LVwG N LVwG-MD-14-0113

LVwG-MD-14-0113Landesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Nichtraucherschutz; Strafbemessung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MD-14-0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0113

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt:

Der Beschwerde, die ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen und Verfahrenskosten gerichtet ist, wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides jeweils verhängten Geldstrafen mit € 150,-- neu festgesetzt werden. Die zu den Spruchpunkten 1. und 2. festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen werden bestätigt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit € 30,-- neu festgesetzt.

Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag (die Strafbeträge) und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Mieter – laut Mietvertrag vom *** wurde die Miete für den *** und *** vereinbart – der Veranstaltungshalle ““ des Vereins ““ in , *** zu verantworten, dass – laut vorliegender Anzeige – in der Veranstaltungshalle “‘“ am o.a. Standort am *** von 18.30 bis 22.30 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten wurden.

1. Obwohl vor der Veranstaltungshalle auf das Rauchverbot in der Veranstaltungshalle hingewiesen wurde, und gemäß § 13 Tabakgesetz Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte besteht, rauchten in der Halle im o.a. Zeitraum laut vorliegender Anzeige ca. 80% der anwesenden Gäste – Bereits nach der Eingangstüre war in der Halle dichter Rauch wahrnehmbar.

Laut Anzeigenleger waren ca. 20 Aschenbecher aufgestellt.

Auch das Personal rauchte hinter der Schank.

2. In der Veranstaltungshalle an o.a. Standort befanden sich zum o.a. Zeitpunkt keine entsprechenden Hinweise, ob geraucht werden darf oder nicht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§14 Abs. 4 iVm §13 Abs. 1 – 2 iVm §13c Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz

zu 2.§14 Abs. 4 iVm §13b Abs. 1 – 4 iVm §13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z.7 Tabakgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€200,0033 Stunden§14 Abs. 4 Tabakgesetz

€200,0033 Stunden§14 Abs. 4 Tabakgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€40,00

Gesamtbetrag:€440,00

Zahlungsfrist:

Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist auf Grund der Einkünfte des Beschwerdeführers eine Neubemessung der Strafe beantragt. Der Beschwerde wurde – in Kopie – eine Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders – *** vom *** hinsichtlich der voraussichtlichen Nettoeinkünfte *** beigeschlossen.

Es wird festgestellt:

Richtet sich eine Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe und damit das Ausmaß der Verfahrenskosten, dann tritt bezüglich des Schuldausspruches eines Straferkenntnisses Rechtskraft ein und bildet ausschließlich die durch Behörde erfolgte Strafzumessung den Gegenstand – und sohin die Sache – des Beschwerdeverfahrens. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung nach den dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnissen zu überprüfen und ist ausgehend davon hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.

Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

§ 13:

(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.

§ 13b:

(1) Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen.

§ 13c:

(1) Die Inhaber von

1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;

2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;

5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;

6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,

7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

§ 14:

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)

1. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder

2. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, wegen der eingeschränkten Rechtsmittelerhebung von Tatbildverwirklichungen in angelasteter Form auszugehen ist, sohin, dass der Beschwerdeführer wegen der Innehabung eines Raumes öffentlichen Ortes im Rahmen der Tatumschreibung die näher ins Treffen geführten Unterlassungsdelikte zu verantworten hat, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung gekommen. Bei der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Intensität der Rechtsschutzgutbeeinträchtigung ist die angelastete zeitliche Kürze der Unterlassungen zu berücksichtigen. Als Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass die gegenständlichen Delikte, die nach dem im VStG anzuwenden Kumulationsprinzip (Realkonkurrenz) selbständig verwirklichbare Übertretungen darstellen – Konsumtion liegt nicht vor –, im auffälligen Widerspruch zum bisherigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers stehen. Straferschwerungsgründe liegen keine vor. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, des Ausmaßes des Verschuldens und selbst unter der Annahme noch ungünstigerer persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, als von ihm im Verfahren behauptet und welchen Angaben das erkennende Gericht nicht entgegentritt, wird festgestellt, dass die nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen, notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären noch niedrigere Strafen keine geeignete Abschreckung dafür, dies insbesondere dann nicht, wenn präsumtive Täter bei der Begehung gleicher oder ähnlicher Delikte mit noch niedrigeren Geldstrafen rechnen könnten, die in keinem Verhältnis mehr zu mit den gesetzeswidrigen Verhalten stehenden Vorteilen für einen Inhaber einer öffentlich zugänglichen Veranstaltungsräumlichkeit stünden. Die durch die Strafbehörde jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt wurden, entsprechen den Strafzumessungskriterien nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und 2 VStG und waren daher zu belassen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die tatbildmäßigen Verhalten nicht als weit hinter den in den jeweiligen Strafdrohungen typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten als erheblich zurückbleibend zu erachten sind, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG (Absehen von der Bestrafung ev Ermahnung) vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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