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LVwG-BN-14-0072•LVwG N LVwG-BN-14-0072
LVwG-BN-14-0072Landesverwaltungsgericht29.04.2015
Lohunterlagen; Arbeitsvertrag; Überprüfung; Entgelt; Bestimmtheitsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. *** nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Herr ***, ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, mit acht Geldstrafen von je€ 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 33 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat angelastet:
„Sie haben als Verantwortlicher der Firma ***, Sitz in der ***, ***, ***, zu verantworten, dass Organe der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen im Betrieb (Arbeitsort bzw. Einsatzort) in ***, *** am *** um 8:45 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung der folgenden Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Für folgende Arbeitnehmer wurden keine entsprechenden Unterlagen bereitgehalten:
1. ***, geboren am ***, polnischer Staatsangehöriger;
2. ***, geboren am ***, deutscher Staatsangehöriger;
3. ***, geboren am ***, deutscher Staatsangehöriger;
4. ***, geboren am ***, deutscher Staatsangehöriger;
5. ***, geboren am ***, polnischer Staatsangehöriger;
6. ***, geboren am ***, deutscher Staatsangehöriger;
7. ***, geboren am ***, deutscher Staatsangehöriger;
8. ***, geboren am ***, polnischer Staatsangehöriger.“
In seiner Beschwerde vom *** bringt der Beschwerdeführer vor, sämtliche Unterlagen seiner überlassenen Arbeitskräfte für die Baustelle ***, *** (auch jene, die im Straferkenntnis angeführt seien), würden seit Beginn der Baustelle vor Ort aufliegen (KIAB-Meldungen, A1-Bescheinigungen, Dienstzettel). Die verhängten Strafen könne er daher nicht akzeptieren.
Der Finanzbehörde als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom *** hält die Finanzbehörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, dass der gesetzlichen Forderung nach der Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort nicht entsprochen worden sei. Zwar sei von der Finanzpolizei festgestellt worden, dass Entsendemeldungen erstattet worden seien und A1-Bescheinigungen auf der Baustelle aufgelegen seien, der Nachweis der kollektivvertraglichen Entlohnung sei jedoch nicht erbracht worden. Von der *** seien lediglich Arbeitsverträge der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer nachträglich übermittelt worden, diese würden jedoch nicht genügen, um die Bezahlung der Arbeitnehmer nach österreichischem Recht zu belegen. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 44 Abs. 2 Z 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Finanzbehörde (Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt ***) am *** auf der Baustelle *** in ***, ***, eine Kontrolle durchgeführt hat. Aus dem Anzeigeinhalt geht zu dieser Amtshandlung weiter hervor, dass im Baubüro Einsicht in die aufliegenden ZKO-Entsendemeldungen sowie in die A1-Formulare genommen wurde und außerdem vom Büro der *** Arbeitsverträge der angetroffenen Arbeiter übermittelt worden sind (diese sind dem Akt angeschlossen), aus welchen hervorgeht, dass alle angetroffenen Personen als Bauarbeiter mit einem Stundenlohn von € 13,40 brutto bei 40 Wochenstunden beschäftigt wurden. Dies ist auch in den Entsendemeldungen angegeben worden.
Dieser Sachverhalt steht auf Grund des Anzeigeinhaltes unwidersprochen fest. Er ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 7i Abs. 2 AVRAG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Gemäß §7d Abs. 1 AVRAG in der ebenfalls im Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
Dem Gesetzeswortlaut in der angeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lässt sich nicht entnehmen, welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten sind. Aus den ErlRV (1076 der Blg.XXXIV.GP) ergibt sich (verfahrensrelevant verkürzt wiedergegeben):
„Die §§ 7d bis 7m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. So verpflichtet § 7d den/die Arbeitgeber im Sinne des § 7, § 7a Abs. 1 oder des § 7b Abs. 1 im Fall einer Entsendung, die zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache…am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten….
Die Unterlagen sind für die Dauer der Beschäftigung in Österreich bereit zu halten. …
Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel Arbeitsaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise des/der Arbeitgebers/in (z.B. Banküberweisungsbelege) anzusehen.“
Daraus ergibt sich zunächst, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende, Entgelt zu überprüfen, mithin, um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommt, dem entsendeten Arbeitnehmer ein Entgelt für die Tätigkeit in jener Höhe zu zahlen, welche nach den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, zusteht. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass das Gesetz bloß von jenen Unterlagen, die „zur Überprüfung des gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen)“, spricht. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass auch Unterlagen über die tatsächliche Zahlung bereitzuhalten sind, wohingegen die Erläuterungen auch von Banküberweisungsbelegen sprechen. Ferner ist auch die Anführung der Lohnunterlagen in den Erläuterungen nicht taxativ, sondern lediglich demonstrativ.
In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die fallbezogen anzuwendenden Normen mit dem Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014, novelliert wurden. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 31 leg. cit. sind die §§ 7a, 7b und 7d bis 7o samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. In Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k sind auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, somit gilt im vorliegenden Fall nach wie vor die alte Rechtslage.
Dennoch ist insofern auf die neue Rechtslage einzugehen, als mit der bezeichneten Novelle nämlich dahingehend eine Klarstellung und Konkretisierung erfolgt ist, dass die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich bezeichnet sind [Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache].
Aus den ErlRV (319 der Blg.XXV.GP) zum neuen § 7d AVRAG ergibt sich:
„Entsprechend dem Regierungsprogramm werden im Abs. 1 erster Satz die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG von § 7d AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise.“
Durch die nunmehr mit Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 B-VG erfolgte Klarstellung hat der Gesetzgeber eine allfällige Unbestimmtheit im Hinblick auf den verwendeten Begriff „Lohnunterlagen“, wie er in dem zum Tatzeitpunkt in Geltung stehenden § 7d Abs. 1 AVRAG beinhaltet war, aufgegriffen. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner gilt für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2007, 2007/02/0273). Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 vorgenommene Klarstellung des Begriffes „Lohnunterlagen“ bekräftigt jedenfalls die Annahme einer im gegenständlichen Fall aufzugreifenden Unbestimmtheit dieses Begriffes im § 7d Abs. 1 AVRAG in der anzuwendenden Fassung.
Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, wonach Lohnunterlagen solche Unterlagen sind, die erforderlich sind, um das nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende, dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt zu überprüfen, gelangt man zur Auffassung, dass Arbeitsverträge, aus welchen sich die Art der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts ergeben, unzweifelhaft als Lohnunterlagen zu qualifizieren sind. Die Verpflichtung, dass weitere bzw. welche Lohnunterlagen konkret bereitzuhalten wären, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG muss es somit genügen, wenn der Beschwerdeführer Arbeitsverträge seiner Arbeitnehmer bereithält.
Sofern die Finanzbehörde weiterhin das Nichtbereithalten von Dienstzetteln, Lohnzetteln oder Banküberweisungen moniert, ist zunächst auszuführen, dass das Wesen des Dienstzettels darin liegt, Auskunft über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu geben. Indem gegenständlich aber ohnehin bereits die Arbeitsverträge vollständig vorlagen, waren nicht nur die wesentlichen, sondern sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vollständig offen gelegt. Aus dem Anzeigeinhalt geht weiter hervor, dass die angetroffenen Personen kurzfristig zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet wurden. Davon ausgehend kann die Möglichkeit der Vorlage von Lohnunterlagen für eine vorangegangene, bereits beendete Lohnperiode, die sich auf eine Arbeitstätigkeit in Österreich gründet, nicht erwartet werden.
Unter Zugrundelegung der laut Anzeigeinhalt vorliegenden Urkunden ist daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt von einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen im Sinne des § 7d Abs. 1 AVRAG, dies auch mit Rücksicht auf Artikel 18 B-VG, nicht auszugehen.
Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG abweicht.
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