LVwG N LVwG-AB-14-0944

LVwG-AB-14-0944Landesverwaltungsgericht09.04.2015

Regest

Weiterer Antrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0944

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0944

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch den Ehemann, Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (NAG)

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, stellte am *** über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

1.2. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom *** wurde der Beschwerdeführerin – zu Handen ihres in Österreich wohnhaften bevollmächtigten Ehemannes – ein Verbesserungsauftrag erteilt. Unter anderem wurde sie dabei aufgefordert, den bereits im Jahr *** gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuziehen, weil keine zwei Anträge gleichzeitig anhängig sein dürften.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Ermittlungsergebnisse und Erwägungen mitgeteilt:

Die Beschwerdeführerin habe am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ eingebracht. Dem Antrag sei zu entnehmen, dass der Zweck die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann sei, weshalb der Antrag als Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu werten sei. Da dem Antrag ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres *** nicht zugeteilt habe werden können, sei der Antrag in der Warteliste gereiht worden. Der Antrag befinde sich bis dato noch immer in der Warteliste. Weiters habe sie am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht. Da dem Antrag zunächst ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres *** nicht zugeteilt habe werden können, sei der Antrag in der Warteliste gereiht worden. Am *** habe ein Quotenplatz zugewiesen werden können.

Da nicht zwei Anträge gleichzeitig anhängig sein dürften, sei die Beschwerdeführerin nachweislich aufgefordert worden, den Antrag vom *** schriftlich zurückzuziehen, damit der Antrag vom *** bearbeitet werden könne. Dies habe sie bis dato nicht gemacht und es seien somit noch immer zwei Anträge anhängig. Sollte der sich auf der Warteliste befindliche erste Antrag nicht binnen gesetzter Frist zurückgezogen werden, werde der zweite Antrag, bei dem ein Quotenplatz vorhanden sei, als unzulässig zurückgewiesen werden, weil nicht zwei Anträge gleichzeitig anhängig sein dürften.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am *** einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ und am *** einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt habe. Ihr sei die Möglichkeit gewährt worden, den erstgenannten Antrag zurückzuziehen. Der Antrag sei nicht zurückgezogen worden und es sei auch keine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden. Da somit zwei Anträge anhängig seien und dies gemäß § 19 Abs. 2 NAG unzulässig sei, müsse der weitere Antrag vom *** zurückgewiesen werden.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Ehemann der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass ein näher bezeichneter Rechtsanwalt mit der Zurückziehung des ersten Antrages beauftragt worden sei.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mitgeteilt wurde dabei im Vorlageschreiben, dass der in der Beschwerde genannte Rechtsanwalt bis dato in keiner Weise in Erscheinung getreten sei.

2.2. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Zurückziehung des ersten Antrages vom *** ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen Beweismittel zum Beweis der erfolgten Zurückziehung des Antrages vom *** vorzulegen. Darauf hingewiesen wurde, dass – sollte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht werden – dies unter konkreter Angabe, aus welchen Gründen die Abhaltung einer Verhandlung aus ihrer Sicht notwendig erscheine, bekannt gegeben werden möge und dass die Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand der derzeit gegebenen Aktenlage erfolgen werde, sollte keine entsprechende Stellungnahme erfolgen.

2.3. Seitens der Beschwerdeführerin wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel vorgelegt und es wurde auch keine Stellungnahme eingebracht. Am *** nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf, wobei er sich im Wesentlichen lediglich danach erkundigte, ob die im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich genannte Zurückweisung beide Anträge oder nur einen betreffe.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, Frau ***, stellte am *** über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Bereits zuvor hatte sie am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ eingebracht. Eine Zurückziehung dieses Antrages vom *** erfolgte bis dato nicht. Der Antrag vom *** war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom *** somit aufrecht und unerledigt und er ist beides auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.

3.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Konkret ist Folgendes hervorzuheben:

Dass sowohl am *** als auch bereits zuvor am *** jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, ist im Verfahren nicht strittig. Dass der Antrag vom *** bis dato nicht zurückgezogen wurde, ergibt sich daraus, dass dem gesamten Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. In der eingebrachten Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass ein näher bezeichneter Rechtsanwalt mit der Zurückziehung des ersten Antrages beauftragt worden sei, eine tatsächlich erfolgte Antragszurückziehung wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Seitens der belangten Behörde wurde dazu im Vorlageschreiben auch darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde genannte Rechtsanwalt bis dato in keiner Weise in Erscheinung getreten sei. Mit hg. Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben. Es wurden jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel vorgelegt und es wurde auch keine Stellungnahme eingebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am *** telefonischen Kontakt mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgenommen, wobei jedoch ebenfalls kein konkretes fallbezogenes Vorbringen erstattet wurde. Auch in vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters scheint keine Antragszurückziehung auf. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass eine Zurückziehung nicht erfolgt ist. Der Antrag vom *** war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom *** somit aufrecht und unerledigt. Die Feststellung, dass er beides auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist, ergibt sich mangels Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte sowie auf Grund der genannten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters.

4. Maßgebliche Rechtslage:

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 19 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

„6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. […]

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen und dies damit begründet, dass zwei NAG-Anträge anhängig seien, was gemäß § 19 Abs. 2 NAG unzulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG nur dann die Rede sein kann, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (s. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0297).

Genau eine solche Konstellation – Stellung eines weiteren Antrages, obwohl das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist – ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall gegeben.

Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Antrag vom *** in unzulässiger Weise entgegen § 19 Abs. 2 NAG einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens (Antrag vom ***) gestellt hat, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die belangte Behörde hat darauf bei Aktenvorlage verzichtet und auch seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren kein Verhandlungswunsch bekannt gegeben (auf diese Möglichkeit wurde im hg. Schreiben vom *** hingewiesen). Darüber hinaus würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der eindeutigen Rechtslage ab und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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