LVwG N LVwG-AB-14-0212

LVwG-AB-14-0212Landesverwaltungsgericht10.03.2015

Regest

Eingriff in Familienleben; Straffälligkeit; Familienbeihilfe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0212

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter

I.

über den als Säumnisbeschwerde zu behandelnden Devolutionsantrag des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, vom *** zum Verfahren des Landeshauptmannes von Niederösterreich Zl. ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der als Säumnisbeschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag vom *** wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

II.

über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der als Beschwerde zu behandelnden Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, dem Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 und § 11 Abs. 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. I 87/2012 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** zur GZ. LVwG-AB-14-0212/1 mit 251,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 27, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Zum Gang des Verfahrens

a.Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels wegen § 11 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie den am *** gestellten Zusatzantrag zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland ab.

Begründend führte die Behörde hierzu aus:

Der Beschwerdeführer habe am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht. Zum Antrag vom *** wurde am *** ein Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Der Beschwerdeführer reiste am *** illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am *** einen Asylantrag beim Bundesasylamt. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid vom *** negativ entschieden und weiters der Status gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung ist am *** rechtskräftig abgeschlossen worden.

Der Beschwerdeführer hat am *** seine Frau ***, welcher in Österreich Flüchtlingseigenschaft zukommt, geheiratet. Es sei eine Familiengemeinschaft beabsichtigt, welche in der Türkei bzw. in einem anderen Land unmöglich bzw. nicht zumutbar wäre, da er mit erheblichen Konsequenzen rechnen müsse, da er eine türkische Staatsangehörige geheiratet habe, welcher in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Im Zuge der Antragstellung habe der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag gestellt. Dieser beabsichtige in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Außerdem sei der Beschwerdeführer unbescholten und sozialversichert, so dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.

b.Zur Beschwerde

Gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich richtete sich die fristgerechte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Beschwerdeführers vom *** mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde, insbesondere wegen mangelnder und unrichtiger Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens und wegen Verstoßes gegen das Recht auf Parteiengehör.

c.Zum Verfahren vor den Landesverwaltungsgericht

Mit *** wurden seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen vorgelegt:

ein Prüfungszeugnis Niveaustufe A1 betr. ***,

eine Schwangerschaftsbestätigung betr. ***

Mit Schreiben vom *** wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

ein Auszug aus dem Geburteneintrag vom *** betreffend Geburt einer Tochter (***),

Eine Meldebestätigung vom *** betreffend ***

Persönlich am *** bei der mündlichen Verhandlung wurden vorgelegt:

ein Vorvertrag vom *** zwischen *** und ***,

eine fiktive Lohn- und Gehaltsabrechnung der ***

Am *** fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführervertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin *** anwesend waren. Der Beschwerdeführer führte in dieser mündlichen Verhandlung aus:

Er sei seit fast 4 Jahren in Österreich und damals illegal nach Österreich gekommen. Er habe damals einen Asylantrag gestellt, habe danach die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid zurückgezogen, weil er geheiratet habe. Er habe ursprünglich vorgehabt in die Türkei zurückzukehren, sei aber wegen seiner Gattin in Österreich geblieben auch wenn ihm bewusst war, dass er keinen Aufenthaltstitel habe. Er habe seine Frau vor 10 Jahren in der Schule in der Türkei kennengelernt. Seine Frau sei im Jahr *** mit ca 14 oder 15 Jahren nach Österreich gekommen. Er habe in der Türkei bei seinen Eltern gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet.

Sie leben seit ca 1 ½ bis 2 Jahren gemeinsam in ***. Zuvor war er bei einem Onkel in ***. Er musste nach türkischer Tradition zuerst die Erlaubnis ihrer Eltern für die Hochzeit einholen. Sie haben am *** geheiratet. Er habe in der Zeit seit *** einen Deutschkurs besucht. Sein Kind sei *** in *** zur Welt gekommen.

Der unmittelbare Anlass für die Reise nach Österreich sei die Einberufung zum Militär gewesen. Er habe in Österreich nicht gearbeitet, sein Schwiegervater unterstütze sie finanziell. Seine Frau hat ebenfalls gearbeitet. Gelegentlich helfe er im Geschäft meines Schwiegervaters aus, aber ohne Entgelt.

Er habe *** einen Deutschkurs beim Österreichischen Integrationsfonds, Niveau A1, positiv absolviert. Er würde auch weitere Kurse machen, er habe derzeit aber keine finanziellen Mittel dafür. Er habe kein Vermögen und keine Schulden.

Die Zeugin ***, geb. am ***, Ehegattin des Beschwerdeführers, führt aus:

Sie lebe seit *** in Österreich. Sie habe nach einem 3 monatigen Aufenthalt einen Asylantrag gestellt. Sie habe aus politischen Gründen als Kurdin Asyl bekommen. Ihr Mann und sie hatten bereits eine Beziehung in der Türkei, die wir danach via Internet weitergeführt haben. Sie durfte und darf nicht in die Türkei einreisen, habe jetzt um österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Ihr Mann und sie leben seit ca 2 Jahren zusammen in einer Wohnung, die ihrem Vater gehöre, in ***. Sie zahle derzeit keine Miete, sobald ihr Mann eine Beschäftigungsbewilligung habe und arbeiten gehe, würden sie ihrem Vater Miete bezahlen. Sie haben von ca 500,- bis 600,- Euro gesprochen. Sie zahle derzeit 100,- monatlich für Strom und Gas.

Sie habe die letzten 3 ½ bis 4 Jahre bereits in einer Wäscherei in Österreich gearbeitet. Dort habe sie ca 1.100,- Euro netto verdient.

Mit Schreiben vom *** wurden weitere Unterlagen vorgelegt:

Kreditinformation KSV 1870 für *** und *** zum Stichtag ***,

eine Wohnrechtsvereinbarung vom *** zwischen *** und *** und ***,

einen Lohnzettel betr. *** vom *** bis ***,

ein Lohnkonto betr. *** für das Jahr ***,

eine Mutterschaftsbestätigung betr. *** vom ***,

eine Wochengeldbescheinigung betr. *** vom ***,

einen Versicherungsdatenauszug vom *** samt Beitragsgrundlagennachweis,

Kontoauszüge von der *** für den Zeitraum *** bis ***,

einen Strafregisterauszug (international) vom ***,

eine Dienstbestätigung über die Anspruchnahme bzw. Vereinbarung der Karenz betr. *** vom ***,

einen Dienstzettel der Firma *** betr. *** vom ***

einen Kaufvertrag betr. Wohnungseigentum von ***

Mit Schriftsätzen vom *** und vom *** wurden vom Beschwerdeführer weiters eine Kopie seines aktuellen Reisepasses sowie Bestätigungen über Bezüge aus Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich seiner Gattin vorgelegt.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am *** stellte er einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG. Am *** stellte er einen Devolutionsantrag.

Am *** wurde dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugewiesen.

Mit Bescheid vom ***, zugestellt am ***, wies die Behörde zur Zl. *** den Zusatzantrag und den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ab.

Der Beschwerdeführer ist geboren am ***, türkischer Staatsangehöriger, Inhaber eines türkischen Reisepasses N ***, gültig bis ***. Sein Cousin lebt in Österreich, seine Eltern und Großeltern in der Türkei

Der Beschwerdeführer stellt am *** in Österreich einen Asylantrag, der negativ entschieden wurde. Seit *** ist er rechtskräftig ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit ***, geboren ***, türkische Staatsangehörige, anerkannter Flüchtling in Österreich. Sie darf derzeit nicht in ihr Heimatland Türkei einreisen. Ihre Eltern leben ebenfalls in Österreich.

Die Eheleute sind Eltern einer Tochter, ***, geb. *** in ***, türkische Staatsangehörige. Sie ist seit *** ebenfalls in Österreich anerkannter Flüchtling. Eine Einreise bzw. ein Aufenthalt in der Türkei ist daher rechtlich nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar.

Das Ehepaar hat am *** in Österreich geheiratet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit *** in Österreich; ihre positive Asylentscheidung wurde am *** rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer verfügt gemeinsam mit seiner Gattin über eine Wohnrechtsvereinbarung für die Wohnung in ***, ***, gültig bis ***, wobei Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Wohnung verfügt über 92 m2 und drei Wohnräume und wird vom Ehepaar und der gemeinsamen Tochter bewohnt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er ist weder in der Türkei noch in Österreich vorbestraft. Er verfügt über einen Nachweis von Deutschkenntnissen Stufe A1mit am *** abgelegter Prüfung beim Österreichischen Integrationsfonds.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit ***, ***, zeitlich unbefristet, für die Tätigkeit eines Hilfsarbeitet zu eine vereinbarten Bruttoeinkommen von 1.409,- Euro. Er hat keine Schulden.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich bis *** in Karenz. Sie hat ebenfalls keine Schulden. Sie bezieht pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 450,43 Euro monatlich, Familienbeihilfe von 109,70 Euro monatlich und Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro monatlich. Vor der Geburt ihrer Tochter war sie bei *** beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des gesamten Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Aktes, weiters auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Sie waren im Übrigen während des Verfahrens unbestritten.

3. Rechtlich folgt:

a. Hinsichtlich des Devolutionsantrages vom *** zum Verfahren des Landeshauptmannes von Niederösterreich Zl. ***

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die am 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zuständig, über diesen Devolutionsantrag, der als Säumnisbeschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.

§ 12 Abs. 5 NAG in der anzuwenden Fassung lautete:

„Kann auf Grund der Reihung im Register nach Abs. 2 ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder abgewiesen noch zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.“

Da der Quotenplatz am *** zugeteilt wurde, war der Fristenlauf gem. § 73 AVG vom Zeitpunkt der Antragstellung am *** gehemmt. Sohin war die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Erhebung des Devolutionsantrages am *** noch nicht abgelaufen.

Daher war der als Säumnisbeschwerde zu behandelnde Devolutionsantrag zurückzuweisen.

b. Hinsichtlich der als Beschwerde zu behandelnden Berufung

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind Berufungsverfahren, die am 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zuständig, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Es hat dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht das NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 anzuwenden.

Zur Entscheidung nach § 21 NAG:

§ 21 Abs. 1 und 3 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich seit ca 7 Jahren aufhältig. Sie besitzt Flüchtlingsstatus. Ihre Eltern leben ebenfalls in Österreich; vor ihrer Schwangerschaft war sie berufstätig. Ihr Ausmaß an Integration ist bereits aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit als hoch einzustufen. Auch ihre Tochter ist anerkannter Flüchtling in Österreich. Es steht außer Streit, dass weder sie noch ihre Tochter zum Aufenthalt in der Türkei berechtigt wären bzw. ihnen dies nicht zumutbar wäre.

Soweit der Beschwerdeführer selbst betroffen ist, ist festzuhalten, dass er seit spätestens März *** (Rechtskraft der Ausweisung) unrechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sein Asylverfahren offen, sein Aufenthaltsstatus also unsicher. Er war jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgewiesen, sondern entstand sein Familienleben mit der Ehegattin zu einem Zeitpunkt, als er nicht rechtswidrig in Österreich aufhältig war.

Mit Ausnahme des unrechtmäßigen Aufenthaltes seit März *** bestehen keine Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, er ist unbescholten.

Es besteht ein tatsächliches und intensives Familienleben mit seiner Ehegattin seit ca. 3 Jahren sowie mit der gemeinsamen Tochter seit Herbst ***. Er ist nicht berufstätig und gibt an, Freunde und Bekannte in Österreich zu haben. Jedenfalls hat er Verwandte in Österreich, insb. seinen Onkel und seinen Cousin. Seine „Kernfamilie“ – Eltern und Großeltern – leben jedoch in der Türkei, so dass er auch über intensive familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsland verfügt. Er könnte dort auch jederzeit leben.

Ein gemeinsames Familienleben von Vater, Mutter und Tochter in der Türkei wäre jedenfalls nicht möglich. Ein Versagen des Aufenthaltstitels würde zwangsläufig zu einer Trennung führen, da Mutter und Tochter nicht in der Türkei leben dürften.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (siehe etwa VwGH vom 7.5.2014, 2012/22/0084). Aus dem Erkenntnis vom 24.2.2009, 2008/22/0583, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass mit Straffälligkeit eine gerichtliche Straffälligkeit gemeint ist.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG in der anzuwenden Fassung lagen im Zeitpunkt der Antragstellung, liegen jedenfalls aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vor. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verheiratet, und war eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Türkei für seine Ehegattin aufgrund ihres Asylstatus nicht möglich. Er war zum damaligen Zeitpunkt gerade ca 2 Wochen unrechtmäßig in Österreich aufhältig; eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung lag dadurch zweifelsohne vor. Aufgrund des durch die aufrechte Ehe vermittelten Familienlebens und der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit für seine Ehegattin, in ihrem Heimatland Türkei zu leben sowie der dadurch zwangsläufig notwendigen Familientrennung ist der Wahrung des (Privat- und) Familienlebens in der konkreten Konstellation der Vorrang vor der Wahrung der öffentlichen Interessen zu geben, erreicht deren Beeinträchtigung doch nicht annähernd jenes Ausmaß, welches der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur als erforderlich angesehen hat.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes haben sich die öffentlichen Interessen durch den langen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zweifellos weiter verdichtet, gleichzeitig jedoch auch das Privat- und Familienleben. Der Beschwerdeführer ist Vater eines nur wenige Monate alten Kindes gemeinsam mit seiner Ehegattin; auch das Kind ist in Österreich asylberechtigt und könnte im Heimatstaat Türkei nicht leben. Hinweise, wonach die (nur) in Österreich asylberechtigte Ehegattin und das gemeinsame Kind gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einem dritten Staat Aufenthalt nehmen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer, die über den unrechtmäßigen Aufenthalt hinausgeht – insb. etwa eine strafgerichtliche Verurteilung – besteht nicht. Das Landesverwaltungsgericht legt die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt aus, dass lediglich eine gerichtliche Straffälligkeit erschwerend genug ist, um in einer derartigen Konstellation das Privat- und Familienleben hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten zu lassen. Darüber hinaus ist aber auf folgendes zu verweisen: Der unrechtmäßige Aufenthalt, der unstrittig besteht, liegt unter anderem, wenn nicht hauptsächlich darin begründet, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar ist, in der Türkei zu leben, also zwecks Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. Es wäre widersprüchlich, einerseits gerade die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als das in der konkreten Konstellation überwiegende Interesse anzuerkennen, andererseits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben aufrecht erhält, zu seinen Lasten im Sinne eines letztlich doch überwiegenden öffentlichen Interesses abzuwägen. Ein solcher Wertungswiderspruch ist der Rechtsordnung nicht zusinnbar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0081).

In dieser Konstellation erreicht das öffentliche Interesse an der Auslandsantragstellung nach wie vor nicht jenes Gewicht, welches erforderlich wäre, das grundrechtlich geschützte Recht auf Privat- und Familienleben zu verdrängen.

Die Inlandsantragstellung ist daher gem. § 21 Abs. 3 Z 2 NAG in der anzuwendenden Fassung zulässig.

Zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:

§ 46 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 12 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

§ 20 Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a Abs. 1 NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet:

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Quotenplatz. Er ist seit März *** unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Eine Rückkehrentscheidung wurde ausweislich des Zentralen Fremdenregisters bislang nicht erlassen und ist auch die Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens nicht ersichtlich.

Hinweise darauf, dass weitere gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und außenpolitischen Interessen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 NAG in der anzuwendenden Fassung) nicht eingehalten würden, haben sich weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben.

Die Zusammenführende ist Asylberechtigte gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG.

Der Beschwerdeführer verfügt bis *** über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die aufgrund ihrer Größe und der Bewohnerzahl unzweifelhaft als ortsüblich anzusehen ist. Er verfügt vermittels seiner Ehe mit ***, welche aufrechte Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld ist, über eine alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er erfüllt die Voraussetzung des § 21a NAG und ist Inhaber eines türkischen Reisepasses mit Geltungsdauer bis ***.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen hinreichend bestimmten arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem zugesagten Bruttoeinkommen von 1.409,- Euro monatlich, dies entspricht – ohne Berücksichtigung allfälliger steuerrechtlicher Vergünstigungen – 15.594,36 Euro netto jährlich.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht monatlich 450,43 Euro, jährlich somit 5.409,16 Euro aus Kinderbetreuungsgeld, weiters 700,80 Euro jährlich an Kinderabsetzbetrag. Es werden monatlich 109,70 Euro an Familienbeihilfe ausgezahlt; jährlich 1.316,40 Euro.

Der zu erreichende Richtsatz gem. § 293 ASVG für das Jahr *** beträgt für das im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaar 1.307,89 Euro im Kalendermonat, für die Dauer eines zu erteilenden Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten somit 15.694,68 Euro.

Regelmäßige Aufwendungen fallen nicht an und sind somit keine Beträge zum Richtsatz hinzuzurechnen; umgekehrt kann der Wert der „freien Station“ gem. § 291 ASVG nicht in Abzug gebracht werden, fallen doch aufgrund der Unentgeltlichkeit der Wohnmöglichkeit keine relevanten Kosten für die „allgemeine Lebensführung“ an.

Der zu erreichende Richtsatz für die Tochter beträgt 134,59 Euro im Monat, somit 1.615,08 Euro im Jahr.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Familienbeihilfe nicht auf den Gesamtrichtsatz (Eltern und Kinder) angerechnet werden, ist sie doch spezifisch dafür gedacht, die Kosten, die mit Kinderbetreuung und –erziehung verbunden sind, abzudecken (VwGH, 22.3.2011, 2007/18/0689). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber kein Hindernis bestehen, sie spezifisch mit dem für das Kind geltenden Richtsatz zu verrechnen, bildet doch dieser Richtsatz die kindspezifischen Kosten ab. Da die monatliche Familienbeihilfe den Richtsatz für das Kind ohnehin unterschreitet, spricht im Ergebnis dennoch nichts dagegen, Richtsatz und Gesamteinkommen in Relation zu setzen, wird doch durch die Familienbeihilfe nicht einmal der Kinderrichtsatz abgedeckt. In Bezug auf den Kinderabsetzbetrag stellt sich diese Problematik demgegenüber von Vornherein nicht.

Im Ergebnis steht einem zu erreichenden Richtsatz 17.309,75 Euro auf 12 Monate gerechnet ein erwartetes Einkommen von 23.020,72 Euro im selben Zeitraum gegenüber. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist sohin erfüllt.

In Bezug auf das gem. § 11 Abs. 3 NAG abzuwägende Privat- und Familienleben kann auf das zuvor zu § 21 NAG ausgeführte verwiesen werden; das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens kann sogar als intensiver bezeichnet werden, würde doch eine Verpflichtung zur Auslandsantragstellung eine familiäre Trennung nur für die Dauer des Verfahrens bedeuten, ein Versagen des Aufenthaltstitels jedoch eine Trennung auf Dauer.

Die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich liegt im selben Ausmaß vor, wie in der Frage der Inlandsantragstellung. Aus den dort bereits ausgeführten Gründen können die öffentlichen Interessen im konkreten Fall gegenüber dem Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG nicht durchschlagen; das gilt aufgrund der extrem geringen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dadurch, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnmöglichkeit bereits am *** und nicht erst 12 Monate nach Erteilung des Aufenthaltstitels endet, auch in dieser Hinsicht.

Da sämtliche anderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt es durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 3 NAG diesbezüglich zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, so dass sie in die Abwägungsentscheidung nicht negativ einfließen können.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat die Dolmetscherin ihre Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom *** wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von € 251,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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