LVwG N LVwG-AV-597/001-2014

LVwG-AV-597/001-2014Landesverwaltungsgericht05.05.2015

Regest

Beschränktes Mitspracherecht von Nachbarn; Einwendungsausschluss; Benutzung zu Wohnzwecken;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-597/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.597.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die ***, ***, ***, beantragte mit Schreiben vom *** die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit neun Wohneinheiten und neun PKWStellplätzen in ***, ***.

Daraufhin beraumte die Behörde eine mündliche Verhandlung für den *** an, zu der Frau *** (in der Folge: die Beschwerdeführerin) mit dem folgenden Hinweis persönlich geladen wurde: „Sie können in diesem Verfahren nur dann Parteienstellung erlangen, wenn sie spätestens in der Bauverhandlung Ihre Rechte geltend machen. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung. Vertreter der Beteiligten haben sich bei der Verhandlung mit einer Vollmacht auszuweisen und müssen zur Abgabe bindender Erklärungen ermächtigt sein.“

Zu dieser Verhandlung erschien der Gatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin (Vollmacht vom *** vorgelegt). Er brachte im Zuge der Verhandlung vor, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück ursprünglich die Bauklasse I vorgesehen gewesen sei. Gegen die Änderung der Bauklasse habe sich die Beschwerdeführerin bereits *** ausgesprochen. Wäre schon im Jahre *** die jetzige Bauklasse I und II vorgelegen, hätte die Familie *** ihr Grundstück gar nicht gekauft. Der Wert des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin werde durch die Errichtung des geplanten Wohnhauses verringert. Die Beschwerdeführerin sei mit der Ausführung des Bauwerkes nicht einverstanden, da das Wohnhaus sehr nahe an die Grundstücksgrenze gebaut würde. Die Beschwerdeführerin wäre jedoch mit einem Kompromiss einverstanden, aufgrund dessen das Bauwerk nach vorne Richtung Straße verschoben würde und die Mietergärten sodann im Nordwesten errichtet würden.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Bewilligung zur Errichtung der geplanten Wohnhausanlage.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Berufung vom *** und führte darin aus, dass die Belästigungen durch Staub, Lärm, Blendung oder Spiegelung, Lichtverhältnisse, die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe oder die Einrichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. *** für ihre ganze Familie unzumutbar wären. Sie berief sich dabei auf die §§ 6 in Verbindung mit 48 der Niederösterreichischen Bauordnung.

Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin „abgewiesen“. Dies wurde damit begründet, dass die Einwendungen des Herrn ***, welche in der Niederschrift der Bauverhandlung dargelegt wurden, keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte laut NÖ Bauordnung darstellen würden. Die in der mündlichen Verhandlung durch Herrn *** – als Bevollmächtigter für die Beschwerdeführerin – vorgebrachten Einwendungen seien aus Sicht der Baubehörde zivilrechtlicher und nicht baurechtlicher Natur.

Einwendungen gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 seien im Zuge des Bauverfahrens nicht eingebracht worden, sondern erstmals mit Berufungsschreiben vom ***. Zufolge § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 verliere eine Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom *** gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr Ehegatte, Herr ***, sehr wohl auf der Bauverhandlung gegen den Bau des gegenständlichen Wohnhauses gewesen sei und wären dadurch die Einwendungen gegen das Bauprojekt nicht erst mit der Berufung eingebracht worden. Sie selbst habe bereits vor der Bauverhandlung ihre Einwendungen am Gemeindeamt vorgebracht und sich gegen den Bau ausgesprochen. Durch den Bau würde sich ihre Wohnqualität aufgrund von Lärm, Bauhöhe und Länge, Sicht, entstehenden Lärm durch mehr Parteien, verschlechtern und wäre auch das Verkehrsaufkommen dementsprechend größer.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Juli 2014, LVwG-AB-14-0825, der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung im Bauverfahren zugekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei persönlich zur Bauverhandlung geladen worden. Die persönliche Verständigung habe zwar die für Ladungen notwendigen Angaben enthalten, jedoch nicht den ordnungsgemäßen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG, weshalb diese Präklusionsfolgen auch nicht eintreten könnten. Daher könne die nicht ordnungsgemäß von der Verhandlung verständigte Partei ihre Einwendungen auch nach der mündlichen Verhandlung und auch noch in der Berufung erheben. Mangels Präklusion der Beschwerdeführerin hätte der Gemeindevorstand die Berufung der Beschwerdeführerin folglich nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen – konkret von der Behörde im Berufungsbescheid fälschlich als „Abweisung weil unbegründet“ bezeichnet – dürfen, sondern hätte er sich vielmehr meritorisch mit ihr auseinanderzusetzen gehabt. Im fortgesetzten Verfahren werde der Gemeindevorstand die Berufung daher inhaltlich zu prüfen haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. ***, entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im zweiten Verfahrensgang neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin vom ***. Im Spruch wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Berufung vorgebrachten Belästigungen durch Staub, Lärm, Blendung oder Spiegelung und Lichtverhältnisse gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 keine Nachbarrechte begründe. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie die Vorschriften des § 50 NÖ Bauordnung 1996 über die Mindestabstände von Bauwerken (Bauwich) seien eingehalten. Der ausreichende Lichteinfall unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster der Beschwerdeführerin werde nicht beeinträchtigt. Keines der in § 6 NÖ Bauordnung angeführten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin werde durch das Bauvorhaben berührt. Nach sorgfältiger inhaltlicher Prüfung aller Einwände seien diese allesamt zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Frau *** vom ***.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Gemeinde ***, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus diesem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Beschwerdevorbringen:

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom *** wird von der Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht:

Sie sei persönlich vor der Bauverhandlung bei der Marktgemeinde *** gewesen, wo sie sich als betroffene Nachbarin wegen der geplanten Länge und Höhe gegen das auf dem Nachbargrundstück geplante Bauvorhaben ausgesprochen habe. Durch die geplante Länge und Höhe werde es zu einem übermäßigen Schattenwurf kommen, welcher sich negativ auf die Vegetation ihres Gartens auswirken werde. Die Sicht werde versperrt, wodurch sich die Wohnqualität verschlechtern werde. Die Gebäudehöhe stehe nicht im Einklang mit dem Orts- und Landschaftsbild. Durch die geplante Gebäudehöhe würden ihre subjektiv-öffentlichen Rechte über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen den Bauwerken und deren zulässige Höhe, nicht wahrgenommen.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(…)

3.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015:

§ 70 Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(…)

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

4. Erwägungen:

Mit 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015).

Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine offene Bebauungsweise sowie die Bauklasse I, II festgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes ***, KG ***. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist vom Baugrundstück durch die als öffentliches Gut im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden Parzellen *** (Weg) und *** (Gewässer) getrennt. Der Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen des Grundstückes der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück beträgt 9 Meter.

Sie ist damit Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist.

Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen in ihren Nachbarrechten verletzt, ist festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205).

Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch das Bauvorhaben würde gegen Bebauungsvorschriften (über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen den Bauwerken ) verstoßen, ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt.

Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin also vorbringt, das geplante Bauwerk verletze hinsichtlich der Bebauungshöhe Bauvorschriften, ist festzuhalten, dass auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 Nö BauO E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).

Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).

Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037).

Die Beschwerdeführerin hat daher ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der ihrem Grundstück zugewandten Front des Gebäudes. Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe bei Bauklasse II von 8 Metern durch das geplante Wohngebäude nicht überschritten wird, ist schon allein aufgrund des Abstandes zwischen den Grundstücken (und darüber hinaus aufgrund des auf beiden Seiten einzuhaltenden Bauwichs) ganz offensichtlich, dass eine Beeinträchtigung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der (vorhandenen oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gar nicht möglich ist.

Auch hinsichtlich der weiteren Vorbringen (Beeinträchtigung der Vegetation des Gartens durch Schattenwurf, Verschlechterung der Wohnqualität, Widerspruch zu Orts- und Landschaftsbild) wird festgehalten, dass dem Nachbarn zu diesen Fragen mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).

Ganz allgemein kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu. Eine behauptete objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch sonst keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte, hinsichtlich der der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht zukäme, ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist mangels Präklusion jedenfalls Verfahrenspartei, die behauptete Verletzung von Nachbarrechten liegt jedoch nicht vor.

Schon ihre Berufung vom *** war zulässig, jedoch nicht begründet. Dementsprechend war, auch im Hinblick auf die Bindungswirkung der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2014, LVwG-AB-14-0825, nunmehr über die Berufung inhaltlich zu entscheiden. Dies entsprach nach der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides offenkundig auch der Absicht der Berufungsbehörde.

Die Unzulässigkeit der Berufung wäre in einem Mangel der Prozessvoraussetzungen begründet, wovon die Berufungsbehörde entsprechend der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides erkennbar gerade nicht ausging.

Vielmehr hat sich die Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auch inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt. Wenngleich somit aufgrund des im Widerspruch zur Begründung stehenden Spruches zunächst vom Vorliegen einer prozessualen Entscheidung ausgegangen werden könnte, so zeigt doch die Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, die Absicht der Behörde, über die Berufung inhaltlich zu entscheiden. Im Übrigen ist auch aus den Ausführungen im Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom *** zum Beschluss der Berufungsentscheidung, dem ein Entwurf des angefochtenen Bescheides zugrunde lag, die Intention der Berufungsbehörde ersichtlich, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Die Berufungsbehörde hat sich in der Sache mit dem Berufungsbegehren auseinander gesetzt hat und insofern auch in merito entschieden.

Die Berufungsbehörde ist damit ihrer Verpflichtung zur Sachentscheidung entsprechend den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2014, LVwG-AB-14-0825, nachgekommen.

Der Charakter des angefochtenen Berufungsbescheides als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten.

Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend (VwGH 25.5.1983, 83/01/0207; 1012.1996, 95/19/0411). Wurde eine Sachentscheidung getroffen, schadet der offensichtlich irrtümliche Gebrauch des Wortes „Zurückweisung“ nicht (VwGH 28.6.1978, 847/77, 13.9.1983, 05/0112/80 u.a.).

Insoweit also die Berufung im Spruch als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat sich die Berufungsbehörde wohl im Ausdruck vergriffen (wie übrigens schon im ersten Verfahrensgang) und fälschlich ihre ganz offensichtliche Sachentscheidung als Zurückweisung bezeichnet.

Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne der auch aus dessen Begründung ersichtlichen Intention, den Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz zu bestätigen bzw. die Berufung inhaltlich zu erledigen, gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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