LVwG N LVwG-AB-14-4261

LVwG-AB-14-4261Landesverwaltungsgericht14.04.2015

Regest

Entziehungsgrund; Verlässlichkeit; Umweltschutz; Beeinträchtigung; Schutzgüter;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4261

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§ 25a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde auf Rechtsgrundlage des § 25a Abs. 6 AWG 2002 die Erlaubnis des ***, geb. am ***, für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß dem Bescheid vom ***, ***, entzogen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf eine Vorstrafenabfrage vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X, welche ergeben hätte, dass in den vorliegenden Straferkenntnissen nachstehend angeführte verwaltungsrechtliche Übertretungen von Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt aufscheinen würden:

„Aktenkennzeichen: ***, Straferkenntnis vom ***,

§ 79 Abs. 2 Z. 11 i.V.m. § 43 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. Bescheid des

Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***

Aktenkennzeichen: ***, Straferkenntnis vom ***,

Spruchpunkte 1., 2.,3.,10., 11. und 12.

zu Spruchpunkt 1: § 79 Abs. 3 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 10 Abs. 1

Zi. 1 Altfahrzeugeverordnung

zu Spruchpunkt 2: § 79 Abs. 3 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 10 Abs. 1

Zi. 2 Altfahrzeugeverordnung

zu Spruchpunkt 3: § 79 Abs. 3 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 11 Abs. 1

Altfahrzeugeverordnung

zu Spruchpunkt 10: § 79 Abs. 2 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 10 Abs. 1

Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung

zu Spruchpunkt 11: § 79 Abs. 2 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 10 Abs. 1 Zi.4 Altfahrzeugeverordnung

zu Spruchpunkt 12: § 79 Abs. 2 Zi. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. § 10 Abs. 1

Zi.4 Altfahrzeugeverordnung

Aktenkennzeichen: ***, Straferkenntnis vom ***,

§ 62 Abs. 2 und 3 i.V.m. Bescheiden vom ***, ***, und vom

***, ***, i.V.m. § 79 Abs. 1 Zi. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Aktenkennzeichen: ***, Straferkenntnis vom ***

§ 79 Abs. 1 Zi. 17 i.V.m. § 62 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 i.V.m. Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***“

Nach Wiedergabe der §§ 25a Abs. 2 Z 4 und 25a Abs. 3 AWG 2002 kam die Verwaltungsbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die durchgeführten Ermittlungen ergäben hätten, *** verfüge über die erforderliche Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nicht mehr.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der von der Entziehung Betroffene brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung ein.

Der Entscheidung der belangten Behörde wurde im Rechtsmittel wie folgt entgegengetreten:

„4.) Beschwerdegründe:

Der oben genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten und wird als Beschwerdegrund die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht

5. ) Sachverhalt:

Mit Bescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen gem. § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 erteilt.

Am *** erging erstmals zur GZ: *** ein Straferkenntnis gem. § 79 Abs. 2 Ziff. 11 iVm. § 43 Abs. 4 Abfalllwirtschaftsgesetz (AWG) gegen den Beschwerdeführer, da er die Auflagen gem. § 43 Abs. 4 AWG iVm dem Bescheid des

Landeshauptmannes von NÖ vom *** nicht eingehalten haben soll.

Mit weiteren Straferkenntnissen vom *** () bzw. *** () wurde der Beschwerdeführer wegen Meldeverstößen gem. § 79 Abs. 3 Ziff. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 1 sowie gem. § 62 Abs. 2 und 3 AWG bestraft und letztmalig mit Straferkenntnis vom *** (***) gem. § 79 Abs. 1 Ziff. 17 iVm. § 62 Abs. 2 und 3 AWG.

Gem. § 25a Abs. 3 AWG 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Übertretungen in den 5 Jahren gegen das AWG 2002 als angeblich nicht verlässlich eingestuft, sodass diesem mit beiliegendem Bescheid die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gem. dem Bescheid vom *** entzogen wurde.

6. ) Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides:

Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. a VwGG liegt dann vor, wenn die belangte Behörde das Gesetz, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, falsch auslegt.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf den § 25a Abs. 6 AWG 2002, gemäß dem die Erlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

Gem. § 25a Abs. 2 AWG 2002 sind für die Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen, im gegenständlichen Fall von Altfahrzeugen, mehrere Voraussetzungen notwendig, die unter Z 1 bis 5 aufgezählt sind. Gem. § 25a Abs. 2 Ziff. 4 AWG 2002 muss die Verlässlichkeit im Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sein.

§ 25a Abs. 3 AWG 2002 normiert, dass eine Person keinesfalls als verlässlich gilt, die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

Insgesamt wurde der Beschwerdeführer sohin viermal wegen unterschiedlichen Delikten, welche allesamt Melde- bzw. Aufzeichnungspflichten beinhaltet haben, bestraft, wobei jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um keine

schwerwiegenden Verstöße gehandelt hat, sondern lediglich gegen

Formvorschriften verstoßen wurde.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Judikatur

des Verwaltungsgerichtshofs, welche davon ausgeht, dass schwerwiegende Verstöße dann vorliegen, wenn eine Anhäufung geringfügiger Verletzungen insbesondere derselben Art vorliegt. Hierzu ist auszuführen, dass wiederholte Verletzungen durch den Beschwerdeführer derselben einzelnen Bestimmungen nicht erfolgt sind,

sodass davon auszugehen ist, dass diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten nicht zu befürchten ist.

Im Übrigen geht die Judikatur davon aus, dass mehrere einzelne Verwaltungsstrafen nur dann anzunehmen sind, wenn idente Verwaltungstatbestände trotz Bestrafung wiederholt verwirklicht werden. Soferne Verwaltungsstrafen aber nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt werden, ist von einem schweren Verstoß im Sinne des§ 25a Abs. 2 Ziff. 4 nicht auszugehen (VwGH 2012/04/0100).

Beim Beschwerdeführer ist weder von einem Wiederholungstäter, noch von mangelnder Zuverlässigkeit auszugehen, zumal keiner der oben genannten Straftatbestände durch diesen wiederholt wurde.

Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei der betriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers um die Aufbewahrung und in weiterer Folge die Verwertung von Altfahrzeugen handelt und nicht etwa um die Behandlung bzw. Sammlung gefährlicher Abfälle, bei welchen bereits ein Verstoß gegen Melde- bzw. Aufzeichnungspflichten zu ernsthaften Schäden in der Umwelt führen kann.

Bereits aus diesem Grund ist in der gegenständlichen Causa von geringfügigen Verstößen auszugehen, sodass der Fehler der belangten Behörde in der Auslegung des zugrunde gelegten Gesetzes liegt und demzufolge der gegenständliche Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet.“

3. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde *** die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen mit der Schlüsselnummer 35203, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeiten, Motoröl) entsprechend der AbfallverzeichnisVO idF BGBl. II Nr. 89/2005 unter der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 25 Abs. 1 und 6 AWG 2002 erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde *** die abfallrechtliche Anlagenbewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom ***, ***, erteilten Bewilligung zur Errichtung einer Autoverschrottungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde auf Rechtsgrundlage der §§ 62 Abs. 2 und 3 AWG 2002 als zusätzliche Maßnahme ua vorgeschrieben, dass die Übernahme von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen vorläufig untersagt wird.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde angeordnet, dass die im nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, lagernden Altreifen in einer Menge von 3000 Stück bis *** nachweislich zu entsorgen sind.

Am *** legte *** im zu *** geführten Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X ein Geständnis ab, wonach er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat. Deshalb wurde er wegen einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm 43 Abs. 4 AWG 2002 iVm Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde *** wegen der Begehung folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:

„Zeit: siehe unten

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Tatzeitraum: seit *** zumindest bis *** (Tag der Überprüfung durch die

***)

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten, da

Sie als Altfahrzeugverwerter die gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 1 Altfahrzeugeverordnung vorgeschriebene Meldung (Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, welche gesammelt pro Kalenderjahr binnen 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 durchzuführen ist, für das Kalenderjahr *** unterlassen haben.

2. Tatzeitraum: seit *** bis zumindest *** (Tag der Überprüfung durch die

***)

Sie haben weiters eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten,

da Sie als Altfahrzeugverwerter die gemäß§ 10 Abs. 1 Zi. 2 Altfahrzeugeverordnung

vorgeschriebene Meldung (Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung

als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, welche gesammelt pro Kalenderjahr binnen 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 5 durchzuführen ist, für das Kalenderjahr *** unterlassen haben.

3. Tatzeitraum: seit *** bis zumindest *** (Tag der Überprüfung durch die

***)

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten, da

Sie als Erstübernehmer die gemäß § 11 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung vorgeschrie-

bene Meldung (Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl

der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge für jene Altfahrzeuge,

die der Erstübernehmer nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems

gemäß § 6 übernimmt) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft, welche gesammelt pro Kalenderjahr bis spätestens 21. April des

darauf folgenden Kalenderjahres gemäß Anlage 4 durchzuführen ist, für das Kalenderjahr

*** unterlassen haben.

10. Tatzeit *** (Überprüfung durch die ***

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten, da

Sie als Altfahrzeugeverwerter kupfer-, aluminium-und magnesiumhaltige Bauteile nicht

von den Altfahrzeugen im Sinne des § 10 Abs. 1 Zi. 4, Anlage 1, Punkt 5.2 Altfahrzeugeverordnung entfernen.

11. Tatzeit *** (Überprüfung durch die ***

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten, da

Sie als Altfahrzeugeverwerter größere Kunststoffbauteile von den Altfahrzeugen nicht

im Sinne des § 10 Abs. 1 Zi. 4, Anlage 1, Punkt 5.3 Altfahrzeugeverordnung entfernen,

sondern lediglich Reifen mit Felgen ausbauen.

12. Tatzeit *** (Überprüfung durch die ***

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten, da

Sie als Altfahrzeugeverwerter entgegen des § 10 Abs. 1 Zi. 4, Anlage 1, Punkt 5.4 Alt-

fahrzeugeverordnung keine Entfernung von Glas, mit Ausnahme von verwertbaren

Windschutzscheiben, durchführen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 79 Abs. 3 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 10 Abs. 1 Zi. 1 Altfahrzeugeverordnung

zu 2. § 79 Abs. 3 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 10 Abs. 1 Zi. 2 Altfahrzeugeverordnung

zu 3. § 79 Abs. 3 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 11 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung

zu 10. § 79 Abs. 2 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 10 Abs. 1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung

zu 11. § 79 Abs. 2 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 10 Abs. 1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung

zu 12. § 79 Abs. 2 Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 10 Abs. 1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung“

Der Beschuldigte hat seine Berufung gegen die angeführten Spruchpunkte dieses Straferkenntnisses im Berufungsverfahren zurückgezogen, sodass das Straferkenntnis in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

Am *** erging seitens der Bezirkshauptmannschaft X zu *** an *** ein Straferkenntnis folgenden Inhaltes:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: seit *** bis zumindest ***

Ort: Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, da Sie die in den

Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, und

vom ***, ***, vorgeschriebenen Maßnahmen nur teilweise erfüllt

haben. ln der Verhandlung vom *** wurden folgende nicht erfüllten Maßnahmen

festgestellt:

1. Die mit Bescheid vom *** vorgeschriebene Maßnahme, nämlich die Altreifen in

der Anzahl von rund 3000 Stück bis spätestens *** zu entsorgen, wurde nicht

erfüllt, da lediglich ca. 1.200 Stück Altreifen nachweislich entsorgt wurden.

2. Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche A im Südosten der Anlage wurde

nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigeräumt

3. Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche B im Südosten der Anlage wurde

nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigeräumt

4. Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche C im Südosten der Anlage wurde

nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigelegt.

5. Die restliche befestigte Fläche wurde nicht entsprechend dem Bescheid vom

*** freigelegt.

Sie haben dadurch eine Übertretung gem. § 62 Abs. 2 und 3 iVm § 79 Abs. 1 Zi. 17

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen.

Die Beilage (Luftbild) ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 62 Abs. 2 und 3 iVm Bescheiden vom ***, ***, und vom

***, ***, iVm § 79 Abs. 1 Zi. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“

Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Zuletzt wurde *** von der Strafbehörde mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft:

„Zeit: *** bis zumindest ***

Ort: Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, da Sie die mit

Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***,

vorgeschriebenen Maßnahmen im Zeitraum *** bis zumindest *** nur

teilweise erfüllt haben. ln der Verhandlung vom *** wurden folgende nicht erfüllten

Maßnahmen festgestellt:

Die Auflage 1 wurde nicht erfüllt, da im letzten Jahr ca. 10 bis 15 Fahrzeuge übernommen

wurden.

Die Auflage 2 ist nur teilweise erfüllt, da weiterhin auf großen Bereichen des Areals Abfälle

(zB Altfahrzeuge, Autoteile, Reifen mit oder ohne Felge) lagern.

Die Auflage 3 ist nur teilweise erfüllt, da auf großen Bereichen des Areals Abfälle lagern.

Die Auflage 4 ist teilweise erfüllt, da aufgrund der vorgelegten Entsorgungsnachweise im

Jahr *** insgesamt nur 44 Fahrzeuge einer Entsorgung zugeführt wurden.

Sie haben dadurch eine Übertretung gem. § 62 Abs. 2 und 3 iVm § 79 Abs. 1 Zi . 17

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 1 Zi. 17 iVm § 62 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm Bescheid des

Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***“

4. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, und werden vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten.

5. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 25a AWG 2002, welcher in seinen verfahrensrelevanten Absätzen wie folgt lautet:

(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

(4) Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

Bis 15. Februar 2011 war die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen in § 25 AWG 2002 vergleichsweise wie folgt geregelt:

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Abs. 2 Z 7 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am 2. November 2002 war in § 15 Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl I. 151/1998 zur Verlässlichkeit eines Abfallsammlers und –behandlers Folgendes normiert:

(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,

Den Erläuterungen zur RV 1201 GP XX zu BGBl. 151/1998 ist zu dieser Bestimmung Folgendes zu entnehmen:

„Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 sollen auch bei der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers für gefährliche Abfälle herangezogen werden. Lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften sollen bei der Prüfung der Verläßlichkeit nicht einbezogen werden; zB das Ausfüllen eines Begleitscheins ohne die zugeteilte Abfallbesitzer-Nummer,

aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer; keine Angabe der Telefonnummer; keine Abfallbezeichnung wortwörtlich nach der ÖNORM S 2100, jedoch einer Abfallart eindeutig zuordenbar.

Sofern eine Tilgung der Strafe erfolgt ist (vgl. auch § 55 VStG), ist diese nicht zu berücksichtigen.“

Der Gesetzgeber hat somit in § 15 Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl I. 151/1998 klargestellt, dass lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften in Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht zu berücksichtigen sind. Anders als in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung. Durch diese differente Normierung kann die zur gewerberechtlichen Rechtsnorm ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tatbestandselement nicht ins Abfallwirtschaftsrecht übertragen werden, sodass auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden braucht.

Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vorliegt, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Erlaubnisinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung der Erlaubnis als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten Verstößen ergibt (vgl VwGH 26.6.2001, 2000/04/0179). Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verlässlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne dass es noch einer Prognose bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (so VwGH vom 28.3.1996, 95/07/0195).

Demnach ist der Verlust der Verlässlichkeit dann anzunehmen, wenn dreimalig eine Norm zum Schutz der Umwelt, wozu insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zählt, übertreten wird, solange nicht lediglich eine Formvorschrift geringfügig verletzt wurde.

Zu den festgestellten, rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der in den zu berücksichtigenden Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Straferkenntnisse auch nicht mehr zulässig ist (vgl VwGH Slg 7827 A, 1970). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen.

Zum Straferkenntnis vom ***, *** ist darauf hinzuweisen, dass § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 keinen Anhaltspunkt enthält, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch ist dieser Norm nicht zu entnehmen, dass zwischen den einzelnen Bestrafungen – oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten – ein bestimmter Zeitraum liegen müsse (so VwGH vom 20.7.1995, 95/07/0075).

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, enthält sechs Verwaltungsübertretungen. Da die Betretungen nicht aus der Verletzung von Formvorschriften, sondern vielmehr aus der Verletzung von Melde- und Behandlungspflichten resultieren, liegen im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Höchstgerichtes sechs, im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu berücksichtigende Verwaltungsübertretungen vor, weil es nicht auf die Anzahl allfälliger Strafbescheide ankommt.

Die von der AltfahrzeugeVO dem Behandler auferlegten Pflichten, wozu insbesondere Melde- und Behandlungspflichten gehören, sind vor dem Hintergrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Gemäß der Judikatur des Höchstgerichtes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in § 79 leg cit sanktionierten Melde- und Behandlungspflichten (so VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht beizupflichten, dass nur geringfügige Formvorschriften vom Einschreiter verletzt worden wären.

Im Straferkenntnis vom ***, ***, wurde der Rechtsmittelwerber wegen der Nichteinhaltung von Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungs-bescheides bestraft. Die Strafbescheide vom ***, ***, sowie vom ***, ***, haben die Nichtbefolgung von Maßnahmenaufträgen zum Inhalt.

Der Beschwerdeführer wurde demnach neunmal wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft, welche Übertretungen im Sinne des § 55 VStG noch nicht getilgt und im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 relevant sind, und nicht als geringfügige Übertretungen von reinen Formvorschriften zu werten sind.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, nämlich von Abfällen der Schlüsselnummer 35203, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeiten, Motoröl) entsprechend der AbfallverzeichnisVO idF BGBl. II Nr. 89/2005, erteilt worden war.

Wenn der Einschreiter behauptet, seine Tätigkeit hätte sich nur auf die Aufbewahrung – nicht aber Behandlung - von Altfahrzeugen bezogen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber über die abfallrechtliche Genehmigung zur Behandlung dieser Fahrzeuge entsprechend der Legaldefinition des § 2 Z 6 AltfahrzeugeVO verfügt hat.

Aus all diesen Gründen kann eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen ist, welche Verwaltungsübertretungen im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sind, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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