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LVwG-AV-239/001-2015•LVwG N LVwG-AV-239/001-2015
LVwG-AV-239/001-2015Landesverwaltungsgericht21.04.2015
Bewilligung; Verleihung einer Berechtigung; Vorschreibung; Verwaltungsabgabe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, mit welchem über eine Berufung vom *** gegen den Spruchteil II. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend die Vorschreibung von Verfahrenskosten, entschieden wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass nur eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe im Betrag von € 60,- vorgeschrieben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz
TP 30 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) für sein Grundstück ***, Nr. ***, EZ. ***, KG ***, die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Flugdaches sowie für den Abbruch von Nebengebäuden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde Herrn *** eine Baubewilligung erteilt für die beantragte Errichtung eines Flugdaches sowie für den Abbruch des vorhandenen Wohnhauses, eingeschränkt bis zur Höhe der Oberkante der Fundamentplatte des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Wohnhauses.
Mit demselben Bescheid wurden auch Verfahrenskosten vorgeschrieben in der Höhe von insgesamt € 243,49, nämlich einerseits Gemeindeverwaltungsabgaben für die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung des Flugdaches sowie für die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch und andererseits Gemeindekommissionsgebühren für die aufgrund des Antrages vom *** durchgeführte Bauverhandlung.
Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist für den Beginn der Ausführung des bewilligten Vorhabens. Begründend führte er aus, dass nach Ansicht des von ihm bestellten Bauführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den Abbruch Schäden am Nachbarbauwerk auftreten könnten. Die Abbrucharbeiten könnten daher erst begonnen werden, wenn die Standsicherheit des Nachbarhauses sichergestellt sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde aufgrund eines Antrages dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für den Beginn der Ausführung des bewilligten Vorhabens bewilligt.
Im Hinblick auf ein vermutetes Baugebrechen bei dem auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäude wurde am *** seitens der Baubehörde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass der geplante Abbruch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und die erforderliche Sanierung des Nachbargebäudes zwecks Herstellung der Standsicherheit nur im Rahmen einer einvernehmlichen Vorgangsweise der beiden Grundstückseigentümer möglich seien. Den beiden Grundstückseigentümern wurde die Vorlage einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung aufgetragen.
Nach Vorlage der geforderten Vereinbarung wurde am *** abermals eine Bauverhandlung durchgeführt. Dabei wurden sowohl die nunmehr beantragten Sicherungsmaßnahmen am Nachbargrundstück als auch der bereits bewilligte Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers behandelt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Herrn *** aufgrund seines Antrages vom *** neuerlich eine Baubewilligung erteilt für den beantragten Abbruch der auf seinem Grundstück vorhandenen Bauwerke.
Mit demselben Bescheid wurden im Spruchteil II auch Verfahrenskosten vorgeschrieben in der Höhe von insgesamt € 275,60, nämlich einerseits Gemeindeverwaltungsabgaben für die Erteilung einer Bewilligung (Tarifpost 1 des NÖ Gemeindeverwaltungsabgabentarifes 2014) sowie für die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch (Tarifpost 30 des NÖ Gemeindeverwaltungsabgabentarifes 2014) und andererseits Gemeindekommissionsgebühren für die Teilnahme von 3 Amtsorganen über 5 halbe Stunden an den *** und *** durchgeführten Bauverhandlungen.
Mit Schreiben vom *** brachte Herr *** gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Spruchteil II. Für seinen Antrag vom *** seien ihm die Verfahrenskosten bereits mit dem Bescheid vom *** in der Höhe von € 243,49 vorgeschrieben worden. Damit habe er die Verfahrenskosten bereits bezahlt und habe er seither keinen neuen Antrag gestellt. Dass vom beantragten Bauvorhaben bisher kein einziger Schritt durchgeführt werden konnte, sei nicht seine Schuld.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Berufung hinsichtlich der Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Bewilligung (Tarifpost 1 des NÖ Gemeindeverwaltungsabgabentarifes 2014) stattgegeben. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Tarifpost 30 der NÖ Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung für die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch von Bauwerken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei. Eine Abgabe sei so oft vorzuschreiben als eine Bewilligung erteilt werde. Die gleichzeitige Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1 sei jedoch nicht zulässig. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühr sei gesetzmäßig je angefangener halber Stunde und je Amtsorgan erfolgt.
Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** (zugestellt am ***) richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***.
Zur Begründung brachte er unter anderem Folgendes vor:
Aufgrund seines Antrages vom *** auf Abbruch von Nebengebäuden sei ihm mit Bescheid vom *** ein eingeschränkter Abbruch des Wohnhauses in der *** bewilligt worden. Dafür sei ihm eine Verwaltungsabgabe für den Abbruch nach Tarifpost 30 sowie Kommissionsgebühren für die Teilnahme von 3 Amtsorganen an der Bauverhandlung vorgeschrieben worden. Das bewilligte Bauvorhaben habe jedoch nicht ausgeführt werden können, da es mehrmals beeinsprucht worden sei. Über alleiniges Ansuchen der Nachbarin habe dann die Bauverhandlung am *** stattgefunden worauf die seinerzeitige eingeschränkte Abbruchbewilligung umgewandelt wurde in einen Bescheid zum Abbruch der Bauwerke mit einer neuerlichen Kostenvorschreibung für Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren. Die Kosten für den Abbruch seien somit zweimal verrechnet worden. Einmal mit Bescheid vom *** und das zweite Mal mit Bescheid vom ***. Weder Umfang noch Dauer des Verfahrens seien von ihm verursacht worden. Die Bauverhandlung vom *** sei aufgrund eines Bauansuchens der Nachbarin einberufen worden.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, diese zweite Kostenverrechnung zurückzunehmen bzw. aufzuheben.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Marktgemeinde *** am *** vorgelegt.
3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
3.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
3.3. NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800-7:
§ 1 (1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. (…)
3.4. NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2014, LGBl. 3800/4-0:
Tarifpost 30.Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes 60,–
3. 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich sind die Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe für den Abbruch von Bauwerken sowie einer Gemeinde-Kommissionsgebühr für die Durchführung einer Bauverhandlung.
Es ist daher vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die Festsetzung dieser Verfahrenskosten dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 78 Abs. 3 AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Bei der Bewilligung des Abbruches von Bauwerken handelt es sich um die Verleihung einer Berechtigung im Sinne dieser Bestimmung.
Die Verleihung einer Berechtigung der vorliegenden Art ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd § 78 Abs. 1 AVG (vgl. dazu etwa VwGH 28.1.2004, 2002/04/0193).
Zutreffend wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, dass eine Verwaltungsabgabe so oft vorzuschreiben ist, als eine Bewilligung erteilt wird (VwGH 18.12.1981, 3553/80, VwSlg 10623 A/1981).
Der Tatbestand der im Beschwerdefall einschlägigen Tarifpost TP 30 wird so oft erfüllt, als eine Bewilligung für den Abbruch von Bauwerken erteilt wird. Die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung. Es kommt vielmehr darauf an, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind oder nicht, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann (vgl. VwGH vom 18.3.2013, 2011/16/0052, zum Gebührengesetz 1957).
Unzweifelhaft wurde mit dem ersten Spruchteil des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** eine entsprechende Bewilligung bzw. Berechtigung verliehen, die auch in ihrem Umfang über die davor bestehende Bewilligung hinausgeht. Ob die Erteilung dieser Berechtigung zu Recht erfolgte, ist hier nicht verfahrensgegenständlich.
Die beiden Abbruchbewilligungen vom *** bzw. vom *** betreffen zwar dieselben Bauwerke. Der Umfang bzw. Gegenstand der beiden Bewilligungen ist jedoch nicht derselbe. Mit der nunmehrigen Abbruchbewilligung vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein umfangreiches Recht zum Abbruch seiner Bauwerke eingeräumt, das ihm aufgrund der früheren Bewilligung jedenfalls noch nicht zugekommen war. Diese Abbruchbewilligung erfüllt daher jedenfalls den Tatbestand der Tarifpost 30 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung.
Die Gemeinde-Verwaltungsabgabe wurde dementsprechend dem Grunde nach und auch der Höhe nach (vgl. TP 30 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2014) zu Recht vorgeschrieben.
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 76 hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2).
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühr wurde im gegenständlichen Fall seitens der ersten Instanz damit begründet, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, nämlich durch sein Bauansuchen vom ***.
Dies trifft jedoch nicht zu. Das aufgrund des Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren wurde bereits mit dem Baubewilligungsbescheid vom *** abgeschlossen. Für die in diesem Verfahren durchgeführte Bauverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Kommissionsgebühr bereits im Zuge des damaligen Bescheides vorgeschrieben.
Das Verfahren, welches zu den Ortsaugenscheinen vom *** bzw. *** führte, wurde von Amts wegen eingeleitet. Einen diesbezüglichen gesonderten Antrag des Beschwerdeführers gab es nicht. Unmittelbarer Anlass war ein vermutetes Baugebrechen auf der Liegenschaft der Nachbarin, welches den Beschwerdeführer an der Ausübung der Abbruchbewilligung vom *** hinderte. Die Bauverhandlung vom *** wurde aufgrund eines Baubewilligungsantrages der Nachbarin durchgeführt.
Fraglich ist somit, ob den Beschwerdeführer ein diesbezügliches Verschulden im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG trifft, welches kausal für die Durchführung dieser Amtshandlungen war.
Finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch auch in dem diesem vorangegangenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen, die erkennen ließen, dass die in Rede stehenden Amtshandlungen schlechterdings durch ein Verschulden des Verpflichteten verursacht worden wären, so liegen die Voraussetzungen zum Kostenersatz nicht vor (VwGH 12.12.1989, 89/04/0094).
Ein entsprechendes Verschulden des Beschwerdeführers ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gemeinde-Kommissionsgebühren lagen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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