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LVwG-AV-116/001-2015•LVwG N LVwG-AV-116/001-2015
LVwG-AV-116/001-2015Landesverwaltungsgericht21.04.2015
Wohnbeihilfe; Geldleistung; Bedarf für Wohnen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die Vereinssachwalterin ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) für den Zeitraum *** bis *** keine Folge gegeben.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insoweit Folge gegeben, als die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab *** bis *** wie folgt neu berechnet wird:
Herr *** erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von *** bis *** in Höhe von monatlich € 807,82.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, dem Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs stattgegeben und eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 793,99 ab *** bis längstens *** zugesprochen. Weiters wurde Schutz bei Krankheit durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse ab *** bis *** bewilligt.
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 6, 8, 9 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1 und 3, 11, 12 Abs 1 bis 3 und 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die NÖ Mindeststandardverordnung angeführt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an monatlichem Mietaufwand € 305,94 zu tragen habe, kein Einkommen jedoch einen monatlichen Wohnzuschuss vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, in Höhe von € 20,-- beziehe. Diese Förderung sei bei der Berechnung der Mindestsicherung gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung beim Richtsatz für „Wohnen“ anzurechnen, im Übrigen wäre der Richtsatz für „Alleinstehende Personen“ herangezogen worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der Rechtsansicht der Behörde, wonach die dem Klienten zuerkannte Wohnungsförderung als Einkommen bzw. als „tatsächliche Leistung Dritter“ jedenfalls zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen wäre, nicht gefolgt werden kann. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung betrage im Jahr *** € 203,50 im Monat. Der Beschwerdeführer bezahle derzeit monatliche Miete in Höhe von € 305,94. Der VwGH hätte wiederholt ausgesprochen, dass die gewährte Wohnbeihilfe (Wohnzuschuss des Landes Niederösterreich) den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälere, als sie die Differenz zwischen dem als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25%igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchst zulässigen Wohnungsaufwandes) übersteige. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Der volle Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes von € 203,50 decke den Wohnungsaufwand von € 305,93 nur zum Teil ab. Der verbleibende Teil des Wohnungsaufwandes in Höhe von € 102,43 werde vom bewilligten Wohnzuschuss von € 20,-- ebenfalls nicht gedeckt. Im Gegenteil, müsse der Beschwerdeführer noch weitere € 82,43 dafür aufbringen. Der Betrag in Höhe des Wohnzuschusses von € 20,-- dürfe daher in Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur nicht als Einkommen angerechnet werden. Um für den Beschwerdeführer eine angemessene Wohnsituation zu sichern, wäre die ungekürzte Weitergewährung der Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfes unumgänglich.
Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende in ungekürzter Form zuzuerkennen.
Mit Schreiben vom *** wurde der Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung der *** in ***, ***, und hat dafür einen monatlichen Mietaufwand in Höhe von € 305,94 zu tragen. Der Beschwerdeführer bezieht Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, sonstiges Einkommen besteht nicht. Dem Beschwerdeführer wird vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, ein monatlicher Wohnzuschuss von € 20,-- gewährt.
Weiters ist der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lautet wie folgt:
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
§ 6 Abs. 2 NÖ MSG:
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSG:
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners
bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach
§ 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
§ 9 Abs. 1, 2 und 4 NÖ MSG lauten:
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
§ 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG:
(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden
Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11 NÖ MSG lauten:
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen
Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z. 2 bis Z. 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 21 NÖ MSG:
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Stellt eine bislang mitversorgte Person einen Antrag im eigenen Namen auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes, ist bei Entscheidung über diesen Antrag von Amts wegen auch die Leistung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden bisherigen Vertreter oder die bisherige Vertreterin neu zu bemessen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, welche auf Grund von § 11 NÖ MSG erlassen wurde, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für Alleinstehende oder Alleinerziehende im Jahr *** € 813,99 (Lebensunterhalt € 610,49 und Wohnbedarf € 203,50).
Im Jahr *** beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfes für eine alleinstehende Person monatlich € 827,82 (Lebensunterhalt € 620,87 und Wohnbedarf € 206,95).
Auf Grund der vorhin zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Beschwerdeführer auf die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sein Einkommen anrechnen zu lassen. Da der Beschwerdeführer kein Einkommen bezieht, stellt sich lediglich die Frage, wie mit der Anrechnung der Wohnbeihilfe vorzugehen ist.
Insbesondere § 8 NÖ MSG sieht vor, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nur so weit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, welche dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistung eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Subjektförderung (Wohnbeihilfe etc.) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 – auf den 25%igen Wohnungskostenanteil anzurechnen ist.
Wenn in der Beschwerde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung um Landesgesetzgebung handelt und das NÖ MSG in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht behandelt wurde. Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes setzen sich nicht mit den Bestimmungen des NÖ MSG auseinander und sind für den gegenständlichen Fall daher nicht entscheidungsrelevant.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher folgende Berechnung:
Wie oben bereits festgehalten, beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfes für eine alleinstehende Person wie des Beschwerdeführers im Jahr *** € 813,99 (Lebensunterhalt € 610,49 und Wohnbedarf € 203,50). Die Mietkosten belaufen sich auf monatlich € 305,94. Nach Einsatz der Wohnbeihilfe bleiben offene Kosten für den Wohnbedarf in Höhe von monatlich € 183,50. Es ergibt sich daher eine monatliche Mindestsicherungsleistung in Höhe von € 793,99 (Lebensunterhalt € 610,49 und Wohnbedarf € 183,50) für den Zeitraum *** bis ***. Dies ergibt eine tägliche Leistung von € 26,47.
Für das Jahr *** ist festzuhalten:
Der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnbedarfes für eine alleinstehende Person beträgt im Jahr *** kraft gesetzlicher Erhöhung monatlich € 827,82 (Lebensunterhalt € 620,87 und Wohnbedarf € 206,95).
Die Mietkosten belaufen sich auf monatlich € 305,94. Nach Einsatz der Wohnbeihilfe bleiben offene Kosten für den Wohnbedarf in Höhe von monatlich € 183,50. Es ergibt sich daher eine monatliche Mindestsicherungsleistung in Höhe von € 807,82 (Lebensunterhalt € 620,87 und Wohnbedarf € 186,95) ab ***. Dies ergibt eine tägliche Leistung von € 26,93.
Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X war daher keinesfalls zu beanstanden und war der Beschwerde daher grundsätzlich der Erfolg zu versagen. Die Erhöhung ab *** war aufgrund gesetzlicher Änderungen vorzunehmen. Auch die im Bescheid vorgenommene Befristung findet im NÖ MSG ihre Deckung und wurde auch in der Beschwerde gar nicht beanstandet.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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