LVwG N LVwG-AB-14-0125

LVwG-AB-14-0125Landesverwaltungsgericht19.05.2015

Regest

Entziehung der Gewerbeberechtigung; Schwerwiegende Verstöße; Zuverlässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0125

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannes X vom *** zur Zl. ***, wegen den Widerruf der Bestellung zum gewerblichen Geschäftsführer betreffend Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom *** der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) wurde gemäß § 91 Abs. 1 in Zusammenhalt mit § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) die Bestellung des Herrn ***, geboren am *** in ***, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in ***, ***, zum Geschäftsführer für das Gewerbe

Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994

Standort: ***, ***,

Registernummer: ***

widerrufen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Herr *** im Verwaltungsstrafvormerk mit folgenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen aufscheine:

BH X, *** vom ***, § 367 Z 25 GewO 1994, € 300,00;

BH X, *** vom ***, § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959, € 1.500,00;

BH X, *** vom ***, § 9 Abs. 2 iVm § 367 Z 1 GewO 1994, € 1.000,00;

BH X, *** vom ***, § 367 Z 25 GewO 1994, € 1.000,00;

Bei den angeführten Verwaltungsübertretungen handle es sich zweifelsfrei um solche, die hinsichtlich des daraus abzuleitenden Persönlichkeitsbildes des Geschäftsführers den Schluss nahelegen, dass immer wieder Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe bzw. der hiezu betreibenden gewerblichen Betriebsanlagen zu beachtende öffentliche Interessen in der Vergangenheit in Kauf genommen wurden und insbesondere weiters zu befürchten sei, dass dieses Verhalten fortgesetzt werde. Dies begründe sich damit, dass die Übertretungen im Zeitraum ab *** begangen worden seien (erste einschlägige Übertretung stamme vom ***, rechtskräftig) und die letzte hier herangezogenen Übertretung am *** rechtkräftig geworden sei, wenn auch seit der letzten Übertretung *** keine weiteren einschlägigen Übertretungen vorliegen. Bemerkt wurde, dass frühere diesbezügliche und vergleichbare Übertretungen, hier nicht angeführt, aus dem Jahr *** stammen. Bei Durchsicht der angeführten Verwaltungsübertretungen sei weiters festzustellen, dass im Zusammenhang mit den Übertretungen durchaus hohe Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (€ 1.000,00 und darüber).

Nach der Gesetzesbestimmung des § 91 GewO 1994 solle gewährleistet werden, dass Personen ohne die nach der GewO zu fordernde Zuverlässigkeit von einer weiteren Gewerbeausübung (in der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer, handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Personen mit maßgebenden Einfluss auch den Betrieb der Geschäfte) ausgeschlossen werden. Es handle sich dabei jedoch ausdrücklich nicht um eine Strafsanktion, sondern um eine vom Gesetz so vorgesehene administrative Sicherheitsmaßnahme.

Aufgrund der widerholten rechtskräftigen Bestrafungen besitze Herr *** nicht mehr die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** u.a., vom beabsichtigten Widerruf der Geschäftsführerbestellung in Kenntnis gesetzt worden und sei Gelegenheit gegeben worden sich binnen sechs Wochen schriftlich zu äußern. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.

Die Wirtschaftskammer NÖ und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ haben gegen den beabsichtigten Widerruf der Geschäftsführerbestellung keine Einwände erhoben.

Als Rechtsgrundlagen angeführt wurden:

§ 91 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994)

§ 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist die als Beschwerde zu behandelnde Berufung und führt darin aus wie folgt:

-) Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 sei Voraussetzung für das Recht des Widerrufes die Setzung einer Frist, innerhalb derer der Gewerbetreibende die natürliche Person, auf welche sich die Entziehungstatbestände beziehen, zu entfernen habe, widrigenfalls die Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom *** seien der Beschwerdeführerin die Entziehungsgründe gem. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO mitgeteilt worden und eine Frist von drei Monaten gesetzt worden.

Herr *** als Geschäftsführer habe am *** die Verfahrensanordnung für die Beschwerdeführerin behoben. Er sei von *** bis *** von der Abgabestelle abwesend gewesen. Er sei bis *** in Spanien/*** gewesen, kehrte am *** zurück und fuhr direkt ins ***, bis *** habe er sich in *** erholt. Am *** sei der Geschäftsführer erstmals wieder im Schießstand in *** gewesen und erlangte ein paar Tage später Kenntnis vom hinterlegten Schriftstück.

Die tatsächliche Zustellung erfolgte am *** (Abholung der Poststücke).

Die belangte Behörde habe gegen die Verfahrensanordnung vom *** und gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, da rechtswidrig vor Ablauf der nach § 91 Abs. 2 GewO gesetzten Frist von drei Monaten die Gewerbeberechtigung entzogen worden sei.

Die Verfahrensanordnung stamme vom ***, das Fristende (3 Monate) sei der ***. Der gegenständliche Bescheid sei jedoch bereits am *** erlassen worden, sodass er formal und materiell rechtswidrig erlassen worden und ersatzlos zu beheben sei

-) Die belangte Behörde habe sich bei der Fristsetzung darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen.

Die Beschwerdeführerin habe nach Erkundigungen die Mitteilung erhalten, dass § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 die in § 13 Abs. 4 und 5 zweiter Satz angeführten Umstände betreffen. Diese betreffen die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich nicht tätig und habe diesbezüglich keine Gewerbeberechtigung und habe daher keinen Handlungsbedarf gesehen, dies habe auch für die Stellungnahmefrist betragen. Die Verfahrensanordnung sei somit rechtswidrig gewesen. Wegen Nichteinhaltung wichtiger Verfahrensvorschriften sei der darauf aufbauende Bescheid auch rechtswidrig.

-) Die belangte Behörde habe es unterlassen die im Bescheid angeführten vier Strafbescheide mit der Verfahrensanordnung vom *** mit zu übersenden. Die Strafvorschreibungen befänden sich bei der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und seien mangels Kenntnis der Zahlungsdaten für die Beschwerdeführerin nicht auffindbar gewesen und einer Stellungnahme nicht zugänglich.

Die Verfahrensanordnung und der darauf aufbauende Bescheid vom *** werden auch aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit gerügt und bekämpft.

Die Strafe nach dem Wasserrechtsgesetz stehe in keinem direkten Zusammenhang im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO und erfolgte fahrlässig im Zuge der Bautätigkeit.

Der Bescheid vom *** betreffe eine Übertretung im Zusammenhang mit einem Gastgewerbebetreib und stelle keinen Verstoß im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO dar. Es sei lediglich eine fristgerechte Meldung vergessen worden.

Der Bescheid vom *** betreffe eine Übertretung von Schießzeiten um wenige Stunden.

Der Bescheid vom *** sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich, aufgrund der geringen Geldstrafe von € 300,00 offenbar kein schwerwiegender Verstoß.

Insgesamt handle es sich bei den angeführten Übertretungen um keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne der GewO.

Die Übertretungen würden das Ansehen des Berufsstandes nicht beeinträchtigen.

Die Übertretungen zusammen seien nicht so schwerwiegend, dass die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Der Geschäftsführer habe sich in den hier 7 Jahren gut und wohl verhalten und bestünden lt. Behörde keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe.

Die Übertretungen stünden auch in keinem Zusammenhang mit den Schutzinteressen gem. § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (illegale Beschäftigung, Kinderpornographie, Suchtgiftkonsum, illegale Prostitution, Diskriminierung etc.)

Ein Entzug der Gewerbeberechtigung oder der Widerruf solle nicht bei Verwaltungsübertretungen, auch wenn diese öfter vorkommen, sondern bei gravierenden Gründen vorliegen wie gerichtliche Verurteilungen oder wenn die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei im Falle von schwerwiegenden Verstößen und gewerbespezifischen Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen.

Der Geschäftsführer sei seit *** bestellt und habe sich keiner Verwaltungsübertretung mit schwerwiegenden Verstößen schuldig gemacht, niemals Übertretungen begangen welche dem Ansehen des Berufsstandes nachteilig waren und niemals Übertretungen begangen die mit dem Schutzinteresse kollidiert hätten.

Die Beschwerdeführerin beantragte daher den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ersatzlos aufzuheben.

Das Landesveraltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher Herr *** als Partei einvernommen wurde.

Herr *** führte in der Verhandlung aus, nicht mehr vertreten zu sein.

Die Verwaltungsbehörde entschuldigte mit E-Mail die Teilnahme eines Vertreters aus terminlichen Gründen.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes

„Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994“, zur Registernummer: ***, mit Standort ***, ***.

Herr ***, geb. ***, ist seit *** sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch seit *** gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

Herr *** ist darüber hinaus seit 30 Jahren in der Exekutive tätig, derzeit bis *** als karenzierter Polizist, weiters als Bundestrainer des ***, Sportkoordinator, Landespräsident der Schützenunion in ***, er ist ***-facher österreichischer Staatsmeister und seit 35 Jahren als Sportschütze tätig.

Herr *** hat die gegenständliche Schießanlage *** im Jahr *** von der Firma *** gepachtet und im Jahr *** gekauft. Seit dem Jahr *** wurde die gegenständliche Schießanlage laufend umgebaut und insgesamt ca. 1 Million Euro allein in Lärmschutzmaßnahmen investiert.

Richtung Gemeinde *** hat Herr *** einen 16 Meter hohen Lärmschutzwall erbaut und Richtung Gemeinden *** und *** sind die durch ihn errichteten Lärmschutzwälle 500 Meter lang und 35 Meter hoch. Seit Bestehen dieses Lärmschutzwalles gibt es von den Gemeinden *** und *** auch keinerlei Beschwerden wegen Lärms.

Weiters hat Herr *** im Anlagenbereich z.B. den Gewehrschießstand 50 Meter übertunneln lassen und gleichzeitig mit Styroporplatten verkleidet, was die Funktion eines Schalldämpfers hat.

Der Pistolenstand wurde ebenso mit Schallschutzkabinen ummantelt.

Herr *** investiert laufend in diverse Lärmschutzmaßnahmen, um sämtliche Lärmauflagen zu erfüllen.

In den Jahren *** bis *** hat es keine Beschwerden der Anrainer wegen allfälligen Schusslärms gegeben.

Die gegenständliche Schießanlage ist darüber hinaus umgeben von zahlreichen anderen privaten Schießständen.

Seit dem Jahr *** wurden seitens weniger Anrainer Privatanzeigen gegen Herrn *** erhoben.

Auf Anregung der Verwaltungsbehörde hat unter Beiziehung der betroffenen Anrainer eine Lärmmessung an verschiedenen Messpunkten stattgefunden. Bei dieser durchgeführten Messung konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob bzw. woher Schüsse zu hören waren. Selbst der Umgebungsgeräuschpegel war höher als etwaige Schussgeräusche.

Zahlreiche Strafverfahren wegen Nichteinhaltung der gewerberechtlichen Auflage betreffend die einzuhaltenden Schießzeiten - ausgenommen die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden - wurden gegen Herrn *** eingestellt, da nicht festgestellt werden konnte, dass Schüsse tatsächlich von der gegenständlichen Schießanlage stammten.

Mit Schreiben vom *** der Wirtschaftskammer NÖ wurde mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt sind, die ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würden. Mit Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellt für NÖ vom *** wurden keine Einwände gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erhoben.

Die von der belangten Behörde dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsübertretungen sind:

Die zitierte Übertretung zur Zl. *** betrifft eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.

Herr *** hat eine Entwässerung einer Dammböschung sowie der unmittelbar daran anschießenden Asphaltfläche (Parkplatz) in ein Rückhaltebecken hergestellt, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wurde Herrn *** verpflichtet binnen zwei Monaten um die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Entwässerung der Parkfläche und Dämme in das Rückhaltebecken, sowie für die Errichtung eines Rückhaltebeckens anzusuchen oder die Anlage zu beseitigen.

Dieser Verpflichtung ist Herrn *** nicht nachgekommen und wurde eine Geldstraße von € 1.500,00 verhängt.

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde von Herrn *** nicht behoben, weshalb es auch in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

Mangels Zahlung wurde vor dem Bezirksgericht *** zur Zl. *** das Exekutionsverfahren gegen Herrn *** geführt.

Die von der Verwaltungsbehörde zitierte Verwaltungsübertretung zur Zl. *** betrifft eine Übertretung nach des § 367 Z 25 GewO 1994.

Herr *** hat als gewerblicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen gemäß § 79 der GewO 1994 nicht eingehalten, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten nicht eingehalten wurden, wofür eine Geldstraße von € 1.000,00 verhängt wurde. Die Übertretung der bewilligten Schießzeit betrug lediglich 13 Minuten.

Die Geldstrafe wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ mit Bescheid vom 27.04.2010 zur Zl. Senat-BN-09-0109, auf € 300,00 herabgesetzt.

Mangels Zahlung wurde vor dem Bezirksgericht *** zur Zl. *** das Exekutionsverfahren gegen Herrn *** geführt.

Die von der Behörde zitierte Verwaltungsübertretung zur Zl. *** betrifft eine Übertretung gem. § 9 Abs. 2 iVm § 367 Z 1 GewO 1994.

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gastgewerbe gem. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Kantine“. Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers für dieses Gastgewerbe.

Herr *** hat es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Beschwerdeführerin unterlassen für das Gastgewerbe in der Betriebsart „Kantine“ trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gewerbebehörde einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und wurde ein Geldstraße von € 1.000,00 verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde von Herrn *** nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft.

Die Meldung erfolgte nicht rechtzeitig, da die gegenständliche Kantine zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen war.

Mangels Zahlung wurde vor dem Bezirksgericht *** zur Zl. *** das Exekutionsverfahren gegen Herrn *** geführt.

Die von der Behörde zitierte Verwaltungsübertretung zur Zl. *** betrifft eine Übertretung gem. § 367 Z 25 GewO.

Herr *** hat als gewerblicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die bescheidmäßig vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 der GewO 1994 nicht eingehalten, da die für den Wurftaubenschießstand festgelegten Schießzeiten nicht eingehalten wurden, wofür eine Geldstraße von € 1.000,00 verhängt wurde. Die Nichteinhaltung der Schießzeit betrug lediglich eine Stunde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Herrn ***, insbesondere betreffend seine Vorkehrungen gegen allfällige Lärmbelästigungen, weiters aus dem dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakt, dem Schreiben der Wirtschaftskammer NÖ vom ***, dem Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ vom ***, den Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft X zu den Zahlen: ***, ***, *** und ***, einen Auszug aus dem Gewerberegister sowie einen Firmenbuchsauszug zu Zl. ***.

Weiters aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin betreffend die dem Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen.

Auch führte Herr *** in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass er stets bemüht war, ist und sein wird, das gegenständliche Gewerbe zuverlässig auszuüben und sämtliche Auflagen einzuhalten. Nachvollziehbar konnte er darlegen, welche Lärmschutzmaßnahmen laufend von ihm errichtet wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt hiezu in rechtlicher Hinsicht aus wie folgt:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen..

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 91 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. In diesen Fällen gilt § 9 Abs. 2 nicht.

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

§ 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder

3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder

4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder

4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder

4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder

4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).

Gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

Im vorliegenden Fall stützt die Verwaltungsbehörde den Widerruf der Geschäftsführerbestellung des Herrn ***, geb. ***, ob des Gewerbes „Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 11 GewO 1994“ auf die vier obgenannten Verwaltungsübertretungen (BH X, *** vom ***, § 367 Z 25 GewO 1994, € 300,00; BH X, *** vom ***, § 137 Abs. 1 Z 5 WRG 1959, € 1.500,00; BH X, *** vom ***, § 9 Abs. 2 iVm § 367 Z 1 GewO 1994, € 1.000,00; BH X, *** vom ***, § 367 Z 25 GewO 1994, € 1.000,00;), sowie auf nicht näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr ***.

Bei den von der Behörde zitierten Verwaltungsübertretungen handelt es sich zwei Mal um die Nichtbeachtung von Auflagen betreffend die festgelegten Schießzeiten, einmal wurde die vorgeschriebene Schießzeit lediglich um einige Minuten nicht eingehalten (Strafe 300 Euro) das andere Mal um eine Stunde (verhängte Strafe 1000 Euro).

Eine weitere Übertretung betrifft die Nichtbestellung eines Geschäftsführers für den Kantinenbetrieb trotz wiederholter Aufforderung seitens der Behörde, sowie ein Mal um Nichtbeachtung behördlichen Aufforderung die erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen einzuholen (verhängte Strafe 1000 Euro bzw. 1500 Euro).

Dazu ist auszuführen, dass es sich bei diesen Übertretungen nicht um schwerwiegende Übertretungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt.

Gerade durch die Einschränkung auf „schwerwiegende Verstöße“ im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringe Verletzung der bei der Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann.

Als schwerwiegend ist ein Verstoß anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen.

Außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind.

Die gegenständlichen Verstöße waren nicht geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen.

Die Verstöße betreffend die Nichteinhaltung von Lärmschutzauflagen betrafen lediglich einen minimalen Zeitrahmen. Die beiden übrigen Übertretungen waren geringfügig.

Herr *** ist seit *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Handelsgewerbe bestellt. Die nunmehr angeführten vier Übertretungen sind weder schwerwiegend noch waren sie nachteilig für das Ansehen des Berufsstandes.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wurde Herrn *** verpflichtet binnen zwei Monaten um die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Entwässerung der Parkfläche und Dämme in das Rückhaltebecken, sowie für die Errichtung eines Rückhaltebeckens anzusuchen oder die Anlage zu beseitigen. Dieser Verpflichtung kam Herr *** nicht nach, weshalb es in der Folge zu einem Straferkenntnis kam, welches von Herrn *** nicht behoben wurde und somit in Rechtskraft erwuchs. Allein die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe in der Höhe von Euro 1500 reicht nicht aus, um einen schwerwiegenden Verstoß anzunehmen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Betreffend die Bestrafung im Zusammenhang mit dem Gastgewebebetrieb ist auszuführen, dass keine Berufung erhoben wurde, weil zum damaligen Zeitpunkt die Kantine bereits geschlossen war und die Kosten des Berufungsverfahrens weit mehr als die verhängte Strafe ausgemacht hätten.

Somit liegen jedenfalls insgesamt keine schwerwiegenden Übertretungen vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann allerdings das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegende zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des aus Art 6 StGG ergebenen Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. E VwGH vom 26.02.2014, 2014/04/0013).

Im gegenständlichen Fall liegen aber auch nicht eine Vielzahl geringer Verletzungen vor, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof eine „Vielzahl“ an Übertretungen bei einer Anzahl von z.B. 15malige Übertretungen bzw.22 malige Übertretungen angenommen, dabei hat der Verwaltungsgerichtshof als wertende Gesamtschau einen ähnlichen Unrechtsgehalt gesehen hat wie bei der Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegenden Unrechtsgehalt (vgl. VwGH vom 13.12.2000, 2000/04/0180, 24.01.1995, 94/04/0006).

Davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Bei den gegenständlichen vier Übertretungen handelt es sich nicht um eine „schwerwiegenden Verstößen“ iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gleichzusetzenden Vielzahl geringfügiger Übertretungen.

Das Verhalten von Herrn *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer lässt den Schluss zu, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist, die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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