages im Sinne nach § 17a Abs. 3 Berechtigte an, da diesen Kosten erwachsen können.

Diese Auffassung erscheint schon auf Grund der in § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG enthaltenen Formulierung „Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren“ fraglich. Diesem Gesetzestext zufolge ist (arg. „der Feuerwehren“) jemand anderer, nämlich die Gemeinde oder ein sonstiger Rechtsträger hinsichtlich der jeweiligen Feuerwehr anspruchsberechtigt. Folglich können nicht die Freiwilligen Feuerwehren selbst – auch wenn diese in Niederösterreich (wie auch in anderen Ländern) Rechtspersönlichkeit besitzen (Körperschaften öffentlichen Rechts nach § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG) – Anspruchsberechtigte sein, sondern eben die Gemeinden oder sonstigen Rechtsträger der Feuerwehren.

Auch wenn dieser Auffassung nicht gefolgt würde, ergibt sich bei systematischer Interpretation des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG zum NÖ FeuerwehrG sowie - unter Heranziehung der Materialien zum NÖ ForstausführungsG - historischer bzw. teleologischer Interpretation des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht anspruchsberechtigt sind, jedenfalls nicht hinsichtlich der gegenständlich zugesprochenen Kosten.

Diese Ansicht wird auch durch die im o.a. VwGH-Erkenntnis angeführte Bestimmung des § 33 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG gestützt, als in diesem, die örtliche Feuerpolizei betreffenden Fall (s. § 33 Abs. 1 leg. cit.) die jeweilige Gemeinde - nicht aber die Feuerwehr – Kostenersatzpflichtige bzw. Kostenersatzberechtigte ist.

Als die in § 17a Abs. 3 NÖ FeuerwehrG – neben den Gemeinden – genannten sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren ist offenbar der jeweilige Betrieb, das jeweilige Unternehmen oder Anstalt bezüglich Betriebsfeuerwehren (§ 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG) gemeint. Berufsfeuerwehren kommen in den gegenständlichen Fällen nicht vor, besitzen aber schon mangels Rechtspersönlichkeit keine Antragslegitimation, wie dies auch der VwGH im oben genannten Erkenntnis ausgeführt hat.

Dass den Freiwilligen Feuerwehren auch ein Ersatzanspruch zukommen soll, wird auch auf Grund des § 24 NÖ FeuerwehrG als unzutreffend erachtet. Nach diesen Bestimmungen haben die Gemeinden die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehren zu halten, somit auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Insofern besteht nach § 63 NÖ FeuerwehrG (ausgenommen die in Abs. 3 verwiesenen Fällen der Mitwirkung der Abwehr überörtlicher Gefahren sowie technischer oder persönlicher Hilfeleistungen), somit zumindest in den die Brandbekämpfung betreffenden Fällen, eine Kostenersatzpflicht an die Gemeinden, nicht aber an die Feuerwehren.

Es würde rechtlichen Grundsätzen (einschließlich dem Verfassungsrecht, wie dem Sachlichkeitsgebot und dem Eigentumsschutz) widersprechen, wenn Freiwilligen Feuerwehren, wie gegenständlich die FF ***, ein Kostenersatz bezüglich der Verwendung von Fahrzeugen (oder sonstiger Ausrüstung) zuerkannt wurde, deren Besorgungs- und Instandhaltungskosten von der Gemeinde zu tragen sind. Dies umso mehr, wenn dieser Feuerwehr ein pauschaler Kostenersatz nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zuerkannt würde, da diese Pauschalsätze als Personal- oder Amtssachaufwand und nicht als – durch den gegenständlichen Waldbrandeinsatz entstandener – konkreter Sachaufwand zu qualifizieren sind.

Der Antragstellerin würde daher ein Ersatzanspruch bezüglich Kosten der beim gegenständlichen Waldbrand verwendeten Fahrzeuge zuerkannt, der ihr demnach gar nicht erwachsen ist und sein kann.

Aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem Motivenbericht (Beil./A, abrufbarunter ***) zur Regierungsvorlage, geht aus den Ausführungen zu § 20 hervor, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des § 2 Finanz- Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einen „zeitlich und umfänglich normal mäßigen“ Feuerwehreinsatz zu übernehmen.

Dass die Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde oder allenfalls im Falle deren Überörtlichkeit des Landes Niederösterreich (vgl. § 27 NÖ FeuerwehrG) anzusehen ist, geht auch aus diesen Erläuterungen zum I. Hauptstück: Waldbrandbekämpfung hervor. Umso mehr ergibt sich das aus dem Ausschussbericht mit Abänderungsantrag (Beil./B, ebenso

abrufbar unter***). Darin wird ausgeführt, dass das NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG (nunmehriges NÖ FeuerwehrG) grundsätzlich anzuwenden ist.

Da die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Feuerwehr, sondern den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich (oder im Falle deren Überörtlichkeit dem Land, vgl. § 27 NÖ FeuerwehrG) obliegt, die sich hiezu den Feuerwehren als Hilfsorgane bedienen (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG), können nur die Gemeinden – jedenfalls bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Kostenersätze - zur Antragstellung legitimiert sein.

Den Bestimmungen des IV. Abschnittes des NÖ ForstausführungsG kann auch nicht entnommen werden, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung der Feuerwehr zukommen soll.

§ 17 NÖ Forstausführungsgesetz regelt lediglich, wem die Leitung der Waldbrandbekämpfung obliegt. Damit wird keineswegs zum Ausdruck gebracht, wer die für den Vollzug der wohl hoheitlichen Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zuständige Behörde ist.

Sonst würde sich auch ergeben, dass Betriebsfeuerwehren, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, behördlich tätig würden, weshalb diese Bestimmung eine Beleihung des Rechts-/Kostenträgers von Betriebsfeuerwehren, beinhalten müsste. Auch würde das bedeuten, dass die Waldbrandbekämpfung bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandplatz dem Forstorgan obliegt, sodass dieses als (natürliche) Person insofern beliehen wäre.

Ein derartiger Inhalt kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, zumal eine Übertragung behördlicher Aufgaben (Regelung des zuständigen Organs) nach dem Legalitätsprinzip einer besonders bestimmten Regelung bedarf.

Auch nach dem vorgenannten Ausschussbericht sowie der Regierungsvorlage der Stammfassung des NÖ Forstausführungsgesetzes (Beil./C) geht hervor, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen ist und der damalige § 19 (vergleichbar dem nunmehrigen § 17) bloß die Leitung der unmittelbaren Brandbekämpfungsmaßnahmen beinhaltet.

Auch aus dem Umstand, dass die Freiwilligen Feuerwehren in Niederösterreich Rechtspersönlichkeit genießen, kann nicht abgeleitet werden, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung eine der (Freiwilligen)Feuerwehren wäre.

Zudem ist auf die § 42 ForstG ausführenden Gesetze anderer Länder zu verweisen, wo die Freiwilligen Feuerwehren auch Rechtspersönlichkeit besitzen und vergleichbare Bestimmungen für die Einsatzleitung bei den Brandbekämpfungsmaßnahmen (Löschmaßnahmen) enthalten sind (z.B. § 4 Oö. WaldbrandbekämpfungsG).

Hingewiesen wird auch noch auf die Erläuterungen zum Forstgesetz 1975 (RV 1266 BlgNR XIII. GP) worin zu § 45, der nunmehrigen Bestimmung des § 42, auch Folgendes ausgeführt wurde:

„Damit können die Bestimmungen des §§ 25 bis 29 FRBG entfallen. Es hat sich in der Praxis nämlich gezeigt, daß bei der Löschung von Waldbränden den Feuerwehren die maßgebliche Rolle zukommt, sodaß die landgesetzlichen Feuerpolizeivorschriften weitgehend für die Regelung der Waldbrandbekämpfung und deren Kostentragung Anwendung finden können.“

Der o.a. Ausschussbericht zum NÖ Forstausführungsgesetz ist den vorgenannten Erläuterungen vergleichbar. Der NÖ Gesetzgeber hat bei den Bestimmungen des IV. Hauptstücks – Sonderbestimmungen für die Waldbrandbekämpfung, § 17, des NÖ ForstausführungsG jedenfalls die grundsätzliche Anwendung des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG zugrunde gelegt, weshalb die in der Regierungsvorlage noch enthaltenen Regelungen der §§ 18 bis 21 dieses Hauptstückes als entbehrlich erachtet wurden.

Nach diesem, nunmehr als FeuerwehrG titulierten Gesetz ist die örtliche Feuerpolizei von der Gemeinde (§ 5) und die überörtliche Feuerpolizei vom Land (§ 27) zu besorgen. Nach § 5 hat sich dabei die Gemeinde der Feuerwehr, zunächst der in der Gemeinde bestehenden Freiwilligen Feuerwehr, zu bedienen. Nach § 27 hat sich das Land bei der Besorgung der überörtlichen Feuerpolizei des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zu bedienen. Nach § 47 ist der NÖ Landesfeuerwehrverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren.

Die überörtliche Feuerpolizei ist in § 2 Abs. 2 definiert, wobei es die dort genannte, hierfür erforderliche Verordnung der Landesregierung nach § 28 Abs. 1 offenbar nicht gibt (konnte im RIS des Bundes nicht gefunden werden).

Es ergibt sich somit, dass (wie in den anderen Ländern auch) nach dem NÖ Forstausführungsgesetz im Allgemeinen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich für die Waldbrandbekämpfung zuständig sind. Keinesfalls wurde aber den Feuerwehren selbst, diese Aufgabe übertragen, sondern sind diese (bloß) als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG).

Dieser Auffassung zufolge und gemäß § 24 NÖ Feuerwehrgesetz (wonach die Gemeinde die zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten hat) ist die Antragstellerin nicht berechtigt, einen Kostenersatzantrag zu stellen.

Hinzu kommt, dass in § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG die Gemeinden als Rechtsträger von Feuerwehren als Anspruchsberechtigte auf Kostenersatz normiert werden.

Wenn die Freiwilligen Feuerwehren selbst anspruchsberechtigt wären, hätte die Nennung der Gemeinde keinen Sinn, zumal offenbar Berufsfeuerwehren (die keine Rechtspersönlichkeit besitzen) sowohl zum Zeitpunkt der Einfügung dieser Bestimmung als auch gegenwärtig in Niederösterreich nicht bestehen.

Dass aber der NÖ Gesetzgeber den Gemeinden einen Kostenersatzanspruch nur bezüglich offenbar nicht existierender Berufsfeuerwehren zugedacht hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr geht auch aus den Erläuterungen zu § 17a (Beil./D, abrufbar unter *** hervor (dort wird formuliert, dass „im Interesse der Gemeinden und Feuerwehren … ein Rückersatz von Aufwendungen für Waldbrandbekämpfung auch in Niederösterreich geregelt werden soll“), dass die Gemeinden auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn Freiwillige Feuerwehren zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt werden. Die Feuerwehren werden „nur“ erwähnt, weil die Kostenersätze mittelbar wieder den Feuerwehren zu Gute kommen (§ 24 NÖ FeuerwehrG).

Zur Stellung eines Antrages auf Ersatz der Kosten wäre somit nur die Gemeinde ***, als Kostenträgerin der Antragstellerin, berechtigt gewesen. Diese Gemeinde stellte aber keinen Kostenersatzantrag.

Insbesondere sind/können der Antragstellerin nicht die mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen, pauschalen Kosten laut der Tarifordnung, dies auch nicht bei durchschnittlicher Betrachtung, erwachsen sein. So sind und werden darin enthaltene Kosten entsprechend den Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG (insbesondere § 24) von der Gemeinde (oder vom Land) getragen (etwa – allgemein bekannter Weise - die Anschaffungskosten von Feuerwehrfahrzeugen oder Ausbildungskosten der Feuerwehrmitglieder, z.B. Landesfeuerwehrschule ***). Darüber ist Amtssach- und Personalaufwand nach § 2 F-VG nicht vom Bund zu tragen.

Sollte eine Bindungswirkung des vorgenannten VwGH-Erkenntnisses ins Auge gefasst werden, ist zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anspruchsberechtigung von Freiwilligen Feuerwehren offenbar alleinig auf Grund des § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG und der Stellung der Freiwilligen Feuerwehren als juristische Personen abgeleitet hat. Da diese Bestimmung nicht – wie vorstehend dargestellt - in gebotener Weise interpretiert wurde, und somit neue rechtliche Umstände zu berücksichtigen sind, kann keine Bindungswirkung gegeben sein.

2.1.1.2. Ergänzendes zur Parteiengehör-Stellungnahme, insbesondere zur diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheids

Entsprechend der Ausführungen nach Pkt. 2.2.1.1. ergibt die teleologische Interpretation an Hand der Materialien zum NÖ ForstausführungsG und die systematische Interpretation, dass die Freiwilligen Feuerwehren nicht Anspruchsberechtigte nach § 17a Abs. 3 leg. cit. sind. Als neben den Gemeinden in dieser Bestimmung genannten „sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren“ kommen die Personen (Unternehmen, Anstalten) in Frage, denen eine Betriebsfeuerwehr zugehört (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG).

Dass die beiliegenden Materialien für die Interpretation nicht von Relevanz wären, wie die belangte Behörde vermeint, ist unzutreffend, wird doch aus diesen der Zweck der gegenständlichen Regelung des § 17a NÖ ForstausführungG erkennbar und geht daraus die seitens des Beschwerdeführers vertretene Auffassung hervor. Vielmehr ist geboten, diese Materialien zur – gegenständlich notwendigen – Interpretation dieser Bestimmung heranzuziehen.

Dass aber die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung eine Aufgabe der Gemeinde ist, ergibt sich umso mehr – folgt man der Auffassung der belangten Behörde, dass das NÖ ForstausführungsG die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht den Gemeinden überträgt – aus § 184 Z 7 Abs. 3 ForstG iVm mit den Bestimmungen des §§ 25 bis 29 Forstrechts- Bereinigungsgesetz. Diese Bestimmung des ForstG lautet:

§ 184.

7. (Zu den §§ 40 bis 42):

(3) Die §§ 25 bis 29 FRBG gelten bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gemäß § 42.

In Abs. 1 wird angeführt, dass FRBG für Forstrechts-Bereinigungsgesetz steht.

In § 179 Abs. 3 ForstG wurde (ua) für die Landesausführungsgesetze nach § 42 die Frist 31.12.1977 für deren Erlassung gesetzt.

In Bezug zur vorgenannten Regelung bestimmt § 180 Abs. 1 Z 1 lit. b ForstG:

§ 180. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1. mit Wirksamkeit für das gesamte Bundesgebiet

b)das Forstrechts-Bereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 372/1971, vorbehaltlich der Regelung des § 184 Z 7 Abs. 3,

Folglich gelten die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG (auch) derzeit noch, sofern nicht Ausführungsgesetze nach § 42 ForstG erlassen wurden.

Die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG lauten:

§ 25. V e r h a l t e n b e i B r a n d g e f a h r

(1) Wer im Walde oder in dessen Gefährdungsbereich ein unbeaufsichtigtes oder verlassenes Feuer oder aber ein Schadensfeuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so ist der Brand auf schnellstem Wege der nächsten Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, dem Waldeigentümer oder dessen Forstpersonal, der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden.

(2) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen weiterzugeben.

(3) Die Gemeinde hat den Waldbrand unverzüglich der Behörde zu melden.

§ 26. Aufgebot

(1) Alle in der Gemeinde anwesenden arbeitsfähigen männlichen Personen zwischen 18 und 60 Jahren, die in der Gemeinde ständig wohnhaft oder ständig beschäftigt sind, haben dem Aufgebot der Gemeinde zur Bekämpfung eines Waldbrandes im Gemeindegebiet oder im Gebiete der Nachbargemeinden Folge zu leisten, soweit ihr Eigentum nicht selbst in Gefahr ist.

Sie sind auch zur Beistellung von Geräten, Transportmitteln und ähnlichem verpflichtet, über die sie verfügen und die zur Herbeischaffung von Wasser, zur Löscharbeit (wie Krampen, Hauen, Schaufeln) oder zur Nachrichtenübermittlung benötigt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft nicht die Angehörigen des Bundesheeres, der öffentlichen Wachkörper,

wie Bundessicherheitswache, Bundesgendarmerie, Zollwache und Gemeindewache sowie der öffentlichen

Verkehrsunternehmungen.

(3) Zur Erlassung des Aufgebotes ist die Gemeinde von sich aus oder auf Verlangen des Waldeigentümers oder seiner Forstorgane im Bedarfsfalle oder beim Einsatz in einer Nachbargemeinde im Einvernehmen mit dieser verpflichtet. Gemeinden können für entlegene Waldgebiete das dort zuständige Forstorgan ermächtigen, das Aufgebot erforderlichenfalls ohne vorheriges Einvernehmen mit der Gemeinde anzuordnen.

(4) Die auf Grund des Abs. 1 aufgebotene Löschmannschaft hat mit den Löschgeräten sogleich an die Brandstelle zu eilen und bei den Löschmaßnahmen mitzuwirken. Die Löschmannschaft ist von dem für die Handhabung der Ortspolizei zuständigen Gemeindeorgan oder dessen Beauftragten und den Forstorganen zu begleiten. Diese

haben unter der Löschmannschaft die Ordnung aufrechtzuerhalten und auf die Ausführung der angeordneten

Löschmaßnahmen hinzuwirken.

§ 27. Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte

(1) Die Leitung der Löschmaßnahmen kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am

Brandplatz sind, zu: dem

a) örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten,

b) Kommandanten der zuerst an der Brandstelle eingelangten Feuerwehr, c) nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder

d) zuständigen Organ der Gemeinde (§ 26), in deren Bereich der Waldbrand sich ereignet.

(2) Kommen auch Einheiten des Bundesheeres zum Einsatz, so hat deren Kommandant mit dem Leiter der

Löschmaßnahmen das Einvernehmen herzustellen.

(3) Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von Forstorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen. (4) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet wird.

(5) Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen

Forstpersonal oder Waldarbeiter und im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.

§ 28. K o s t e n e r s a t z

(1) Gemäß § 26 Abs. 1 aufgebotene Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und durch Entfall von Arbeitsstunden eine Einbuße an ihrem Verdienst erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges. Ferner ist den aufgebotenen Personen, den Eigentümern von Geräten (§ 26 Abs. 1) und den freiwilligen Helfern für Schäden, die während der Löscharbeit entstanden sind, eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens zu leisten.

(2) Die Kosten gemäß Abs. 1 hat vorschußweise die Gemeinde zu leisten, in deren Bereich das Aufgebot angeordnet wurde. Eine Gemeinde, die das Aufgebot angeordnet hat, ohne hiezu gemäß § 26 Abs. 1 verpflichtet zu sein, ist berechtigt, den Ersatz dieser Kosten von der Gemeinde, in deren Gebiet die Hilfe geleistet wurde, zu verlangen.

(3) Eine Entschädigung in der Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens steht auch jenen Grundeigentümern zu,

die durch Eingriffe in ihr Eigentum gemäß § 27 Abs. 4 Beschädigungen erlitten haben, es sei denn, daß sie dadurch vor größeren Nachteilen bewahrt worden sind. Die Entschädigung ist vorschußweise von der Gemeinde zu leisten, in deren Bereich die geschädigten Grundstücke gelegen sind.

(4) Die auf die Abs. 2 und 3 gestützten Ansprüche an die Gemeinde auf vorschußweisen Ersatz der Kosten und Schäden sind bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen nach Beendigung der Brandbekämpfung bei der zuständigen Gemeinde

anzumelden.

§ 29. K o s t e n r ü c k e r s a t z .

(1) Die Waldeigentümer haben nach Maßgabe des Flächenausmaßes ihres in der Gemeinde gelegenen Waldes der

Gemeinde die von ihr gemäß § 28 vorschußweise bestrittenen Kosten zu ersetzen.

§ 1 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 findet auf die Eintreibung dieser Geldleistungen

Anwendung.

(2) Über Ansprüche einer Gemeinde an eine andere auf Ersatz der Kosten eines Aufgebotes gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet die nach dem Ort der Hilfeleistung zuständige Behörde, über Kostenersätze und sonstige Streitigkeiten aus der Durchführung der Bestimmungen des § 28 und des Abs. 1 dieses Paragraphen jene Behörde, in deren Bereich die vermeintlich ersatzpflichtige Gemeinde gelegen ist.

(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch der Waldeigentümer an den Schuldtragenden auf Ersatz der ihnen auf Grund der Abs. 1 und 2 entstandenen Kosten unberührt. In einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren sind sie Partei im Sinne des § 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950.

Aus diesen Bestimmungen, soweit diese noch infolge der Bestimmungen der § 17 und 17a NÖ ForstausführungsG gelten, und den nachstehend angeführten Materialien geht hervor, dass die Gemeinde die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung zu besorgen hat. So hat diese das Aufgebot zur Bekämpfung des Waldbrandes zu erlassen (§ 26) und ist ein (vorläufiger) Kostenersatz an die aufgebotenen Personen durch die die Gemeinde vorgesehen (§ 28).

In den Materialien (RV 451 BlgNR IX. GP, S. 35) wird ausgeführt:

„Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist bei der gemäß §28 hiefür zuständigen Gemeinde geltend zu machen. Der Gemeinde steht das Recht zu, die Kosten, die die Gemeinde vorschußweise geleistet hat (§28), den Waldeigentümern zum Ersatz vorzuschreiben. Die Heranziehung der Gemeinde zur vorläufigen Tragung der Kosten, die sich aus der Brandbekämpfung ergeben, ist darin begründet, daß jeder Brand, auch ein Waldbrand, mit einer Gefährdung der Sicherheit von Personen und von Vermögen verbunden ist, die Abwehr dieser Gefahren aber Aufgabe auch der örtlichen Sicherheitspolizei der Gemeinde ist. Es steht keineswegs von vornherein fest, daß ein Brand, der im Wald entstanden ist, auf diesen beschränkt bleiben wird. An der Abwehr ist daher auch die Allgemeinheit interessiert, ganz besonders aber die Einwohnerschaft der gefährdeten Gemeinde; es darf auch nicht übersehen werden, daß der Wald häufig eine wichtige Arbeits- und Einkommensquelle für die Gemeindebewohner darstellt, die durch einen Brand größeren Ausmaßes zum Versiegen gebracht oder geschmälert werden kann. Ferner sind häufig in Gemeinden mit überwiegendem Bauernwald die Waldeigentümer mit den Gemeindeeinwohnern zum Großteil ident."

Geht man somit davon aus, dass auf Grund der Regelungen der §§ 17 und 17a NÖ ForstausführungsG die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 FRBG teilweise ersetzt wurden, bleibt jedenfalls § 26 leg. cit. insoweit bestehen, als die Gemeinde für die Bekämpfung des Waldbrandes - nunmehr durch die Feuerwehren, wie sich aus § 17a NÖ ForstausführungsG ergibt – zuständig ist.

Zusammengefasst ergibt sich (wie den Pkt. 2.1.1.1 und 2.1.1.2 dargelegt), dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostersatzes berechtigt war und dieser Feuerwehr kein Kostenersatz zugesprochen hätte werden dürfen, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wird vorsichtshalber Nachstehendes vorgebracht, woraus sich ergibt, dass die Verpflichtung des Bundes zumindest in dem mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Ausmaß nicht zulässig ist.

2.1.2. Unzulässigkeit der Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehr- verbandes

2.1.2.1. Wiederholung der Parteiengehör-Stellungnahme

Von der Antragstellerin werden Kosten nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Ausgabe 1/10, In Kraft getreten am 1.1.2010) für den Mannschafts- und Fahrzeugeinsatz geltend gemacht.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2006/10/0118 bis 0120, festgestellt, dass nach § 17a Abs. 1 NÖ ForstausführungsG die aus der Bekämpfung eines Waldbrandes erwachsenen Kosten und nicht nur die in Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Kosten zu ersetzen seien. Insofern wurde weiters festgestellt, dass die pauschalen Kostenersätze der auf § 64 Abs. 3 NÖ FeuerwehrG beruhenden Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für unterschiedliche Inanspruchnahmen der Feuerwehren als taugliche Tatsachengrundlagen im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens für die Bemessung der (auch) aus einem Waldbrandbekämpfungseinsatz entstandenen Kosten herangezogen werden könne, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen würden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Tarifordnung eine Verordnung zum NÖ FeuerwehrG sei.

Auch wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof lediglich eine inhaltliche Heranziehung der Tarifordnung für möglich erachtet hat, spricht, wie nachfolgend ausgeführt, insbesondere die verfassungsrechtliche Vorgabe des § 2 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG) gegen diese Auffassung.

2.1.2.1.1. Außerachtlassung von § 2 F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und Personalaufwand

Die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden ist Teil des Kompetenztatbestandes „Forstwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) und fällt damit in die Zuständigkeit des Bundes (VfGH Slg. 2192, Rechtssatz BGBl. Nr. 252/1951), sodass – sofern diese Angelegenheiten gesetzlich nicht als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bezeichnet wurden -anzunehmen ist, dass die Freiwilligen Feuerwehren bei der Waldbrandbekämpfung als Hilfsorgane der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG; Schrammel, Amtshaftungsgesetz3 (2003) Rz 76).

Gemäß § 2 F-VG tragen die Gebietskörperschaften, sofern „die zuständige Gesetzgebung“ nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

Als die Aufgaben einer Gebietskörperschaft („ihre Aufgaben“) gelten nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 9507/1982, 11.663/1988, 11.939/1988, 14.168/1995, 15.111/1998, 16.739/2002, 16.992/2003 und 17.138/2004) auch jene Angelegenheiten, welche in funktionaler Hinsicht für eine andere Gebietskörperschaft getätigt werden. Die in mittelbarer Bundesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden besorgten Aufgaben gelten somit als Aufgaben der Länder bzw. Gemeinden. Diese grundsätzliche Kostentragungspflicht (sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt hat) betrifft (nur) den Personalaufwand und den sogenannten „Amtssachaufwand“. Hingegen ist der „konkrete Sachaufwand“ (der Aufwand, der „mit der konkreten Tätigkeit der Behörde erst entsteht“) und der „Zweckaufwand“ („jene Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden“) von der Gebietskörperschaft, deren Aufgaben besorgt werden, der besorgenden Gebietskörperschaft zu ersetzen (vgl. auch dazu die oben angeführte Judikatur sowie Ruppe, § 2 F-VG, insbesondere Rz 12,13 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]).

Das ForstG und das NÖ ForstausführungsG werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, sodass die Waldbrandbekämpfung vom Land oder den Gemeinden als „ihre Aufgaben“ im Sinne des § 2 F-VG zu erfüllen ist.

Aus dem NÖ ForstausführungsG und dessen systematischer Interpretation in Bezug zum NÖ FeuerwehrG ergibt sich, dass diese Aufgabe von der Gemeinde wahrzunehmen ist. Dies ist auch daraus zu folgern, dass das NÖ ForstausführungsG (auch) den Gemeinden einen Ersatzanspruch für die Kosten der Waldbrandbekämpfung gegenüber dem Bund einräumt.

Entsprechend § 2 F-VG ist daher der Bund (nur) verpflichtet, die als konkreter Sachaufwand zu qualifizierenden Kosten der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen zu ersetzen. Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 42 ForstG wäre es verfassungswidrig, hätte der NÖ Landesgesetzgeber mit dem NÖ ForstausführungsG einen Kostenersatz gegenüber dem Bund normiert, der über den konkreten Sachaufwand hinausgeht. § 17a NÖ ForstausführungsG ist in Bezug auf § 2 F-VG verfassungskonform auszulegen, wird doch in § 17a Abs. 1 NÖ ForstausführungsG die Wortfolge „die aus der Bekämpfung von Waldbränden „erwachsenen“ Kosten verwendet.

Dass § 2 F-VG auch gegenständlich maßgeblich ist, geht auch aus den Materialien zum NÖ ForstausführungsG, nämlich dem vorgenannten und beiliegenden Motivenbericht (Beil./A) hervor. Wie bereits angeführt, zur Regierungsvorlage des NÖ ForstausführungsG ist aus den Ausführungen zu § 20 zu schließen, dass die Waldbrandbekämpfung durch die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgt, dass (nur) die Gemeinden zur Stellung des Kostenersatzantrages bezüglich der Kosten der eingesetzten Feuerwehren legitimiert sind und dass der Bund die damit verbundenen Kosten (nur) im Rahmen des § 2 F-VG zu tragen hat. Dort wird sogar ausgeführt, dass es den Gemeinden zumutbar ist, die Kosten für einen

„zeitlich und umfänglich normal mäßigen“ Feuerwehreinsatz zu übernehmen. Umso mehr ergibt sich das aus dem vorgenannten und beiliegenden Ausschussbericht mit Abänderungsantrag (Beil./B). Darin wird ausgeführt, dass das NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG (nunmehriges NÖ FeuerwehrG) grundsätzlich anzuwenden ist.

Hinzu kommt, dass der Terminus „ihre Aufgaben“ des § 2 F-VG nach der Vollzugszuständigkeit beurteilt wird, wobei aber nunmehr (seit dem VfGH-Erkenntnis vom 28.9.1982, VfSlg. 9507/1982) eine organisatorische Sichtweise erfolgt, sodass als „ihre Aufgaben“ bei dem in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden ForstausführungsG jene des Landes sind, sofern die Aufgabe nicht von der Gemeinde wahrzunehmen ist (s. Ruppe, § 2 F-VG, insbesondere Rz 9 bis 14 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg]).

Das NÖ ForstausführungsG ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, sodass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung, sollte demnach – entgegen der ho. Auffassung – nicht die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig sein, diese im Sinne des § 2 F-VG als Aufgabe des Landes anzusehen wäre.

Wenn aber dennoch eine Übertragung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung an die Feuerwehren vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des § 2 F-VG dem Land zuzurechnen ist (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 6).

Wenn somit Waldbrandbekämpfungskosten als Personalaufwand oder Amtssachaufwand zu qualifizieren sind, ist er vom Land oder von der Gemeinde zu tragen. Eine Kostenabwälzung durch den Landesgesetzgeber auf den Bund ist nicht zulässig, da § 2 F-VG als „hierarchische“ Regelung verstanden wird, wonach eine Kostenabwälzung im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Bund auf die Länder und Gemeinden oder im Falle des zuständigen Materiengesetzgebers Land nur auf die Gemeinden zulässig ist (vgl. Ruppe, Finanzverfassung im Bundesstaat [1977], 67 f; Ruppe, § 2 F-VG, Rz 28 [2000], in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht; Mayer, B-VG3 [2007], § 2 F-VG, 540).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 42 ForstG, wonach die Länder auf Grundlage des Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt sind, auch Vorschriften über die Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung zu erlassen. Auch die dadurch verfügte Kostenbelastung des Bundes darf sich nur auf jene Kosten beschränken, die der Bund schon nach den allgemeinen Grundsätzen des F-VG zu tragen hätte, wenn mit der landesgesetzlichen Regelung somit bloß das festgestellt wird, was ohne sie bereits nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 F-VG rechtens wäre (VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11).

§17a Abs. 1 NÖ Forstausführungsgesetz spricht von den „aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten“, die nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen hat.

In Abs. 2 (als einem der nach der Bestimmung des Abs. 1 folgenden Absätze) sind solche Kosten beispielweise angeführt. Es werden dort die Kosten der Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz (Entschädigungen für nachgewiesenen Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust der Mitglieder der Feuerwehren in bestimmten Fällen) genannt.

Schon aus der obzitierten Formulierung der Bestimmung des § 17a Abs. 1 und umso mehr aus den in Abs. 2 genannten Kosten geht hervor, dass nur dem konkreten Sachaufwand zuzuordnende Kosten vom Bund zu ersetzen sind. Jedenfalls sind diese Regelungen in einer

§ 2 F-VG entsprechenden und damit in verfassungskonformer Weise derart interpretierbar und folglich dahingehend auszulegen. Jedenfalls kann die demonstrative Aufzählung der in Abs. 2 genannten, vom Bund zu ersetzenden Kosten nicht entgegen § 2 F-VG derart verstanden werden, dass auch der Personal- und der Amtssachaufwand zu ersetzen wären.

Es ist offenkundig, dass sowohl in den mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Mannschaftskosten und Fahrzeugkosten, jeweils basierend auf der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, gänzlich oder zumindest weitestgehend um Amtssach- oder Personalaufwand handelt.

So sind nach dem Schreiben des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom *** (Beil./E) in den die Kosten der Fahrzeuge betreffenden Stundensätzen der anteilige Anschaffungswert, Wartungs- und Betriebskosten enthalten.

Diese Kosten sind, von den Treibstoff- und sonstige beim konkreten Waldbrandbekämpfungseinsatz verbrauchte Betriebsmittelkosten abgesehen, als Fixkosten und damit als Amtssachaufwand zu qualifizieren.

Auch nach dem weiteren Schreiben (e-mail) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom *** (Beil./F), wonach in den Stundensätzen der besagten Tarifordnung der Fahrzeug- und Gerätekosten weiters noch die Kosten der Unterbringung, Versicherung, Überprüfung und der Reinigung enthalten seien, bedingt keine maßgebliche Änderung dieser Auffassung.

Nur die Kosten der Reinigung wären als konkreter Sachaufwand ebenso vom Bund zu ersetzen.

Diese beiden Äußerungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes erfolgten zu Tarifordnung 2000, Ausgabe 3/2002). Es ist davon auszugehen, dass diese auch bezüglich der gegenständlichen Tarifordnung (Ausgabe 1/10) zutreffen, zumal die Stundensätze – nach Berücksichtigung einer zwischenzeitigen, teils unterschiedlichen Erhöhung – vergleichbar sind.

Weiters ist zu den Fahrzeugkosten auszuführen, dass offenkundig ist, dass die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehren aus öffentlichen Mitteln (aus Mitteln der Feuerschutzsteuer) gefördert wird (s.***), sodass den Rechtsträgern der Feuerwehren (Gemeinden bei FF, Betriebe bei Betriebsfeuerwehren) schon deshalb nicht der in der Tarifordnung für die Einsatzstunde angesetzte Betrag entstanden sein kann. Auch den Feuerwehren selbst wäre dieser nicht entstanden.

Nachdem den Stellungnahmen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (schon erwähntes Schreiben vom *** und e-mail vom ***) zufolge aber die (gänzlichen) Anschaffungskosten (über die Abnutzung = Abschreibung) in die Berechnung der Stundenkosten der Fahrzeuge einfließen, würde mit dem Ersatz der in der Tarifordnung angesetzten Stundenkosten ein Betrag bezahlt, der nicht den Rechtsträgern der Feuerwehren entstanden ist.

Nach dem vorgenannten VwGH-Erkenntnis vom 16.6.2009 ist die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur dann – im Tatsachenbereich – eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes, sofern nicht aus besonderen Umständen des konkreten Falls hervorgeht, dass der Feuerwehr geringere Kosten als die laut Tarifordnung entstanden sind.

Zu den begehrten Kosten der Mannschaft ist auszuführen, dass der NÖ Landesfeuerwehrverband im Schreiben vom *** (Beil./E) angab, dass dem Stundensatz der Mannschaft persönliche Ausbildungskosten und Kosten für die Schutzbekleidung zu Grunde liegen würden.

In dessen Schreiben (e-mail) vom *** wurden zusätzlich die Verpflegungskosten sowie Kosten der Personenversicherung, der Unterbringung (Feuerwehrhaus) und für die Körperhygiene (unter „Vorhaltekosten“ sind laut der in diesem Schreiben genannten ***, Sachverständiger in den vormaligen Verfahren Senat-AB-09-2029, 2030 und 2013, des UVS Niederösterreich (Außenstelle Mistelbach), Verhandlungsschrift vom ***) die Investitionen für die Ausrüstung eines Mannes zu verstehen, somit auch die Anschaffungskosten der Einsatzbekleidung) genannt.

Jedenfalls ist festzuhalten, dass nur die Schäden der Reinigung, der Reparatur oder des (notwendigen) Ersatzes von Einsatzbekleidung sowie sonstige unmittelbar durch den konkreten Einsatz entstandene Kosten betreffend die Mannschaft als konkreter Sachaufwand vom Bund zu ersetzen sind.

Kosten der Aus- und Weiterbildung, Versicherung, Unterbringung im Feuerwehrhaus, Anschaffungskosten („Vorhaltekosten“) und kalkulatorische Kosten betreffend die Abnützung der persönlichen Ausrüstung sind jedenfalls als Amtssachaufwand zu qualifizieren und daher nicht vom Bund zu ersetzen.

Dass der Bund nach § 17a Abs. 1 und 2 NÖ ForstausführungsG nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, wird auch durch Vergleich mit den Ausführungsbestimmungen anderer Länder deutlich. So wird etwa im Ausschussbericht betreffend dem Oö. WaldbrandbekämpfungsG (vgl. Beilage 66/1980 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XII. GP, S. 2) u. .a. festgehalten, dass der Bund die Kosten der Vollziehung des Oö. WaldbrandbekämpfungsG, soweit es sich um den Zweckaufwand handelt, zu tragen habe.

Der Oö. Landesgesetzgeber stellt also entsprechend § 2 F-VG jedenfalls klar, dass der Personal- und der Amtssachaufwand nicht vom Bund zu tragen ist.

Der Nö. Landesgesetzgeber verweist in den Materialien (Antrag zu LT-306/F-6-1991) zu der mit der Novelle LGBl. Nr. 98/1991 eingefügten Bestimmung des § 17a NÖ ForstausführungsG auf die in anderen Ländern geregelte Rückersatzpflicht des Bundes bezüglich der Waldbrandbekämpfungskosten. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er auch eine inhaltlich entsprechende Regelung treffen wollte.

Dass der Bund nur den konkreten Sachaufwand zu ersetzen hat, hat auch unabhängig davon zu gelten, ob nach § 17a Abs. 3 Nö ForstausführungsG die Freiwilligen Feuerwehren (gegenständlich die FF ***; ist nach der dargelegten Auffassung des BMLFUW zu verneinen) oder ob die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Freiwillige Feuerwehr ihren Standort hat, einen Kostenersatzanspruch gegenüber den Bund hat.

Zusammengefasst wird hinsichtlich der allfälligen Heranziehbarkeit der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für die Ermittlung der vom Bund zu ersetzenden Waldbrandbekämpfungskosten die (verfassungsrechtliche) Vorgabe des § 2 F-VG als „besonderer Umstand des konkreten Falles“ angesehen, die im Sinne der besagten VwGH- Erkenntnisse vom 21.6.2007 und 16.6.2009 die Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes im gegenständlichen Fall ausschließt.

Dieser besondere Umstand ist in den vorliegenden Fällen nämlich darin gelegen, dass in den gegenständlichen Fällen die Gebietskörperschaft Bund und nicht eine sonstige Person, für die § 2 F-VG nicht gilt, entsprechend § 17a NÖ ForstausführungsG zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Diese verfassungsgesetzliche Bestimmung ist auch bezüglich des Waldbrandbekämpfungskostenersatzes seitens des Bundes nach den Bestimmungen des § 17a NÖ ForstausführungsG maßgeblich. Da der Verwaltungsgerichtshof den vorgenannten Erkenntnissen vom 21.6.2007, 11.9.2007 und 27.3.2012 die Bestimmung des § 2 F-VG offensichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, kann auch keine Bindungswirkung bestehen, wonach der Schluss zu ziehen wäre, dass das gegenständliche Vorbringen in Bezug auf dieses verfassungsgesetzliche Bestimmung unbeachtlich sei.

Die Länder sind nach § 42 lit. b ForstG ermächtigt sind, die Organisation der Bekämpfung der Waldbrandbekämpfung zu regeln. Dies bedeutet aber nicht, dass die Länder eine Regelung erlassen könnten, die verfassungsrechtlichen Regelungen, wie insbesondere § 2 F-VG, zuwiderlaufen würde. Die (landes-)gesetzlichen Regelungen sind möglichst verfassungskonform zu interpretieren.

Wenn die Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein sollte, ist diese – im vorliegenden Fall der mittelbaren Bundesverwaltung – eine vom Land für den Bund funktionell wahrzunehmende Aufgabe. Als diese Aufgabe besorgende Körperschaft hat somit das Land den diesbezüglichen Personal- und Amtssachaufwand zu tragen.

Jedenfalls wäre eine landesrechtliche Regelung unzulässig, die den Bund mit der Tragung von Kosten belasten würden, die diese ohnehin schon nach § 2 F-VG zu tragen hätte (vgl. VfGH 30.6.2011, G 56/10-11, Rz 41 bis 44). Dies bedeutet auch, dass der Landesgesetzgeber keine Regelung treffen darf, wonach durch die Übertragung einer Aufgabe des Landes oder der Gemeinde an andere Personen, der Bund Kosten zu tragen hätte, die über § 2 F-VG hinausgehen.

Zumal § 17a NÖ ForstausführungsG verfassungskonform interpretierbar ist, sind vom Bund – auch wenn die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung bei den Feuerwehren läge – gegenständlich „nur“ der konkrete Sachaufwand zu ersetzen.

Dass in den beantragten Kosten nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes aber nicht derartige Kosten, sondern nicht vom Bund zu tragender Personal- und Amtssachaufwand enthalten sind, wurde zuvor dargelegt.

2.1.2.1.2. Fehlende Heranziehbarkeit der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes auf Grund der Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG und des NÖ Forst ausführungsG

Nach § 2 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG gehören Maßnahmen zur Bekämpfung von Bränden zur Feuerpolizei. Nach Abs. 4 leg. cit. gehören Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen gesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur Feuerpolizei. Auch in § 3 Abs. 2 leg. cit. wird festgehalten, dass Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei gehören.

Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. sind Freiwillige Feuerwehren verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr, gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

Nach § 32a Abs. 1 leg. cit. sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren Aufgaben der Feuerwehren.

Nach Abs. 3 können die Feuerwehren auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren (unter dort näher genannten Umständen) mitwirken.

Nach Abs. 5 kann jede Feuerwehr auch technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen.

Nach § 63 Abs. 3 leg. cit. sind von demjenigen, der Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. § 32a Abs. 3 und 5 behandeln die Mitwirkung der Feuerwehren bei der Abwehr überörtlicher Gefahren und technische und persönliche Hilfeleistungen der Feuerwehren, während in Abs. 1 als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren genannt sind.

Nach § 64 Abs. 3 leg. cit. hat der NÖ Landesfeuerwehrverband für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 63 Abs. 3 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen. Nach Abs. 1 sind für die Berechnung der Kosten, die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zugrunde zu legen. Nach Abs. 4 bedarf die Tarifordnung der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Kostenersatzes widerspricht.

Diesen Bestimmungen zufolge ist der Kostenersatz nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes für Aufgaben der Feuerwehren bei deren Mitwirkung zur Abwehr überörtlicher Gefahren bzw. deren technische und persönliche Hilfeleistungen zu bestimmen. Demnach zählen Maßnahmen der Brandbekämpfung zur (örtlichen oder überörtlichen) Feuerpolizei und nicht zur (örtlichen oder überörtlichen) Gefahrenpolizei oder den technischen oder persönlichen Hilfeleistungen.

Die beim gegenständlichen Waldbrandbekämpfungseinsatz eingesetzten Feuerwehren erbrachten somit keine Leistungen, welche jenen vergleichbar wären, wofür die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Kostenersätze beinhaltet.

Die Differenzierung zwischen Feuerpolizei und Gefahrenpolizei findet sich auch in § 32a Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, wonach als Aufgaben der Feuerwehren die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr örtlicher Gefahren genannt werden. Das NÖ FeuerwehrG ist überhaupt auch nach dieser gesonderten Behandlung der Feuerpolizei (z.B. § 2, II. und III. Hauptstück) einerseits und der Gefahrenpolizei (z.B. § 3, IV. Hauptstück) andererseits strukturiert. Besonders deutlich wird diese Differenzierung durch § 2 Abs. 4, wonach Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei nicht zur örtlichen Feuerpolizei gehören.

Das NÖ FeuerwehrG unterscheidet somit eindeutig zwischen der Feuer- und der Gefahrenpolizei, entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 118 Abs. 3 B- VG (Z 3: örtliche Sicherheitspolizei (einschließlich der örtlichen Gefahrenpolizei) und Z 9: örtliche Feuerpolizei). Daran anknüpfend wurden auch die Kostenersatzbestimmungen des NÖ FeuerwehrG unterschiedlich geregelt.

Auch im Motivenbericht vom 6. Juni 2000 (S. 19) an den Landtag zur 4. Novelle des NÖ FeuerwehrG (damals NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und FeuerwehrG) wird hinsichtlich der der überörtlichen Gefahrenabwehr zuzuordnenden Aufgaben der Feuerwehren auf das KatastrophenhilfsG, die Straßenverkehrsordnung, die Wasserrechtsbehörde, Straßenerhalter oder Eisenbahnunternehmen Bezug genommen. Von der Brandbekämpfung aber wird insofern nicht gesprochen.

Neben den besagten Bestimmungen des NÖ FeuerwehrG betreffend die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes geht auch aus der Bestimmung des § 63 hervor, dass – ausgenommen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 - die Kostenersatzpflicht nur Maßnahmen der (diesfalls örtlichen) Gefahrenabwehr betrifft.

Dass die Unterscheidung von Feuer- und Gefahrenpolizei im NÖ FeuerwehrG nicht von Relevanz wäre, erscheint aber unwahrscheinlich, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Unterscheidung unbedacht getroffen hat.

Sachlich hat diese Unterscheidung und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Kostenersatzregelungen aber darin ihren Hintergrund, dass für Brandbekämpfungsmaßnahmen den Feuerwehren Mittel aus der – auch für Waldbrandversicherungen zu entrichtenden - Feuerschutzsteuer zufließen, diese somit aus öffentlichen Mitteln (mit-)getragen wird. Nach dem FinanzausgleichsG 2005 ist die Feuerschutzsteuer eine der ausschließlichen Landes-(Gemeinde-)Abgaben.

Demgegenüber dürften derartige Mittel für die von den Feuerwehren wahrzunehmenden Maßnahmen der Gefahrenpolizei oder für technische und persönliche Hilfeleistungen nicht zur Verfügung stehen.

Nach Ansicht der Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung (Beil./G) hat die Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur privatrechtlichen Charakter. Diese Auffassung beruht vermutlich auf der Geltung der Tarifordnung für technische und persönliche Hilfeleistungen (§ 32a Abs. 5 NÖ FeuerwehrG). Dass die Tarifordnung bei auf privatrechtlicher Basis erfolgenden Tätigkeiten zur Anwendung kommt, geht auch aus Art. II der Tarifordnung 2000 oder Judikaten des OGH (vgl. 7.12.1993,

6 Ob 615/93; 24.4.1980, 13 Os 1665/79) hervor.

Demzufolge erscheint die Zugrundelegung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zur Kostenbestimmung für die hoheitlich zu vollziehende Aufgabe der Brandbekämpfung ebenso fraglich.

Ausgehend von der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes laut den vorgenannten Erkenntnissen vom 21.6.2007 und 16.6.2009 ist somit festzuhalten:

Nachdem die Waldbrandbekämpfung den Maßnahmen der Feuerpolizei vergleichbar ist, nicht aber zu den Aufgaben nach § 32a Abs. 3 oder 5 NÖ FeuerwehrG, können die Kostenersätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegebenenfalls (sofern - laut besagtem VwGH-Erkenntnis - nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen) die Höchstgrenze für pauschale Kostenersätze darstellen, wenn gemäß § 64 Abs. 2 die Gemeinde eine Verordnung über pauschale Kostenersätze erlassen hat. Da entsprechend dieser Bestimmung die dadurch festgelegten Kostenersätze die in der Tarifordnung bestimmten Höchstsätze nicht überschreiten dürfen, könnten diese Verordnungen auch geringere Kostenersätze als die Tarifordnung beinhalten.

Auf diesen Umstand wird auch in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (Art. VIII Abs. 3) selbst hingewiesen, wonach diese Tarife für Kostenersätze nach § 63 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG erst nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat und Kundmachung nach § 59 NÖ Gemeindeordnung gelten würden.

Dass ein pauschaler Kostenersatz laut Verordnung des Gemeinderates die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen zutreffender bezüglich der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, weil nur auf die Freiwilligen Feuerwehr(en) der Gemeinde bezogen, regeln würde, ist als offenkundig anzusehen.

Allfällige Grundlage (im Sinne besagter VwGH-Erkenntnisse) eines pauschalen Kostenersatzes könnte somit nur die Verordnung der Gemeinde *** sein, jedenfalls aber nicht die gegenständliche Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Wie erwähnt, betrifft die Tarifordnung nur Kostenersätze für Leistungen, die nicht der Feuerpolizei zuzurechnen sind, und somit auch nicht den Leistungen bei der Waldbrandbekämpfung vergleichbar sind. Auch insofern muss bezweifelt werden, dass die Tarifordnung eine taugliche Grundlage zur Bemessung des Kostenersatzes für Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen sein kann.

In Bezug auf die Meinung der Antragstellerin, wonach der „pagatorischen“ Sicht des Kostenbegriffes des BMLFUW in Bezug auf § 17a NÖ ForstausführungsG nicht zu folgen sei, wird bemerkt, dass die Begriffe „Aufwand“ und „Kosten“ finanzausgleichsrechtlich (und damit auch gegenständlich) als Synonyme zu sehen sind (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 7; das bereits angeführte Erkenntnis des VfGH vom 30.6.2011, Zl. G 56/10-11).

Demnach ist diese enge Auslegung geboten, da (nur) der konkrete Sachaufwand, d.h. die konkreten, (nur) durch den gegenständlichen Waldbrandeinsatz entstandenen Kosten dem Anspruchsberechtigten (diesfall wäre dies die Gemeinde ***) vom Bund zu ersetzen wäre.

Ein darüber hinausgehender Kostenersatz durch den Bund wäre rechtlich unzulässig und eine derartige Auslegung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 wäre verfassungswidrig (s. auch nachstehend).

2.1.2.2. Ergänzendes zur Parteiengehör-Stellungnahme, insbesondere zur diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheids

2.1.2.2. 1Außerachtlassung von § 2 F-VG; Kosten der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes beinhalten auch nicht vom Bund zu ersetzenden Amtssach- und Personalaufwand

Unter 2.1.2.1.1. wurde ausgeführt, dass – sollte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung nicht eine Aufgabe der Gemeinde sein – diese Aufgabe auf Grund des Vollzugs des ForstG in mittelbarer Bundesverwaltung eine des Landes („ihre Aufgabe“ iS des § 2 F-VG) ist, welche es funktional für den Bund wahrzunehmen hat. Jedenfalls insofern liegt (eindeutig) der von der belangten Behörde genannte „gesetzliche Auftrag“, nämlich in Gestalt des Art. 102 Abs. 1 und 2 B-VG, vor, sodass (jedenfalls) § 2 F-VG anzuwenden ist.

Durch die noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 25 bis 29 FRBG, sofern sie nicht durch die Ausführungsbestimmungen der §§ 17 und 17a NÖ ForstausführungsG außer Kraft getreten sind, sodass zumindest noch § 26 FRBG insofern anzuwenden ist, als die Gemeinde die zur Bekämpfung eines Waldbrand die Feuerwehren heranzieht („aufbietet“), ergibt sich, dass die Gemeinde (im übertragenen Wirkungsbereich) für die Brandbekämpfung zuständig ist.

Auch die telelogische und systematische Interpretation der Bestimmungen der §§ 17 und § 17a NÖ ForstausführungsG bedingt diese Auffassung.

Dafür spricht weiters, dass in § 65a NÖ FeuerwehrG angeführt wird, dass die Kostentragung bei Waldbränden durch § 17a NÖ ForstausführungsG geregelt wird. Dadurch wird verdeutlicht, dass der NÖ-Landesgesetzgeber die (grundsätzliche) Anwendbarkeit dieses Gesetzes auch bei der Waldbrandbekämpfung als gegeben erachtet hat, hätte es doch sonst diese Bestimmung nicht in diesem Gesetz gebraucht.

Jedenfalls ist unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit Kosten belastet, die über den von diesem zu tragenden Aufwand nach § 2 F-VG hinausgehen.

Auch wenn eine – nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegebene – gesetzliche Beauftragung der Feuerwehren selbst zur Besorgung der (hoheitlichen) Aufgabe der Waldbrandbekämpfung vermeint werden sollte, wird davon auszugehen sein, dass diese Aufgaben für Zwecke des § 2 F-VG 1948 dem Land zuzurechnen ist (vgl. Ruppe, a.a.O., Rz 6).

Die (bloße) „Ausgliederung“ von Aufgaben, die sonst vom Land oder der Gemeinde zu erbringen sind, kann nicht dazu führen, dass § 2 F-VG 1948 keine Anwendung mehr fände und umgangen würde.

Unzutreffend ist, wie die belangte Behörde vermeint, dass die Verpflichtung des Bundes zum Kostenersatz für Verdienstentgänge nach § 33a NÖ FeuerwehrG (§ 17a Abs. 2 NÖ ForstausführungsG) dafür spricht, dass die beantragten Kosten nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zuzusprechen waren. Nach § 33a NÖ FeuerwehrG hat die Gemeinde (unter in näher genannter Weise) den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren den durch einen Einsatz entstandenen und nachgewiesenen Verdienstentgang oder einen glaubhaft gemachten Einkommensverlust zu ersetzen.

Gerade daraus geht aber hervor, dass nur die konkret, durch den jeweiligen Waldbrandeinsatz entstandenen Kosten, dies der Gemeinde, zu ersetzen sind.

Wie dargelegt, umfassen der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene Betrag von € 612,- solche Kosten, die dem Amtssach- und Personalaufwand iS des § 2 F-VG 1948 zugehören und daher nicht vom Bund zu ersetzen sind.

Zusammengefasst ergibt sich, dass § 2 F-VG auch im gegenständlichen Fall maßgeblich ist, ein Kostenersatz nur im Rahmen dieser Bestimmung vom Bund zu leisten ist, § 17a NÖ ForstausführungsG diesbezüglich verfassungskonform zu interpretieren ist / interpretierbar ist, der gegenständlich zugesprochene Betrag nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes keine konkreten, durch die gegenständliche Waldbrandbekämpfung entstandenen Kosten (konkreter Sachaufwand) sind und daher nicht vom Bund zu ersetzen ist.

Unbeschadet hievon bleibt die Auffassung, dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostenersatzes berechtigt war, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

2.1.3. Verfassungswidrigkeit von § 17a Abs. 1, 2 und 3 NÖ

Forstausführungsgesetz

Nach diesen Bestimmungen hat der Bund, die aus der Waldbrandbekämpfung erwachsenden Kosten der Feuerwehren den Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern der Feuerwehren zu ersetzen, wobei diese Kosten in Abs. 2 demonstrativ aufgezählt werden.

Wie oben unter Pkt. II.2.1. dargestellt, ist es nach § 2 F-VG unzulässig, dass der Landesgesetzgeber den Bund mit finanziellen Verpflichtungen belastet, die dieser nicht ohnehin schon dieser Bestimmung zu leisten hätte.

Auch dann, wenn die Bestimmungen des § 17a Abs. 1 und 2 NÖ ForstausführungsG entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers so zu verstehen sind, dass (nur) der konkrete Sachaufwand zu ersetzen ist, der dem jeweiligen Rechtsträger (im Regel die Gemeinde bezüglich ihrer Freiwilligen Feuerwehr(en)) beim Waldbrandbekämpfungseinsatz konkret entstanden ist, könnten diese Bestimmungen § 2 F-VG widersprechen.

Jedenfalls ist ein Widerspruch dieser Bestimmungen des ForstausführungsG dann gegeben, wenn demnach über den konkreten Sachaufwand hinausgehend, auch der Personal- und Amtssachaufwand vom Bund zu ersetzen ist, der in den Tarifsätzen der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes enthalten ist (s. hiezu wiederum unter Pkt. 2.1.), sollte die Auffassung vertreten werden, dass die (jeweils geltende) Tarifordnung grundsätzliche Grundlage für die Bestimmung der Kosten der Waldbrandbekämpfung sei.

Wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus § 17a Abs. 3 NÖ ForstausführungsG abgeleitet würde, dass den (Freiwilligen) Feuerwehren die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung übertragen worden und dadurch § 2 F-VG unbeachtlich wäre, wäre (auch) diese Bestimmung wegen Verstoß gegen § 2 F-VG verfassungswidrig.

Auch dann, wenn – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus dieser Bestimmung abzuleiten wäre, dass die Aufgabe der Waldbrandbekämpfung den Feuerwehren obliegt, würde dies dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG widersprechen, da insofern eine Beleihung/Verpflichtung der Feuerwehren (auch von Betriebsfeuerwehren, die keine Rechtsperson sind) unterstellt würde, die dieser Bestimmung (und auch § 17 NÖ ForstausführungsG) nicht entnehmbar ist. Zudem würde eine derartige Interpretation dieser Bestimmung dem Sachlichkeitsgebot oder dem Schutz des Eigentums zuwiderlaufen.

2.2. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften

Die belangte Behörde hat – infolge der unzutreffenden Nichtberücksichtigung des § 2 F-VG 1948 nicht ermittelt, ob in den nach der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes zugesprochenen Kosten solche Kosten (konkreter Sachaufwand) enthalten sind, die vom Bund zu ersetzen sind.

Unbeschadet hievon bleibt die Auffassung, dass die FF *** nicht zur Stellung des Kostenersatzes berechtigt war, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

3. Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

3.1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid

3.1.1. ersatzlos beheben, in eventu

3.1.2. dahingehend abändern, dass nur jene Kosten festgesetzt werden, zu deren Tragung der Bund nach § 17a NÖ Forstausführungsgesetz iVm § 2 F-VG verpflichtet ist, in eventu

3.2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

4. Anregung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

  • wenn der aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffenden Auffassung der belangten Behörde gefolgt wird – wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 17a Abs. 1 und 2 sowie 3 NÖ ForstausführungsG hinsichtlich § 2 F-VG bzw. Art. 18 B-VG gemäß § 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof stellen.“

Auf Grund der Beschwerdeerhebung hat das Gericht am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme der Vertreter der FF ***, der Zeugen *** und ***, erhoben. Es wurde auch Beweis durch die Einholung von Befund/Gutachten eines dem Verfahren beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen erhoben.

Es wird festgestellt:

Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von den Befugnissen des erkennenden Gerichtes nach § 27 VwGVG zu überprüfen.

Nach den Verfahrensergebnissen und dem unbedenklichen Akteninhalt ist als erwiesen anzusehen, dass die FF *** am *** beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, dies unter Beischluss eines ausgefüllten Formblattes „Waldbrandmeldung“ gemäß der Feuerwehrtarifordnung die Zuerkennung von € 612,-- für deren Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung vom *** für 13 FF- Mitglieder mit einer Einsatzzeit von je 1,5 Stunden, insgesamt 19,5 Stunden, mit einem Stundensatz von je € 20,--, somit insgesamt € 390,--, sowie für den Einsatz eines Einsatzfahrzeuges über 3,5 t mit der Einsatzzeit von 1,5 Stunden und einem Stundensatz von € 62,--, € 93,--, eines Mannschaftstransportfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von ebenfalls 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von € 43,--, € 94,50 und eines Kleinlöschfahrzeuges unter 3,5 t mit einer Einsatzzeit von 1,5 Stunden, Stundensatz € 43,--, € 64,--, insgesamt € 612,--, in Rechnung stellte.

In Folge der Weigerung des BMLFUW hat mit Schreiben vom *** die FF *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich gem. § 17 a NÖ Forstausführungsgesetz die bescheidmäßige Feststellung des beantragten Kostenersatzes begehrt.

Gemäß Art. 10 Abs. 10 B-VG ist das Forstwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG

a.zu Art. 10 Abs. 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Die maßgebliche Bestimmungen in dem in Ausführung des Forstgesetzes 1975 ergangenen Landesgesetz, im NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851-7, sehen vor:

§ 17a NÖ Forstausführungsgesetz:

„Kostentragung bei Waldbränden

(1) Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.

(2) Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

(3) Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.

(4) Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.

(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.“

Das Feuerwehrgesetz, § 1 Abs. 1, gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen.

§ 2 NÖ Feuerwehrgesetz sieht in Bezug der Feuerpolizei als Aufgabe der Feuerwehren vor:

„(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.

(2) Die überörtliche Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen,

1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder

2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder

3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist,

und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden.

(3) Die übrigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind solche der örtlichen Feuerpolizei.

(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei gehören nicht zur Feuerpolizei.“

§ 4 NÖ Feuerwehrgesetz erklärt den Begriff „Feuerwehren“, wie dieser dem Landesgesetz zu entnehmen ist, folgendermaßen:

„(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt.“

§ 5 NÖ Feuerwehrgesetz sieht bezüglich der örtlichen Feuerpolizei vor:

„(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu – ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (§ 35), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) In Betrieben, die über eine Betriebsfeuerwehr (§ 41) verfügen, hat sich die Gemeinde bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zunächst dieser zu bedienen.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr(en) die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en).

(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen, ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei im Namen des Bürgermeisters zu übertragen. Bedient sich eine Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei einer Betriebsfeuerwehr, ist deren Einsatzbereich festzusetzen. In diesen Angelegenheiten sind die Feuerwehrkommandanten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(5) Feuerwehrkommandanten und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 7, 8, 10 und 65 ermächtigt werden. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).

(6) Die Feuerwehrkommandanten, deren Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie sonstige Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 5 haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben.“

§ 63 NÖ Feuerwehrgesetz sieht im VI. Hauptstück bezüglich der Kostenersatzpflichten vor:

„(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet

1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde

2. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist

3. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat

4. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 33 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.

(2) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist der gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.

(3) Wer Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einem akuten Notstand begründen keinen Kostenersatz.

(5) Sind mehrere natürliche und/oder juristische Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.

(6) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.“

§ 64 NÖ Feuerwehrgesetz:

„Berechnung der Kosten und Tarifordnung

(1) In den Fällen des § 63 Abs. 1 und 2 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 63 Abs. 3 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.

(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.“

§ 65 NÖ Feuerwehrgesetz:

„Vorschreibung und Verrechnung

(1) Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie dienen der Deckung des Aufwandes der Feuerwehren und sind mit diesen zu verrechnen.

(2) Kostenersätze gemäß § 63 Abs. 3 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

§ 65a NÖ Feuerwehrgesetz:

„Kostentragung bei Waldbränden

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, geregelt.“

Zu den geltend gemachten Beschwerdepunkten und Beschwerdegründen:

Die Beschwerdeführerin macht mangelnde Antragslegitimation der Freiwilligen Feuerwehr *** aus den in der Beschwerde – umfangreich – näher ins Treffen geführten Gründen geltend.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in § 17 a NÖ Forstausführungsgesetz für den Kostenersatz ein Verfahren vorgesehen ist. Danach hat die Antragstellung binnen acht Wochen ab dem Ende des Einsatzes zu erfolgen. Kommt in weiterer Folge eine gütliche Einigung binnen drei Monaten nicht zustande, steht dem Antragsberechtigten die Möglichkeit offen, eine bescheidmäßige Festsetzung beim Landeshauptmann zu beantragen. Dass der Brand am *** nicht als Waldbrand im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren wäre, ist von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie behauptet worden, wie auch nach den zusammengefassten Verfahrensergebnissen nicht die geringsten Hinweise dafür hervorkamen, die gegen eine Einstufung des kausalen Brandereignisses am *** als Waldbrand, ausgelöst durch einen Blitzschlag im Wald, sohin iS der §§ 40 und 42 Forstgesetz 1975, sprechen könnten. Dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides die Antragsgrundlage für den gegenständlichen Kostenersatz wegen einer gütlichen Einigung oder wegen einer Verfristung in der Anspruchsgeltendmachung weggefallen wäre, war nicht zu erkennen. Den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und im Verfahren, dass der Beschwerdeführerin, der Freiwilligen Feuerwehr ***, per se keine Antragslegitimation aus den näher ins Treffen geführten Gründen zukomme, ist nicht beizupflichten. In § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz ist klar geregelt, wer für Aufwendungen, die in Verbindung mit einer Waldbrandbekämpfung entstanden sind, kostenersatzberechtigt ist. In diesem Zusammenhang gewährt das Gesetz neben den Gemeinden den Rechtsträgern von Feuerwehren einen Kostenersatzanspruch.

Die Freiwillige Feuerwehr *** ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Es handelt sich dabei um eine juristische Person, deren Organisation im V. Hauptstück B-VG geregelt ist (vgl dazu VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0118, 0119, 0120).

Anspruch auf Kostenersatz haben zufolge § 17a Abs. 3 des NÖ Forstausführungsgesetzes die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbekämpfung eingesetzt waren. Unter Rechtsträgern sind in diesem Zusammenhang nach herrschender Meinung alle Träger von Rechten und Pflichten, mithin natürliche und juristische Personen zu verstehen (vgl. statt aller B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 2 Rz 81).

Hinsichtlich der Mittel zur Brandbekämpfung bestimmt § 24 NÖ FG, dass die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 NÖ FG zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten hat. Dazu bestimmen die Materialien (Bericht des gemeinsamen Verfassungs- und Kommunalausschusses 452-1973), dass die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet ist, über alle erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, damit sie ihren behördlichen Aufgaben nachzukommen vermag. Auch wenn sich dies bereits aus dem Gebot, den behördlichen Aufgaben nachzukommen, ergäbe, sodass es einer speziellen Anordnung des Gesetzgebers nicht bedurft hätte, sei die diesbezügliche Verpflichtung der Gemeinde explizit in den Gesetzestext aufgenommen worden, da sich die örtliche Feuerpolizei vor allem dadurch auszeichnet, dass der Materialeinsatz von besonderer Bedeutung sei. Eine entsprechende Regel betreffend die Zuverfügungstellung von Mitteln und zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren enthält § 31 leg.cit.. Im Übrigen erfolgt die Aufbringung der Mittel durch Zuwendungen des Landes, Zuwendungen Dritter, Kostenersätze und sonstige Erträge. Hinsichtlich des Kostenersatzes bestimmt § 63 NÖ FG, dass diese in aller Regel an die Gemeinde, in Ausnahmefällen, nämlich hinsichtlich Leistungen nach § 32a Abs. 3 und 5 NÖ FG, an die Feuerwehr zu leisten sind.

Im konkreten Fall wurde der Antrag seitens der Freiwilligen Feuerwehr gestellt, sodass er – im konkreten Fall hatte die Feuerwehr die verursachten Kosten zu tragen und trat die Minderung in deren Vermögen ein – zulässig ist. Gleichartig hegte auch der VwGH in seinem in der Sache ergangenen Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/10/0118, 0119, 0120 (bestätigt durch VwGH 27.3.2012, 2010/10/0227-0229) an der Antragslegitimation der FF keine Bedenken.

Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin vermeint, dass nach den von ihr umfangreich zitierten Rechtsgrundlagen und Interpretationen bei einem Einsatz einer freiwilligen Feuerwehr bei einer Waldbrandbekämpfung nur der Gemeinde wegen der im eigenen Wirkungsbereich angesiedelten Agende eine Kostenbeantragung (§ 17a Abs.7 NÖ Forstausführungsgesetz) bei einem Einsatz einer FF Antragslegitimation zukomme, weil eine FF dann quasi als Hilfsorgan der Gemeinde bei der Besorgung der örtlichen Feuerpolizei fungiere, ist dem nicht beizupflichten. Vielmehr räumt § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz dem Rechtsträger, einer Freiwilligen Feuerwehr, für einen Einsatz im Rahmen einer Waldbrandbekämpfung einen Kostenersatzanspruch direkt ein.

In einem solchen Fall ist gesetzlich eindeutig statuiert, dies nach dem gem. § 42 Forstgesetz 1975 erlassenen NÖ Forstausführungsgesetz, dass den Gemeinden oder den Rechtsträgern von Feuerwehren, wobei hinsichtlich des Begriffes auf die diesbezügliche Begriffsbestimmung des NÖ FG (§ 4 leg.cit) zurückzugreifen ist, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren, ein Ersatzanspruch direkt zusteht. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen die in diesem Zusammenhang (vgl. dazu VwGH 2010/100277) auch vom Höchstgericht vertretene Rechtsansicht nicht in Zweifel zu ziehen. Durch den Gesetzestext ist klargestellt, dass dem „sonstigen“ Rechtsträger einer Feuerwehr grundsätzlich ein Kostenersatzanspruch hinsichtlich der bei einem Waldbrandereignis entstandenen Kosten, somit hinsichtlich vermögensrechtlicher Nachteile, zusteht.

Soweit, dies unter ausführlichster Zitierung verschiedenster Bestimmungen, isb der Grundregel des § 2 FVG, in der Beschwerde ein gänzliches bzw. teilweises Entstehen von Kosten aus dem gegenständlichen Einsatz der FF *** bestritten ist, ist auszuführen, dass die Waldbrandbekämpfung in Art. 10 Abs.1 Z 10 B-VG Deckung findet, wenn von Art. 10 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht wurde und dies eine Agende der mittelbaren Bundesverwaltung darstellt.

Nach den landesgesetzlichen Regelungen haben die Feuerwehren Waldbrände zu bekämpfen (§ 17 Abs. 1 NÖ FG).

Eine Verfassungswidrigkeit der Kostentragungsregelung in § 17a NÖ Forstausführungsgesetz als Feststellung jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft aus einer übertragenen Aufgabe entstehen – sohin bezüglich des konkreten Sach- und Personalaufwandes – der aus einer übertragenen Agende einer anderen Gebietskörperschaft erwachsen, ist unter den Aspekten des § 2 F-VG 1948 nicht zu erkennen.

Wenn, wie in der Beschwerde nicht unzutreffend ausgeführt ist, nach den landesgesetzlichen Vorschriften die örtliche Feuerpolizei von der Gemeinde (§ 5 NÖ FG) und die überörtliche vom Land (§ 27 NÖ FG) zu besorgen ist, vermögen diese Umstände keine Änderung daran herbeizuführen, dass im gegenständlichen Fall – eindeutig – ein Einsatz der FF *** in dem im übertragenen Wirkungsbereich anzusiedelnden Waldbrandbekämpfungssektor geleistet wurde und, wie oben ausgeführt, die dadurch konkret entstandenen Kosten sowohl für den Sach- und Personalaufwand der, wie im gegenständlichen Fall bei der Brandbekämpfung nicht zu Unrecht eingeschrittenen Feuerwehr, von deren Rechtsträger, sohin, wie ausgeführt, durch sie selbst, zu beantragen und einzuheben ist.

Zur monierten Unzulässigkeit der Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bezüglich der im gegenständlichen Fall beanspruchten Kosten für den Feuerwehreinsatz ist auf die Ausführungen im Erkenntnis VwGH vom 21.06.2007, 2006/10/0118 zu verweisen. In diesem Zusammenhang war es nicht unzulässig, für den gegenständlichen Einsatz die Einsatzkosten auf die im Tatsachenbereich anzusiedelnde fachlich fundierte Auskunft des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, welche Kosten einer Feuerwehr aus der jeweiligen Inanspruchnahme möglicherweise erwachsen, zu stützen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis bereits hinreichend klargestellt hat, handelt es sich bei der Aufzählung der in 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz genannten Kosten um eine solche demonstrativer Art und sind andere, nicht ausdrücklich genannte, wenn solche im Zusammenhang mit einem Waldbrandbekämpfungseinsatz einer Feuerwehr im Zusammenhang stehen, nicht ausgeschlossen. Ausgehend von der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur, wonach durchaus für eine Kostenberechnung, sofern die tatsächlich aus einem Walbrandbekämpfungseinsatz entstandenen Kosten nicht niedriger sind, als sie bei der Heranziehung der Tarifordnung, anzusetzen wären, war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens auch eine Zulässigkeit und Richtigkeit der in Rechnung gestellten Kosten, die der FF *** aus dem kausalen Brandereignis erwuchsen, festzustellen. Nach den schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen (Aussagen) der im Verfahren einvernommenen Zeugen und dem eingeholten Gutachten des dem Verfahren beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen, an dessen Fachkunde, was den in der Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin betrifft, wegen dessen – was als notorisch vorausgeschickt wird – regelmäßiger Konsultation, wenn auch beim NÖ Landesfeuerwehrverband angestellt – in brandschutztechnischen und feuerwehrtechnischen Angelegenheiten in Behördenverfahren, das erkennende Gericht, im Übrigen auch nicht moniert, zu Zweifeln keinen Anlass bilden konnte und in Bezug auf die Beurteilung der bei einem Feuerwehreinsatz, wie dem gegenständlichen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erbringenden Einsatzleistungen eine Subjektivität- und damit Befangenheit – in einer – Befundung, zumal eine Mitgliedschaft bei der FF *** auszuschließen war, war die Korrektheit der Kostenbeantragung auch der Höhe nach zu erkennen.

Der dem Verfahren beigezogene SV hat zu den Ausführungen der Zeugen folgenden Befund/Gutachten abgegeben:

„Die Freiwillige Feuerwehr *** wurde am *** von der Landeswarnzentrale in *** zu einem Waldbrand in ihrem Einsatzbereich alarmiert. Grund des Meldebildes eines Spaziergängers wurde von der Landeswarnzentrale die Alarmstufe B2 ausgelöst, zu welcher auch weitere hilfeleistenden Feuerwehren in Form der Feuerwehr ***, *** und *** alarmiert. Auf Grund der Ersterkundung wurde die Freiwillige Feuerwehr *** während der Fahrt zum Einsatzort zum Umkehren aufgefordert, da ihr Einsatz nicht mehr erforderlich war.

Auf Grund der Wetterlage der Jahreszeit wurde von einer erhöhten Waldbrandgefahr ausgegangen, sodass die Landeswarnzentrale die vorgenannte Alarmstufe ausgelöst hatte.

Das weitere Einsatzgeschehen ergibt sich über Befragungen bereits im Detail festgehalten. Den für die Waldbrandbekämpfung eine Kostenverrechnung Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und des NÖ Forstausführungsgesetzes vorgesehen ist, ist die Feuerwehr unter Verwendung des Formblattes Waldbrandmeldung einen Kostenersatz auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen eingefordert und sich dazu für die Verrechnung von Einsätzen vorgesehen ist, der Tarifordnung des niederösterreichischen Landesfeuerwehrverbandes mit der Ausgabe 01.01.2010 bedient. Die Tarifordnung wird grundsätzlich für alle Verrechnungen von Einsätzen herangezogen für welche eine Verrechnung vorgesehen.

Im Formblatt für die Waldbrandmeldung wurde der Brandbeginn mit 16.41 Uhr angegeben und das Ende des Brandes mit 17.20 Uhr, wobei das Ende des Brandes erläutern die in der Klammer mit Löschen des Feuers „Brandaus“, angegeben ist. Wie die Zeugenbefragung ergeben hat, war zu diesem Zeitpunkt das Ende des Brandes angegeben ist, augenscheinlich die Brandbekämpfung abgeschlossen und es wurde bei Nachkontrollen festgestellt, dass noch tiefsetzende Brandherde als Bodenbrand und entlang der Wurzelverläufe vorhanden sind, sodass noch im Rahmen der Nachlöscharbeiten mit Schanzwerkzeugen Nacharbeiten verrichtet werden mussten. Durch die beigezogenen Güllefässer wurde eine Benetzung des Umfeldes vorgenommen um eine weitere Brandausbreitung vermeiden für den Fall, dass das Brandgeschehen noch einmal aufflammt.

Nach Angaben der Zeugen wurden bei diesem Einsatz zusätzlich zu den Einsatzkräften der FF *** auch etwa 17 Feuerwehrmitglieder der hilfeleistenden Feuerwehren zur Brandbekämpfung eingesetzt, sodass von einer Einsatzstärke von ca. 30 Mitgliedern in den zugehörigen Einsatzfahrzeugen und den Güllefässern auszugehen ist.

Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend festgehalten, dass durch den Einsatz der Feuerwehr nämlich der FF *** als örtlich zuständige Feuerwehren und den hilfeleistenden Feuerwehren erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden konnte und ein größeres Schadensereignis damit verhindert wurde. Die von der FF *** erstellte Berechnung des Kostenersatzes basiert auf den Bestimmungen der NÖ Tarifordnung und ist als angemessen zu werten, da bei weitem nicht alle eingesetzten Kräfte und Mittel in Rechnung gestellt wurden. Wenn der Brand sich entwickelt und ausgewirkt hätte für den Fall, dass nur die Einsatzkräfte der FF *** die jetzt tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, kann aus fachlicher Sicht nicht beurteilt werden. Es ist jedoch von einem größeren Ausmaß des Schadensereignisses grundsätzlich auszugehen, wenn die bereits eingesetzten Mannschaften nicht mit dieser Schlagkraft aufgetreten wären.

Die Einsatzdurchführung in den geltenden taktischen Grundsätzen und entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt worden oder Defizite und auf Grund der Zeugenaussagen aus feuerwehrfachlicher Sicht nicht erkennbar. Der Einsatz von Sonderlöschmitteln, z.B. Netzmittel, hätte das Umgraben bzw. den Einsatz der Schanzwerkzeuge nicht erspart.

Bei solchen Brandereignissen ein sicheres Ablöschen nicht immer gewehrleistet ist, wurden auch entsprechende Nachkontrollen mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine weiteren Einsatzmaßnahmen erforderlich sind. Es ist daher von umsichtigen Vorgehen und einer erfolgreichen Waldbrandbekämpfung auszugehen und der dafür in Rechnung gestellte Kostenersatz für 13 eingesetzte Feuerwehrmitglieder mit 3 Einsatzfahrzeugen in der Zeit von 16.42 Uhr (Alarmierungszeit) bis 17.55 Uhr (Rückkehr ins Feuerwehrhaus), als angemessen gewertet wird.“

Es war nach den Beweisergebnissen hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV eine Unrichtigkeit in der Berechnung nicht festzustellen, wie danach eindeutig auszuschließen war, dass nicht unnötige Kosten in Rechnung gestellt wurden, weshalb auch dahingehend eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht vorlag. Soweit Rechtswidrigkeiten wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht sind, waren solche, zur Aufhebung durch das Gericht führen könnende, nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften (AVG 1991) nicht zu erkennen bzw. wurden solche durch den nunmehr durchgeführten kontradiktorischen Verfahrensabschnitt geheilt.

Es war, zumal eine Verfassungswidrigkeit von in der Beschwerde genannten Bestimmungen nicht zu erkennen war, aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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