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LVwG-AB-14-4127•LVwG N LVwG-AB-14-4127
LVwG-AB-14-4127Landesverwaltungsgericht26.03.2015
Hundehalteverbot; Gebell; geeignetes Gebäude bzw. geeignete Liegenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom , „“, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , „“, betreffend Hundehalteverbot gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** untersagte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom , , das Halten der Hunde „“, Pit Bull Terrier, Chip Nr. , „“, Pit Bull Terrier, Chip Nr. *** und „“, Pit Bull Terrier, Chip Nr. *** gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, diese Tiere binnen 14 Werktagen ab Zustellung dieses Bescheides an eine zur Haltung von Hunden berechtigte Einrichtung oder eine geeignete natürliche Person zu übergegen und die Marktgemeinde *** von der erfolgten Übergabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass ein Baubewilligungsantrag des Herrn *** auf Genehmigung für den Umbau der bestehenden Gartenhütte, Errichtung einer Zaunanlage sowie von Gehegen für eine Hundezucht mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, bestätigt durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen worden sei, da die Liegenschaft die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ anstatt der Widmung „Agrargebiet“ aufweise. (Laut Stellungnahme des Bürgermeisters vom *** hat Herr *** dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben).
Weiters habe es Beschwerden von Anrainern betreffend Lärmbelästigung gegeben. Herr *** habe in seiner Funktion als Bausachverständiger am *** vor Ort den Lärmpegel gemessen, welcher ohne Hundegebell bei 42 dBA und bei zusätzlichem Hundegebell bei 46 dBA gelegen sei. Das Hundehalteverbot sei somit gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz ausgesprochen worden, weil eine unzumutbare Belästigung durch die gefährlichen Hunde für andere Personen nicht auszuschließen sei.
Einer Berufung der Beschwerdeführerin vom *** gegen diesen oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend verwies die Berufungsbehörde auf den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass die Hunde „“ und „“ nicht unter den Rasse-Begriff Pit Pull Terrier und daher auch nicht unter Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 Hundehaltegesetz fallen würden. Falsch sei auch die Angabe, es wären bei der Messung aufgrund des Hundegebells 46 dBA gemessen worden. Wie das zweite im Akt befindliche Lichtbild zeige, seien 45 dBA gemessen worden. Es habe sich dabei bloß um eine Informationsmessung und nicht um eine Schallmessung im Sinne eines Gutachtens laut E-Mail vom *** gehandelt. Die Behauptung, dass Anrainer Beschwerden über Lärmbelästigungen eingebracht hätten, sei unrichtig, da bloß die Familie *** eine Beschwerde eingebracht habe, welche durch die Lärmmessungen des *** nicht bestätigt worden sei. Im Übrigen stelle die angewendete Gesetzesbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz auf das Halten eines Hundes ab, der die Eigenschaften der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz habe. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz sei durch eine Lärmerregung nicht zu erreichen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Regelung allgemein und nicht nur für gefährliche Hunde geregelt. Im Übrigen habe sie die Hundezucht ordnungsgemäß angezeigt und dürfe daher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 NÖ Hundehaltegesetz mehr als zwei Hunde gemäß den §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz halten.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
§ 1 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:
„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.“
§ 2 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:
„(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.“
§ 3 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:
„(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 vorzulegen.“
§ 6 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:
„(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn
(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“
§ 8 Hundehaltegesetz bestimmt:
„(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.“
Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass Gegenstand dieser Entscheidung lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Hundehalteverbotes betreffend der drei Hunde „“, „“ und „***“ ist und nicht das ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Gartenhütte, Errichtung von Zaunanlagen bzw. Gehegen im Zusammenhang mit einer geplanten Hundezucht.
Sowohl der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als auch der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** haben das Hundehalteverbot ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz gestützt und begründend ausgeführt, dass von Anrainern Beschwerden über Lärmbelästigungen an sechs verschiedenen Tagen im März *** eingebracht worden seien. Eine Schallinformationsmessung habe ohne Einfluss von Hundegebell 42 dBA ergeben, unter Einfluss von Hundegebell 46 dBA. Diesbezüglich führte der die gegenständliche Messung durchführende *** in seiner Funktion als Bausachverständiger am *** aus, dass es sich nur um einen Informationsmessung und nicht um eine Schallmessung im Sinne eines Gutachtens gehandelt habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass das NÖ Hundehaltegesetz in § 1 die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden derart festlegt, dass ein Hundehalter einerseits die erforderlich Eignung aufweisen und andererseits den Hund dermaßen halten muss, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. In § 8 NÖ Hundehaltegesetz ist geregelt, wie ein Hundehalter seinen Hund zu führen hat. Diese beiden Bestimmungen richten sich an alle Hundehalter ohne Bezugnahme auf Rasse, Gefährdungspotential, Auffälligkeit etc.
Die §§ 2 bis 7 NÖ Hundehaltegesetz regeln den Umgang bezüglich Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 2) bzw. mit auffälligen Hunden (§ 3).
Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz ermöglicht dem Bürgermeister einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder 3 dann zu untersagen, wenn die Liegenschaft bzw. das Gebäude, wo der Hund gehalten wird, nicht geeignet sind, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt in diesem Zusammenhang fest, dass als Voraussetzung für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Hundehaltegesetz einerseits ein Hund gemäß §§ 2 oder 3 vorliegen muss, durch welchen es jedoch andererseits mangels eines geeigneten Gebäudes bzw. einer geeigneten Liegenschaft aufgrund seines erhöhten Gefährdungspotentials bzw. seiner Auffälligkeit zu einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung für andere Personen kommen muss.
Das bedeutet, dass das Gebell von Hunden, mögen es auch Hunde gemäß § 2 oder § 3 NÖ Hundehaltegesetz sein, nicht ausreichend sein kann, um ein Hundehalteverbot gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 zu rechtfertigen. Es ist erforderlich, dass es aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials bzw. der besonderen Auffälligkeit eines Hundes zu darüber hinaus gehenden Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen muss. Das kann beispielsweise durch eine fehlende oder unzureichende Einfriedung bzw. durch ein ungeeignetes Gebäude gegeben sein, wenn dadurch gerade Hunde gemäß §§ 2 oder 3 andere Menschen gefährden oder unzumutbar belästigen können. Derartige Feststellungen wurden nicht betroffen und sind auch den im verwaltungbehördlichen Akt befindlichen Lichtbildern nicht zu entnehmen.
Eine unzureichende Hundehaltung in der Form, dass andere Menschen durch Hundegebell unzumutbar belästigt werden, stellt jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, ist jedoch für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz nicht ausreichend.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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