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LVwG-AB-14-0434•LVwG N LVwG-AB-14-0434
LVwG-AB-14-0434Landesverwaltungsgericht07.05.2015
Anerkennungsverordnung; Nachweis; Befähigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Anerkennung der von Herrn *** in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten gemäß § 373c GewO 1994 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne Folge gegeben als die Einschränkung auf Gipskartonmontage im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und der Spruch wie folgt zu lauten hat:Dem Antrag von Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, Ungarn, wird Folge gegeben und werden die von ihm in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 67 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau“ gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 anerkannt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung von 6,50 Euro an Bundesverwaltungsabgaben richtet, wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom *** hat Herr *** beantragt, die in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau“ anzuerkennen. Diesem Ansuchen waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Ein behördliches Zeugnis des Bildungsamtes in ***, ***, vom ***, auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
Kopien von Personalausweis und Meldekarte,
ein Strafregisterauszug samt Übersetzung vom ***,
eine Erklärung gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen,
ein Firmenbuchauszug der ungarischen ***, ausgestellt vom ungarischen Verwaltungs- und Justizministerium, Dienststelle für Firmeninformationen und elektronische Firmenverfahren, vom ***.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurden die von Herrn *** in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 67 GewO 1994 „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau, eingeschränkt auf die Gipskartonmontage“ anerkannt und das darüber hinausgehende Ansuchen, die in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auch als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 67 GewO 1994 „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau“ anzuerkennen, soweit es über die Gipskartonmontage hinausgeht, als unbegründet abgewiesen.
Weiters wurde Herr *** verpflichtet, die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten.
Schließlich findet sich im Spruch des angefochtenen Bescheides folgender Gebührenhinweis:
„Gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sind auch feste Gebühren entstanden. Auf beiliegendem Zahlschein ist der zu entrichtende Gesamtbetrag ausgewiesen. Sie sind verpflichtet diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im vorgelegten Zeugnis des Bildungsamtes *** vom *** lediglich die Ausübung von Gipskartonmontagetätigkeiten bestätigt werde, weshalb die Anerkennung gemäß § 373c GewO auch nur in diesem Umfang erfolgen könne. Sofern in der Stellungnahme des Antragstellers vom *** ausgeführt werde, dass die Bildungsbehörde eine rechtmäßige Tätigkeit in den entsprechenden Berufszweigen bestätigt habe, könne dem nicht gefolgt werden, sofern damit gemeint sei, dass dadurch Tätigkeiten in allen im Firmenbuch angeführten Unternehmungsgegenständen der Gesellschaft attestiert würden. Einerseits sage der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft nichts über eine allfällige Gewerbeberechtigung hiefür aus, andererseits sei die genannte Bestätigung des Bildungsamtes Budapest ausdrücklich auf die Tätigkeit „Gipskartonmontage“ eingeschränkt.
Gebühren und Abgaben müssten vorgeschrieben werden, da die Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kämen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 NeuFöG liege keine Neugründung vor, wenn der Betriebsführer sich bisher bereits in vergleichbarer Weise betrieblich betätigt habe. Diesbezüglich wurde auf den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 13. August 1999, GZ 07 2401/12-IV/7/99 verwiesen, wonach es gleichgültig sei, ob sich der Betriebsinhaber im Inland oder im Ausland innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt habe.
Dagegen hat Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid in vollem Umfang, einschließlich der Kostenentscheidung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Trockenbau raumbegrenzende Konstruktionen des Ausbaus für Wand, Decke und Beton umfasse, die in trockener Bauweise montiert würden. In der Regel würden Gipskarton oder Gipsfaserplatten verarbeitet, die auf einer Unterkonstruktion montiert und anschließend verspachtelt, tapeziert oder verputzt würden. Die Unterkonstruktion sei, je nach Bedarf, eine Holz- oder eine Metallständerkonstruktion. Lediglich bei der Bearbeitung der Oberfläche könnten feuchte Materialien Verwendung finden (z.B. Verspachteln). Die Benennung „Trockenausbau“ weise auf die trockene Bauweise der vollständig raumbegrenzenden Konstruktionen hin. Diese Konstruktionen könnten nur als eine Einheit betrachtet werden, wie es aus der Tätigkeitsbeschreibung ersichtlich sei. Trockenausbau bedeute Gipskartonmontage und Gipskartonmontage erfülle die Merkmale des Trockenausbaus. Es sei sinnlos und in der Praxis unmöglich, die zwei Begriffe zu trennen oder voneinander abzugrenzen. Im Ungarischen werde der Wortlaut des Gewerbes „Trockenausbau“ als „Gipskartonmontage“ verwendet, „Gipskartonszerelés“ (Gipskartonmontage) sei daher gleichbedeutend mit „Trockenausbau“. Zur Bescheinigung wurde auf den beiliegenden Ausdruck des Übersetzungsprogramms translate.google verwiesen, sowie vorsichtshalber die Beiziehung eines beeideten Dolmetsch beantragt.
Weiters wurde die Vorschreibung von 6,50 Euro für Verwaltungsabgaben sowie von 134,80 Euro für Stempelgebühren angefochten, wobei auf die Bestimmungen des NeuFöG verwiesen wurde. Wenn die Verwaltungsbehörde ausführe, dass es bei der Beurteilung einer Neugründung gleichgültig sei, ob dies im Inland oder im Ausland stattfinde und sich diesbezüglich auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. August 1999, GZ 07 2401/12-IV/7/99 beziehe, so sei auf die Bestimmung des § 2 NeuFöG zu verweisen, welche sich erkennbar auf inländische Neugründungen beziehe. Die Voraussetzungen seien daher auch inlandsbezogen auszulegen. Ein Erlass sei nicht dazu geeignet, das Gesetz zu ändern. Da der Antragsteller eine NeuFöG-Bestätigung vorgelegt habe, seien die Vorschreibungen der Kosten des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stempelgebühr nicht berechtigt.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag vom *** in vollem Umfang stattgegeben werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen; jedenfalls aber die den Antragsteller belastende Kostenentscheidung aufzuheben.
Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt vom Landeshauptmann von Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gerichtlich beeideten Dolmetsch *** um Auskunft darüber ersucht, ob der Begriff „gipskarton-szerelö“ auch mit „Trockenbau bzw. Trockenausbau“ übersetzt werden könne; falls für den Begriff „Trockenbau“ bzw. „Trockenausbau“ im Ungarischen ein eigener Begriff existiere, möge dieser ebenfalls angeführt werden.
Mit E-Mail vom *** hat *** mitgeteilt, dass der Begriff „gipskarton-szerelö“ dem Monteur/Arbeiter im Trockenbau entspreche. Mit E-Mail vom *** wurde ergänzend ausgeführt, dass es im ungarischen den „gipskarton-szerelö“ gebe und gleichzeitig damit berufsident den „szárazépitö“, was wörtlichen den „Trockenbauer“ ergebe.
Diese Übersetzungen wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch ***, sowie dem Landeshauptmann von Niederösterreich als belangter Behörde mit der Möglichkeit zu einer Stellungnahme übermittelt.
Vom Landeshauptmann von Niederösterreich wurde mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass die im E-Mail vom *** angeführte Übersetzung nicht vorliege und daher nicht dazu Stellung genommen werden könne.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden, insbesondere auf Grund des amtlichen Zeugnisses des Bildungsamtes in *** vom *** und der dazu angeschlossenen Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgt. In dieser vorgelegten Übersetzung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als leitender Angestellter der *** mit „Gipskartonmontage“ beschäftigt sei. Eine Anerkennung sei ausschließlich im Umfang der tatsächlich ausgeübten und bescheinigten Tätigkeiten möglich, nicht jedoch etwa nach dem Berechtigungsumfang des Dienstgebers. Auch in der ungarischsprachigen Bestätigung werde hinsichtlich dieser tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nur von „gipszkarton“ gesprochen. Eine Übersetzung dieses Begriffs in die deutsche Sprache könne sich auch nur auf diesen Begriff selbst, welcher die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten bezeichne, beziehen. Nicht relevant sei eine gewerberechtliche Auslegung durch den Übersetzer dahingehend, welche sonstigen gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden hätten können. Die Gewerbebehörde erster Instanz vertrete daher weiterhin die Rechtsmeinung, dass sich die vorgelegte Bescheinigung des Bildungsamtes hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich auf die Montage von Gipskarton beziehe.
Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde durch die *** mit Schreiben vom *** dahingehend Stellung genommen, dass der gerichtlich beeidete Dolmetsch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerde bestätigt habe, wonach in Ungarn der Wortlaut des Gewerbes „Trockenausbau“ als „Gipskartonmontage“ verwendet werde. „Gipskartonszerelés“ (Gipskartonmontage) sei daher gleichbedeutend mit „Trockenausbau“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Herr ***, geboren am ***, ist ab dem *** bis zumindest *** leitender Angestellter (Geschäftsführer) der *** gewesen, deren Gesellschafter er neben *** war. Das Unternehmen übt seit dem *** die Tätigkeit des Trockenausbaus aus. Die Tätigkeit des Trockenausbaus ist in Ungarn nicht reglementiert. Die Firma *** ist unter der FN *** im Firmenbuch eingetragen. Sie wird von Herrn *** (neben *** und ***) als unbeschränkt haftender Gesellschafter seit *** selbständig vertreten.
Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen amtlichen Zeugnis des Bildungsamtes in Ungarn vom ***. Das Bildungsamt in *** ist die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d der Richtlinie. In diesem amtlichen Zeugnis wird die Tätigkeit des Unternehmens mit dem ungarischen Begriff „gipskarton-szerelö“ bezeichnet. In der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten deutschen Übersetzung wird der Begriff „gipskarton-szerelö“ mit „Gipskartonmontage“ übersetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu eine ergänzende Auskunft durch den gerichtlich beeideten Dolmetsch *** eingeholt, welcher mit E-Mail vom *** ausgeführt hat, dass der Begriff „gipskarton-szerelö“ dem „Monteur/Arbeiter im Trockenbau“ entspreche. Mit einem weiteren E-Mail vom *** wurde ergänzend ausgeführt, dass es im Ungarischen den „gipskarton-szerelö“ gebe, und gleichzeitig damit berufsident den „szárazépitö“, was wortwörtlich den „Trockenbauer“ ergebe. Unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass das Unternehmen die Tätigkeit des „gipskarton-szerelö“ ausgeübt hat, strittig ist lediglich die Übersetzung dieses Fachterminus. Aus dem E-Mail des gerichtlich beeideten Dolmetsch *** vom *** geht eindeutig hervor, dass der Begriff „gipskarton-szerelö“ sich auf den Trockenbau bezieht, sodass die Übersetzung des Begriffs in der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegten Bescheinigung nur scheinbar einen eingeschränkten Bereich des Trockenbaus bezeichnet. Der Begriff „gipskarton-szerelö“ kann sich somit sowohl auf Gipskartonmontage als auch auf Trockenbau beziehen. Diese Übersetzung steht im Einklang mit der Definition von Trockenbau im Internetlexikon Wikipedia, wonach „Trockenbau eine Form des Herstellens von raumbegrenzenden, aber nicht tragenden Bauteilen im Bauwesen ist, die durch Zusammenfügen industrieller Halbzeuge erfolgt. Die Verbindung der Halbzeuge geschieht zum Beispiel durch Schrauben, durch Stecken etc., d. h. ohne Verwendung wasserhaltiger Baustoffe wie Mörtel, Lehm, Beton oder Putz. Trockenbauarbeiten werden dem Ausbau des Gebäudes zugerechnet. Die Bezeichnung Trockenbau grenzt sich also insbesondere gegen Betonbau, Mauerwerksbau und Lehmbau ab. […] Der Trockenbau beinhaltet raumbegrenzende Konstruktionen des Ausbaus insbesondere für Wand, Decke und Boden, die in trockener Bauweise montiert werden. Lediglich bei der Bearbeitung der Oberfläche können feuchte Materialien Verwendung finden (z.B. Verspachteln). Ausgenommen sind Trennwände aus Mauerwerk, Rabitz- und Stuckdecken, sowie Holzkonstruktionen, wie sie üblicherweise von Zimmerern und Tischlern erstellt werden.“ Wie vom beigezogenen Dolmetsch für die ungarische Sprache aufgezeigt wurde, bezeichnet der Begriff „gipskarton-szerelö“ ausgehend vom verwendeten Material der Gipskartonplatten den Monteur im Trockenbau allgemein.
Ergänzend ist festzuhalten, dass vom Dolmetsch keine weitere Übersetzung als die in den beiden emails vom ***und *** vorgelegt wurde, sodass dem Landeshauptmann von Niederösterreich zu allen eingeholten Stellungnahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Die Feststellungen zur *** beruhen auf einer Einsicht in das Firmenbuch zur FN ***.
In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 373c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:
1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,
2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,
3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,
4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.
(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.
§ 373f GewO 1994 lautet:
(1) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Herkunfts- oder Heimatstaat erworbenen Berufsqualifikation, hinsichtlich des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen (§ 13), hinsichtlich seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit die Nachweise vorzulegen, wie sie entsprechend dem Gewerbe oder der bestimmten Tätigkeit eines Gewerbes, dessen Ausübung angestrebt wird, in Art. 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen über die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 373a. Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den Empfang der vorgelegten Nachweise binnen eines Monats zu bestätigen und diesem gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(2) Im Falle der Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder des EWR berechtigt, ihre in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die allenfalls bestehende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates samt Hinweis auf Name und Ort der Lehranstalt, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, zu führen. Dies gilt jedoch nicht für das Führen einer allfälligen Berufsbezeichnung, die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig besteht. Auf das Führen der Berufsbezeichnung „Meister“ mit Beziehung auf das entsprechende Handwerk ist § 20 anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, lauten:
Artikel I
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden 'Aufnahmemitgliedstaat' genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden 'Herkunftsmitgliedstaat' genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
…
TITEL III
Niederlassungsfreiheit
…
KAPITEL II
Anerkennung der Berufserfahrung
Artikel 16
Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung
Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.
…
Artikel 17
Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I
(1) Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:
a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder
e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.
(3) Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.
KAPITEL IV
Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung
Artikel 50
Unterlagen und Formalitäten
(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.
Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sei.
Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
…
ANHANG IV
Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung
Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG
1 Richtlinie 64/427/EWG
Hauptgruppe40Baugewerbe
400allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägtenSchwerpunkt) und Abbruchgewerbe
404Ausbaugewerbe
ANHANG VII
Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können
a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des Antragstellers auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
…
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl II Nr. 225/2008, lauten:
§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn
1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und
4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
(3) Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten für das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk).
(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges
Gemäß Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG kann in den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedsstaates oder des Mitgliedsstaat mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird, verlangt werden. Mit der vom ungarischen Bildungsamt am *** ausgestellten Bescheinigung wird bestätigt, dass Herr ***, geb. ***, ab dem *** bis zum *** leitender Angestellter der *** gewesen ist, das heißt dass *** nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und Rates (Artikel 3 Abs.1. lit. i) als Leiter des Unternehmens gilt. Weiters wird mit dieser Bescheinigung bestätigt, dass die Tätigkeit des Unternehmens seit *** „gipskarton-szerelö“ ist, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wie oben ausgeführt, davon ausgeht, dass dieser Begriff sich auf Trockenausbau bezieht. Weiters wird mit dieser Bescheinigung bestätigt, dass die Tätigkeit des Trockenausbaus in Ungarn eine nicht reglementierte Tätigkeit ist. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, Art. 56, Abs. 3 von der Behörde unter Berücksichtigung des Art. 50 der Richtlinie sowie des Anhanges VII. Punkt 1 Unterpunkt c) zum Nachweis der Berufspraxis, wie unter Titel II der Richtlinie gefordert, ausgestellt wurde.
Gemäß § 373c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
Das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer“ ist in § 2 Abs. 2 Z 40 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung angeführt, sodass gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung die durch Bescheinigung nachgewiesene ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen ist.
Dementsprechend hat der Landeshauptmann von Niederösterreich auch die Tätigkeit von Herrn *** als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau“ anerkannt, wobei jedoch im angefochtenen Bescheid die Einschränkung hinsichtlich Gipskartonmontage erfolgt ist, dies ausgehend von der vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Übersetzung der amtlichen Bescheinigung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Auf Grund der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten ergänzenden Übersetzung durch den gerichtlich beeideten Dolmetsch, welche sich im Übrigen auch mit der Übersetzung im Internet (translate.google) deckt, ist es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch erwiesen, dass der Begriff „gipskarton-szerelö“ allgemein den Trockenausbau bezeichnet, und nicht nur den eingeschränkten Bereich der Gipskartonmontage. Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass die von Herrn *** in Ungarn tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe gemäß § 94 Z 67 der Gewerbeordnung 1994 „Stuckateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf Trockenausbau“ anerkannt werden bzw. dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Einschränkung auf Gipskartonmontage entfällt.
Zur Beschwerde hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe:
§ 78 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:
(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
Gemäß Tarifpost A Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV) beträgt der Tarif für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, 6,50 Euro.
Gemäß § 1 Z 1 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen nicht erhoben.
§ 2 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) lautet:
Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.
2. Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.
5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. August 1999, BMFGZ 07 2401/12-IV/7/99 AÖF 184 betreffend Förderung der Neugründung von Betrieben im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben:
„1.1 Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgabendie Befreiung von Stempelgebühren (insbesondere die Tarifposten 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 6 Abs. 1 und 2, TP 5 und 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben (beispielsweise die Tarifposten 1, 3, 44, 50, 65, 132, 145 und 259 des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung) gilt für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlasst sind …“
Unter 2.2 dieses Erlasses wird ausgeführt, dass keine Neugründung vorliegt, „wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art (gleichgültig ob im Inland oder im Ausland) betätigt hat. Tätigkeiten, die bereits vor mehr als 15 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Neugründung) aufgegeben wurden, sind für die Beurteilung der Neugründung unbeachtlich. Unter 2.2 Z 4 wird folgendes Beispiel angeführt: Der Geschäftsführer A ist an der neu gegründeten X-GmbH (Tischlerei) zu 20 % beteiligt, 50% an der X-GmbH hält die Y-GmbH (ebenfalls Tischlerei), an der A zu 50% beteiligt ist. Die restlichen 30% an der X-GmbH hält der Geschäftspartner B, der ebenfalls mit der Geschäftsführung betraut ist. Da A zu mehr als 25% an der X-GmbH beteiligt ist und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut ist, ist er als Betriebsinhaber der neu gegründeten X-GmbH anzusehen. Da A an der bestehenden Y-GmbH zu 50 % beteiligt ist, ist er auch als Betriebsinhaber der Y-GmbH anzusehen. Da die Y-GmbH ebenfalls als Tischlerei tätig ist, liegt hinsichtlich der X-GmbH keine Neugründung vor.
Gemäß der gesetzlichen Formulierung im § 2 Z 2 des NeuFöG liegt eine Neugründung eines Betriebes unter anderem dann vor, wenn die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen einer betrieblichen Betätigung in Österreich oder im Ausland. Mit dem Erlass des BMF, BMJ, BMUJF, BMAGS, BMWA vom 13.8.1999, BMF-GZ 07 2401/12-IV/7/99, wird die Rechtsansicht der genannten Ministerien hinsichtlich der Auslegungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes den nachgeordneten Verwaltungsorganen mitgeteilt. Insbesondere wird mit diesem Erlass klargestellt, dass keine Neugründung vorliegt, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebs vergleichbarer Art (gleichgültig ob im Inland oder im Ausland) betätigt hat. Inwiefern daher dieser Erlass geeignet sein soll, das Gesetz zu ändern, ist nicht zu erkennen, zumal der Wortlaut des § 2 NeuFöG keineswegs nur auf inländische Neugründungen abstellt.
Herr *** war seit *** in Ungarn als Geschäftsführer der *** tätig, wobei er zu 50% an der Gesellschaft beteiligt war. Damit ist er als Betriebsinhaber der *** anzusehen, die die Tätigkeit des Trockenausbaus ausgeübt hat. Laut Antrag vom *** beabsichtigt er die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** auszuüben, die er als unbeschränkt haftender Gesellschafter seit *** (neben *** und ***) selbständig vertritt. Damit ist er auch als Betriebsinhaber der *** anzusehen. Da die *** in vergleichbarer Weise (ebenfalls Trockenausbau) tätig war, liegt hinsichtlich der *** keine Neugründung im Sinne des § 2 Z 2 NeuFöG vor und hat daher der Landeshauptmann von Niederösterreich zu Recht eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro vorgeschrieben.
Zur Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Stempelgebühren im Ausmaß von 134,80 Euro:
Da gemäß Art. 131 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtsachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, erkennt, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt darüber zu entscheiden, in wie weit überhaupt mit dem Gebührenhinweis im gegenständlich angefochtenen Bescheid ein normativer Spruchpunkt vorliegt. Bezüglich der Beschwerde gegen die Vorschreibung von 134,80 Euro gemäß Gebührengesetz 1957 wird die Beschwerde daher an das Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich um die Übersetzung des verfahrensrelevanten Begriffs „gipskarton-szerelö“ ging, was durch die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetsch geklärt werden konnte. Überdies hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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