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LVwG-AV-528/001-2014•LVwG N LVwG-AV-528/001-2014
LVwG-AV-528/001-2014Landesverwaltungsgericht10.03.2015
Mängelbehebungsauftrag; Projektsänderung; Aliud;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, mit dem Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin samt Projektsänderung als unzulässig abgewiesen worden war, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwgVG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom *** beantrage die Firma *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz-Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, Adresse ***.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , Zl. wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***, erteilt. In Spruchpunkt II. wurde die erforderliche Größe des Spielplatzes mit 190,-- m² festgestellt und in Spruchpunkt III. Auflagen vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass gemäß§ 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Bauverhandlung entfällt, wenn das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berühre. Die Baubehörde habe diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung würden keine Nachbarrechte begründet. Diese Mitteilung sei mit Schreiben vom ***, Zl. ***, erfolgt. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde. Mit Schreiben vom ***, eingelangt am *** hätten mehrere Nachbarn eine gemeinsame Stellungnahme gegen das Bauvorhaben eingebracht. Dabei handle es sich aber nur um Nachbarn, welche durch das geplante Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne der Bestimmungen des § 6 NÖ Bauordnung 1996 nicht berührt seien, weil ihre Grundstücke mit dem Grundstück des geplanten Bauvorhabens keine gemeinsame Grenze hätten und ihre Gebäude mindestens 10 m vom geplanten Gebäude entfernt gelegen seien. Die unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümer hätten die Stellungnahme nicht unterfertigt und daher auch keine Stellungnahme gegen das geplante Projekt abgegeben. Der Bescheid ist laut Zustellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Am *** wurde eine Rechtskraftbestätigung ausgefolgt.
Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin den Beginn der Bauarbeiten auf dem genannten Grundstück bekannt gegeben. Mit Schreiben vom *** wurde durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Änderung des Bauführers bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom *** hat eine Gruppe von Nachbarn und sonstigen Beteiligten Einwendungen gegen das Bauprojekt erhoben. Mit Schreiben vom *** ist die als Vertreterin der Nachbarn und Beteiligten einschreitende Rechtsanwälte Partnerschaft KG aufgefordert worden, sämtliche vertretenen Personen namhaft zu machen. Diesem Verbesserungsauftrag der Behörde wurde mit Schriftsatz vom *** entsprochen.
Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, vertreten durch Frau ***, eine Berufung gegen den oben genannten Bewilligungsbescheid eingebracht. Im Zuge einer von der belangten Behörde gewährten Akteneinsicht ist Frau *** am *** eine Kopie des Baubewilligungsbescheides übergeben worden.
Mit Schreiben vom *** wurde die Zustellung des oben angeführten Bescheides an die Rechtsvertretung der Nachbarn verfügt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Antragstellung der Nachbarn der vorgenannte Baubewilligungsbescheid den Nachbarn zugestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass fristgerecht Rechtsmittel eingebracht werden.
Mit Schriftsatz vom *** haben die Nachbarn ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, sowie mit Schreiben vom *** die ***, ***, ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, dieser vertreten durch Frau ***, ***, ***, das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Folge haben unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** sowie eines verkehrstechnischen Sachverständigen Berufungsverhandlungen am *** sowie am *** stattgefunden. Zu Beginn der zweiten Berufungsverhandlung wurden von der Beschwerdeführerin neue - geänderte - Planunterlagen vorgelegt, wobei sich die Änderung auf folgende Dinge bezieht sollte:
Glaswand im Bereich der Einfahrt
geändertes Parksystem im Untergeschoss
Kenntlichmachung des Schutzraumes
Vorbau im Bereich des Stiegenhauses wurde niedriger
Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am *** nahm die Beschwerdeführerin eine Änderung des Plankonvoluts vor (v.a. eine Reduzierung des Stiegenhauses).
Die belangte Behörde nahm eine sofortige technische Überprüfung der vorgelegten Planunterlagen vor und stellte dazu folgendes fest:
***, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***
• Die Grundstücksabmessungen weichen in unterschiedlichen Grundrissen voneinander ab, wie z.B.: Die südliche Grundstücksgrenze wurde im KG-Grundriss mit 21,035 m einkotiert, im EG-Grundriss weist diese Grundgrenze eine Länge von 20,90 m auf, die Differenz beträgt hier 13,5 cm.
• Die Rampe weist in der Kurve lt. Kotierung eine Länge von 785 cm auf, bei einer angegebenen Steigung von 14 % ergibt sich somit eine rechnerische Höhendifferenz von 109,9 cm, gemäß den Höhenkoten wird jedoch eine Höhe von 112,5 cm überwunden, die Höhendifferenz beträgt hier 2,6 cm. Im ersten Abschnitt weist die Rampe lt. Kotierung eine Länge von 5 m auf, bei der angegebenen Neigung von 2,5 % ergibt sich ein rechnerischer Höhenunterschied von 12,5 cm. Lt. Kotierung (Höhenkoten: -0,82 und -0,97) beträgt die eingetragene Höhendifferenz 15 cm und weicht somit vom rechnerischen Wert um 2,5 cm ab.
• Im KG-Grundriss ist im Bereich der westlichen, nördlichen und östlichen Grundgrenze
eine 40 cm starke Stützmauer grau (eigentlich Darstellung für Bestand!) dargestellt. Diese grenzt direkt an die projektierte Kelleraußenwand (30 cm) wobei im KG Grundriss keine Dämmung zwischen diesen beiden Wänden ersichtlich ist. In den Schnitten (siehe z.B. B-B, C-C, D-0, F-F, ... etc. …) wurden die Stützmauern nicht dargestellt, hier ist im Bereich der Kelleraußenwände stattdessen eine Dämmung dargestellt. Angegeben ist hier 10 cm Styropor?! (Hinweis: Styropor ist bei erdanliegenden Bauteilen ungeeignet!) Weiters geht beispielsweise aus dem Schnitt C-C hervor, dass zwischen der Grundstücksgrenze und der Kelleraußenwand kein ausreichender Platz für eine 40 cm Stützmauer vorhanden ist. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Kelleraußenwand lt. Aufbauliste (AW 1.0) lediglich mit 30 cm Stahlbeton WU ohne Dämmung angegeben wurde, hier fehlt die Angabe der
Stützmauer oder der Dämmung.
• Der Parkplatz Nr. 18 ist aufgrund seiner Lage (Randplatz, Beeinträchtigung durch Palettensystem, geplante Säule geringe Einfahrtsbreite (ca. 2,30 m) nicht nutzbar.
• Die Parkplätze Nr. 07 und 14 sind aufgrund des geplanten Palettensystems nicht nutzbar, da diese in beiden Stellungen (im Plan dargestellt!) des Palettensystems beeinträchtigt werden und somit nicht anfahrbar sind, wenn auf den Paletten Kraftfahrzeuge abgestellt sind.
• Beim Gebäudehöhennachweis Nord wurde links oben ein Pflanztrog unrichtig bei der
mittleren Gebäudehöhe berücksichtigt. Da die Gebäudefront schräg zu diesem Pflanztrog verläuft, muss die obere Begrenzung im Gebäudehöhennachweis auch schräg verlaufen. In diesem Zusammenhang wird auf die Abbildung 3 zu § 53 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) hingewiesen. Andere Höhen (z.B. +7,79) sind nicht nachvollziehbar. Im rechten Teil ist ein auskragender Teil erkennbar, dieser Teil ist bei der Beurteilung der mittleren Gebäudehöhe zu entfernen, weil der Teil darunter nicht raumbildend ist und somit diese Balkonplatte in Verbindung mit dem Pflanztrog hier bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleibt.
• In den Schnitten (z. 8. C-C, ... etc. …) wurde im Bereich der Garagendecke eine 10 cm
starke "Styropor" Dämmung dargestellt, lt. Aufbauten D 2.0 und D 2.1 ist eine 5 cm Tektalan-Dämmung vorgesehen. Sowohl die Stärke als auch die Art der Dämmung weichen voneinander ab. (Hinweis: Styropordämmung an der Garagendecke unzulässig!} Auch bei den Deckenstärken liegen Abweichungen zwischen den Schnitten und der Aufbauliste vor. Gemäß Schnitt A-A beispielsweise beträgt die Deckenstärke 30 cm, lt. Aufbau D 2.0 nur 25 cm.
• Abgeänderte tragende Bauteile im Vergleich zu den Konsensplänen 28.01.2014, wie z.B.: Außenmauer West - statt einer Außenwand mit Fenstern Auflösung in STB Säulen
und Glasfront (siehe z. B. 2. OG) -Abänderung der Statik und auch der Bauphysik (Wärmeschutz, Schallschutz, Energieausweis)
• Dämmung im Bereich der Garagenrampe EPS-F Plus, es handelt sich um keine unbrennbare Dämmung. (siehe Grundriss EG AW 1.1)
• Kellerwand 30 cm wasserundurchlässig (WU), in einem Teilbereich unterbrochen, hier beträgt die Stärke der Kelleraußenwand nur ca. 10 cm.
• Bei den Stellplätzen 03 und 32 ist die erforderliche Raumhöhe von 2,10 m nicht eingehalten, siehe z. B. Schnitt G-G lt. Kotierung 2,05 m.
• Abänderungen der Wohnungsstiegen von geradläufig auf gewendelt. Die nunmehr
projektierten gewendelten Stiegen weisen eine geringere Durchgangsbreite als 1,0 m
auf.
Die Prüfung wurde abgebrochen!“
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung von Herrn ***, Herrn ***, Herrn ***, Frau ***, Frau *** sowie von Herrn *** als unzulässig zurückgewiesen und den Berufungen von Herrn ***, Frau ***, Herrn ***, Frau ***, Frau ***, Frau ***, Frau *** sowie der *** Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Bauansuchen samt Projektsänderung als unzulässig abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Jänner dieses Jahres der Bewilligungsbescheid erlassen worden sei, ohne dass dieser den Nachbarn zugestellt worden wäre. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei daher - mangels Erhebung eines Rechtsmittels - Rechtskraft eingetreten, die auch in schriftlicher Form bestätigt worden sei. In der Folge hätten nach Baubeginn mehrere Nachbarn schriftlich Einwendungen vorgebracht, sodass ihnen dann der Bescheid zugestellt worden sei. Dadurch sei die gegenständliche Rechtskraft durchbrochen und auch die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Berufung einzubringen. Die Berufungsbehörde habe sich daher mit den an sich rechtzeitig erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen. Zu diesem Zweck seien zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt worden. Die Rechtsmittel der Berufungswerber ***, ***, ***, ***, *** und *** seien als unzulässig zurückzuweisen, da diese Personen nicht Eigentümer benachbarter Grundstücke wären. Es mag nun zu treffen, dass diese Personen ein persönliches bzw. wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit besitzen, allerdings werde ihnen in der NÖ Bauordnung 1996 keine Rechtsposition eingeräumt. Im Zuge der Berufungsverhandlungen wären die zahlreichen Einwände der Nachbarn erörtert worden und sollten aufgrund der Verhandlungsergebnisse der beiden Verhandlungstermine diverse Änderungen des Projektes erfolgen. Es sei vorgesehen gewesen, dass eine Glaswand im Einfahrtsbereich anstelle einer Betonbrüstung errichtet werden sollte und die Parkplätze in der Tiefgarage geändert bzw. angepasst werden sollten. Der Vorbau des Stiegen- und Lifttraktes sollte in der Höhe reduziert werden sowie ein Schutzraum planlich vorgesehen werden. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Projektsunterlagen wären aber zahlreichen wesentlichen Abänderungen unterzogen worden. Die Prüfung der Planunterlagen, die durch 2 bautechnische Amtssachverständige der Marktgemeinde *** erfolgt sei, sei abgebrochen worden, da sich wesentliche Änderungen im gesamten konstruktiven Aufbau ergeben hätten. Besonders bemerkenswert erscheine, dass sich das Gebäude in seiner Ost-West Ausdehnung vergrößert habe, obwohl bereits im Jänner dieses Jahres in der ursprünglichen Bewilligung der Baubehörde I. Instanz ein Anbauen an die beiden Grundgrenzen vorgesehen gewesen sei. Die Berufungsbehörde sehe sich außer Stande festzustellen, woraus sich diese Änderungen ergeben hätten. Fest stehe jedoch, dass entweder die ursprünglichen Einreichunterlagen oder die nunmehr vorliegenden fehlerhaft seien, zumal eine Überbauung von Grundgrenzen - möglicherweise sogar zum öffentlichen Gut – zu befürchten sei. Ebenso seien geprüfte Statiken nach dem Verfahren I. Instanz hinfällig, zumal der gesamte konstruktive Aufbau geändert worden wäre. Auch ergebe sich eine mangelnde Benutzbarkeit der Stellplätze im Tiefgeschoss; aus einer Kotierung im Einreichplan ergebe sich sogar eine nicht ausreichende Höhe der Garage. Aus den Gutachten im Berufungsverfahren habe sich im Wesentlichen ergeben, dass die Baubewilligung der Behörde I. Instanz keine Fehlerhaftigkeiten aufgewiesen habe. Allerdings habe sich durch die gravierende Änderung der Planunterlagen zum einen ergeben, dass die Grenze der zulässigen Änderungen einerseits überschritten worden sei, andererseits zweifellos von einem nicht genehmigungsfähigen Projekt auszugehen wäre. Daher sei das gesamte Projekt abzuweisen gewesen. Durch die wesentlichen Projektsänderungen wären die beiden unmittelbaren Grundstücksnachbarn, die bereits im Bauverfahren I. Instanz ausdrücklich zugestimmt hätten, dem Verfahren wieder beizuziehen gewesen. Im Verfahren sei immerhin rund 7 Stunden lang der Gegenstand der Berufung erörtert worden - ebenso wie die angedachten Änderungen des Projektes. Das gegenständliche Projekt sei in wesentlichen Bestandteilen grundlegend geändert worden. Der konstruktive Aufbau des Kellergeschosses sowie auch der aufgehenden Geschosse stelle eine völlig neue Situation dar. Eine entsprechende statische Beurteilung müsste gesondert erfolgen. Dies könne aber nicht Aufgabe einer Berufungsbehörde sein, der grundsätzlich nur die Aufgabe zufällt, im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob Nachbarrechte verletzt sind. Durch die vorliegende Projektänderung habe sich eine neue Situation ergeben und könne daher nur mehr das Projekt in seiner Gesamtheit abgewiesen werden. Daher erübrige es sich, diese Umstände der Beschwerdeführerin mitzuteilen, zumal sie selbst die Änderung veranlasst habe und als befugtes Fachunternehmen sich darüber im Klaren sein müsste, in welchem Umfang sie die Planunterlagen geändert habe bzw. ändern ließ. Diesen Umstand durch ein Parteiengehör mitzuteilen, erscheine entbehrlich. Wenn nun im Berufungsverfahren eine wesentliche Abänderung der Planunterlagen und somit des gesamten Projektes stattfinde, so könne kein Grund erkannt werden, warum diese eigenmächtige Änderung Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe selbst und aus eigenem Antrag das Gesamtprojekt in wesentlichen Punkten geändert. Dies könne nun nicht mehr Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom ***, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde im Rahmen der Abweisung des Bauansuchens auf rein formale Erwägungen zurückgezogen habe, erkennbar um der Erörterung der Problematik der Verletzung subjektiv- öffentlicher Nachbarrechte zu entgehen. Im angefochtenen Bescheid werde dezidiert festgehalten, dass die Baubewilligung der Behörde erster Instanz keine Fehlerhaftigkeit aufgewiesen habe und auch im Berufungsverfahren keine Verletzung von Nachbarrechten festgestellt worden sei. Im Einzelnen führe die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach Schluss der Berufungsverhandlung am *** ein Schreiben der Bauwerberin vom *** samt Änderung des Plankonvolutes bei der Behörde am *** eingelangt sei. Damit hätte eine "Eintragung der bereits erörterten Abänderungen" (gemeint sei offenbar im Zuge der Berufungsverhandlung) stattfinden sollen, wobei hinsichtlich der Unterlagen bemerkenswert sei, "dass kein Planverfasser auf den Plänen ausgewiesen wäre". Um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, sei von der belangten Behörde eine sofortige technische Überprüfung der vorgelegten Planunterlagen vorgenommen worden; dabei wären eine Reihe von Planänderungen hervorgekommen, die insgesamt geeignet seien, "gravierende Änderungen der Planunterlagen" darzustellen, die die Grenze der zulässigen Änderungen überschritten hätten und überdies "zweifellos ein nicht genehmigungsfähiges Projekt" darstellen würden. Daher sei das gesamte Projekt abzuweisen gewesen, ohne dass sich die belangte Behörde veranlasst gesehen hätte, diesen Umstand zuvor durch Gewährung von Parteiengehör mitzuteilen und/oder der Bewilligungswerberin im Sinne des § 20 NÖ Bauordnung 1996 Gelegenheit zur Verbesserung der Planungsunterlagen zu geben. Die belangte Behörde hätte auch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht übersehen dürfen, die besage, dass "alte Antragsbeilagen und bautechnischen Unterlagen {z.B. Baupläne} von den Verfassern zu unterfertigen wären. Der Planverfasser scheine auf dem am *** überreichten Bauplan nicht einmal auf, geschweige denn, dass er diesen unterfertigt hätte (was im Übrigen auch die Bauwerberin nicht getan habe). Um diesen Plan überhaupt einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen, hätte daher zumindest in diesem Punkt ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen, in der vorliegenden Form sei dieser Bauplan jedenfalls unbeachtlich und hätte der bescheidmäßigen Erledigung bloß einen Tag später nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil er mit den formalen Mindesterfordernissen der NÖ Bauordnung 1996 nicht in Einklang zu bringen sei. Tatsächlich wäre dieser Plan auch gar nicht als Auswechslungsplan gedacht, der in dieser Form bereits als Entscheidungsgrundlage für die Behörde dienen sollte, sondern sollte bloß als weitere Diskussionsgrundlage - nach der Aufnahme diverser baulicher Veränderungen auf Wunsch der Anrainer – dienen. Es treffe auch keineswegs zu, dass der ursprüngliche Bauplan in der Form bis vor dem *** durch die nachfolgende Planänderung quasi obsolet geworden wäre, wie die belangte Behörde hier im Ergebnis offenbar zu unterstellen versuche. Entgegen ihrer Argumentation wäre sie sehr wohl verpflichtet gewesen, die von ihr anlässlich der "sofortigen technischen Überprüfung" festgestellten Widersprüche zur aktenkundigen Planung davor (welche ja offenbar genehmigungsfähig gewesen sein müsse, andernfalls hätte es ja zum einen in erster Instanz zu keiner Bewilligung kommen können und wäre zum anderen dieser Umstand bereits im Zuge der äußerst umfangreichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit eines Bausachverständigen zu relevieren gewesen) im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs sowie eines allfälligen Verbesserungsauftrages aufzuklären. In diesem Sinne liege ein wesentlicher Verfahrensmangel schon darin, dass die Beschwerdeführerin nicht um Stellungnahme aufgefordert worden sei, ob sie den Antrag in der ursprünglichen Form -- eventuell zusätzlich zum "neuen" Bauansuchen – aufrecht erhalten möchte und gegebenenfalls weiterhin die bescheidmäßige Entscheidung darüber begehre. Besonders angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte - die vorgenommenen Planänderungen seien ja erkennbar in der Absicht erfolgt, den Anrainern und Nachbarn entgegen zu kommen (wozu im Übrigen keinerlei rechtliche Verpflichtung bestanden habe) und stellten daher naturgemäß im Ergebnis sogar ein "minus" zur davor aktuellen Planung dar - hätte dieser Verfahrensgrundsatz auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden müssen. Dies umso mehr, als die vorgenommenen Planänderungen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zumindest in Grundzügen sogar vom zuständigen Verhandlungsleiter der belangten Behörde nahegelegt worden wären. Überdies hätte der Beschwerdeführerin auch noch Im Berufungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, durch eine Verbesserung bzw. Modifizierung ihres Projektes allfällige Versagungsgründe aus der Welt zu schaffen. Den Bewilligungsantrag in der Folge "in der Gesamtheit des Projektes" quasi über Nacht einfach abzuweisen, grenze in diesem Lichte geradezu an Willkür sowie an bewusste Rechtsverweigerung. Die Bestimmungen der §§ 20 NÖ Bauordnung 1996 und 66 AVG normierten ein gebundenes Ermessen der Behörde, welches diese ohne Zweifel in unvertretbarer Weise angewendet habe und solcher Art den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängel belastet habe. Die belangte Behörde komme nach durchgeführter technischer Überprüfung der vorliegenden Planunterlagen zusammengefasst zum Ergebnis, es liege aufgrund der Änderungen vom *** nunmehr ein "aliud" vor, das nicht mehr der ursprünglich eingereichten Planung entspreche. Bei den insgesamt 12 aufgezählten Punkten handle es sich auch in ihrer Gesamtheit für ein Bauprojekt dieser Größenordnung höchstens um marginale Abänderungen zur ursprünglichen Bauplanung, die im Zuge der Einreichphase geradezu typischer Weise vorkämen. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur werde dadurch keineswegs eine "Änderung der Sache" oder eine "unzulässige Projektänderung des ursprünglichen Bauvorhabens" bewirkt. Das "Wesen und der ursprüngliche Charakter des Bauvorhabens" bleibe vielmehr ebenso erhalten wie das äußere Erscheinungsbild sowie die verbaute Grundfläche und die geplante Kubatur (bis auf völlig vernachlässigbare Abweichungen teilweise im Zentimeter-Bereich). Wenn auch die Grenze zulässiger Modifikationen im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG relativ eng zu sehen seien, wäre entgegen den Ausführungen der belangten Behörde fallbezogen zweifellos noch von "Identität der Sache" sowohl aus bautechnischer als auch baurechtlicher Sicht auszugehen gewesen. Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen von der Behörde angeführten Punkten blieben einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vorbehalten. Weder in einzelnen von der belangten Behörde angeführten Punkten noch bei einer Gesamtbetrachtung könne ein Verstoß gegen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 erblickt werden, welcher dem vorliegenden Projekt die - wie gesagt nach der der vor aktenkundigen Planung zweifellos gegebene - Bewilligungsfähigkeit nehmen würde. Die Behörde führe dazu auch keine tragfähigen Feststellungen ins Treffen, der allgemeine Hinweis auf "wesentliche Änderungen im gesamten konstruktiven Aufbau" etc. reichten dafür weder aus rechtlicher noch aus bautechnischer Sicht aus. Erfahrungsgemäß sei bei Bauprojekten dieser Größenordnung immer mit vernachlässigbaren Abweichungen von diversen Bauvorschriften in Zentimeter-Bereich zu rechnen, ohne dass darin ein Versagungsgrund des gesamten Projektes zu sehen wäre. Aber selbst wenn die belangte Behörde in der einen oder anderen Beanstandung einen Versagungsgrund für das gesamte Projekt erkennen haben wollen, hätte sie nicht mit der völlig überraschenden Abweisung des Bauvorhabens über Nacht, sondern zutreffender weise mit einem Verbesserung-/Modifizierungsauftrag vorgehen müssen.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung::
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
Vorprüfung
§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht. Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.
(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
Entfall der Bauverhandlung
§ 22. (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird. Erfolgt jedoch eine solche Feststellung in einem Bewilligungsverfahren, das aufgrund eines Antrages nach § 29 2. Satz bzw. § 35 Abs. 2 Z. 3 eingeleitet wurde, dann gilt Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(3) Eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Die Beschwerde ist begründet.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***.
Grundsätzlich ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur anzuführen, dass zu der von der Beschwerdeführerin monierten Unterlassung eines Verbesserungsauftrages bzw. eines Auftrages gemäß § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 festzuhalten ist, dass die Baubehörde lediglich dann nicht verhalten ist, einen Auftrage gemäß § 20 Abs. 3 leg.cit. zu erteilen, wenn es sich um die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes handelt. Nur dann liegt in der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektsmodifikation keine der Behörde vorzuwerfende Rechtsverletzung des Bauwerbers vor (vgl. VwGH vom 25. März 2010, Zl. 2008/05/0084). Aus den vorgelegten Akten und Planunterlagen ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom *** abgeänderte Projekt im Wesentlichen nach wie vor auf dem von der I. Instanz bewilligten Projekt beruht – lediglich der von den Nachbarn in ihren Eingaben wegen der geplanten Höhe kritisierte Stiegenhaustrakt soll kleiner dimensioniert zur Ausführung gelangen.
[Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben]
„…
(Abb. 1: Lageplan idF des Antrages vom ***
(Abb. 2: Lageplan idF des Antrages vom ***)“
Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall insofern entgegen zu treten, als angesichts der im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben als gering zu wertenden Projektsänderungen keinesfalls vom Vorliegen eines rechtlichen "Aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/05/0130). Im vorliegenden Fall liegt aber augenscheinlich auch keiner der in § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Gründe vor, zumal das ursprüngliche Projekt in seiner Dimensionierung sogar größer war. Diese Änderungen sind nun nicht so wesentlich, dass damit ein " aliud", nämlich ein einem Wesen nach geändertes Bauvorhaben beantragt worden wäre, es war also weiterhin die Berufungsbehörde zur Behandlung des Baugesuchs zuständig. Dennoch waren die Korrekturen insofern entscheidungsrelevant, als sie von Einfluss auf die Berechnung des Lichteinfalls ausgehend von der zu einigen der Nachbarn gerichteten Front des Gebäudes waren (vgl. VwGH vom 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115).
Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin – im Ergebnis zu Recht - urgierte Mängelbehebungsauftrag nur dann nicht erforderlich wäre, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. VwGH vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0239, vom 12. März 1998, Zl. 98/20/0107, und vom 22. September 1992, Zl. 92/04/0194). Dies ist beim vorliegenden Projekt aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin durch das Unterbleiben des Mängelbehebungsauftrages in ihren Rechten verletzt worden, weil keines der im § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 angeführten Hindernisse (Flächenwidmung, Bebauungsplan, Bausperre oder Bauverbote) entgegen stand, der die Behörde nach Abs. 3 des § 20 leg. cit. zur Abweisung des Antrag ermächtigt hätte (vgl. VwGH vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0086).
Selbst wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. VwSlg. 10526 A/1981 und VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117). Der Beschwerdeführerin ist somit beizupflichten, wenn sie betont, dass neben dem Charakter des Bauvorhabens als Mehrparteienwohnhaus (jeweils 18 Wohnungen samt 30 + 3 Kfz Stellplätzen in der Tiefgarage und 2 oberirdischen Kfz Stellplätzen) sowohl das äußere Erscheinungsbild, die verbaute Grundfläche und die geplante Kubatur erhalten bleibt.
Die Baubehörde II. Instanz hat nun im Ergebnis das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen, als sie die von den Amtssachverständigen abgebrochene Vorprüfung als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen hat. Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin iSd § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung und § 13 AVG die Gelegenheit zu geben, das Bauansuchen gesetzeskonform abzuändern.
Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier des geänderten Projektes - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21. November 2002, Zl.2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und vor allem der Baubehörde II. Instanz - zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).
Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Gemeindebehörden wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch angeführt wird.
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