LVwG N LVwG-AV-570/001-2014

LVwG-AV-570/001-2014Landesverwaltungsgericht06.05.2015

Regest

Landwirtschaftliche Nutztierhaltung; Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen; Datengrundlage;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-570/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.570.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des *** und der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalles und einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zu Recht erkannt:

1. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde *** zurückverwiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 12. Juni 2012, 2009/05/0119-5 verwiesen, mit dem der die Abweisung des Bauansuchens des *** und der *** (im Folgenden Beschwerdeführer) bestätigende Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben worden war. In weiterer Folge behob die Aufsichtsbehörde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom ***, ***, den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde und verwies die Angelegenheit im Sinne der bindenden Rechtsansicht des VwGH zur neuerlichen Entscheidung mit dem Auftrag an diese zurück, insbesondere Feststellungen über allfällige Vorbelastungen hinsichtlich Geruchsemissionen zu treffen.

Mit Schreiben vom *** beauftragte die Gemeinde *** Herrn ***, ***, ***, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Belästigung und Gesundheitsgefährdung bezüglich der Errichtung des beantragten Schweinestalls. Der Beauftragte erstattete am *** als Sachverständiger für Umweltmedizin der Berufungsbehörde ein Gutachten, das sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt:

Der Sachverständige habe am *** in der Zeit von 17:30 bis 18:30 einen Ortsaugenschein bei dünner hochliegender Schichtbewölkung und weitgehender Windstille durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie aufgrund der Verwaltungsakte beurteile er die Belastung über das Grundwasser sowie jene über den Luftpfad. Letztere bestünden im Wesentlichen aus gasförmigen Geruchsstoffen und aus partikulären Schadstoffen einschließlich biogener Partikel, wobei die mit diesen Keimen belasteten Abluftfahnen weiter als einen Kilometer reichen könnten. Das damit einhergehende gewisse Gesundheitsrisiko sei wohl evolutionär bedingt der Grund für die unangenehme Empfindung der Emissionen von Tierställen. Aus einer im Jahr *** in Amerika erschienenen wissenschaftlichen Arbeit sei wieder auf die gesundheitlich nachteiligen Folgen für Anrainer hingewiesen worden, woraus für die dortigen Ställe mit durchschnittlich ca. 4000 Schweinen Abstände zu Wohnsiedlungen von bis zu 2 Meilen berücksichtigt worden seien. Daraus lasse sich unter der vereinfachenden Annahme einer mit der Tierzahl direkt proportionalen Schadstoffemission und der mit dem Quadrat der Entfernung zunehmenden Schadstoffverdünnung für Ställe mit mehreren 100 Tieren ein notwendiger Schutzabstand von einigen 100 Metern ableiten.

Zur Geruchsbelastung führte der Sachverständige einleitend aus, dass sich dazu zwei Vorgehensweisen etabliert hätten, nämlich die Abstandsregelung sowie die Begrenzung der Geruchshäufigkeit. Der Leitfaden „Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen“ (ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt, *** im Auftrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark) empfehle dennoch prinzipiell, die Beurteilung auf die Geruchshäufigkeit zu stützen. In Ermangelung entsprechender Modellierungen könne jedoch auf Abstandsregelungen zurückgegriffen werden. Die deutsche TA Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom *** lege beispielsweise in Kapitel 5.4.7.1 Mindestabstände zu Ställen in Abhängigkeit von der Tierlebendmasse in Großvieheinheiten fest. Bei etwa 400 Mastschweinen müsse dabei ein Abstand von nahezu 200 m zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Demgegenüber sei die österreichische „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ (***) aufgrund deren nur sehr ungenauen Aussagen über die Emissionssituation und der in der Regel nicht bekannten Meteorologie im lokalen mikroklimatischen Rahmen aus Sicht des Anrainerschutzes kritisch zu sehen. Zudem sei aufgrund des vom Schutz durch Geruchsimmissionen im weiteren Sinn umfasste Schutz vor gesundheitsgefährdenden (Keim-)Emissionen ein totaler Verzicht auf Schutzabstände nicht vertretbar. Daher sei ein Raumordnungsfaktor wie für gemischte Baugebiete und Sondergebiete anzunehmen. Im Fall einer bestehenden Vorbelastung seien die Zunahme der Intensität und der Dauer der Geruchsbelastung zu betrachten. Die Konzentration einer Geruchsbelastung müsse fast immer um ca. 30 % erhöht werden, ehe ein Unterschied festgestellt werden könne. Kritischer sei die Zunahme der Geruchsstunden zu sehen, wobei ein weiterer Stall prinzipiell ungünstiger zu bewerten sei, wenn er das Wohngebiet zusätzlich aus einer anderen Windrichtung beaufschlage.

In seinem diese Ausführungen abschließenden Gutachten führt der Sachverständige einleitend aus, dass das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen keine Angaben zu Häufigkeit oder Intensität von Geruchsbelastungen bei den nächsten Anrainern abschätze und die vom geplanten Stall direkt auf die Siedlung hin gerichtete Hauptwindrichtung nicht berücksichtige. Selbst unter der Annahme optimalster Ausbreitungsbedingungen errechne sich der notwendige Mindestabstand zum nächsten Wohnobjekt mit mehr als 60 m. Der geplante Stall befinde sich unnötig nahe bei den nächsten Wohnnachbarn und vor allem die Lüftungstechnik sei nicht nach dem Stand der Technik optimiert. Die Wahrnehmung von unangenehmen Gerüchen werde insbesondere dann als sehr belästigend empfunden, wenn die Notwendigkeit bzw. der Nutzen für den Betroffenen nicht einsichtig sei bzw. wenn man den Eindruck habe, dass die Belastung mit vermeidbarem Aufwand vermieden oder doch gemindert werden könnte. In einem Dorf, in dem bisher Schweinehaltung nicht oder nur in weitaus geringerem Ausmaß betrieben werde, würden die Anrainer diesbezügliche Gerüche als unüblich erleben. Eine Minderung der Geruchsbelastung nach dem Stand der Technik setze ausreichende Abstände zur nächsten Wohnnutzung und eine optimale Lüftungstechnik voraus. Bei Abständen, welche selbst die großzügigsten Entfernungsregelungen der „Vorläufigen Richtlinien“ deutlich unterschritten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Belästigungsreaktionen der betroffenen Anrainer zu rechnen. Nach der eigenen Erfahrung sei eine etwas erhöhte Lage eines Stalles im Vergleich zu den nächsten Wohnanrainern bei austauscharmen Wetterlagen hinsichtlich der Geruchsbelastung der Anrainer als ungünstig zu werten. Die mit Geruchsstoffen beladenen Luftmassen lägen sich in diesem Fall „wie eine Decke“ auf die tiefer gelegenen Grundstücke und führten zu lange anhaltenden, intensiven Geruchsbelastungen. Dies werde bei Fensterlüftung im Gegensatz zu einer Ausblasung mittels Ventilator über das Dach noch verstärkt, da es nicht, wie durch den Ventilator, zu einer Einbringung der Abluft in eine höhere Luftschicht komme, in der die Ausbreitung und Durchmischung nicht durch Bebauung und Bepflanzung beeinträchtigt werde. Es obliege der Behörde zu entscheiden, ob die Vermeidbarkeit einer Geruchsbelastung bzw. die bloße Möglichkeit, diese mit vertretbarem Aufwand zu verringern, in die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung einfließen dürfe. Das Hintanhalten einer Geruchsbelästigung massiven Ausmaßes, wie es durch die Abstandsformel der „Vorläufigen Richtlinie“ angestrebt werde, diene aber auch dem Schutz vor Gesundheitsgefährdung, obzwar das genaue Ausmaß der Gesundheitsgefährdung durch biogene Schadstoffe nur sehr unscharf beschrieben werden könne. Bei Anwendung des niedrigsten Schutzniveaus der „Vorläufigen Richtlinie“ errechne sich ein Schutzabstand, der vom gegenständlichen Projekt nicht eingehalten werde. Aus vorsorgemedizinischer Sicht erscheine es daher geboten, das eingereichte Projekt entsprechend abzuändern, sodass durch einen neuen Standort und/oder verbesserte Lüftungstechnik die Geruchsbelästigung der nächsten Anrainer deutlich verringert werde. Für das weitere Verfahren sei es wünschenswert, wenn das agrartechnische Gutachten neben der Emissionssituation auch die zu erwartende Immission enthielte.

Über Aufforderung durch die belangte Behörde vom *** gaben die Beschwerdeführer zum Gutachten vom *** mit Schreiben vom *** im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Die vom VwGH im zitierten Erkenntnis geforderte Feststellung allfällig bestehender Vorbelastungen sei unterblieben. Schon deshalb sei das Gutachten vom *** unschlüssig. Es widerspreche auch methodisch und rechtlich den maßgeblichen Grundsätzen, da die Kritik des Gutachters zur angeblich fehlenden Abschätzung von Häufigkeit und Intensität der Belastung bei den nächsten Anrainern im agrartechnischen Gutachten dessen ausführliche vergleichende Standortbewertung ignoriere. Auch die Hauptwindrichtung sei entgegen dem Vorwurf des Gutachters vom Agrartechniker berücksichtigt worden. Schließlich sei der Berechnung eines Mindestabstandes von mehr als 60 m zum nächsten Wohnobjekt entgegenzuhalten, dass die „Vorläufige Richtlinie“ für Landwirtschaftszonen anstelle einer Abstandsberechnung eben eine vergleichende Standortbewertung vorschreibe. Schon aufgrund der Widmung des Baugrundstücks als Grünland Land- und Forstwirtschaft sei die Berechnung eines Abstandes mit einem für Bauland – Agrargebiet geltenden Raumordnungsfaktor unzulässig. Zudem erschöpfe sich das Gutachten im engeren Sinn in der Feststellung der „Unüblichkeit“ der Geruchsbelastung durch einen Schweinestall. Dabei stelle der Gutachter mit der Einsichtigkeit der Betroffenen in die Notwendigkeit oder den Nutzen oder in die Unvermeidbarkeit einer Belästigung unzulässig auf einen subjektiven Maßstab ab.

Zusammengefasst eigne sich das Gutachten vom *** daher nicht als Entscheidungsgrundlage.

Mit Schreiben vom *** beauftragte die belangte Behörde Herrn ***, ***, mit der Erstellung eines emissionstechnischen Gutachtens insbesondere unter Berücksichtigung der Topographie und der Vorbelastung. Dabei sei auf die Forderungen der Beschwerdeführer einzugehen.

Der Beauftragte erstattete am *** als Sachverständiger für Luftreinhaltetechnik der Berufungsbehörde ein Gutachten, das sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt:

Einleitend hält der Sachverständige fest, dass in Österreich derzeit für die Bewertung der Geruchsimmissionsbelastung keine gesetzliche Grenzwertregelung in Kraft stehe, weshalb in Anlehnung an bisherige Richtlinien in Deutschland und Untersuchungen über Expositions- Wirkungsbeziehungen Bewertungskriterien

gemäß der Österreichischen Akademie der Wissenschaften für zumutbare Geruchsbelastungen sowie

in der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL 2008) für erhebliche Geruchsbelastungen

empfohlen würden.

Auf der Grundlage der vom Verein Deutscher Ingenieure in der VDI-Richtlinie 3894 seien Konversionswerte festgelegt worden, aus denen sich – getrennt nach Stallanlagen und Güllelager – jeweils ein Geruchsstoffemissionsfaktor errechnen lasse. Auf dieser Grundlage errechnete der Gutachter die Geruchsausbreitung nach der GIRL 2008 auf der Basis der Richtlinie VDI 3788 sowie unter Verwendung eines im Auftrag des Umweltbundesamtes *** entwickelten Computerprogramms. Grundlage der Immissionsbeurteilung in der TA Luft 2002 sei der prognostizierte Stundenmittelwert der Schadstoffkonzentration, aus dem Tages- und Jahresmittelwerte und Überschreitungshäufigkeiten berechnet würden, anhand derer die Gesamtbeurteilung erfolgte. Wenn innerhalb einer Stunde zu 10 % der Zeit ein Geruch wahrgenommen werde, gelte die Stunde als Geruchsstunde. Für die Ausbreitung seien die meteorologischen Daten der Messstation *** im *** aus dem NÖ Luftgütemessnetz herangezogen worden. Im Anschluss an deren tabellarische Darstellung gelangt der Sachverständige insbesondere für die nächstgelegenen Anrainer auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** zu einer Geruchsstundenhäufigkeit von jeweils knapp über 50 %. Auf dieser Grundlage kommt der Sachverständige in seiner Zusammenfassung zum Ergebnis, dass auch bei Heranziehen des Kriteriums der GIRL von 15 % für Dorfgebiete weitere Anrainer über diesem Beurteilungsergebnis liegen würden und für die betrachteten Anrainer von einem erheblichen Anteil stark wahrnehmbarer Geruchsereignisse ausgegangen werden könne, welcher in Verbindung mit der unangenehmen Geruchswirkung und einem zu erwartenden gehäuften Auftreten über die Sommermonate einen strengeren Bewertungsmaßstab gemäß ÖAW bzw. GIRL nach sich ziehen würde. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht erscheine der Betrieb des geplanten Schweinemastbetriebes daher als nicht vertretbar.

Über Aufforderung durch die belangte Behörde vom *** gaben die Beschwerdeführer zum Gutachten vom *** mit Schreiben vom *** im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Die belangte Behörde habe mit der entgegen § 52 Abs. 1 AVG erfolgten Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen rechtswidrig gehandelt, zumal für Luftreinhaltetechnik Amtssachverständige zur Verfügung stünden. Mangels Antragstellung würden die Kosten dafür keinesfalls von den Beschwerdeführern getragen werden. Inhaltlich habe der Sachverständige die vom VwGH gebotene vergleichende Standortbewertung völlig außer Acht gelassen. Das Gutachten könne daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die vom Sachverständigen herangezogenen Empfehlungen und Richtlinien allein würden dazu führen, dass so gut wie kein Stall in der Flächenwidmung Grünland mehr zulässigerweise errichtet werden könnte. Diese Auslegung könne dem § 48 NÖ Bauordnung keinesfalls entnommen werden.

Mit Schreiben vom *** beauftragte die belangte Behörde Herrn *** als agrartechnischen Sachverständigen es Amtes der NÖ Landesregierung, Leiter des Gebietsbauamtes ***, mit der Ergänzung dessen im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz abgegebenen Gutachtens vom *** um die Berücksichtigung der Vorbelastung gemäß der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Oktober ***.

Der Beauftragte erstattete am *** ein Ergänzungsgutachten, das sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt:

Der Sachverständige habe am *** an Ort und Stelle die Vorbelastung abgeklärt und zur besseren Darstellung der meteorologischen Situation zusätzliche Windmessdaten erhoben. Daraus habe sich ergeben, dass zwei Stallungen mit immissionstechnisch relevanter Größe und Nutzungsrichtung in *** bestehen, nämlich ein Schweinemaststall mit maximal 40 Mastschweinen und ein Legehennenstall mit 150 Legehennen. Hinsichtlich der Windverteilung seien anstelle der nicht exakt nachvollziehbaren Angaben auf den Flächenwidmungsplänen die Daten der in 7 km entfernt liegenden Messstelle in *** erhoben worden, die im Unterschied zu den sonst deutlich weiter entfernten Windmessstellen eine sehr ähnliche Umgebungssituation aufweise. Aufgrund der bereits im Vorgutachten detailliert beschriebenen Geruchszahlenberechnung ergebe sich unter Beachtung der angeführten Tierbestände, Nutzungsrichtungen und technischen Ausgestaltungen für den bestehenden Schweinemaststall eine Geruchszahl von 6,26 und für den Legehennenstall eine Geruchzahl von 1,17. In seinem Gutachten im engeren Sinn kommt der Sachverständige im Rahmen der vergleichenden Standortbewertung mit Berücksichtigung der Vorbelastung zusammengefasst mit seinem Vorgutachten zu folgendem Ergebnis: Am stärksten von Immissionen betroffen seien die in einer kürzesten Entfernung von 40 m in nordöstlicher Richtung liegenden Gebiete in der Widmungsart „Bauland – Agrargebiet“. Dort sei eine Vorbelastung in immissionstechnisch relevanter und nachvollziehbarer Größe nicht gegeben, weshalb die immissionstechnisch maßgebliche Geruchseinwirkung dort allein vom beantragten Projekt ausgehe. Insoweit könne auf die immissionstechnische Beurteilung im Gutachten vom *** verwiesen werden, der zufolge jedenfalls keine höheren Geruchsimmissionen zu erwarten seien, als dies innerhalb von Bauland-Agrargebiet bei Stallungen mit bisher immer als zumutbar beurteilten Geruchszahlen von ca. 40-45 und Situierung an oder nahe von Grundgrenzen der Fall sei. Die Hauptwindrichtungen führten am nächstgelegenen Baulandbereich vorbei, was die Häufigkeit der Immissionen zusätzlich mindere.

Mit Schreiben vom *** beauftragte die belangte Behörde den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X unter Hinweis auf das Ergänzungsgutachten vom *** mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum Beweisthema, ob das gegenständliche Projekt das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet oder Menschen durch die dabei entstehenden Geruchsemissionen unzumutbar belästigt werden.

Der Beauftragte erstattete am *** ein Ergänzungsgutachten, das sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt:

Zur Frage einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen könne festgestellt werden, dass organische Gesundheitsschäden, die direkt auf die Geruchsbelastung zurückzuführen wären, nicht zu erwarten seien. Gesundheitsschäden, die durch hormonelle Stressreaktionen ausgelöst werden und in der Folge zu somatischen Beschwerden führen, wirkten über Belästigungen und würden unter diesem Punkt nicht berücksichtigt. Zur Frage der örtlich zumutbaren Belästigungen hielt der Sachverständige fest, dass gemäß der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen bei der ermittelten Geruchszahl von 67 ab einem Abstand von 200 Metern vom Schweinestall mit keinen unzumutbaren Belästigungen mehr zu rechnen sei, weshalb für die in 700 Metern Entfernung nächstgelegene Wohnsiedlung im Bauland – Wohngebiet mit keinen örtlich unzumutbaren Belästigungen durch Geruch zu rechnen sei. Abschließend bemerkt der Sachverständige, dass durch die Ausführung des Schweinestalles mit einer entsprechenden Lüftungsanlage die Geruchsbelastung für die Umgebung deutlich vermindert werden könnte, wobei dann mit einer Geruchszahl von etwa 45 zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X um Beantwortung,

1. wann und unter welchen Umständen ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei,

2. was damit gemeint sei, dass organische Gesundheitsschäden nicht zu erwarten seien und ob diese ausgeschlossen werden können,

3. ob durch die Emissionen hormonelle Stressreaktionen ausgelöst werden können und bejahendenfalls, ob sich dies bei den betroffenen Menschen gesundheitlich auswirken könne,

4. ob vorhandene Grundbelastungen berücksichtigt worden seien, die zusammen mit den durch das Projekt zu erwartenden Emissionen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Zumutbarkeit der Geruchsbelastung haben und wie hoch das medizinische Maß der zumutbaren Belästigung sei,

5. welches medizinische Regelwerk zur Gutachtenerstattung, insbesondere zur Ermittlung des Beurteilungsmaßes herangezogen wurde und

6. ob die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Emissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen des BM für Umwelt und der Leitfaden von *** zur medizinischen Beurteilung von geruchsbedingten Immissionswirkungen denselben Fragenkomplex behandeln und ob letzterer dem Stand der Technik entspricht.

Mit Antwortschreiben vom *** gab der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X folgende Stellungnahme ab:

zu 1.Ein Lokalaugenschein sei nicht durchgeführt worden, da aufgrund der vorhandenen Gutachten sowie der vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Beurteilung möglich gewesen sei.

zu 2.Wie im amtsärztlichen Gutachten vom *** angeführt hätten laut Leitfaden des Landes Steiermark über medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen (erstellt in Zusammenarbeit mit dem Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien) bislang keine organischen Gesundheitsschäden nachgewiesen werden können, die direkt auf Geruchsimmissionen zurückzuführen seien, somit seien nach derzeitigem medizinischen Wissensstand Gesundheitsschäden durch Gerüche auszuschließen.

zu 3.Durch die Emissionen an sich könnten keine hormonellen Stressreaktionen ausgelöst werden. Dies geschehe nur über ein Belästigungsgefühl. Nach TA Luft (1986) seien Belästigungen Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens, die nicht mit einem Schaden für die Gesundheit verbunden seien (VDI 3883/Blatt 2, 03/1993). Erst bei längerem Belästigungsgefühl komme es durch die damit einhergehende Stressreaktion zu hormonellen Störungen, welche wiederum zu Störungen der körperlichen Funktionen führen könnten.

zu 4.Als Grundlage für die amtsärztliche Begutachtung sei das Gutachten von *** vom *** samt Ergänzungsgutachten vom *** herangezogen worden, weshalb auch die bestehende Vorbelastung ins amtsärztliche Gutachten eingeflossen sei.

zu 5.Da es kein medizinisches Regelwerk für die Beurteilung von Gerüchen gebe, sei die Begutachtung auf Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten sowie den Grundlagen aus der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Emissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen des BM für Umwelt“ erfolgt. Zusätzlich sei auch der Leitfaden des Landes Steiermark "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen" herangezogen worden.

zu 6.Die Richtlinie für die Nutztierhaltung und der Leitfaden von *** behandelten beide die Auswirkung von Gerüchen auf die Nachbarschaft. Während jedoch der Leitfaden von *** die medizinischen Auswirkungen und Vorgänge von Gerüchen auch allgemeiner Natur auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen behandle, diene die Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt zur Beurteilung von Emissionen aus der Nutztierhaltung vor allem dazu, Nutztierhaltung in bestehender dörflicher Umgebung weiterhin zu ermöglichen. Der Leitfaden von *** entspreche zum Zeitpunkt der Erstellung dem geltenden medizinischen Wissen über die Einwirkung von Gerüchen auf Menschen. Einen Stand der Technik gebe es in der Medizin nicht.

Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X um Beantwortung,

1. ob folglich unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse, insbesondere der Abstände zwischen den Emissionspunkten und den Nachbargrundgrenzen und der prozentuellen Windhäufigkeit, Gesundheitsgefährdungen bzw. -beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. welche Störungen der körperlichen Funktionen eintreten können, ob es zu physiologischen Veränderungen kommen könne und ob dies zu Symptomen wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen etc. führen könne,

3. ob die zusammenfassende Meinung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom *** nachvollziehbar sei, wozu es einer Festlegung der Grenze der zumutbaren Belastung (Beurteilungsmaß) bedürfe, und

4. wie hoch beim konkreten Projekt das Beurteilungsmaß sei.

Mit Antwortschreiben vom *** gab der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X folgende Stellungnahme ab:

zu 1.Auszuschließen sei bei solcher Fragestellung gar nichts, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein kausaler Zusammenhang mit Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit Belästigungen durch Gerüchen des geplanten Schweinstalls kaum oder nicht herzustellen sei, dass diese erwähnten Störung bei jeglicher Art von Stress hervorgerufen werden könnten - zB. Verkehrslärm, Probleme am Arbeitsplatz, in der Familie etc. Diesbezüglich sei es auch irrelevant ob man sich 20 oder 60 Meter von der „Störquelle“ entfernt befinde.

zu 2.Möglich sei alles, der Nachweis über die Ursache sei wie oben dargelegt nicht möglich zumal es auch psychische Erkrankungen gebe, die ohne erkennbare Ursache aufträten und zu den von ihnen angeführten Symptomen führten.

zu 3.Die Meinung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y sei zwar nachvollziehbar aber insofern nicht richtig, als es nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Wohlbefindens kommen müsse. Vor allem bei gesunden, normal empfinden Menschen führten derartige Belästigungen selten zu Gesundheitsstörungen.

zu 4.Hier werde auf das Gutachten vom *** hingewiesen, wo dieses Beurteilungsmaß für Belästigungen zwar angeführt aber nicht als solches klar herausgestellt worden sei. Der Grenzwert der Österreichischen Akademie der Wissenschaft (ÖAE 1994) für zumutbare Geruchsbelästigungen liege bei einem Wert von 8% Jahresgeruchsstunden. Dieser werde laut luftreinhaltetechnischem Gutachten von *** vom *** für das „Bauland-Wohngebiet“ mit 0- 2 % Jahresstunden deutlich unterschritten.

Mit Schreiben vom *** brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Gutachten vom *** sowie das Gutachten vom *** samt dessen Ergänzungen vom *** und vom *** zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage der Gutachten vom ***, vom ***, vom ***, des zitierten Erkenntnisses des VwGH sowie dem Gutachten vom *** samt dessen Ergänzungen vom *** und vom *** um Beantwortung,

1. ob der Leitfaden von *** dem Stand der Technik entspricht,

2. ob die herangezogenen „deutschen Normen“ dem Stand der Technik entsprechen,

3. woraus sich die Feststellung ergebe, dass „aufgrund der Windverteilung an 68 % der Tage im Jahr stark wahrnehmbare und an übrigen Tagen wahrnehmbare Gerüche bestehen“,

4. ob es durch das beantragte Bauvorhaben zu Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit komme, wobei diese Frage bezogen auf die Grundgrenze zum nächsten Nachbarn zu beurteilen sei,

5. ob es durch Geruchsbelästigungen zu einer Gefährdung der Gesundheit kommen könne,

6. ob es durch Geruchseinwirkung zu örtlich unzumutbaren Belästigungen kommen könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass dafür die Widmungsart des Baugrundstücks „Grünland Landwirtschaft“ von Relevanz sei und die nächste Baulandwidmung im Abstand von 40 m gelegen sei und

7. was zu den Ausführungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X zu sagen sei.

Mit Schreiben vom *** forderten die Beschwerdeführer die belangte Behörde dazu auf, auf Grundlage der positiven Gutachten des Agrartechnikers sowie des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X einen Bescheid zu erlassen.

Mit Antwortschreiben vom *** gab der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y folgende Stellungnahme ab:

zu 1. und 2.: Im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X sei diese Frage schon bejaht worden. Es müsse aber allen Beteiligten klar sein, dass es sich bei allen bisher in den verschiedensten Gutachten zitierten Normen und Richtlinien oder Empfehlungen nur um Hilfestellungen handle, die eine Abschätzung und modellhafte Berechnung von zu erwartenden Immissionen ermöglichten. Es besteht keine Rechtsverbindlichkeit. All diese Unterlagen hätten nur einen Zweck, die Probleme und Beschwerden und Belästigungen schon vor der Errichtung von Projekten aufzuzeigen und einer Beurteilung der zu erwartenden Veränderungen zuzuführen. Durch transparente, nachvollziehbare Beurteilungskriterien solle für beide Parteien ein soziales Zusammenleben erleichtert werden. Die Frage nach dem Stand der Technik sei nicht so relevant, vielmehr müsse die Frage nach der Praxisnähe, der Verwendbarkeit und der Prognosesicherheit der einzelnen Prognosehilfsmittel gestellt werden. Welche Anwendungen böten den Anrainern und den bewilligenden Behörden ausreichend Sicherheit, dass die Prognosen stimmten, die aufgezeigten Gefahren auch bei Nichtbeachtung einträten oder auch durch geeignete Maßnahmen vermieden werden könnten? Könne eine Geruchszahl eine Belästigung oder Ekel vermitteln? Der primitiv anmutende „Saumeter“ (pro Schwein 1 Meter Abstand zum Nachbarn) drücke genau das aus, was derzeit in komplexen Computermodellen verpackt sei. Der Abstand zwischen Mensch und Tierbehausung sowie die Verdünnung seien die wesentlichsten Faktoren für die Geruchsausbreitung. Die Qualität der Daten und verwendeten Parameter, die zur Verfügung stünden und in die Programmierung von computerunterstützten Rechenmodellen einflössen, beeinflussten wesentlich die Prognosesicherheit der Modellberechnung. Die Verwendung von computergestützten „Ausbreitungsmodellen“ sei derzeit der Standard, der zur Beurteilung von Geruchsimmissionen verwendet werden sollte.

Zu 3.: lm Ergänzungsgutachten des Agrartechnikers werde ausgeführt, dass Stallungen an oder neben Grundgrenzen Geruchswahrnehmungen mit generell sehr hohen Häufigkeiten von Geruchsstunden in einer Größenordnung von 70-80% der Jahresstunden und darüber verursachen würden. Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnnachbarschaft (im aktuellen Fall von 40m) vermindere diese Häufigkeitsprognose. Herr *** beschreibe auch einen negativen Effekt der Geruchsverbreitung durch die Höhenlage des Bauvorhabens bei einer austauscharmen Wetterlage. Auf dem Berechnungsmodell (AUSTAL VIEW TG 6.4.0) durch *** träten Geruchsstundenhäufigkeiten von über 50% auf. Die lokal vorherrschenden Windgegebenheiten ließen die oben angeführten Zahlen als sehr wahrscheinlich erachten und würden die Prognose wiederspiegeln. Eine Abweichung von einzelnen Prozentpunkten sei für die Geruchswahrnehmung der einzelnen Anrainer und für die soziale Akzeptanz von nur geringer Bedeutung. Da es sich um unangenehme Geruchswahrnehmungen handle, die direkt zuzuordnen seien und nicht der Ortsüblichkeit entsprächen, seien diese als deutlich wahrnehmbar einzustufen.

Zu 4. und 5.: Wie im Ergänzungsgutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X zu entnehmen sei, bestünden derzeit keine wissenschaftlichen Hinweise auf eine direkte Gesundheitsschädigung durch Geruchsimmissionen. Eine Gesundheitsgefährdung durch die chronische Belastung und Belästigung mit unangenehmen Gerüchen sei mit der Stressreaktion und den damit verbundenen Hormonveränderungen beschrieben worden. Diese könnten, bei längerem Bestehen, zu Störungen der körperlichen Funktionen führen. Der vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X zitierte Leitfaden des Landes Steiermark „Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen“ beurteile unter Punkt 8.7 die Einwirkung von Geruchsimmissionen wie folgt.

„ ... Weiters kann eine starke Belästigung bei wiederholtem, länger andauerndem Auftreten im Prinzip als Gesundheitsgefährdung aufgefasst werden ... . Ob sich die Gefährdung der Gesundheit letztendlich auch als Schädigung manifestiert, wird sicher auch von individuellen Moderatorvariablen abhängen .. .. wenn die intensive Geruchsbelastung allerdings eine derartige Häufigkeit annimmt, dass selbst optimale Stressbewältigung an ihre Grenzen stößt, wird von einer Gesundheitsschädigung auszugehen sein. Gerüche, die Ekel oder Übelkeit auslösen, sind prinzipiell als gesundheitsschädigend zu beurteilen.“

Der Geruch von Hühner und Schweinemist führe die Liste der als sehr störend empfundenen Gerüche an.

Zu 6.: Die tatsächliche Ortsüblichkeit sei gemäß dem Ergänzungsgutachten des Agrartechnikers wegen der mangelnden Vorbelastung nicht gegeben. Auch das Gutachten von *** spreche von nur einem augenscheinlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Auch in diesem Gutachten werde festgestellt, Tiergerüche waren anlässlich des Ortsaugenscheins nicht störend oder dominant.

Es komme somit für die Anrainer zu einer kompletten neuen Geruchswahrnehmung, die ihre bisherige Wohnsituation nachhaltig und auf viele Jahre oder sogar Jahrzehnte verändere. Das Lüften durch das Öffnen der Fenster, bringe als Paradoxon statt frischer sauberer, von Gerüchen nicht negativ beeinflusster Luft, unangenehme Gerüche in den Wohnbereich.

Das Aufhängen und Trocknen der Wäsche im Freien sei nicht mehr unbeschwert möglich, da damit gerechnet werden müsse, dass bei ungünstigen Windverhältnissen ein unangenehmer Geruch der frisch gewaschenen Wäsche anhafte. Eine Benützung der Terrassen oder der Gärten sei sehr häufig durch die Geruchseinwirkung sehr unangenehm und beeinträchtigt. Dies betreffe die nächsten Anrainer genauso wie auch die nicht in unmittelbarer Nähe wohnenden Gemeindebürger.

Zu 7.: Es werde festgestellt, dass in dem gegenständlichen Gutachten die Aussagen auf eine nächste Wohnnachbarschaft von 700m abgestellt seien. Dass es dadurch zu veränderten Beurteilungen komme, sei nachvollziehbar. Warum die Geruchsbelästigung mit ihrer möglichen Gesundheitsgefährdung nicht behandelt werde, oder nur auf Nachfrage im Ergänzungsgutachten behandelt werde, könne nicht beantwortet werden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass alle Beurteilungen eine negative Veränderung der derzeitigen Luftqualität feststellen würden. Eine computergestützte Prognose von *** mit den aussagekräftigsten, derzeit möglichen Vorhersagedaten, führe ebenfalls zu einer Geruchsbelastung von über 50% Jahresgeruchsstunden. Die Vorgaben des nationalen Umweltplans, ein Maximum von 8% der Jahreszeit auftretenden Geruchsimmissionen als Zumutbarkeitsgrenze festzulegen, würden somit deutlich überschritten.

Der Rückzug des agrartechnischen Sachverständigen auf die widmungsgemäße Nutzung sei nicht in Einklang mit dem nationalen Umweltplan zu bringen. Es sei auch eine das Projekt extrem begünstigende Wettersituation(NNW) als Grundlage gewählt worden. Das Bauvorhaben sei durch seine unangenehme Geruchsimmission geeignet, eine deutlich negative Auswirkung auf das Wohn- Ess- und Sozialverhalten der Anrainer auszuüben.

Mit Schreiben vom *** brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern das Gutachten vom *** zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis.

Mit Antwortschreiben vom *** forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Vom agrartechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück mit einer Geruchszahl von ca. 67 zu rechnen sei. Weiters werde ausgeführt, dass im Bauland-Agrargebiet mit einem Durchschnittswert der Geruchsimmissionen bei Nutztierhaltungen von 40 bis 45 zu rechnen sei. Gemäß luftreinhaltetechnischer Beurteilung von ***, träten für die nächstgelegenen Anrainer Geruchsstundenhäufigkeiten über 50% auf. Weiters lägen große Teile des Ortsgebietes über dem Bewertungskriterium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften von 8% (ÖAW 1994) sowie der GIRL von 10% für Wohngebiete bzw. 15 % für Dorfgebiete. Der empfohlene Grenzwert des nationalen Umweltplanes betrage 8 % der Jahreszeit für auftretende Geruchsimmissionen als Maß für die zulässige Belastung in Wohngebieten, wie *** festhalte. Nach der deutschen TA Luft sei bei 400 Mastschweinen ein Schutzabstand von 200m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten (ebenfalls ). Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnnachbarschaft betrage 40 m. Eine Vorbelastungssituation sei nicht gegeben ().

Bei Vorliegen divergierender medizinischer Gutachten bestünden grundsätzlich mehrere Möglichkeiten: Die Behörde könne aufgrund eigener Überlegungen einem der beiden Gutachten wegen der größeren Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug geben. Sei die Behörde dazu nicht in der Lage, so könne sie den Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen Sachverständigen im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls sei die Sache erst dann spruchreif, wenn die Behörde den beigezogenen Sachverständigen dazu veranlasst habe, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik zu widerlegen und sein Gutachten entsprechend zu adaptieren und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen. Schließlich könne die Behörde Widersprüche durch ein weiteres (Ober-)Gutachten, das sämtliche vorliegenden Gutachten zu beurteilen habe, aufklären lassen.

Die Behörde habe mehrere medizinische Gutachten eingeholt: So seien die Amtsärzte der Bezirkshauptmannschaften Y und X sowie *** beigezogen worden. *** habe sich in seinem Gutachten zur Frage einer Gesundheitsgefährdung nicht dezidiert geäußert.

Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe in seinem Gutachten vom *** festgehalten, dass die entstehenden Geruchsimmissionen solche seien, die schon in geringen Mengen als unangenehme Gerüche beurteilt würden und die Ekel und Übelkeit erregen würden. Auswirkungen dieser Gerüche lösten eine Befindlichkeitsstörung bei den Anrainern aus. In physiologischer Hinsicht komme es zu folgenden Veränderungen: Veränderung des elektrischen Hirnstrombildes (EEG), des Hautwiderstandes sowie der Atem- und Pulsfrequenz. Da das Riechen eine enge Verknüpfung mit den vegetativen Zentren habe, würden auch Symptome wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen und erhebliche Schlafstörungen auftreten. Belästigungsreaktionen auf Gerüche würden insbesondere im Sinne von psychologischen Abwehrreaktionen auftreten und könnten sich Gefühle der Ablehnung, Gereiztheit, Aggressivität, Niedergeschlagenheit und Lustlosigkeit manifestieren. Auch in seinem Ergänzungsgutachten vom ***, vor welchem von der Behörde insbesondere die Meinung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X bekannt gegeben worden sei, und der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert worden sei, sich mit diesem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X auseinanderzusetzen, sei der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y bei seiner ursprünglichen Meinung geblieben und habe zusammengefasst festgestellt, dass zwar richtigerweise derzeit keine wissenschaftlichen Hinweise auf eine direkte Gesundheitsschädigung durch Geruchsimmissionen bestünden, eine Gesundheitsgefährdung durch die chronische Belastung und Belästigung mit unangenehmen Gerüchen allerdings mit der Stressreaktion und den damit verbundenen Hormonveränderungen beschrieben werde. Diese könnten bei längerem Bestehen zu Störungen der körperlichen Funktionen führen. Im Übrigen habe auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X in seinen medizinischen Ausführungen festgehalten, dass zwar bislang keine organischen Gesundheitsschäden nachgewiesen werden konnten, die direkt auf Geruchsimmissionen zurückzuführen seien, es allerdings bei längeren Belästigungsgefühlen durch die damit einhergehende Stressreaktion zu hormonellen Störungen komme, welche wiederum zu Störungen der körperlichen Funktionen führen könnten. Auf dezidierte Befragung der Behörde, ob aufgrund dieser Ausführungen Gesundheitsgefährdungen nunmehr ausgeschlossen werden könnten oder nicht, habe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom *** sehr vage geantwortet, nämlich dass bei einer solchen Fragestellung gar nichts auszuschließen wäre und ein kausaler Zusammenhang mit Gesundheitsstörungen nicht herzustellen sei. Auf die Frage, ob Störungen der körperlichen Funktionen eintreten können, wie z. B. Veränderungen des EEG, etc. habe er dahingehend geantwortet, dass „alles möglich“ sei, der Nachweis über die Ursache jedoch nicht möglich wäre. Die Meinung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y sei zwar nachvollziehbar aber insofern nicht richtig, als es nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Wohlbefindens kommen müsse. Andererseits könne es „selten“ zu Gesundheitsstörungen vor allem bei gesunden, normal empfindenden Menschen durch derartige Belästigungen kommen, sodass nach diesen Ausführungen offensichtlich eine Kausalität doch manchmal gegeben sein könne. Dies sei nach Ansicht des Gemeindevorstandes insofern in sich widersprüchlich, als einerseits ein kausaler Zusammenhang mit Gesundheitsstörungen nicht möglich wäre, andererseits derartige Belästigungen „selten“ zu Gesundheitsstörungen führen. Ob eine Kausalität somit ausschließbar sei oder nicht, werde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X nicht klar und präzise beantwortet. Der Gemeindevorstand hat daher darüber zu befinden, ob eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei und folglich unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Schriftsätze, Gutachten und Stellungnahmen nunmehr insbesondere darüber zu befinden, ob einem der beiden medizinischen Gutachten wegen der größeren Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit der Vorzug zu geben sei oder allenfalls ein drittes (Ober-)Gutachten einzuholen sei.

Hierzu werde seitens des Gemeindevorstandes zunächst festgehalten, dass die vom Agrartechniker ermittelte Geruchszahl insofern nur sehr begrenzt von Relevanz sei, als rechtlich verbindliche Grenzwerte bis dato nicht existierten und außerdem die Verordnungsermächtigung des § 16 Abs. 7 NÖ NÖ ROG 1976 nur für Bauland - Agrargebiete gelte. Nach Ansicht des Gemeindevorstandes komme daher den Aussagen der medizinischen Sachverständigen das zentrale Gewicht zu.

Weiters werde vom Gemeindevorstand festgehalten, dass das Gutachten bzw. die Ergänzungsgutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X (zum Teil) eher vage sind, zum Teil auch in sich widersprüchlich sind. Demgegenüber hat der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y von Anbeginn an, nämlich in seinem ursprünglichen Gutachten und auch in seinem Ergänzungsgutachten – auch nach Konfrontation mit den Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X – klar Stellung bezogen, nämlich, dass das Bauvorhaben aus medizinischer Sicht – auch unter Zugrundelegung der agrartechnischen Gutachten – physiologische Auswirkungen zeige, wie z. B. Veränderungen des EEG, der Atem- und Pulsfrequenz, Übelkeit, Kopfschmerzen etc., was zu Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens führe. Übereinstimmend hätten die beiden Sachverständigen angegeben, dass zwar bislang keine direkten (organischen) Gesundheitsschäden nachgewiesen werden konnten, sehr wohl allerdings es bei längerer Belästigung mit durch die damit einhergehende Stressreaktion zu hormonellen Störungen kommen könne, die eben dann auch (und somit mittelbar) zu einer körperlich nachteiligen Störung führen könnten. Zu berücksichtigen sei, dass eine Belästigung (insbesondere durch Geruch) bei großer Intensität und/oder langer Dauer zu einer Gefährdung der Gesundheit führen könne. Nach Ansicht des Gemeindevorstandes sei dies aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens in gegenständlichem Fall klar gegeben. Bei einer Belastung von über 50 % der Jahresgeruchsstunden der nächsten Wohnnachbarschaft, einer Entfernung von 40 m zur nächsten Wohnnachbarschaft, einem erheblichen Überschreiten der empfohlenen Geruchsstunden für Wohngebiete, etc, was (mittelbar über hormonelle Veränderungen) zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führe, sei der Grad der Gesundheitsgefährdung jedenfalls erreicht. Physiologische Veränderungen, die Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder Schlafstörungen verursachen, seien jedenfalls – auch wenn nur mittelbar verursacht – jedenfalls Umstände, die über das Maß bloßer Belästigungen hinausgingen und gesundheitlich von Relevanz.

Der Gemeindevorstand vertrete daher die Auffassung, dass bei Würdigung sämtlicher vorliegender Erhebungsergebnisse bereits Gesundheitsgefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht ausgeschlossen werden könnten, sondern im Gegenteil sogar zu erwarten seien, sodass die Frage der örtlichen Zumutbarkeit allfälliger Belästigungen überhaupt nicht von Relevanz sei. Nichts desto trotz sei der Vollständigkeit halber auch zur Frage der örtlich zumutbaren Belästigungen im Sinne des§ 48 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 Folgendes auszuführen:

Unstrittig sei, dass das Bauvorhaben der Widmung Grünland-Landwirtschaft entspreche und die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung in dieser Widmungskategorie grundsätzlich zulässig sei. Strittig sei, ob durch das Projekt eine über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Geruchsbelästigung zu erwarten sei. Zwar sei mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft nach § 19 Abs. 2 lit. 1 a NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wie dem gegenständlichen verbunden. § 48 NÖ Bauordnung 1996 biete jedoch einen Immissionsschutz im dort normierten Umfang. § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 beziehe sich auf unzumutbare Belästigungen von Nachbarn (u.a. durch Geruch) und stelle dadurch auf die örtliche Zumutbarkeit ab, deren Maßstab in § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 definiert werde. Auch bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit sei auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen. Das Istmaß (vorhandene Grundbelastung) addiert um das Prognosemaß (die durch das Projekt zu erwartende Zusatzbelastung) ergebe das Summenmaß = Gesamtimmissionsbelastung. Dieses Summenmaß habe Grundlage zu sein für das vom medizinischen Sachverständigen zu ermittelnde Beurteilungsmaß (medizinisches Maß der zumutbaren Belästigung). Relevante Vorbelastungen gebe es laut Ergänzungsgutachten des Agrartechnikers nicht. Daraus folge, dass das Prognosemaß, welches der technische Sachverständige zu ermitteln habe, das Beurteilungsmaß, welches der medizinische Sachverständige zu beurteilen habe, nicht überschreiten dürfe. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung der unzumutbaren Belästigungen von Immissionen nicht allein von der Widmungskategorie abhänge. Dies gelte auch für § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996, da Abs. 2 zwar anordne, dass die örtliche Zumutbarkeit der Belästigungen „nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart“ zu beurteilen sei, als weiteres Beurteilungskriterium aber auch die Auswirkungen „auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen“ nenne. In diesem Sinn sei auch das Gesetz formuliert, dass die Belästigung nicht „örtlich“ „unzumutbar“ sein dürfe.

Würde man nur die „Örtlichkeit“ isoliert betrachten, hieße es, dass in einer Grünland-Landwirtschaftswidmung in diesem Widmungsrahmen jedes Bauvorhaben unabhängig von seiner Geruchsintensität bewilligungsfähig wäre. Gerade da es für die Widmung Grünland-Landwirtschaft keine Immissionsbegrenzung im Sinne der Festlegung einer Geruchszahl gebe, müsse daher insbesondere ein medizinischer Sachverständiger die möglichen Beeinträchtigungen im Sinne einer „Zumutbarkeit“ prüfen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das örtlich zumutbare Maß von Belästigungen nicht erst dann überschritten werde, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich seien, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören (VwGH 26.05.1992 92/05/0004 und 16.03.1993 92/05/0290). Sache des technischen Sachverständigen sei es somit, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es (ausschließlich) dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH 22 .11 .2005, 2003/05/0121 ). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliege, bedürfe daher stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (VwGH 05 .02 .1991, 90/05/0142). Die Errechnung von Grenzwerten eines Technikers könne ein medizinisches Gutachten nicht ersetzen. Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig sei, sei die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchimmissionen grundsätzlich nach der „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995“ (herausgegeben vom BM für Umwelt im Dezember 1995) aufgrund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen. Zwar habe sich der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y stets auf den „Leitfaden von Herrn ***“ und nicht auf die „vorläufige Richtlinie“ gestützt; wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis bereits ausgesprochen habe, bestünden aber gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen allgemein keine Bedenken, wenn sie dem Stand der Technik entsprächen und denselben Fragenkomplex behandelten, der nach der anzuwendenden Rechtslage relevant sei. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X habe bekräftigt, dass der Leitfaden von *** und die „vorläufige Richtlinie“ beide die Auswirkung von Gerüchen auf die Nachbarschaft behandelten und der Leitfaden von *** dem geltenden medizinischen Wissenstand über die Einwirkung von Gerüchen auf Menschen entspreche. Aus Sicht des Gemeindevorstandes bestünden daher gegen die Heranziehung des Leitfadens von *** keine Bedenken. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die „vorläufige Richtlinie“ nicht herangezogen habe, nämlich deshalb, weil diese nicht in der Lage sei, die erforderlichen Schutzabstände anzugeben und Schutzabstände aus medizinischer Sicht unbedingt geboten seien. Auch *** betrachte in seiner Beurteilung die Anwendung der „vorläufigen Richtlinie“ kritisch, da diese diverse agrartechnische Faktoren einfließen lasse, die nur sehr ungenaue Aussagen über die Emissionssituation erlaubten. Auch *** sei der Meinung, dass Schutzabstände einzuhalten seien und komme zum Ergebnis, dass – selbst unter Anwendung der „vorläufigen Richtlinie“ – die erforderlichen Mindestabstände nicht gegeben seien. Richtlinien seien keine gesetzlichen Vorgaben, könnten somit nur als Orientierungshilfe dienen. Die „vorläufige Richtlinie“ sei nach Ansicht des Gemeindevorstandes nicht zwingend anzuwenden. Wenn sich der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y auf den Leitfaden von *** stütze, so sei dies deshalb unbedenklich, da diese den gleichen hier relevanten Themenkomplex behandle und dem medizinischen Wissenstand entspreche. Auch sei es nach Ansicht des Gemeindevorstandes zulässig, wenn sich *** oder *** auch noch auf andere Richtlinien (ÖAW,GIRL, TA Luft)), stützen, da diese sich ebenfalls mit dem relevanten Fragenkomplex beschäftigten. Sowohl die die Richtlinie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften als auch das deutsche Regelwerk GIRL sei von *** deshalb herangezogen worden, weil sie genau auf die zur beurteilenden Frage Orientierungshilfen böten. ***, ein staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für technische Chemie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Fachgebiet Reinhaltung der Luft, habe sich dieser Regelwerke als Orientierungshilfen bedient, nach Ansicht des Gemeindevorstandes auch zu Recht: Die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) sei Österreichs zentrale Einrichtung für Wissenschaft und Forschung. 1847 als Gelehrtengesellschaft in Wien gegründet, stehe sie mit ihren heute über 750 Mitgliedern und über 1.300 Mitarbeiter(inne)n für einen Grenzen überschreitenden Wissensaustausch, innovative Grundlagenforschung und gesamtgesellschaftlichen Fortschritt Die Richtlinie der ÖAW beschäftige sich mit Grenzwerten für zumutbare Geruchsbelastung, weshalb nach Ansicht des Gemeindevorstandes gegen dessen Heranziehung keine Bedenkenden bestünden. Gleiches gelte für die deutsche GIRL, die sich ebenfalls mit Grenzwerten für erhebliche Geruchsbelastungen beschäftige. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), im Langtitel „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“, sei vom deutschen Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verfasst worden. Sie sei in vielen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland durch entsprechende Erlässe oder Verwaltungsvorschriften eingeführt worden. Die aktuelle Fassung der GIRL datiert auf den 29. Februar 2008 und sei zuletzt am 10. September 2008 ergänzt worden. Beide Regelwerke seien für gegenständlichen Fall daher nach Ansicht des Gemeindevorstandes verwendbar. Auch sei es nach Ansicht des Gemeindevorstandes zulässig, von ***, die deutsche TA-Luft (Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA-Luft) heranzuziehen: Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) sei die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz“ der deutschen Bundesregierung. Sie enthalte stoffbezogene Emissions- und Immissionswerte, des Weiteren würden entsprechende Messverfahren und Berechnungsverfahren vorgeschrieben, insbesondere das der Ausbreitungsrechnung. Die TA-Luft richte sich an die Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen und sei für diese bindend. Da in Österreich keine entsprechende Verwaltungsvorschrift existiere, werde in der Regel die TA-Luft als Interpretationshilfe von Sachverständigen, Verwaltungsbehörden und Gerichten herangezogen. Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass nach Berechnung des *** selbst bei Anwendung der „vorläufigen Richtlinie“ die erforderlichen Schutzabstände nicht eingehalten seien. Gemäß luftreinhaltetechnischer Beurteilung von ***, träten für die nächstgelegenen Anrainer Geruchsstundenhäufigkeiten über 50% auf. Weiters lägen große Teile des Ortsgebietes über dem Bewertungskriterium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften von 8% (ÖAW 1994) sowie der GIRL von 10% für Wohngebiete bzw. 15% für Dorfgebiete. Die Entfernung zur nächstgelegenen Wohnnachbarschaft betrage 40 m. Eine Vorbelastungssituation sei nicht gegeben, weshalb es für die Anrainer zu einer komplett neuen Geruchswahrnehmung komme, die ihre bisherige Wohnsituation nachhaltig und auf viele Jahre oder sogar Jahrzehnte erheblich verändere. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y sei basierend auf diesen technischen Erkenntnissen der Meinung, dass das Bauvorhaben durch seine unangenehme Geruchsimmission geeignet sei, eine deutlich negative Auswirkung auf das Wohn-, Ess- und Sozialverhalten der Anrainer auszuüben. Aufgrund der Geruchsbelastung von über 50% der Jahresgeruchsstunden seien die Vorgaben des nationalen Umweltplanes, ein Maximum von 8% der Jahreszeit auftretenden Geruchsimmissionen als Zumutbarkeitsgrenze festzulegen, deutlich überschritten. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X hingegen bleibe in diesem Punkt insofern wiederum vage, als er in seinem amtsärztlichen Gutachten vom *** ausführe, dass eine unzumutbare Belästigung von Anrainern nicht „zu erwarten“ sei. Auffallend sei auch, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X in seinem Gutachten die nächstgelegene Wohnsiedlung mit etwa 700 m definiere, tatsächlich befinde sich jedoch die nächste Wohnnachbarschaft in einem Abstand von 40 m, weshalb der Gutachter offensichtlich von nicht korrekten Annahmen ausgehe. Auch die Jahresgeruchsstunden habe der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X ausschließlich an jenen für „Bauland-Wohngebiet“ (2%) orientiert, was aber im genannten Gutachten von *** so nicht festgehalten sei, da für Wohngebiete maximal 10% definiere und 2% als Irrelevanzkriterium genannt worden sei, sodass auch diese Prämisse im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X offensichtlich unrichtig sei. Im Übrigen verweise auch der medizinische Gutachter *** in seinem Gutachten vom *** darauf, dass sich – selbst bei Anwendung des niedrigsten Schutzniveaus der „vorläufigen Richtlinie“ – im gegenständlichen Fall ein Schutzabstand errechne, der vom gegenständlichen Projekt nicht eingehalten werde. Der notwendige Mindestabstand des Stalles zum nächsten Wohnobjekt betrage nämlich nach der Berechnung von *** mehr als 60 m und befinde sich der geplante Stall daher zu nahe bei den nächsten Wohnnachbarn. Bei Abständen, welche selbst die großzügigsten Entfernungsregelungen der „vorläufigen Richtlinie“ unterschritten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit massiven Belästigungsreaktionen der betroffenen Anrainer zu rechnen, wie *** ebenfalls in seinem Gutachten ausführe. Auch die etwas erhöhte Lage des Stalles sei als ungünstig zu werten, da die mit Geruchsstoffen beladenen Luftmassen sich „wie eine Decke“ auf die tiefer gelegenen Grundstücke legten, was bei der gegenständlichen Fensterlüftung im Gegensatz zu einer sonstigen Ausblasung mittels Ventilator über Dach noch verstärkt werde (ebenfalls Gutachten ***). Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe im Übrigen auch Kritik auf die Stellungnahme des VwGH bezogen, wonach die Bezugnahme auf die Windverteilung nicht nachvollziehbar sei. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe in seinem Ergänzungsgutachten dazu ausführlich Stellung bezogen. Der Gemeindevorstand könne insbesondere das Missverhältnis zwischen dem agrartechnischen und dem medizinischen Gutachten nicht erkennen. Der agrartechnische Sachverständige habe das eingereichte Projekt hinsichtlich der agrartechnischen Belange zu beurteilen und die Geruchsimmissionen in Form einer Geruchszahl zu errechnen. Die Beurteilung, ob diese in einer Geruchszahl ausgedrückte Geruchsimmission eine Belästigung darstelle, die auch unter Zugrundelegung der Widmung Land- und Forstwirtschaft noch als zumutbar angesehen werden könne, sei eine Frage, zu deren Beantwortung die Gemeinde insbesondere einen Mediziner beiziehen müsse. Vom agrartechnischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass auf dem gegenständlichen Baugrundstück mit einer Geruchszahl von ca. 67 zu rechnen sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass im Bauland-Agrargebiet mit einem Durchschnittswert der Geruchsimmissionen bei Nutztierhaltungen von 40 bis 45 zu rechnen sei. Eine Überschreitung einer für andere Bereiche geltenden Geruchszahl von 40 bis 50 um mehr als 50% könne nach Ansicht des Gemeindevorstandes nicht unerheblich sein, da – so wie der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem Gutachten ebenfalls festgestellt habe – eine Belästigungswirkung bereits ab einer Geruchszahl von 40 eintrete. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe in seinem medizinischen Gutachten klar festgehalten, dass – insbesondere aufgrund der Jahresgeruchsstunden – das Bauvorhaben geeignet sei, durch seine unangenehmen Geruchsimmissionen eine deutlich negative Auswirkung auf das Wohn- Ess- und Sozialverhalten auszuüben. Er habe hierbei auch sehr plastisch dargestellt, wie sich die Situation für die Anrainer in der Realität darstelle: Das Lüften durch das Öffnen der Fenster bringe als Paradoxon statt frischer sauberer, von Gerüchen nicht negativ beeinflusster Luft, unangenehme Gerüche in den Wohnbereich. Das Aufhängen und Trocknen der Wäsche im Freien sei nicht mehr unbeschwert möglich, da damit gerechnet werden müsse, dass bei ungünstigen Windverhältnissen ein unangenehmer Geruch der frisch gewaschenen Wäsche anhafte. Eine Benützung der Terrassen oder der Gärten sei sehr häufig durch die Geruchseinwirkung sehr unangenehm und beeinträchtigt. Gefühle der Ablehnung, Gereiztheit, Aggressivität, Niedergeschlagenheit oder Lustlosigkeit seien nach Ansicht des Gemeindevorstandes – sollte es sich hierbei nicht bereits um Gesundheitsstörungen handeln – jedenfalls Reaktionen, die eine Belästigung als (auch örtlich) unzumutbar qualifizierten. Selbst unter Anwendung der vorläufigen Richtlinie sei *** der Meinung, dass die erforderlichen Abstände unterschritten würden. So wie der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y sei auch *** der Meinung, dass ein totaler Verzicht auf Schutzabstände nicht vertreten werden könne, selbst in Landwirtschaftsgebieten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gelange der Gemeindevorstand daher zur Ansicht, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar unstrittig grundsätzlich in der Widmungskategorie zulässig sei, das beantragte Bauvorhaben jedoch in seiner Belästigungsauswirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen – selbst unter Zugrundelegung der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft als nicht mehr zumutbar zu qualifizieren sei. Wenn die Bauwerber rügten, dass in der Person des *** ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden sei, sei dazu auszuführen, dass gemäß § 52 Abs 2 AVG die Behörde geeignete Personen als Sachverständige heranziehen könne, sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Im gegenständlichen Fall sei es der Behörde geboten erschienen, eine luftreinhaltetechnische Beurteilung einzuholen, was mit Rücksicht auf die Besonderheit der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls zielführend gewesen sei. Dem in der Berufung ebenfalls gestellten Antrag, die Frage der örtlichen Zumutbarkeit von Belästigungen einem anderen amtsärztlichen Sachverständigen zur Beurteilung zuzuweisen, sei entsprochen worden, sodass auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen sei. Zusammengefasst sei der Gemeindevorstand als Baubehörde 2. Instanz daher der Ansicht, dass der Immissionsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ Bauordnung 1996 durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht gewährleistet sei, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu Recht abgewiesen habe.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2012 zu Zl. 2009/05/0119-5 ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit vermieden wird, unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen sei. Dieser Beurteilung sei daher die durch das Hinzutreten der durch das Projekt bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Bei einer Beurteilung nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 sei daher auch eine allfällige Vorbelastung miteinzubeziehen, um die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation beurteilen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass auch bei einer Beurteilung gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 2 NÖ Bauordnung 1996 auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen sei, sodass ein auf den konkreten Fall und auf die konkrete Örtlichkeit bezogenes Ergebnis der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit erzielt werden könne (VwGH Zl. 2007/05/0090). Insbesondere sei in Betracht zu ziehen, dass in einem Gebiet mit der Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen sei als im Bauland-Agrargebiet. Das örtlich zumutbare Maß ist daher erst dann überschritten, wenn die Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß störe. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner ausgeführt, dass innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, nach der vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von Dezember 1995, die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass sich die Behörden im fortgesetzten Verfahren mit den örtlichen Verhältnissen zu befassen und insbesondere Feststellungen dazu treffen zu hätten, ob im fraglichen Gebiet bereits Vorbelastungen bestehen, die zusammen mit den durch das Projekt zu erwartenden Emissionen Auswirkungen auf Gesundheit oder Zumutbarkeit der Geruchsbelastung haben können. Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Gemeinde Herrn *** mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Diesbezüglich sei der Behörde ein Vorwurf dahingehend zu machen, dass nach ständiger Judikatur die Frage möglicher Belastungen und deren Auswirkungen von einem immissionstechnischen Sachverständigen zu beurteilen sei und darauf aufbauend ein medizinischer Sachverständiger über die Wirkung dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus abzustellen habe. Es hätte daher vor Einholung eines medizinischen Gutachtens ein weiteres technisches Gutachten beauftragt werden müssen. Der Gutachter habe es ungeachtet dessen unterlassen, im gegenständlichen Fall auf die festgelegte Widmungsart und auf die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen einzugehen. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** seien das Grundstück Nr. ***, KG ***, in seiner Gesamtheit und auch die Standorte der beantragten Bauwerke als „Grünland – Landwirtschaft“ ausgewiesen. Die Lage des Bauvorhabens befinde sich am westlichen Ortsrand im Übergang zur rein landwirtschaftlich genutzten Flur. Beim nächstgelegenen Bauland handelt es sich um Agrargebiet. Dies habe der Sachverständige nicht berücksichtigt. Es wäre jedoch wesentlich gewesen, da in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen sei als im Bauland – Agrargebiet. Der Gutachter lasse insbesondere subjektive Wahrnehmungen einfließen. Er habe ausgeführt, dass nach seiner eigenen Erfahrung eine etwas erhöhte Lage eines Stalles zum Vergleich zu den nächsten Wohnanrainern als ungünstig zu werten sei. Diesbezüglich habe der Gutachter jedoch keine Feststellungen zu den Örtlichkeiten getroffen und seine subjektive Wahrnehmung auch nicht näher begründet. Er habe auch nicht angeführt, welche Auswirkungen für die Anrainer tatsächlich zu erwarten seien und seien die Örtlichkeiten nicht dahingehend berücksichtigt worden, ob sich in der näheren Umgebung Wohnhäuser oder lediglich Ackerflächen oder Ähnliches befanden. Dieses Gutachten sei daher zur Entscheidungsfindung nicht geeignet. Warum ein Rückgriff auf die deutsche TA-Luft der Vorzug vor der Österreichischen „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung und Stallungen“ zu geben sei, habe der Sachverständige nicht ausreichend darlegen können. Er stütze sich dabei lediglich auf „Erfahrungen“, führe aber keine konkreten Werte oder tatsächlich festgestellten Beeinträchtigungen der Anrainer an. Insbesondere führe der Sachverständige aus, dass die vorgesehene Lüftungstechnik nach dem Stand der Technik nicht optimiert sei. Er hätte daher eine Beurteilung dahingehend vornehmen müssen, welche Emissionen bzw. Gefährdungen der Nachbarn zu erwarten seien, wenn eine dem Stand der Technik optimierte Lüftungsanlage eingebaut würde. Die Behörde hätte dann in weiterer Folge das Ansuchen der Beschwerdeführer bewilligen können und eine entsprechende Auflage betreffend die Lüftungstechnik erteilen können – wobei jedoch ausdrücklich bestritten wird, dass eine derartige Beeinträchtigung, wie im Gutachten von *** ausgeführt, zu erwarten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf eine Berücksichtigung der Österreichischen vorläufigen Richtlinie davon auszugehen, dass die notwendigen Abstände eingehalten würden und hätte mangels zu erwartender Gesundheitsgefährdungen die Baubewilligung erteilt werden müssen. Die Heranziehung dieses Gutachtens sei daher nicht gerechtfertigt. Es hätte eine Beurteilung anhand der vergleichenden Standortbewertung erfolgen müssen. Der Sachverständige sei daher seiner Verpflichtung, die Wirkungen der Emissionen auf den menschlichen Organismus dazulegen, wie vom Verwaltungsgerichtshof vorgeschrieben, nicht nachgekommen. Zum von der Behörde eingeholten Gutachten von *** sei auszuführen, dass auch in diesem die gebotene vergleichende Standortbewertung nicht vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das beantragte Bauprojekt jedenfalls als widmungsgemäß und ortsüblich zu qualifizieren sei. Der Sachverständige habe auch nicht begründet, warum die Heranziehung der deutschen Werte relevant sei, vielmehr hätte er auch auf die österreichischen üblichen Standorte und auf die von ihnen ausgehenden Emissionen eingehen müssen. Es sei insbesondere auch nicht verständlich, wie der Sachverständige auf die Geruchsstundenhäufigkeiten von über 50% komme. Weiters habe der Sachverständige außer Acht gelassen, dass es sich bei den angrenzenden Flächen der aufgelisteten Eigentümer um Äcker bzw. Scheunen und Stadeln handle, jedoch um keine Wohnhäuser. Das Gutachten sei daher mangelhaft und nicht geeignet.

Bei der Bescheidbegründung sei auch ein wesentlicher Fehler bei der Beurteilung der Windrichtung erfolgt. Man gehe von den Anhaltspunkten in *** im *** aus und nicht von den örtlichen Windverhältnissen. *** werde auch insofern unrichtig interpretiert, als man seine Geruchsmaßzahl von 65 annehme. Dies sei jedoch falsch, zumal es auf die Geruchszahl an der Grundstücksgrenze ankomme. Diese liege bei 40-45 und daher im zumutbaren Bereich. In diesem Zusammenhang gelte auch darzulegen, dass nicht zwischen Zumutbarkeit und Gefährdung unterschieden werde. Bei Zumutbarkeit sei die Grundgrenze der entscheidende Maßstab. Wie den Unterlagen, laut ***, zu entnehmen sei, liege die Geruchsbelästigung jedenfalls unter der Gefährdung. Die medizinischen Gutachten hätten darauf aufbauen müssen, was nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der von der Behörde in weiterer Folge bestellte Sachverständige *** in seinem Ergänzungsgutachten auf die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes eingegangen und habe insbesondere die örtlichen Verhältnisse sowie allfällige Vorbelastungen ausreichend überprüft. Der Sachverständige habe genau ausgeführt, welche Faktoren zur Bewertung allfälliger gesundheitsgefährdender Emissionen erforderlich seien. Der Sachverständige habe auch begründet ausgeführt, warum die Heranziehung der deutschen Richtlinien in Österreich nicht geeignet erscheint. Vielmehr nehme die Österreichische Richtlinie auf die spezifischen Österreichischen Verhältnissen mit der Methode der vergleichenden Standortbewertung Rücksicht. Unter Berücksichtigung allfälliger Vorbelastungen sowie die Windhäufigkeitsverteilungen komme der Sachverständige zu dem Schluss, dass das ortsübliche Ausmaß nicht überschritten werde und dass nur ein solches Ausmaß an Geruchsimmissionen zu erwarten sei, wie es für diese Widmungsart in vielen Fällen üblich und widmungstypisch sei. Auch in Hinblick auf die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Menschen gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 sei der Sachverständige nach ausführlicher Beurteilung der Ansicht, dass in Hinblick auf die vergleichende Standortbewertung keine höheren Geruchsimmissionen zu erwarten seien, welche eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bewirken könnten. Die Behörde führe zum ausführlichen Gutachten von *** lediglich kurz aus, dass eine Vorbelastung in immissionstechnisch relevanter und nachvollziehbarer Größe nicht gegeben sei. Auf die weiteren Ausführungen gehe die Behörde völlig unbegründet nicht ein.

Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X habe in seinem Gutachten vom *** zusammengefasst festgestellt, dass organische Gesundheitsschäden, die direkt auf die Geruchsbelastung zurückzuführen sind, nicht zu erwarten seien. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten auch darauf eingegangen, in welcher Entfernung sich die nächstgelegenen Wohnsiedlungen im Bauland - Wohngebiet befänden. Diese Unterscheidung sei völlig richtig erfolgt, da es einen Unterschied darstelle, ob eine Flächenwidmung Bauland – Wohngebiet oder Bauland – Agrargebiet vorliege.

Die Behörde sei augenscheinlich mit dem für die Beschwerdeführer positiven Gutachten nicht zufrieden gewesen, sodass sie dem Sachverständigen weitere Fragen zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen gestellt habe. Zusammengefasst sei der Sachverständige jedoch der Ansicht, dass kein kausaler Zusammenhang durch Gerüche des geplanten Schweinestalles zu möglichen Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen hergestellt werden

Könne. Da die Behörde mit diesen Gutachten nicht zufrieden gewesen sei, habe sie den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer Ergänzung seines Gutachtens aus dem Jahr *** beauftragt. Die Behörde habe mit ihrer Fragestellung versucht, die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Mängel des damaligen Gutachtens zu sanieren. Es sei dem Sachverständigen jedoch nicht gelungen auszuführen, wie er in seinem Gutachten aus dem Jahr *** darauf gekommen sei, dass an 68% aller Tage im Jahr stark wahrnehmbare und an den übrigen Tagen wahrnehmbare Gerüche auf Grund der Windverteilung bestünden. Vielmehr habe er sich erst auf das im Nachhinein durch *** ergänzend eingeholte Gutachten gestützt. Der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten wieder nur seine subjektive Meinung dahingehend mitgeteilt, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die chronische Belastung und Belästigung mit unangenehmen Gerüchen nicht auszuschließen sei. Eine weitere Begründung sei jedoch nicht erfolgt. Dieses Gutachten sei nicht geeignet. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y habe in seinem Ergänzungsgutachten vom *** weiters ausgeführt, dass es einen wissenschaftlichen Hinweis auf eine direkte Gesundheitsschädigung nicht gebe. Dem Gutachten sei auch entgegenzuhalten, dass die Beurteilung einer Vorbelastung nicht dahingehend relevant sei, ob es für die Anrainer zu einer komplett neuen Geruchswahrnehmung kommt, sondern ob im Hinblick auf die Vorbelastung und die zu erwartende neue Belastung Gefährdungen für die Anrainer wahrscheinlich sind bzw. das ortsüblich zulässige Maß überschritten wird. Würde man von den Ausführungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y, in seinem Gutachten vom *** auf Seite 4, ausgehen, dass man auf Grund eines landwirtschaftlichen Betriebes seine Wäsche nicht mehr im Freien aufhängen kann und dass man keine frischen sauberen Gerüche mehr wahrnehmen kann, so hätte dies erhebliche Auswirkungen für die gesamte österreichische Landwirtschaft. Eine derartige gutachterliche Beurteilung sei völlig realitätsfremd Auf Grund sämtlicher nachträglich eingeholter Gutachten sei die Behörde der Ansicht gewesen, dass das Hauptaugenmerk auf die medizinischen Sachverständigen zu stellen sei, weiters habe die Behörde der Ansicht des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y gefolgt und das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X für sehr vage gehalten. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, genau darzulegen, warum es das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X für vage hält. Betrachte man die beiden Gutachten, sei davon auszugehen, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X eine genaue Beurteilung der Örtlichkeiten und eine vergleichende Standortbewertung vorgenommen habe, so wie es der Verwaltungsgerichtshof vorgeschrieben habe.

Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei die Frage, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Diese Beurteilung sei durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X und *** in einer ausreichenden, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu Zl. 2009/05/0119 angeführten Weise, vorgenommen worden. Im Hinblick auf die eingeholten Gutachten hätte die Behörde daher zu der Ansicht kommen müssen, dass eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Ziff. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht gegeben ist. Im Hinblick auf die Frage der örtlich zumutbaren Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei auszuführen, dass Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2008 Zl. 2007/05/0090 ausgeführt habe, sei die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit geboten wird, unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung sei daher die durch das Hinzutreten der durch das Projekt bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf die nachträglich eingeholten Gutachten sei auszuführen, dass von keiner Vorbelastung auszugehen sei und dass die zu erwartenden Immissionen das örtlich zumutbare Ausmaß nicht überschreiten würden. Das diesbezüglich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X habe daher eindeutig ergeben, dass einer Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens nichts entgegenstehe. Das Vorbringen der Behörde, dass gegen die Heranziehung des Leitfadens von *** keine Bedenken bestünden, sei insofern nicht nachvollziehbar, da in keinster Weise begründet worden sei, warum die Heranziehung der „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen von Dezember 1995“, nicht ausreichend sein sollte. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass die Österreichische Richtlinie auf die spezifischen Österreichischen Verhältnisse mit der Methode der vergleichenden Standortbewertung Rücksicht nimmt. Maßstab für die Begrenzung der Immission sei daher immer die Landwirtschaftszone und nicht ein allfällig reines Wohngebiet in der Nachbarschaft. Die Heranziehung von deutschen Richtlinien/Gesetzen werde diesen Anforderungen an die immissionstechnische und/oder hygienische Beurteilung nicht gerecht. Würde man von diesen Richtlinien ausgehen, wären Stallungen bei den gegebenen österreichischen/niederösterreichischen Strukturen praktisch generell unzulässig. Diesbezüglich sei auf das ausführliche Gutachten von *** zu verweisen. Die Ansicht der Behörde, dass die „vorläufige Richtlinie“ nicht zwingend anzuwenden sei, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Diese Richtlinie sei Stand der Technik und entspreche den österreichischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Landwirtschaft. Im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2012 sowie die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf Grundstücken mit der Widmung Grünland Landwirtschaft die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung zulässig ist, hätte die Behörde die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens erteilen müssen. In einem Gebiet mit der Widmung Grünland – Landwirtschaft sei das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland – Agrargebiet. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X habe in seinem Gutachten festgehalten, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die Geruchsbelästigung unbedenklich sei. Der Behörde sei im konkreten Fall auch ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne einer Behörde willkürliches Verhalten dann vorgeworfen werden, wenn die Rechtslage wiederholt verkannt wird, was auch der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrenes überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes zutrifft. Die Behörde sei aus völlig unerklärlichen Gründen dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y und *** gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Es sei in keinster Weise ersichtlich, warum die beiden Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X und *** für den konkreten Fall nicht relevant seien. Vielmehr hätten diese beiden Gutachter auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht genommen und eine vergleichende Standortbewertung durchgeführt. Aus all diesen Gründen ergebe sich eine Rechtswidrigkeit des gesamten gegenständlichen Bescheides. Die Behörde habe nicht ausreichend ausgeführt, warum lediglich die beiden für das Bauvorhaben negativen Gutachten relevant seien.

Die belangte Behörde gab anlässlich der Vorlage der Beschwerde im Rahmen einer Gegenschrift im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Zur Rüge der Beschwerdeführer, dass vor Einholung eines medizinischen Gutachtens ein weiteres technisches Gutachten beauftragt hätte werden müssen, würden die Beschwerdeführer übersehen, dass die belangte Behörde ein agrartechnisches Ergänzungsgutachten vom *** durch *** eingeholt habe. Dieses Ergänzungsgutachten habe die Frage allfälliger Vorbelastungen zum Inhalt gehabt. Gemäß Ergänzungsgutachten sei eine Vorbelastung immissionstechnisch relevanter und nachvollziehbarer Größe nicht gegeben.

Zur Rüge der Beschwerdeführer, der medizinische Gutachter *** hätte es unterlassen, im gegenständlichen Fall auf die festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes (Grünland-Landwirtschaft) einzugehen, da in einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen sei, als im Bauland-Agrargebiet, würden die Beschwerdeführer verkennen, dass die Frage der örtlichen Zumutbarkeit einer Belästigung eine Rechtsfrage darstelle und nicht dem Sachverständigen obliege. Abgesehen davon habe sich der Sachverständige *** in seinem Gutachten sehr wohl mit der Widmungsthematik befasst. Wenn die Beschwerdeführer monierten, der medizinische Gutachter *** hätte sich zu wenig mit den gegebenen Örtlichkeiten befasst, sei auszuführen, dass dem Sachverständigen sämtliche Verwaltungsunterlagen zur Verfügung gestanden seien, er auf diese Unterlagen auch Bezug genommen habe und in seinem Gutachten detailliert das Projekt örtlich erfasst habe. Auch habe der Sachverständige *** ausreichend begründet, weshalb er die TA-Luft und nicht die Österreichische „vorläufige Richtlinie“ angewandt habe. So komme die „vorläufige Richtlinie“ zu ähnlichen Mindestabständen wie die TA-Luft, wobei allerdings neben der Lebendtiermasse (noch in untergeordnetem Maße) diverse agrartechnische Faktoren einflössen und – so *** – die Erfahrung zeige, dass die agrartechnischen Faktoren nur sehr ungenaue Aussagen über die Immissionssituation erlauben würden. Die Anwendung dieser Faktoren, die abweichend von der TA-Luft zu geringeren Mindestabständen führten, sei daher aus Sicht des Anrainerschutzes kritisch zu sehen. Im Übrigen komme *** selbst bei Anwendung der „vorläufigen Richtlinie“ zum Ergebnis, dass sich ein Schutzabstand errechne, der vom gegenständlichen Projekt nicht eingehalten werde. Wenn die Beschwerdeführer rügten, der medizinische Sachverständige hätte eine Beurteilung dahingehend vornehmen müssen, welche Emissionen bzw. Gefährdungen der Nachbarn zu erwarten seien, wenn eine dem Stand der Technik optimierte Lüftungseinlage eingebaut wird, würden die Beschwerdeführer übersehen, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Schließlich würden die Beschwerdeführer ganz allgemein übersehen, dass sich die belangte Behörde nicht ausschließlich auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen *** gestützt hat, sondern insbesondere auch die Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

Zur Rüge der Beschwerdeführer, beim Gutachten des Sachverständigen *** sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige auf Geruchsstundenhäufigkeiten von über 50 % komme, so seien die Beschwerdeführer auf die Seiten 7 ff des Gutachtens zu verweisen. Hier habe der Sachverständige ausführlich und dezidiert dargelegt, wie er seine Berechnungen angestellt hat. Inwiefern es für einen luftreinhaltetechnischen Gutachter von Relevanz sein solle, ob das Bauprojekt widmungsgemäß ist oder nicht, legten die Beschwerdeführer nicht dar. Im Übrigen sei es unstrittig, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführer den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 entspricht und somit widmungsgemäß ist. Ob das Bauprojekt ortsüblich ist oder nicht, sei eine Rechtsfrage und nicht von einem Sachverständigen zu beurteilen. Die vergleichsweise Heranziehung deutscher Grenzwerte ist deshalb nicht zu beanstanden, da das vom Sachverständigen *** (unter anderem) herangezogene Regelwerk (GIRL 2008) den im gegenständlichen Fall relevanten Themenkomplex erfasse. Der Sachverständige habe im Übrigen auch die Bewertungskriterien gemäß ÖAW 1994 herangezogen und nicht ausschließlich die GIRL 2008. Entgegen dem unrichtigen Vorbringen der Beschwerdeführer berücksichtige das Gutachten von *** sehr wohl den Umstand, dass es sich bei den angrenzenden Flächen der aufgelisteten Eigentümer zum Teil um Äcker bzw. Scheunen und Stadel handelt und um keine Wohnhäuser. Der Sachverständige führe dezidiert aus, dass Geruchsstundenhäufigkeiten über 50 % für die nächstgelegenen Wohnanrainer aufträten und klammere somit dezidiert jene Anrainer aus, die keine Wohnanrainer sind, jedoch höheren Geruchstundenhäufigkeiten ausgesetzt sind. Die Heranziehung der meteorologischen Daten der Messstation *** im *** sei auch nicht beanstandenswert. Es befinde sich diese Messstation in der Nähe der gegenständlichen Bauparzelle und lägen näher gelegene Messstationen nicht vor. Die Daten der Messstation *** im *** könnten nach Ansicht des Sachverständigen *** bedenkenlos für den gegenständlichen Fall herangezogen werden. Die Beschwerdeführer führten auch gar nicht näher aus, inwieweit die örtlichen Windverhältnisse von jenen der Messstation *** differieren sollten. Die Beschwerdeführer könnten damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen des Sachverständigen entgegentreten. Die übrigen weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seien insofern unbeachtlich, als die Frage einer Geruchsbelästigung oder die Frage einer Gesundheitsgefährdung ausschließlich medizinische Fragen seien und somit nicht dem Sachverständigen *** oblägen.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y wäre mit einem Ergänzungsgutachten nur deshalb beauftragt worden, weil die Behörde mit dem Gutachten von *** nicht zufrieden gewesen sei, sei ebenso unzutreffend, wie die Behauptung, der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X hätte keinen kausalen Zusammenhang zwischen Gerüchen und möglichen Gesundheitsgefährdungen herstellen können: In seinem Gutachten vom *** halte dieser fest, dass bei einem längeren Belästigungsgefühl es durch die damit einhergehende Stressreaktion zu hormonellen Störungen komme, welche wiederum zu Störungen der körperlichen Funktionen führten. in weiterer Folge habe der Gemeindevorstand den Sachverständigen insofern um Präzisierung seines Gutachtens ersucht, als er in seinem Gutachten vom *** zum Einen festhält, dass zwar bislang keine organischen Gesundheitsschäden nachgewiesen worden seien, die direkt auf Geruchsimmissionen zurückzuführen wären, allerdings andererseits es bei längerem Belästigungsgefühl es durch die damit einhergehende Stressreaktion zu hormonellen Störungen komme, welche wiederum zu Störungen der körperlichen Funktionen führten. Darüber hinaus habe der Gemeindevorstand den Amtsarzt darauf hingewiesen, dass zwar die nächstgelegene Wohnsiedlung im Bauland-Wohngebiet etwa 700 m vom Schweinestall entfernt ist, allerdings das nächstgelegene Bauland-Agrargebiet 40 m entfernt ist. Weiters habe der Gemeindevorstand den Amtsarzt *** um eine Ergänzung dahingehend ersucht, welche Störungen der körperlichen Funktionen eintreten können und ob eine dadurch bedingte Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne oder nicht. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom *** habe der Sachverständige ausgeführt, dass gar nichts ausgeschlossen werden könne, jedoch ein kausaler Zusammenhang mit Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit Belästigungen durch Gerüche „kaum oder nicht“ herzustellen sei. Andererseits führe der Amtsarzt in seinem Ergänzungsgutachten aber auch aus, dass derartige Belästigungen „selten“ zu Gesundheitsstörungen führen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X einen kausalen Zusammenhang daher ausgeschlossen hat, sei unrichtig. Im Übrigen sei der Gemeindevorstand in der Bescheidbegründung ausführlich auf die einzelnen Ergebnisse der drei medizinischen Gutachter eingegangen und habe diese Ergebnisse in ausreichender Weise gewürdigt. Deshalb gelte es nochmals festzuhalten, dass nicht nur der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y der Meinung ist, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die chronische Belastung und Belästigung mit unangenehmen Gerüchen nicht auszuschließen ist, sondern dass auch der von den Beschwerdeführern vielzitierte Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X ausgeführt habe, dass derartige Belästigungen selten (aber doch!) zu Gesundheitsstörungen führten.

Richtig sei, dass die medizinischen Gutachter angaben, dass eine direkte Gesundheitsschädigung nicht gegeben ist, sondern eben nur eine indirekte. Das Gesetz unterscheide in § 48 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 aber nicht, ob die Gesundheitsgefährdung unmittelbar oder mittelbar verursacht wird. Vielmehr sei das gesetzlich normierte Verbot, die Gesundheit von Menschen zu gefährden, ein absolutes, sodass es völlig irrelevant sei, ob die Gesundheitsgefährdung unmittelbar erfolgt oder mittelbar durch eine chronische Belastung bzw. Belästigung. Aus diesem Grunde sei es auch völlig irrelevant, ob es sich um örtlich unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 handle, da bereits Gesundheitsgefährdungen im Sinne der Z. 1 leg cit nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Feststellungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem Ergänzungsgutachten vom *** seien auch nicht realitätsfremd: Im Gegenteil, der Sachverständige illustriere sehr plastisch, wie die Geruchsemissionssituation das tägliche Leben der im Umkreis lebenden Bevölkerung nachteilig beeinflusse.

Zur Behauptung der Beschwerdeführer, die Behörde hätte es unterlassen darzulegen, warum es das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X für eher vage und unpräzise hält, sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführlich und umfangreich dargelegt habe, weshalb das bzw. diese Gutachten in Summe vage bzw. zum Teil sogar widersprüchlich blieben. Die Behörde habe auch klar dargelegt, dass der Amtsarzt (zum Teil) von unrichtigen Ansätzen ausgegangen sei. Zum Beispiel habe der Amtsarzt sich bei den Jahresgeruchsstunden an jenen für „Bauland-Wohngebiet“ mit „2 %“ orientiert, was aber im Gutachten von *** so nicht festgehalten sei, da für Wohngebiete maximal 10 % definiert und 2 % als irrelevantes Kriterium genannt worden seien, sodass diese Prämisse im Gutachten unrichtig gewesen sei. Es habe sich auch nicht nur der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y gegen das Bauvorhaben ausgesprochen, sondern hätten auch der medizinische Sachverständige *** sowie der Luftreinhaltetechniker *** sich gegen das Projekt, jeweils aus ihrer fachlichen Sicht heraus, ausgesprochen.

Warum gegen die Heranziehung des Leitfadens von *** keine Bedenken bestünden, habe die belangte Behörde ebenfalls begründet: *** selbst habe angegeben, dass die „vorläufige Richtlinie“ und der Leitfaden von *** den gleichen hier relevanten Themenkomplex behandelten und dem medizinischen Wissensstand entsprächen. Wenn der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y sich daher auf diesen Leitfaden stütze, sei dies aus Sicht der Behörde unbedenklich, zumal – wie der VwGH im aufhebenden Erkenntnis angeführt hat – gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestünden, wenn sie dem Stand der Technik entsprächen und denselben Fragenkomplex behandelten, der nach der anzuwendenden Rechtslage relevant ist.

Es habe sich auch nicht nur der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y gegen die Anwendung der „vorläufigen Richtlinie“ ausgesprochen, sondern auch ***. Selbst wenn die „vorläufige Richtlinie“ angewendet würde, errechnete sich – wie *** ausführe – ein notwendiger Mindestabstand des Stalles zum nächsten Wohngebiet von mehr als 60 m, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei (40 m).

Die belangte Behörde beantrage daher, der Beschwerde keine Folge zu geben. Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde nicht beantragt.

Rechtslage:

Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 1. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:

„§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

§ 48 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:

„§ 48

Immissionsschutz

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;

2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“

§ 20 Abs. 2 Z. 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, lautet auszugsweise:

„§ 20

Grünland

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a.Land- und Forstwirtschaft:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. …“

Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, welchen Gutachten im Licht der eingangs zitierten Entscheidung des VwGH die zur Beurteilung des Immissionsschutzes entscheidende Aussagekraft zukommt. Dazu hat der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995“ (hrsg. vom BM für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen ist. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden nach dieser Richtlinie mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt.

Der VwGH hat in seiner eingangs zitierten Entscheidung das zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegene agrartechnische Gutachten ausschließlich hinsichtlich der zum Entscheidungszeitpunkt noch fehlenden Beurteilung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere einer allfälligen Vorbelastung hinsichtlich Geruch als ergänzungsbedürftig angesehen. Nach erfolgter Ergänzung des Beweisverfahrens im fortgesetzten Verfahren um diesen Punkt steht unstrittig fest, dass eine entscheidungsrelevante Vorbelastung hinsichtlich Geruch nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund erkennt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Anlass zum Zweifel, dass das ergänzte agrartechnische Gutachten der Vorgabe des VwGH entspricht und es keine Veranlassung gab und gibt, dem medizinischen Sachverständigen eine andere technische Beurteilungsgrundlage als das ergänzte agrartechnische Gutachten vorzugeben. Zum dennoch eingeholten Gutachten des *** ist auszuführen, dass sich dessen Aussagen nicht auf die unrichtige Anwendung der „Vorläufigen Richtlinie“ durch den Agrartechniker, sondern auf deren angebliche Untauglichkeit an sich stützen und sich insofern von der rechtlich bindenden Rechtsansicht des VwGH entfernen. Abgesehen von der Heranziehung anderer Richtlinien als der vom VwGH postulierten „Vorläufigen Richtlinie“ unterscheidet sich das Gutachten des *** von jenen des Agrartechnikers zusätzlich in der Örtlichkeit der meteorologischen Messstation. Im Unterscheid zum Gutachten des *** begründet der Agrartechniker seine Wahl nicht nur mit der räumlichen Nähe, sondern zusätzlich mit der Ähnlichkeit der orografischen Umgebungssituation. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist die Begründung des Agrartechnikers vom *** für seine Auswahl der Messdaten der Messstation *** jener des *** vom *** für dessen Auswahl der Messdaten der Messstation *** im *** an Überzeugungskraft daher deutlich überlegen. Die Bedeutung dieser unterschiedlichen Datenquellen der beiden Gutachten zeigt sich in den – schon für einen Laien anhand der jeweiligen Abbildungen in beiden Gutachten erkennbar – deutlich unterschiedlichen Hauptwindrichtungen, deren wesentliche Bedeutung für die darauf aufbauende Ausbreitungsberechnung für Gerüche nicht ernsthaft bezweifelt werden kann. Die belangte Behörde hat im Verfahren keinen der beiden technischen Gutachter mit allfälligen Zweifeln an der Sachlichkeit der vom jeweiligen technischen Gutachter getroffenen Auswahl der meteorologischen Messdaten konfrontiert, sondern hat ungeachtet der in dieser Hinsicht unterlegenen Begründung des *** den beiden Amtsärzten auch dessen Gutachten vorgelegt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das einzige Gutachten von *** zu einem Zeitpunkt beauftragt und erstellt wurde, als die vom VwGH beauftragte Ergänzung der Datengrundlage um die örtlichen Verhältnisse und die Vorbelastung noch nicht vorgenommen war, weshalb allein schon dessen Gutachten vom *** im Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 22.11.2005, 2003/05/0121; VwGH 15.5.2012, 2010/05/0091). Demgegenüber wurden zwar beide Amtsärzte mit den Gutachten sowohl des Agrartechnikers als auch des *** – somit mit aufgrund divergierender meteorologischer Grundannahmen völlig unterschiedlichen technischen Immissionsannahmen für die Grundgrenze zum nächstgelegenen Wohngebiet – konfrontiert. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang wiederholt mit der Begründung auf das Gutachten des *** stützt, dass die von diesem herangezogenen deutschen Richtlinien dem Stand der Technik entsprächen, übersieht sie dabei, dass sich die beiden technischen Gutachten in erster Linie nicht durch diese unterschiedlichen Richtlinien, sondern vor allem durch die gravierend unterschiedlich angenommenen Hauptwindrichtungen unterscheiden. Es wäre jedoch an der belangten Behörde gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die technische Befundaufnahme widerspruchsfrei abgeschlossen ist, bevor ein medizinischer Gutachter mit dieser konfrontiert wird. Dadurch, dass die belangte Behörde jedoch die beiden Amtsärzte neben dem auf nachvollziehbar begründeten meteorologischen Daten fußenden Gutachten des Agrartechnikers auch mit dem auf einer orografisch unbegründeten Datengrundlage beruhenden Gutachten des *** konfrontierte, überantwortete sie im Ergebnis den Amtsärzten die diesen fachlich nicht zumutbare Beurteilung der Überzeugungskraft der beiden technischen Gutachten. Tatsächlich hat sich der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y in seinem Ergänzungsgutachten vom *** abseits seiner fachlichen Expertise zumindest auch wegen einer vermeintlich extrem begünstigenden Wettersituation von den Immissionsannahmen des agrartechnischen Sachverständigen distanziert und damit sein Gutachten im Ergebnis auf die Immissionsannahmen des *** gestützt. Schon aus diesem Grund kommt dem auf den nachvollziehbar begründeten Immissionsannahmen des Agrartechnikers beruhenden Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X die höhere Nachvollziehbarkeit zu, ohne auf die von beiden Amtsärzten auf Anfrage der belangten Behörde beantwortete Frage nach dem Stand der Technik der von *** herangezogenen „deutschen Richtlinien“ näher eingehen zu müssen.

Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass aufgrund der von der belangten Behörde auf die beiden Amtsärzte überantwortete „Entscheidung“ für eines der beiden technischen Gutachten jenes medizinische Gutachten mit mangelnder Nachvollziehbarkeit belastet wurde, das sich auf die meteorologischen Annahmen des *** stützte. Der Beurteilung nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 ist aus diesem Grund ausschließlich die Beurteilung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X zugrunde zu legen, das sich ausschließlich auf die vom Agrartechniker nachvollziehbar begründete Annahme konkreter örtlicher Verhältnisse stützt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X keineswegs weder entnommen werden, dass durch das projektierte Bauvorhaben das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Geruch gefährdet werden könnte, noch, dass dadurch eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Geruch entstünde. Vielmehr legt der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X nachvollziehbar dar, dass eine derartige Gefährdung oder örtlich unzumutbare Belästigung nach dem Stand des Wissens nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, der zufolge allein die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend ist (VwGH 10.9.2008, 2007/05/0109).

Damit steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass dem beantragten Projekt die von diesem versursachten Geruchsemissionen aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht entgegenstehen.

Im Verfahren erster Instanz wurden jedoch – von den Anrainern *** und von den Eheleuten *** – auch Einwendungen wegen Lärm und Staub erhoben, zu denen die Behörde – soweit aus dem vorgelegten Akt erkennbar – überhaupt keine Ermittlungen durch geführt hat. Der Rechtsprechung zufolge kann der medizinische Sachverständige seine gesetzlich gebotene Beurteilung dazu erst aufgrund lärmtechnischer Feststellungen vornehmen (VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006). Da zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dieser Einwendungen auch aufgrund der denkbar notwendigen Vorschreibung zusätzlicher Auflagen die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint (VwGH 13.6.1985, 84/05/0240, Slg. 11795 A), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine mündliche Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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