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LVwG-S-698/001-2015•LVwG N LVwG-S-698/001-2015
LVwG-S-698/001-2015Landesverwaltungsgericht09.04.2015
Vollstreckung von Geldstrafen; Teilzahlung; Existenzminimum; Vollstreckungsverjährung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die als Beschwerde des Herrn ***, dzt. Justizanstalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Teilzahlung, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis wird die (ordentliche) Revision nicht zugelassen.
Rechtsgrundlagen:
§ 54b Abs. 3 VStG 1991
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Teilzahlung seiner Verwaltungsstrafe in Höhe von 500, Euro zzgl. Kosten von 50, Euro, resultierend aus einer Strafe nach dem FPG zur Zl. *** des Pol.Koat *** vom ***, in 11 Raten à 50, Euro, beginnend mit ***.
Mit Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** den Antrag ab. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setze voraus, dass die Geldstrafe grundsätzlich einbringlich sei. Da der Beschwerdeführer sich derzeit in der JA *** in Haft befinde und angesichts des Existenzminimums über kein ausreichendes Einkommen verfüge, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am *** fristgerecht Beschwerde. Er verfüge über einen freien Geldbetrag von 150, Euro im Monat und sei die Geldstrafe daher einbringlich, so dass eine Teilzahlung zB über 22 Raten à 25, Euro, zu bewilligen sei.
Über den Beschwerdeführer wurde durch den Bescheid Zl. *** des Pol.Koat *** vom *** eine Verwaltungsstrafe gem. des Fremdenpolizeigesetzes in Höhe von 500, Euro zzgl. 50, Euro Verfahrenskosten verhängt. Diese Strafe erwuchs am *** in Rechtskraft.
Am *** wurde der Beschwerdeführer wegen Uneinbringlichkeit der Strafe aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Am *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Teilzahlung seiner Verwaltungsstrafe in Höhe von 500, Euro zzgl. Kosten von 50, Euro, resultierend aus der Strafe nach dem FPG zur Zl. *** des Pol.Koat *** vom ***, in 11 Raten à 50, Euro, beginnend mit ***.
Mit Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** den Antrag ab. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setze voraus, dass die Geldstrafe grundsätzlich einbringlich sei. Da der Beschwerdeführer sich derzeit in der JA *** in Haft befinde und angesichts des Existenzminimums über kein ausreichendes Einkommen verfüge, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist derzeit Insasse der Justizanstalt *** und verfügt aufgrund seiner Arbeitsleistung dort über ein Einkommen von 150, Euro im Monat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Verwaltungsakt und insb. dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches angesichts seiner Umstände dem Sachverhalt als glaubwürdig zu Grunde gelegt werden kann.
§ 54b Abs. 2 und 3 VStG lauten:
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Das Landesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren diese beiden Bestimmungen aufgrund von § 38 VwGVG anzuwenden.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben sind, für eine Anwendung des Abs. 3 kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub bzw. Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH vom 20.05.1994, 94/02/0165, vom 21.10.1994, 94/17/0374, vom 26.01.1995, 94/16/0303).
Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein verfügbares Einkommen von 150, Euro monatlich. Dieses Einkommen liegt erheblich unter dem Existenzminimum gem. §§ 291a ff Exekutionsordnung - EO von 872, Euro.
Anders, als der Beschwerdeführer vermeint, ist es nicht von Relevanz, dass er freiwillig bereit wäre, von diesem geringen Einkommen Teile zur Abstattung seiner Strafe aufzuwenden. Entscheidend ist nämlich, dass die tatsächliche Zahlung der von ihm beantragten Raten nicht exekutierbar wäre, eben weil das gesetzliche Existenzminimum unterschritten wird und sein Einkommen daher nicht pfändbar ist (§ 291a EO). Hinzu tritt, das der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgeschlagene „Zahlungsplan“ von 11 Raten – umso mehr gilt dies für die in der Beschwerde vorgeschlagenen 22 Raten – nicht innerhalb der Frist der Vollstreckungsverjährung (das zu Grunde liegende Straferkenntnis stammt vom ***) gem. § 31 Abs. 3 VStG erfüllt werden würde. Diese endet nämlich drei Jahre nach Rechtskraft, also am ***. Eine Strafzahlung in 11 monatlichen Raten wäre zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen.
Es wäre daher die tatsächliche Abstattung des Strafbetrages innerhalb der Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 3 VStG) nicht gesichert; die Bewilligung einer Teilzahlung bewirkt nämlich nicht die Hemmung der Vollstreckungsverjährung (vgl. VwGH, 22.1.2003, 2002/04/0185).
Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Strafbetrag uneinbringlich ist und für eine Teilzahlung gem. § 54b Abs. 3 VStG kein Raum besteht.
Die Entscheidung konnte aufgrund von § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist, hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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