LVwG N LVwG-AV-592/001-2014

LVwG-AV-592/001-2014Landesverwaltungsgericht21.05.2015

Regest

Bauausführung; Gegenstand des Bewilligungsverfahrens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-592/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.592.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kraftfahrzeugabstellplätzen auf dem Nachbargrundstück als unbegründet abgewiesen worden waren, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches westlich an das verfahrensgegenständlichen Baugrundstück angrenzt.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen.

1.2.

Die *** (in der Folge: Bauwerberin) stellte am *** das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 PKW-Stellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Nach Einholung weiterer Unterlagen verständigt das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** nachweislich 28 Nachbarn vom gegenständlichen Bauvorhaben unter gleichzeitiger Aufforderung, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung Einwendungen in schriftlicher Form zu erheben - bei sonstigem Verlust der Parteistellung. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, dass durch die massiven, in Grundstücksnähe geplanten Bauarbeiten massiv in die Standsicherheit seines Gebäudes eingegriffen werde. Beim Gebäude handle es sich ein 100 Jahre altes Objekt. Durch die Erdaushub- und Spundarbeiten im Zusammenhang mit der Bauführung, insbesondere der Tiefgaragenausführung, sei mit massiven Beeinträchtigungen am Nachbargrundstück zu rechnen.

Mit Schreiben vom *** beraumte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** für die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für Montag, den *** an.

Am *** fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer als Nachbar ordnungsgemäß geladen wurde und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kfz-Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter allgemeinen, feuerpolizeilichen und technischen Auflagen erteilt.

1.4.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung und bemängelt im Wesentlichen die Beeinträchtigung der Standsicherheit seines Gebäudes durch das Bauvorhaben. Durch die nunmehr bewilligten Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze, insbesondere die Herstellung der Tiefgarage sowie den damit verbundenen massiven Veränderungen des Grundstücksniveaus und den damit im Zusammenhang stehenden Erdaushub- und Spundarbeiten an der Grundstücksgrenze sei die Standsicherheit seines Gebäudes massiv gefährdet. Mit der Behauptung, die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, irre die Baubehörde mehrfach. Tatsächlich sei bereits im Baubewilligungsverfahren die Frage zu klären, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Beschwerdeführers gewährleistet sei oder nicht. Im gegenständlichen Fall verkenne die Baubehörde, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland und umso mehr die Ausschachtung einer Tiefgarage bzw. der Herstellung der Garagenzufahrt (und die damit jeweils verbundenen Veränderungen der Höhenlage des Geländes) nur dann durchgeführt werden dürfe, wenn die Standsicherheit eines Bauwerkes oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet werde. Jede andere Sichtweise negiere den sinnvollen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996.

1.5.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurden die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren Partei auf Grund seiner Eigenschaft als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sei, zumal er auch fristgerecht die Einwendung der Standsicherheit vorgebracht und diese Einwendung in dem fristgerecht erhobenem Rechtsmittel der Berufung wiederholt vorgetragen habe. Fragen der Standsicherheit begründeten nach herrschender Ansicht nicht für sich isoliert einen subjektiv-öffentlichen Anspruch des Nachbarn, sondern nur soweit, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundflächen zu erstrecken vermag. Das sei im Zusammenhang mit Bauführungen und Geländeveränderungen in Hanglage bzw. dann zu sehen, wenn ein direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegendes Gebäudes einem Abbruch unterzogen wird oder der Boden aufgeweicht sei (Kellergassen). Soweit der Beschwerdeführer eine Standsicherheitsbeeinträchtigung durch Aushub- und Spundarbeiten vorbringe und die Sorge äußere, dass sein Gebäude diesen Arbeiten nicht gewachsen sei, repliziere er zum einen auf Fragen der Bauausführung und bemängle zum anderen die Art und die Beschaffenheit seines eigenen Gebäudes. Weder der eine noch der andere Umstand begründe ein subjektivöffentliches Recht. Was die Spundarbeiten anlange, könne jedoch festgehalten werden, dass es sich um eine Maßnahme nach dem Stand der Technik handle, die das Abrutschen des anliegenden Grund- und Bodens verhindere und so zum Schutz der Standsicherheit von Nachbargebäuden beitrage. Bei diesen Spundarbeiten handle es sich jedoch um eine vom Beschwerdeführer angestellte Vermutung, da es zum einen dem Bauführer überlassen sei, auf welche Weise bei Grabungen gesichert werde, und zum anderen solche Fragen nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahren wären. Der Beschwerdeführer lasse offen, inwiefern und ab welcher Aushubtiefe ein massiver, die Standsicherheit seines Gebäudes gefährdender Eingriff vorliege. Der Bauplatz der Bauwerberin und das Grundstück des Beschwerdeführers lägen auf einer Ebene, sodass von einer Hanglage in diesem Fall keine Rede sein könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Baugrund besonderen Aufweichungen unterliege. Der eingebundenen Zivilingenieur *** habe festgehalten, dass "die Kellerwände mit 30cm Stahlbeton vorgesehen [sind] und dass [die] Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck [ergibt], der somit weder für das eigene noch für ein Nachbarobjekt ein Problem darstellt.".

1.6.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 subjektivöffentliche Rechte der Nachbarn begründet würden und die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn zu gewährleisten sei. Dieser subjektivöffentliche Rechtsanspruch sei nur soweit begründet, als sich von der zu verbauenden Liegenschaft eine Gefahr auf die Grundflächen des Beschwerdeführers erstrecken vermag. Diese Gefahr sei im Bauverfahren nicht untersucht worden. Es könne ja nicht sein, dass nur durch Hanglagen oder bei Abbruch eines an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes oder bei aufgeweichtem Boden ein derartiges subjektivöffentliches Recht begründet werde. Bei diesen Spundarbeiten und den dadurch für das Gebäude des Nachbarn ausgehenden Gefahren könne der Beschwerdeführer nur von Vermutungen ausgehen, weil die Behörde es bisher unterlassen habe, diese Vermutungen durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu entkräften. Die Behörde nehme es als gegeben an, dass durch diese - sicher dem Stand der Technik entsprechenden - Baumaßnahmen, keine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Nachbarn herbeigeführt werde. Dieser Ausschluss jeder Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes sei jedoch durch geeignete Maßnahmen zu hinterfragen. Die Behauptung der belangten Behörde, durch die geplante Baumaßnahme bestünden keine Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Standsicherheit, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Das Schreiben des Ziviltechnikers *** befasse sich nicht mit der Standfestigkeit des Gebäudes des Nachbarn, der Fundierung dieses Gebäudes, dem Zustand des Bodens unter diesem Gebäude und wie sich die geplanten Baumaßnahmen auf diese Faktoren auswirkten. Ab welcher Aushubtiefe eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes durch die geplanten Bauarbeiten gegeben sei, wäre für den Beschwerdeführer nicht definiert, aber der Abstand, in dem diese Arbeiten zu dem betreffenden Objekt (1,40 m) geplant seien, erscheine zu gering; auf Grund der Arbeiten sei ein noch geringerer Abstand zu diesem Gebäude zu erwarten.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) …

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.

3.1.2.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.

Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für die Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344).

3.1.3.

Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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