LVwG N LVwG-AV-5/001-2015

LVwG-AV-5/001-2015Landesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

Abgabenschuld; Verjährung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-5/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.5.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Steuerkto.Nr. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom *** betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** und der Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, auf der ein Geschäftshaus mit Wohnung errichtet ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Satdtgemeinde *** vom *** war dem Voreigentümer, Herrn ***, die Errichtung eines Geschäftes und einer Wohnung bewilligt worden.

Das Ansuchen des Herrn *** um Kollaudierung des Bauvorhabens vom *** langte am *** bei der Baubehörde ein.

Am *** fand auf der streitgegenständlichen Liegenschaft eine Kollaudierungsverhandlung statt, in der diverse Mängel festgestellt wurden, sodass folgende Bedenken geäußert und festgehalten wurden:

„Drei angeführter Mangel (fehlendes Stiegengeländer, E- Attest und Rauchfangkehrerbefund) sind vor Bescheiderteilung zu beheben, die restlichen Mängel sind. bis Ende *** zu beheben.“

Aus den Akten ergibt sich, dass das fehlende E-Attest am *** und der fehlende Rauchfangkehrerbefund am *** nachgereicht wurden, während das fehlende Geländer am *** errichtet worden ist.

1.2.

Mit einem an die Stadtgemeinde *** gerichteten Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 im Sinne des Bescheides vom ***, Zl. *** ein.

Im Rahmen eines am *** von Herrn *** unterfertigten Erhebungsbogens wurde festgehalten, dass sich auf der 776 m² großen Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 107,5 m² und drei angeschlossenen Geschoßen befindet.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von € 15,- und einer Berechnungsfläche von 290 m² eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.785,- (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben und nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Wohnhausmit einer bebauten Fläche von 107,5 m² und drei angeschlossenen Geschossen befindet, während der Anteil der unbebauten Fläche 75 m² ausmache. Die bebaute Fläche errechne sich mit 215 m². Zuzüglich des Anteils der unbebauten Fläche errechne sich eine Fläche von 290 m², die – multipliziert mit dem Einheitssatz von € 15,- den Betrag von € 4.350,- ergebe.

1.2.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass sie - nach Durchsicht des Bauaktes auf der Gemeinde in *** - Unterlagen gefunden hätten, die bestätigen würden, dass am *** alle von der Gemeinde geforderten Unterlagen für eine Erteilung der Benützungsbewilligung vorgelegt worden wären. Da dies nun 19 Jahre zurück liege und sie das Haus samt Grundstück erst seit April *** besäßen, sei es ein Versäumnis der Gemeinde, dass die Gebühren nicht vom Vorbesitzer eingehoben worden sind. Da sich seit *** am Kanal und an der Anzahl der angeschlossenen Geschossen nichts mehr geändert habe, könnte nicht der Betrag in der Höhe von € 6890,40 eingefordert werden.

1.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, Steuerkto.Nr. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer vom *** nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Aktenlage der Stadtgemeinde *** im Jahr *** nach erfolgter Mängelbehebung für die Liegenschaft keine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliege. Die Rechtslage stelle sich, wenn die Benützungsbewilligung vor dem *** erteilt wurde, so dar, dass nach dem damaligen § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 die Erteilung der Benützungsbewilligung für die Entstehung der Abgabenschuld wesentlich war. Demnach hätte die Kanaleinmündungsabgabe ab Eintritt der Rechtskraft vorgeschrieben werden müssen und wäre verjährt. Demgegenüber entstehe, wenn keine Benützungsbewilligung erteilt worden ist, der Abgabenanspruch mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde (§ 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977). Die Fertigstellungsanzeige bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft sei am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangt. Da keine Benützungsbewilligung vor dem *** vorgelegen sei, wäre eine Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe möglich.

1.4.

Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom ***. Ergänzend wird vorgebracht, dass laut NÖ Bauordnung die Benützung eines Gebäudes erst nach Erteilung einer Benützungsbewilligung zulässig sei. Daher könne nicht der Betrag vorgeschrieben werden, der laut den Unterlagen bereits *** einzuheben gewesen wäre. Eine Benützungsbewilligung hätte vor *** ausgestellt werden müssen. An dem Objekt, welches sie *** gekauft hätten, sei lediglich eine thermische Sanierung, ein Tausch der Fenster bzw. eine Änderung der Fenstergrößen durchgeführt worden. Dies sei der Gemeinde anhand eines Planes und einer Baubeschreibung mitgeteilt worden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-0:

Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine

§ 12. (1) Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich

ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beende! wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.

2.3. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-5:

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Artikel II

lnkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Rechtskräftige Bescheide über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach den bisherigen Vorschriften bleiben bis zu einer neuerlichen Vorschreibung nach den Bestimmungen des Art. I von den Bestimmungen des Art. I unberührt. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende

zu führen.

(4) Sofern nach den bisherigen Vorschriften die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) noch nicht entstanden ist, entsteht sie am 1. Jänner 1997, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung vor dem 1. Jänner 1997 bei der Baubehörde eingelangt

ist.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der faktische Anschluss an den Ortskanal bereits in den ***er Jahren erfolgt sein dürfte. Von den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich eine Verjährungseinrede erhoben.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht.

3.1.2.

Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe

ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der 5. Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).

3.1.3.

Gemäß § 12 Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (Regelung aus der Stamm-fassung LGBl.8230-0 unverändert bis zum Inkrafttreten der 5. Novelle am 1. Jänner 997) entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung.

Diese Bestimmung war bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltendes Recht und wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997 mit Inkrafttreten der 5. Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977 (LGBl. 8230-5) durch eine Neuregelung des § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 ersetzt.

Die Errichtung des gegenständlichen Geschäftes und einer Wohnung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** bewilligt. Vor dem *** wurde – unbestritten - ein Benützungsbewilligungsbescheid weder erlassen noch rechtskräftig. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 5. Novelle am 1. Jänner 1997), konnte daher ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe vor dem *** nicht entstehen.

Artikel II Abs.4 (Übergangsbestimmungen) der 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelt allerdings, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe, sofern er nach den bisherigen Vorschriften noch nicht entstanden ist, am *** entsteht, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung (gemeint wohl im Sinne des bis 31. Dezember 1996 geltenden § 110 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996) vor diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist. Mangels einer vor dem *** rechtskräftigen Benützungsbewilligung konnte vor diesem Zeitpunkt (nach der bisherigen Vorschrift) ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen.

3.1.4.

Es stellt sich daher die Frage, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers bei der Baubehörde eingelangt ist. Wäre eine solche vor dem *** eingelangt, so wäre der Abgabenanspruch am *** entstanden (vgl. Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977; anzumerken ist, dass ein Abgabenanspruch ohne diese Übergangsregelung erst mit der Benützungsbewilligung entstehen könnte). Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind (vgl. VwGH vom 21. Juni 1999, Zl. 95/17/0607).

Es ist unbestritten, dass eine solche Fertigstellungsanzeige – in Gestalt des Ansuchens des Herrn *** um Kollaudierung vom *** - bereits am *** eingebracht wurde bzw. bei der Baubehörde eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall ist somit wegen des Vorliegens der vor dem *** (im Jahr ***) eingelangten Fertigstellungsanzeige der Abgabenanspruch zufolge Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 am *** entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls gemäß § 157 Abs.1 lit. a NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr § 208 Abs. 1 lit. a BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit *** begonnen und ist zumindest (ohne Unterbrechungen) bis *** gelaufen.

Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe im Jahre *** steht somit die eingetretene Verjährung entgegen.

Die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes haben im Ergebnis die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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