LVwG N LVwG-AB-14-0119

LVwG-AB-14-0119Landesverwaltungsgericht26.05.2015

Regest

Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Entziehung der Gewerbeberechtigung; maßgebender Einfluss;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0119

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** die Bewilligung für das gebundene Gewerbe „Steinmetzmeister“ gemäß § 206 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, erteilt und gleichzeitig die Bestellung von Herrn ***, geboren am ***, zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes genehmigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Steinmetzmeister“ gemäß § 206 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, genehmigt und gleichzeitig das Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers Herrn *** mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen.

Mit Wirkung vom *** wurde die Firma geändert auf ***.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom , , wurde die *** aufgefordert, Herrn , geboren am , innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Herr *** dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre, es handelt sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Herr *** sei von der Bezirkshauptmannschaft X im Zeitraum vom *** bis *** insgesamt 62 mal wegen Übertretung gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (Gesamthöhe der Strafe 2.372 Euro). Zusätzlich sei er im Zeitraum vom *** bis *** zweimal gemäß § 110 Abs. 1, § 193 Abs. 2 MinroG (insgesamt 300 Euro), siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro) und einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro) rechtskräftig bestraft worden. Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des ASVG () und wegen Übertretung des AuslBG () noch nicht abgeschlossen (beeinsprucht). Schließlich seien noch Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (), des ASVG () und der GewO 1994 (***) anhängig. Unabhängig vom Ausgang der beeinspruchten bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr *** auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Bestellung von Herrn ***, geboren am ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Steinmetzmeister“ gemäß § 206 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 widerrufen.

Dagegen hat die ***, vertreten durch ***, ***, ***, Berufung erhoben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde schließlich der *** die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Steinmetzmeister“ gemäß § 206 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Kunststeinerzeuger, im Standort ***, ***, gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herr ***, geboren am ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre, es handle sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person, welcher im Sinn des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.

Herr *** sei von der Bezirkshauptmannschaft X im Zeitraum vom *** bis *** 62 mal wegen Übertretungen gemäß § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 rechtskräftig bestraft worden (insgesamt 2.372 Euro), zusätzlich sei er im Zeitraum vom *** bis *** zweimal wegen Übertretung des MinroG (insgesamt 300 Euro) bestraft worden, siebenmal nach dem KFG (insgesamt 714 Euro), einmal nach dem NÖ Naturschutzgesetz (250 Euro), einmal nach dem Wasserrechtsgesetz (145 Euro). Im Verfahren wegen einer dreimaligen Bestrafung nach dem AuslBG (insgesamt 3.000 Euro) sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zwei Verfahren wegen Übertretungen des ASVG seien noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Rechtsmittelverfahren anhängig): Dies betreffe die Verfahren *** (insgesamt 1.460 Euro). Weiters seien Strafverfahren wegen Übertretung des AuslBG (), des ASVG () und der GewO 1994 (***) anhängig.

Unabhängig vom Ausgang der noch nicht rechtskräftigen bzw. anhängigen Strafverfahren besitze Herr *** auf Grund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten nicht Folge geleistet worden, laut Firmenbuchauszug vom *** sei Herr *** nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt worden.

Dagegen hat die ***, vertreten durch ***, ***, ***, mit Schriftsatz vom *** Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde, allenfalls den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom *** wurde bekannt gegeben, dass der ***, ***, ***, Vollmacht erteilt worden sei und wurde ein Berufungsnachtrag erstattet. Weiters wurden mit Schriftsatz vom ***, ***, *** und *** Berufungsnachträge erstattet. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom *** eine Stellungnahme erstattet.

In diesen Schriftsätzen wird zusammengefasst vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid auf Grund von Rechtswidrigkeit und Vorliegen von Verfahrensmängeln angefochten werde, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Verwaltungsstrafverfahren, welche zum Teil noch nicht einmal rechtskräftig abgeschlossen seien, würden größtenteils verwaltungsrechtliche Vergehen betreffen, die mit der Gewerbeausübung direkt nicht in Zusammenhang stünden und die im Übrigen Geringfügigkeiten behandeln würden. Daraus könne keine mangelnde Zuverlässigkeit des Geschäftsführers abgeleitet werden.

Die Bestrafungen nach dem Bundesstatistikgesetz seien auf Überlastung der Administration des Unternehmens in einem begrenzten Zeitraum von rund 2 Jahren zurückzuführen, da eine Büroangestellte, Frau ***, wegen Überlastung diese Aufgaben nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. Die Jahresstatistikerklärungen für *** und *** seien mittlerweile nachgereicht worden, seit Mitte *** würden sämtliche Statistikangaben wieder pünktlich übermittelt und werde dies auch in Zukunft so sein. Letztlich handle es sich dabei um geringfügige Vergehen, die nicht im Zusammenhang mit den Kernaufgaben eines Unternehmers bzw. eines gewerberechtlichen Geschäftsführers stünden. Selbst eine Vielzahl von derartigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen seien nicht geeignet, um eine Unzuverlässigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu begründen. Verstöße gegen das Bundesstatistikgesetz seien auch nicht geeignet, das Ansehen des Berufsstandes in irgendeiner Weise zu schädigen. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Frau ***, ***, *** und *** beantragt.

Zu den Übertretungen nach dem KFG, dem MinroG, dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die Verfahren nicht einmal konkret anhand der Zahl bezeichne, sodass die Berufungswerberin gar nicht die Möglichkeit zum ausreichenden rechtlichen Gehör habe, da sie mangels Kenntnis der konkreten Verfahren gar nicht darauf eingehen könne.

Bei den Unternehmen ***, ***, *** sowei *** bestehe ein enges Naheverhältnis beim operativen Betrieb, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen würden sich auf die Tätigkeit sämtlicher der angeführten Gesellschaften und darüber hinaus noch auf andere Gesellschaften beziehen. Es handle sich somit um einen Unternehmensverbund, der als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sei. Der Geschäftsführer *** sei in all diesen Gesellschaften tätig. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Herrn *** und von *** beantragt.

Zu den Bestrafungen nach dem KFG wurde vorgebracht, dass die Unternehmen über einen Fuhrpark von 39 Fahrzeugen verfügen würden, wobei 80 bis 100 Dienstnehmer beschäftigt würden. Im Hinblick auf diese große Anzahl von Fahrzeugen und Dienstnehmern sei eine bloß siebenmalige Bestrafung wegen Verstößen gegen das KFG in einem Zeitraum von *** bis *** noch kein Grund dafür, von schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und einer Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auszugehen. Weiters würde sich der überwiegende Teil der angeführten Strafen nicht auf solche Mängel an den Fahrzeugen beziehen, die einem sorgfältigen Fahrer im täglichen Betrieb zwingend und jederzeit auffallen müssten. Es handle sich um geringfügige Verstöße gegen Bestimmungen des KFG, dies sei auch daran erkennbar, dass keines der betroffenen Fahrzeuge unverzüglich außer Betrieb genommen werden habe müssen. Auch würden sich die jeweils verhängten Geldstrafen stets am untersten Rand des Strafrahmens bewegen. Der Geschäftsführer erteile regelmäßig Anweisungen zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG, insbesondere an den Werkstättenleiter *** und den Disponenten ***, welche wiederum die Fahrer entsprechend instruieren würden. Da das Unternehmen über mehrere Fahrzeuge verfüge, könne der Geschäftsführer die präzise Einhaltung seiner Anweisungen faktisch nicht lückenlos kontrollieren, er müsse auch auf die Arbeit seiner Dienstnehmer vertrauen. Dass es in Einzelfällen zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften gekommen sei, begründe noch keinen Mangel im Kontrollsystem.

Diesbezüglich wurde die Einvernahme von Herrn *** und von *** sowie von *** beantragt sowie auf die dem Schriftsatz vom *** beigelegten Fahrzeuglisten und Zulassungsscheine (Beilagenkonvolut ./A) und die Dienstnehmerlisten (Beilagenkonvolut ./B) verwiesen.

Zu den Strafen nach dem MinroG, dem NÖ Naturschutzgesetz und dem Wasserrechtsgesetz wurde vorgebracht, dass diese Bestrafungen nur einen geringfügigen Verstoß betreffend würden, welcher auch nur mit einer Geldstrafe am untersten Rand des Strafrahmens geahndet worden sei. Negative Folgen für die Umwelt seien keine eingetreten. Die Bestrafungen nach dem MinroG und dem Wasserrechtsgesetz stünden offenbar im Zusammenhang mit der Liquidation der *** und der ***, welche schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr operativ tätig gewesen seien. Im Zusammenhang mit den Bestrafungen habe Herr *** den Dienstnehmern die entsprechenden Weisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erteilt. Dass dennoch geringfügige Gesetzesverstöße eingetreten seien, könne auch durch einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht in jedem Fall verhindert werden. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Herrn *** beantragt.

Zu den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde vorgebracht, dass auf Grund der Einbringung eines Rechtsmittels die Unschuldsvermutung gelte und diese Verfahren daher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers außer Betracht bleiben müssten. Wenn sich die Behörde dennoch auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren stützen wollte, hätte sie sich zumindest inhaltlich mit den dort gegenständlichen Sachverhalten beschäftigen, diese durch eigene Erhebungen feststellen und rechtlich würdigen müssen. Weiters hätte sie dem Geschäftsführer und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dort gegenständlichen Sachverhalten geben müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die nunmehrige Berufungswerberin keine Möglichkeit gehabt, auf die relevanten Umstände zu replizieren. Überdies hätte die Behörde die Geschäftszahlen der Verfahren im angefochtenen Bescheid anführen müssen, um ausreichend Möglichkeit zum rechtlichen Gehör zu geben. Aus Vorsichtsgründen wurde daher ein Vorbringen zu den Verfahren *** (Anm.: Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), *** (Anm.: Im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt), ***, ***, *** und *** der Bezirkshauptmannschaft X erstattet.

Bezüglich des Verfahrens *** wurde vorgebracht, dass es sich bei den fünf betroffenen Personen um persönlich haftende Gesellschafter der *** handle, die im Besitz gültiger Gewerbeberechtigungen für die ausgeübten Tätigkeiten seien. Ein Dienstverhältnis sei somit nicht vorgelegen und habe daher für die angeführten Personen auch keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden und hätten diese Personen daher auch nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden müssen. Damit komme eine Bestrafung nach dem AuslBG oder dem ASVG nicht in Frage. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme der fünf betroffenen polnischen Staatsangehörigen sowie von *** beantragt. Weiters wurde auf den unter ./C zum Schriftsatz vom *** beigelegten historischen Firmenbuchauszug zur , auf die unter ./D zum Schriftsatz vom *** beigelegte Stellungnahme des Geschäftsführers und die unter ./E ebenfalls zum Schriftsatz vom *** beigelegte Stellungnahme des Geschäftsführers verwiesen und die Einvernahme des für die Innen-Außen-Verputz- als Buchhalter tätigen *** ebenso beantragt wie die Beischaffung der Akten zu sämtlichen Gewerbeberechtigungen der fünf Gesellschafter.

Zum Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft X wurde vorgebracht, dass die Anmeldung zweier Dienstnehmer lediglich irrtümlich um einen einzigen Tag zu spät erfolgt sei, was auf einen Irrtum der sonst zuverlässigen Dienstnehmerin *** zurückzuführen sei. Der Geschäftsführer habe diesbezüglich seine Überwachungspflichten nicht vernachlässigt, geringfügige vereinzelte Fehler könne er auch im Hinblick auf die große Anzahl an Dienstnehmern nicht zur Gänze ausschließen. Ein Mangel im Kontrollsystem lasse sich daraus nicht ableiten. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von *** und von *** beantragt.

Mit Schriftsatz vom *** wurde ergänzend vorgebracht, dass die Anmeldung beider Dienstnehmer rechtzeitig durch den Geschäftsführer *** gegenüber dem Steuerberater angeordnet worden sei. Im Zuge der Anmeldung habe allerdings ein neues Dienstgeberkonto angelegt werden müssen, was Herrn *** damals nicht bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sich *** darauf verlassen können, dass die Anmeldung rechtzeitig erfolgen werde. Selbst wenn eine Verspätung eingetreten sein sollte, wäre diese dem Geschäftsführer nicht vorzuwerfen. Diesbezüglich wurde auf das Schreiben des Steuerberaters (Beilage ./I zum Schriftsatz vom ***) verwiesen und die Einvernahme von *** und des Steuerberater *** beantragt.

Zum Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft X wurde vorgebracht, dass auf Grund eines Versehens von Frau *** als Vertretung von Frau *** irrtümlich die Rückseite der Aufenthaltstitelkarte von Herrn *** nicht kopiert worden sei. Im Hinblick auf die Vielzahl an Dienstnehmern und auf dieses einmalige Versehen könne keinesfalls von einem Mangel im Kontrollsystem gesprochen werden, im Übrigen sei das Dienstverhältnis mit Herrn *** sofort nach Bekanntwerden des Irrtums aufgelöst worden. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von Frau *** und Frau *** sowie Herrn *** beantragt, auf die Dienstnehmerlisten (Beilagenkonvolut ./B zum Schriftsatz vom ***) verwiesen und beantragt, eine Auskunft der Sozialversicherungsträger über die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einzuholen. Weiters wurde auf die Stellungnahme des Geschäftsführers im Verfahren *** (Beilage ./F zum Schriftsatz vom ***) verwiesen.

Zum Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft X wurde vorgebracht, dass es sich dabei um die Ablagerung von Bauschutt durch eine bereits liquidierte Gesellschaft handle. Diesbezüglich sei mit der Bezirkshauptmannschaft vereinbart worden, dass der Bauschutt in angemessener Zeit entfernt werde. Eine Bestrafung sei im Hinblick auf diese Vereinbarung nicht zulässig. Die Strafe liege zudem im unteren Bereich des Strafrahmens. Diesbezüglich wurde unter anderem die Einvernahme von *** beantragt.

Weiters wurde zu diesem Vorbringen insgesamt die Beischaffung der bezughabenden Verwaltungsstrafakten sowie der Akten zu den GZ. ***, ***, ***, *** und ***, alle der Bezirkshauptmannschaft X, beantragt.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Verwaltungsbehörde überdies das Vorbringen der Partei zur Verfahrensanordnung im Gewerbeentziehungsverfahren nicht berücksichtigt habe.

Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin als Adressatin der Verfahrensanordnung rechtlich gar nicht in der Lage sei, diese umzusetzen. Der Widerruf der Bestellung eines GmbH Geschäftsführers erfolge gemäß § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz durch Beschluss der Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst könne die Entfernung des Geschäftsführers nicht bewirken. Da die Gesellschaft als Adressat der Verfahrensanordnung schon rechtlich und auch faktisch diese niemals umsetzen könne, sei sie zu Unrecht erfolgt. Somit würde die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehlen, sodass sowohl Verfahrensanordnung als auch Bescheid rechtswidrig seien. Weiters sei die Frist zur Entfernung des Geschäftsführers unangemessen kurz, hier wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten für die Entfernung zu setzen gewesen.

Die dem Geschäftsführer vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen seien jedenfalls auch in Summe nicht ausreichend, um eine Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers zu begründen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass bei Entziehung der Gewerbeberechtigung die Existenz des gesamten Unternehmens und damit von rund 80 bis 100 Arbeitsplätzen massiv gefährdet wären.

Mit Schriftsatz vom *** wurde ergänzend vorgebracht, dass das interne Kontrollsystem verbessert worden sei, insbesondere sei ein eigenes Computerprogramm entwickelt worden für die Meldungen nach dem Bundesstatistikgesetz, sodass es keine weiteren Bestrafungen mehr nach diesem Gesetz gegeben habe. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von *** und von *** beantragt sowie ein Konvolut an Statistikmeldungen für den Straßengüterverkehr aus dem Jahr *** vorgelegt (Beilagenkonvolut ./J). Auch bezüglich der Einhaltung der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes sei das interne Kontrollsystem verbessert worden, Fahrern seien Weisungen zur Vermeidung der gegenständlichen Übertretungen erteilt worden. Diese Maßnahmen hätten gegriffen, sodass es seit Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Verstöße gegen das KFG gegeben habe. Es gebe eine betriebseigene Werkstätte, wo Wartungsarbeiten durchgeführt würden, in seltenen Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass einzelne Mängel erst bei der Überprüfung nach § 57a KFG auffallen würden, was jedoch kein grober Sorgfaltsverstoß sei. Die Fahrer würden sorgfältig geschult und würden regelmäßig Schulungen bei externen Kursanbietern besuchen. Als Beilagenkonvolut ./L wurden Kopien diverser Befähigungsnachweise einzelner Fahrer vorgelegt, als Beilagenkonvolut ./M wurden der Lehrbrief des Werkstättenleiters *** und verschiedene Zeugnisse über von ihm besuchte Schulungen vorgelegt.

Bezüglich des Verfahrens *** der Bezirkshauptmannschaft X wurde ergänzend die Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung des Instituts für technische Biologie (Beilage ./N) vorgelegt, woraus sich ergäbe, dass die gegenständlichen Materialien der Schlüsselnummer 31411 Bodenaushub zuzuordnen seien und es sich somit keineswegs um gefährlichen Abfall handle. Schließlich wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 30. März 2010 verwiesen, Senat-AB-09-0093 (Beilage ./O), wo der Berufung der *** Folge gegeben worden sei, da der UVS NÖ zu dem Schluss gekommen sei, dass Herr *** als Geschäftsführer nicht unzuverlässig sei.

Mit Schriftsatz vom *** wurde unter Verweis auf die Judikatur des VwGH auf die Notwendigkeit der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der inneren Einstellung des Geschäftsführers im Hinblick auf den Umstand, dass die Verwaltungsstrafen schon lange zurückliegen würden, hingewiesen, sowie auf die positive Entwicklung bzw. Tendenz zu Gunsten des Geschäftsführers. Erneut wurde die Notwendigkeit des Zusammenhangs zwischen der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers und der Verletzung von Bestimmungen, die bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes besonders zu beachten sind, hingewiesen sowie auf den Umstand, dass die Anzahl an Verwaltungsübertretungen in Relation zur Größe des Unternehmens zu sehen sei.

Mit Schriftsatz vom *** wurde darauf hingewiesen, dass der dem Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft X zu Grunde liegende Sachverhalt schon mehrere Jahre zurückliege und nicht die Gesellschaften betreffe, sondern die mittlerweile liquidierte ***. Zum Verfahren *** wurde vorgebracht, dass es sich um eine geringfügige Übertretung der Straßenverkehrsordnung handle, wobei die Strafe sich am untersten Rand des Strafrahmens bewege. Das Verschulden des Geschäftsführers sei jedenfalls gering. Trotz höchster Sorgfalt könnten beim Betrieb von zahlreichen Fahrzeugen in einem Gewerbebetrieb geringfügige Gesetzesübertretungen nicht immer völlig ausgeschlossen werden. Diesbezüglich wurde die Beischaffung der Akten *** und *** der Bezirkshauptmannschaft X und die Einvernahme von *** beantragt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Mit Schreiben vom *** hat daher der Landeshauptmann von Niederösterreich den ihm von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakt samt Berufung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und hat nunmehr dieses über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden.

Mit Schreiben vom *** wurde die Bezirkshauptmannschaft X um Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister bezüglich Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, ersucht, welcher mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass laut Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. *** Herr *** mit Wirkung vom *** aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei der *** ausgeschieden ist und mit Wirkung vom *** wiederum in die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der *** eingetreten ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** in den Verfahren LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwGAB140121, auf Grund des sachlichen Zusammenhangs die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***, *** und ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AB-14-0118, LVwG-AB-14-0119, LVwG-AB-14-0120 und LVwGAB140121, weiters durch Einvernahme des Unternehmensberaters der Firmengruppe, Herrn ***, und des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***, Herrn ***.

In dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass nach derzeitigem Stand 37 Verwaltungsvorstrafen in der Strafregisterauskunft aufscheinen würden, welche gegenständlich im Verfahren relevant seien. Davon würden 20 aus dem Jahr *** stammen, zwei aus dem Jahr ***, sechs aus dem Jahr ***, sechs aus dem Jahr *** und drei aus dem Jahr ***. Für das Jahr *** liege keine einzige Verwaltungsvorstrafe vor, insgesamt sei daraus eine positive Tendenz zu erkennen. Weiters wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 30. März 2010, Senat-AB-09-0093, verwiesen, wo der Unabhängige Verwaltungssenat auf das implementierte Kontrollsystem hingewiesen habe und im Hinblick darauf der Berufung Folge gegeben habe.

In dieser Verhandlung hat der Zeuge *** angegeben, dass er die Firmengruppe *** seit dem Jahr *** betreue. Die ***, die *** sowie ursprünglich auch noch die *** würden insofern als Einheit geführt, als es eine Lohnverrechnung bzw. eine Buchhaltung für alle Unternehmen gegeben habe. Die jeweiligen Arbeitnehmer seien aber bei der jeweiligen Firma beschäftigt und die Firmenfahrzeuge seien auf die jeweilige Firma zugelassen, in deren Verwendung sie auch gestatten seien, wobei alle LKW auf die *** zugelassen seien. Um nicht drei Bilanzen erstellen zu müssen, sei die *** mit der *** verschmolzen worden.

Zu den Bestrafungen hinsichtlich der Übertretungen nach dem Bundesstatistikgesetz führte er aus, dass er seinerzeit die Auffassung vertreten habe, dass es besser sei, 40 Euro Strafe auf sich zu nehmen, als falsche Daten bekannt zu geben. Dies habe dazu geführt, dass in Summe relativ viele Bestrafungen zusammen gekommen seien. Seit der Installation eines neuen Computersystems im Jahr *** seien jedoch keine Strafen mehr vorgefallen und würden die Daten monatlich ordnungsgemäß abgeführt. Derzeit seien über 30 Fahrzeuge zugelassen, seines Wissens seien es elf LKW, sieben Anhänger und 15 bis 16 Pritschen. Er wüsste, dass Herr *** sich sehr darum bemühe, die Fahrer zu instruieren. Das Problem sei natürlich, dass in der Baubranche ein hoher Termindruck herrsche. Die Firmengruppe habe eine eigene Werkstätte, wo die Fahrzeuge auch regelmäßig überprüft würden. Dennoch könne es vorkommen, dass ein Fahrzeug ein Pickerl bekommen habe und am selben Tag aufgehalten werde und z.B. der Auspuff beanstandet werde. So viel er wüsste, würden die Fahrer auch regelmäßig darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf Überladungen achten müssten. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens sei es eine sehr geringe Anzahl von Strafen, die angefallen seien. Eigene Checklisten hinsichtlich der Überprüfung der Fahrzeuge vor dem jeweiligen Fahrtantritt gebe es seiner Meinung nach nicht. Selbstverständlich würden die Fahrer vor der Wegfahrt aber auch Augenscheinkontrollen machen. Herr *** habe auch schon *** oder *** einen Mitarbeiter gekündigt, der sich seiner Aufforderung, eine Kontrolle zu machen, widersetzt habe. Die Verkleinerung der Anzahl der Firmen durch die firmenbuchmäßige Umstrukturierung habe jedenfalls eine verwaltungstechnische Vereinfachung für Herrn *** bewirkt.

Zu den Übertretungen nach dem AuslBG hat er ausgesagt, dass seines Wissens seit dem Jahr *** nichts mehr vorgefallen sei. Eine verspätete Anmeldung zur Krankenkasse habe es nur einmal im Jahr *** gegeben, dies sei damals sein Verschulden gewesen. Sie würden sehr darauf achten, dass jede Anmeldung rechtzeitig erfolge.

Dann gab Herr *** auf Befragen an:

Zur Strafverfügung *** der Bezirkshauptmannschaft X vom *** führte er aus, dass dieses Fahrzeug bereits ausgesondert sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe es jedenfalls ein aufrechtes Pickerl gehabt. Es könne durchaus vorkommen, dass ein Fahrzeug ein Pickerl erhalten würde, in weiterer Folge vom Prüfzug aufgehalten werde und derselbe Umstand, der bei der Pickerlüberprüfung als leichter Mangel qualifiziert worden sei, nunmehr als schwerer Mangel angelastet werde. Am liebsten würde er ununterbrochen neue Fahrzeuge kaufen, was natürlich finanziell nicht machbar sei. Pro Jahr hätten sie ein, zwei oder drei neue Fahrzeuge. Die Mängel in Spruchpunkt 1. oder 2. seien nicht mit freiem Auge sichtbar, die kaputten Aufbaubretter im Spruchpunkt 3. könnten auch erst ein bis zwei Tage nach der letzten Überprüfung entstanden sein, es sei durchaus möglich, dass Material mit Wucht darauf geworfen werde und dadurch die Aufbaubretter brechen.

Vom Rechtsvertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Strafe in allen drei Spruchpunkten im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde, formell handle es sich um drei Rechtsvorwürfe, welche jedoch ein einziges Fahrzeug betreffen würden, sodass von einer einzigen Gefahrenquelle auszugehen sei.

Zu den Straferkenntnissen *** vom ***, *** vom *** und *** vom ***, führte Herr *** aus, dass diese Ablagerungen nichts mit der *** zu tun hätten, sondern noch im Zusammenhang mit der Vorgängerfirma seines Vaters, der *** stünden. Ca. 20.000 m3 des Materials sei bereits entfernt worden, es würden noch Pflastersteine und Findlinge dort liegen. Diese Lagerflächen hätten nichts mit der *** zu tun, die Bezirkshauptmannschaft habe ihm hier falsch als Geschäftsführer der *** den Tatvorwurf gemacht, er habe jedoch verabsäumt, gegen dieses Straferkenntnis zu berufen. Das Material würde deshalb noch immer dort liegen, da er derzeit noch keine freien Kapazitäten dafür hätte, er werde jedoch schauen, dass das Material auf einen genehmigten Lagerplatz, den er gekauft habe, komme.

Vom Rechtsvertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass von dem abgelagerten Material keine Gefährdung ausgehe und insbesondere keine Nachbarrechte beeinträchtigt würden. Es sei daher nur von einer geringfügigen Übertretung nach der GewO auszugehen.

Zur Strafverfügung *** vom *** gab Herr *** an, dass beim gegenständlichen Arbeitsunfall Herrn *** Reinigungsmittel ins Gesicht gespritzt worden sei, Herr *** sei zum damaligen Zeitpunkt auf Grund privater Probleme etwas unachtsam gewesen. Die Firma hätte selbstverständlich alle möglichen Schutzausrüstungen, er könne jedoch nichts machen, wenn sich ein Mitarbeiter einer Anordnung widersetze. Auch der Werkstättenleiter Herr *** habe Herrn *** die Verwendung einer entsprechenden Schutzbrille angeordnet, Herr *** habe sich dem jedoch widersetzt, was in weiterer Folge auch zur Kündigung geführt habe. Alle Mitarbeiter müssten ein eigenes Datenblatt unterschreiben, mit Hinweis auf entsprechende Gefahrenhinweise, dennoch könne er nichts machen, wenn Mitarbeiter sich diesen Anordnungen konsequent widersetzen würden.

Vom Rechtsvertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass es sich im Hinblick auf das Kontrollsystem nur um geringfügige Strafen handle. Weiters wurde vorgebracht, dass der Tatvorfall am *** stattgefunden habe, wenn auch das Straferkenntnis vom *** stamme, und dass es sich um einen einzigen Sachverhalt handle, wenn auch formell drei Strafen erlassen worden seien.

Zum Straferkenntnis *** vom ***, gab Herr *** an, dass der angelastete Schaden des defekten Hydraulikschlauches in Folge eines zu hohen Druckes plötzlich auftreten könne. Ursprünglich hätten selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Begutachtungsplakette gebraucht, dass sei erst später eingeführt worden, es könne passiert sein, dass es übersehen worden sei.

Vom Rechtsvertreter wurde diesbezüglich vorgebracht, dass beide Strafen geringfügig sein, dass keine darüber hinaus gehende Gefährdung öffentlicher Interessen stattgefunden habe. Es handle sich außerdem nur um einen einzigen Sachverhalt, nämlich um ein- und dieselbe Arbeitsmaschine, wenn auch formell zwei Strafen erlassen worden seien.

Zur Strafverfügung *** gab Herr *** an, dass ein LKW nicht die Möglichkeit habe, auf eine Brückenwaage zu fahren, wenn er z.B. Kies oder Beton von einer Baustelle zur anderen bringe. In diesem Fall müsse der Fahrer selbst einschätzen, ob die Masse noch den Gewichtsvorschriften entspreche oder nicht, wobei die Mitarbeiter diesbezüglich selbstverständlich geschult würden. Natürlich könnten hier auch Fehleinschätzungen passieren, Herr *** sei jedenfalls kein unerfahrener Mitarbeiter gewesen. Er sei auch nach dem gegenständlichen Vorfall verwarnt worden und Herr *** habe mit ihm besprochen, wie er das Gewicht richtig abschätze. Diesbezüglich gebe es eine Umrechnungsformel, je nach beladenem Material.

Vom Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass die verhängte Strafe im unteren Bereich der Strafdrohung gewesen sei, dass weiters abgesehen vom Tatbestand der Überladung keine Gefährdung ausgegangen sei.

Zur Strafverfügung *** vom *** gab Herr *** an, dass eine Ladepritsche plötzlich durchbrechen könne, wenn ein LKW beladen werde. Sie könne auch vorher völlig in Ordnung gewesen sein. Auch diesbezüglich wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass es sich bei der verhängten Strafe um eine Mindeststrafe handle und dass keine sonstige Gefährdung mit der Verwaltungsübertretung verbunden gewesen sei.

Zur Strafverfügung *** vom *** gab Herr *** an, dass es damals ein Verständnisproblem hinsichtlich der zu übermittelnden Zahl wegen einer Kommastelle gegeben habe und er selbst noch bei der Statistik Austria nachgefragt habe. Dadurch sei es dann dazu gekommen, dass die Meldung verspätet abgegeben worden sei.

Vom Rechtsvertreter wurde vorgebracht, dass es sich um die einzige Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 nach der derzeit aktuellen Verwaltungsstrafregisterauskunft handle. Daraus sei ersichtlich, dass das Kontrollsystem, nämlich die Umstellung des Computerprogramms, offensichtlich gegriffen habe. Die Strafe sei zudem geringfügig.

Zum Straferkenntnis *** vom *** gab Herr *** an, dass Herr *** sehr wohl angemeldet gewesen sei, jedoch nicht auf Vollzeit, wobei Herr *** irrtümlich vergessen habe, die Ummeldung vorzunehmen. Herr *** sei als Ersatzfahrer im Winterdienst beschäftigt gewesen. Sein Einsatz hänge stark davon ab, ob jetzt wirklich Winterdienst gemacht werden müsse oder nicht. Er sei jedenfalls angemeldet gewesen, nicht jedoch mit der Stundenzahl, dies jedoch nur auf Grund eines geringfügigen Irrtums.

Vom Rechtsvertreter wurde diesbezüglich vorgebracht, dass auch in diesem Fall die Mindeststrafe verhängt worden sei und Herr *** sehr wohl eben angemeldet gewesen sei.

Dieses Vorbringen wurde auch hinsichtlich der Strafverfügung *** vom *** erstattet.

Zum Straferkenntnis *** (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Jänner 2012, 2011/02/0347-4) gab Herr *** an, dass sie sich den Unfall bis heute nicht erklären könnten. Sie hätten jedoch insofern eine Lehre daraus gezogen, dass sie einen Kran noch früher abschalten würden, als vielleicht notwendig.

Der Rechtsvertreter brachte dazu ergänzend vor, dass es sich um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe und zudem kein weiterer Schaden passiert sei. Weiters seien die Kontrollmaßnahmen verstärkt worden. Der gegenständliche Vorfall sei mittlerweile nahezu fünf Jahre her (***).

Zum Straferkenntnis *** (in der Fassung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Oktober 2010, Senat-HL-10-2026) wurde vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass es sich damals um einen rechtlichen Graubereich gehandelt habe, der UVS sei der Argumentation des Beschwerdeführers damals nicht gefolgt. In weiterer Folge sei dieses Firmenkonstrukt aber von Herrn *** aufgegeben worden, es habe sich damals jedenfalls nicht um die klassische Übertretung des AuslBG gehandelt, in der Form, dass ausländische Staatsangehörige ohne entsprechende Arbeitserlaubnis beschäftigt worden wären. Es würde sich zudem zwar um vier verschiedene Personen handeln, jedoch bestehe ein unmittelbar einheitlicher Sachverhaltszusammenhang, weiters würden die Tatzeitpunkte schon mehr als fünf Jahre zurückliegen (***).

Auch zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 2. November 2010, Senat-HL-10-2012) wurde dieses Vorbringen erstattet, zu beiden Verfahren wurde weiters vorgebracht, dass es in beiden Fällen noch keine rechtskräftige Entscheidung gegeben habe, sodass Herrn *** kein wirklicher Tatvorwurf zu machen sei. Insbesondere möge in der Prognose berücksichtigt werden, dass Herr *** diese Art der Tätigkeit eingestellt habe, nachdem die Entscheidungen des UVS ergangen seien.

Zu den Akten ***, ***, *** und ***, welche mittlerweile skartiert seien, wurde vorgebracht, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, welche Verwaltungsübertretung im Konkreten angelastet worden sei, sodass Herrn *** kein Vorwurf gemacht werden könne. Weiters würde bei den Verfahren *** und *** der Tatzeitraum länger als fünf Jahre zurückliegen, dies sei sicher bei den Verfahren *** und *** der Fall. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege in diesen Fällen auch ein- und derselbe einheitliche Sachverhalt den Straferkenntnissen zu Grunde. Zur Strafverfügung *** vom *** wurde vorgebracht, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt nahezu fünf Jahre zurückliege, eine derartige Übertretung sei seitdem nicht mehr vorgekommen, die verhängte Strafe sei geringfügig gewesen.

Abschließend gab Herr *** an, dass er insbesondere, da er gewusst habe, dass Beschwerdeverfahren anhängig seien, darauf geachtet habe, dass keine Vorfälle mehr passieren würden, dies lasse sich allerdings nicht vermeiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Die *** ist unter der Firmenbuch Nr. *** im Firmenbuch eingetragen, wobei laut Verschmelzungsvertrag vom *** die *** als übernehmende Gesellschaft mit der *** (***) als übertragender Gesellschaft verschmolzen wurde. ***, geboren am ***, ist neben ***, geboren ***, Gesellschafter dieser Firma. Nachdem Herr *** mit Wirkung vom *** aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der *** ausgeschieden ist, ist er mit Wirkung vom *** in die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** wiederum eingetreten und ist auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die *** aufgefordert, Herrn ***, geboren am ***, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr *** nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt.

Nach einem Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft X vom *** liegen gegen Herrn ***, geboren am ***, folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsvorstrafen vor:

1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** mit Sitz in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug ist am *** um 16:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf dem Gelände der Straßenmeisterei *** von *** gelenkt worden, wobei die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprochen hat, da die Betriebsbremse der hinteren Achse insofern einen Mangel aufgewiesen hat, als der ALB-Regler eingerostet war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** mit Sitz in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug ist am *** um 16:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf dem Gelände der Straßenmeisterei *** von *** gelenkt worden, wobei der Hauptrahmen rechts stark rostig gewesen ist und einen durchgehenden Riss hinter der Kabine aufgewiesen hat, weiters ist der Hauptrahmen links vor der Blattfederaufhängung auf einer Länge von 20 cm innen und außen total durchgerostet gewesen. Das Fahrzeug könnte bei stärkerer Beladung abbrechen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 3 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** mit Sitz in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des LKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug ist am *** um 16:30 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf dem Gelände der Straßenmeisterei *** von *** gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass Aufbaubretter teilweise durchgebrochen waren. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.

4. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass die gewerberechtlich genehmigte Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***) am *** in ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, *** ohne die hiefür erforderliche Genehmigung geändert wurde, nämlich durch Ausstattung der Lagerflächen ohne Befestigung mit Asphaltbelag sowie Hinzunahme von Flächen für die Lagerung von Baurestmassen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.

5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als Arbeitgeber im Sinne des ASchG unterlassen hat, am ***, in ***, ***, geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, obwohl gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 ASchG Arbeitgeber nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen dürfen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind. Die Verwaltungsübertretung war kausal für einen Arbeitsunfall, bei dem Herr *** verletzt wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 70 Abs. 1 Z 3 ASchG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als Arbeitgeber im Sinne des ASchG unterlassen hat, am ***, in ***, ***, geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, obwohl gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 ASchG Arbeitgeber nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen dürfen, die den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen. Die Verwaltungsübertretung war kausal für einen Arbeitsunfall, bei dem Herr *** verletzt wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 70 Abs. 1 Z 4 ASchG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 3 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als Arbeitgeber im Sinne des ASchG unterlassen hat, am ***, ***, ***, geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, obwohl gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 ASchG Arbeitgeber nur solche persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen dürfen, die dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen. Die Verwaltungsübertretung war kausal für einen Arbeitsunfall, bei dem Herr *** verletzt wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 70 Abs. 1 Z 5 ASchG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Am *** um 9:55 Uhr wurde das Fahrzeug von *** im Gemeindegebiet ***, ***, aus Richtung *** kommend, in Fahrtrichtung Bahnhof *** verwendet, wobei festgestellt wurde, dass an der selbstfahrenden Arbeitsmaschine keine Begutachtungsplakette angebracht war. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

9. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand der selbstfahrenden Arbeitsmaschine den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am *** um 9:55 Uhr von *** im Gemeindegebiet ***, ***, aus Richtung *** kommend, in Fahrtrichtung Bahnhof *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass bei der rechten hinteren Abstützvorrichtung die Hydraulikölzufuhr beschädigt war und Öl austrat. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt.

10. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als Verantwortlicher der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am *** um 10:10 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 16.000 kg durch die Beladung um 25%, sprich 4.000 kg, überschritten wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

11. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass die gewerberechtlich genehmigte Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***) vom *** bis *** in ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, *** ohne die hiefür erforderliche Genehmigung geändert wurde, nämlich durch Ausstattung der Lagerflächen ohne Befestigung mit Asphaltbelag sowie Hinzunahme von Flächen für die Lagerung von Baurestmassen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt.

12. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am *** um 15:30 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** von *** gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen, noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Ladepritsche durchgebrochen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

13. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als Verantwortlicher der Firma ***, ***, ***, und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ als Auskunftspflichtiger der Verpflichtung zur rechtzeitigen Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ am *** nicht nachgekommen ist. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 9 Z 1, § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

14. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er zu verantworten habe, dass die Firma *** in ***, ***, als Dienstgeber Herrn ***, geboren ***, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am *** um 10:07 Uhr in ***, ***, Strkm *** beschäftigt hat, obwohl diese Person nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 146 Stunden) verhängt.

15. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass die gewerberechtlich genehmigte Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt und Asphalt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***) am ***, ***, *** und ***, in ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, Gemeinde ***, ohne die hiefür erforderliche Genehmigung geändert wurde, nämlich durch Ausstattung der Lagerflächen ohne Befestigung mit Asphaltbelag sowie Hinzunahme von Flächen für die Lagerung von Baurestmassen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs.1 Z. 3 GewO 1994 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt.

16. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** in ***, ***, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug ist am *** um 10:50 Uhr im Gemeindegebiet *** von *** gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs. 7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 8,3%, sprich 2.680 kg, überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen – a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 32.000 kg nicht überschreiten darf. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 7 Z 4 KFG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

17. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom *** (mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Jänner 2012, 2010/02/0347-4, wurde die Beschwerde gegen den diesbezüglichen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zur Zl. Senat-HL-11-3000 vom 26.September 2011 als unbegründet abgewiesen):

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde Herr *** für schuldig erachtet, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese als Arbeitgeberin am *** in *** auf der Baustelle nicht dafür gesorgt hat, dass gemäß § 19 Abs. 8 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) die Verwendung von Kränen im Freien einzustellen ist, obwohl sich die Wetterbedingungen derartig verschlechtert haben, dass die Sicherheit von Arbeitnehmern nicht mehr gewährleistet gewesen ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 19 Abs. 8 Arbeitsmittelverordnung, § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt.

18. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2026, vom 14. Oktober 2010):

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtliche Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger, ***, geboren ***, geboren ***, entgegen § 3 AuslBG am *** um 15:45 Uhr in ***, Baustelle Wohnhausanlage ***, beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkräfte oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Die von der Bezirkshauptmannschaft X wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verhängte Geldstrafe wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) auf 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

19. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2026, vom 14. Oktober 2010):

Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger, ***, geboren ***, entgegen § 3 AuslBG am *** um 15:45 Uhr in ***, Baustelle Wohnhausanlage ***, beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkräfte oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) auf 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

20. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2026, vom 14. Oktober 2010):

Unter Spruchpunkt 3 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger, ***, geboren ***, entgegen § 3 AuslBG am *** um 15:45 Uhr in ***, Baustelle Wohnhausanlage ***, beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkräfte oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) auf 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

21. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2026, vom 14. Oktober 2010):

Unter Spruchpunkt 4 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger ***, geboren ***, entgegen § 3 AuslBG am *** um 15:45 Uhr in ***, Baustelle Wohnhausanlage ***, beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkräfte oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für die Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ von 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) auf 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt

22. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2012, vom 2. November 2010):

Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger Herrn ***, geboren ***, geboren ***, am ***. und *** auf der Baustelle ***, ***, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für den der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Die von der Bezirkshauptmannschaft X wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 269,5 Stunden) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ auf 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

23. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2012, vom 2. November 2010):

Unter Spruchpunkt 2 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger Herrn ***, geboren ***, am ***. und *** auf der Baustelle ***, ***, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für den der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in der Höhe von 3.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 269,5 Stunden) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ auf 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

24. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ, Zl. Senat-HL10-2012, vom 2. November 2010):

Unter Spruchpunkt 3 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, welche selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der *** mit Sitz in ***, ***, ist, zu verantworten hat, dass die *** als Dienstgeber den polnischen Staatsbürger Herrn ***, geboren ***, am *** auf der Baustelle ***, ***, entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat, für welchen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder für den der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis, noch einen Befreiungsschein oder „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG in der Höhe von 3.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 269,5 Stunden) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ auf 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt.

25. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

26. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***,vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

27. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***,vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

28. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***,vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

29. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***,vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

30. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***,vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

31. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

32. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

33. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

34. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 4 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

35. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** hinsichtlich Spruchpunkt 5 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

36. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** für schuldig befunden, dass er am *** um 15:20 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ohne Bewilligung benutzt hat. Es wurden zwei Silos für Fertigestrich und Fassaden auf dem Gehsteig und teilweise auf der Fahrbahn aufgestellt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt.

37. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, vom ***:

Dieser Akt ist bereits skartiert. Das Straferkenntnis ist am *** rechtskräftig geworden. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Seit Erlassen des gegenständlich angefochtenen Bescheides liegen somit gegen Herrn *** 37 rechtskräftige Vorstrafen vor, wobei die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen sich auf 45.190 Euro beläuft.

Bei den Firmen *** bzw. *** besteht ein enges Naheverhältnis im operativen Betrieb. Es handelt sich um einen Unternehmensverbund, welcher als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Die jeweiligen Arbeitnehmer sind zwar bei der jeweiligen Gesellschaft angestellt, die Lohnverrechnung bzw. die Buchhaltung wird aber gemeinsam geführt. Die Firmenfahrzeuge sind auf die jeweilige Firma zugelassen, in deren Verwendung sie stehen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den betreffend Herrn *** vorliegenden Verwaltungsvorstrafen beruhen auf der unbedenklichen Verwaltungsstrafregisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft X, welche mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurde, bzw. auf einer Einsicht in die bezughabenden Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen, soweit die Akten nicht skartiert sind.

Die Feststellungen betreffend die Firma *** sowie das Ausscheiden und den Wiedereintritt von Herrn *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer beruhen auf einer Einsicht in das Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer ***.

Hinsichtlich der Feststellung betreffend die Unternehmenseinheit zwischen der *** bzw. der *** folgt das erkennende Gericht der Aussage des glaubhaften Zeugen Herrn *** in der Verhandlung vom ***, welche sich überdies mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin deckt.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

§ 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.).

Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, wenn es in der Sache selbst entscheidet. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 7).

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, wurde eine ergänzende Strafregisterauskunft betreffend Herrn ***, geboren ***, eingeholt, woraus sich ergibt, dass von den im angefochtenen Bescheid angeführten Strafverfahren lediglich zwei Verfahren noch nicht getilgt sind, nämlich das Verfahren *** und das Verfahren ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorstrafen in der Verwaltungsstrafregisterauskunft vom *** eine Persönlichkeitsprognose anzustellen, ob Herr *** die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt.

Zu den Vorstrafen nach dem AuslBG:

Zu den Verfahren *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 14. Oktober 2010, Senat-HL-10-2026) und *** (idF des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 2. November 2010, Senat-HL-10-2012) wurde vorgebracht, dass der Beschäftigung von polnischen Arbeitnehmern ein rechtliches Konstrukt in einem rechtlichen Graubereich zu Grunde gelegen sei und es sich nicht um eine klassische Übertretung des AuslBG gehandelt habe. Erst nachdem Herr *** durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ eines anderen belehrt worden sei, habe er die Konsequenzen gezogen, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung habe es keine rechtskräftige Entscheidung gegeben, sodass zu diesem Zeitpunkt Herrn *** kein wirklicher Tatvorwurf zu machen sei, da er die Rechtslage nicht genau gekannt habe. Weiters sei hier im Hinblick auf die anzustellende Prognose zu berücksichtigen, dass Herr *** nach den Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates diese rechtliche Konstruktion abgestellt habe und es keine derartigen Bestrafungen mehr gegeben habe.

Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin im Hinblick auf dieses Vorbringen den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen relativiert, wird dabei übersehen, dass das Landesverwaltungsgericht in der Frage, ob Herr *** die ihm in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, an diese Straferkenntnisse gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070).

Weiters ist dazu auszuführen, dass der den beiden Straferkenntnissen zu Grunde liegende Sachverhalt sich am *** () bzw. am . bzw. *** () ereignet hat, somit in beiden Fällen zu einem Zeitpunkt, als bereits das Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig war. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2009, 2009/04/0173), wäre gerade in diesem Bereich insbesondere im Wissen, dass ein Verfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig ist, äußerste Vorsicht zu erwarten bzw. wäre es Herrn *** zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig über die Zulässigkeit einer derartigen rechtlichen Konstruktion zu vergewissern, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass bereits im angefochtenen Bescheid auf ein zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde noch anhängiges Strafverfahren () wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG Bezug genommen wurde. Auch mit dem Vorbringen, dass in beiden Verfahren, *** und ***, zwar die Beschäftigung mehrerer polnischer Staatsbürger zur Bestrafung geführt habe, jedoch ein unmittelbar einheitlicher Sachverhaltszusammenhang bestehe, kann der Unrechtsgehalt nicht relativiert werden, da es sich um gesondert zu behandelnde Verwaltungsübertretungen handelt. In ihrer Summe (sieben Tathandlungen) erfüllen sie auch dann, wenn ihre Bestrafung in nur zwei Straferkenntnissen zusammengefasst wurde, das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße.

Weiters weist die Strafregisterauskunft ein weiteres Strafverfahren wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG aus (), wo von der Beschwerdeführerin ein vergleichbares Vorbringen wie zu den beiden anderen Übertretungen nach dem AuslBG erstattet wurde. Zusätzlich wird bereits im angefochtenen Bescheid ein Straferkenntnis () wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG angeführt, sodass in Summe 13 Übertretungen nach dem AuslBG gegen Herrn *** vorliegen. Zwar ist die Übertretung im Verfahren *** mittlerweile getilgt, die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zu Grunde liegenden Fakten sind jedoch einer Verjährung nicht zugänglich, weil es sich hiebei um eine administrative Maßnahme, nicht aber um eine Strafe handelt (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0067). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Akt bereits skartiert ist.

Im Hinblick auf die große Anzahl der begangenen Übertretungen des AuslBG, wobei in sieben Fällen die Übertretung während des anhängigen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gesetzt wurde, handelt es sich somit jedenfalls um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Zu den Übertretungen nach dem ASVG:

Zum Straferkenntnis *** wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG wurde vorgebracht, dass im konkreten Fall der Unrechtsgehalt dadurch relativiert werde, dass der Arbeitnehmer sehr wohl bei der Krankenkasse angemeldet gewesen sei, jedoch nur geringfügig und nicht als voll versichert. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht an ein rechtskräftiges Straferkenntnis einschließlich der subjektiven Tatseite gebunden ist. Weiters ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Bestrafung ergangen ist, während das Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig war, wobei erschwerend hinzukommt, dass bereits im angefochtenen Bescheid auf anhängige Verfahren nach dem ASVG (*** bzw. ***) hingewiesen wurde. Auch wenn die zu Grunde liegenden Akten bereits skartiert sind, ist der Verwaltungsstrafregisterauskunft zu entnehmen, dass während des anhängigen Berufungsverfahrens, abgesehen vom Verfahren *** (rechtskräftig am ) noch sechs weitere Übertretungen nach dem ASVG in Rechtskraft erwachsen sind ( vom *** und das bereits im angefochtenen Bescheid genannte Straferkenntnis *** vom *** mit fünf Spruchpunkten). Abgesehen von dem bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Verfahren *** hat Herr *** im Zeitraum *** bis *** somit zwei weitere Übertretungen nach dem ASVG zu verantworten. Auch wenn nach dem *** keine weiteren Verwaltungsvorstrafen nach dem ASVG vorliegen, so weist die Verwaltungsstrafregisterauskunft sieben Vorstrafen nach dem ASVG aus. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordnetes Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 87, Rz 15), gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen.

Im Hinblick darauf, dass seit der letzten Bestrafung wegen Übertretung nach dem ASVG erst drei Jahre und zwei Monate vergangen sind und auch nach Entziehung der Gewerbeberechtigung mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid erneut zweimal Übertretungen nach dem ASVG gesetzt wurden, kommt diesen Übertretungen besonderes Gewicht zu.

Zu den Übertretungen nach dem ASchG:

Während der gegenständlich angefochtene Bescheid sich nicht auf Übertretungen nach dem ASchG bezieht, sind während des Berufungsverfahrens vier Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG vorgefallen, und zwar das Verfahren *** (mit Straferkenntnis vom *** mit drei Spruchpunkten) und das Verfahren *** (der zu Grunde liegende Sachverhalt hat sich am *** ereignet, die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 26. September 2010, Senat-HL-11-3000, wurde vom Veraltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, 2011/02/0347-4 als unbegründet abgewiesen). Auch wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt in einem Fall fünf Jahre zurückliegt, in anderem Fall ca. zweieinhalb Jahre, handelt es sich hier doch um schwerwiegende Verstöße gegen die im Rahmen sämtlicher Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat.

Zum Vorbringen, dass der Strafverfügung vom ***, ***, ein und derselbe Sachverhalt zu Grunde liege, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich um drei gesonderte Tatbestände handelt, an die das Gericht einschließlich der subjektiven Tatseite gebunden ist.

Zu den Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994:

Bereits im angefochtenen Bescheid wird auf eine Übertretung nach der Gewerbeordnung wegen Änderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung () Bezug genommen. Ungeachtet dessen, dass das Berufungsverfahren wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig war, sind laut Verwaltungsstrafregisterauskunft drei weitere Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 vorgefallen (, *** und ). Allen drei Straferkenntnissen wird derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegt, nämlich die Änderung der Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung, wobei der Tatzeitraum sich erstreckt vom , , , *** (), über den Zeitraum vom *** bis *** () bis zum *** (). Hier ist besonders bemerkenswert, dass Herr *** trotz zweier bereits rechtskräftiger Bestrafungen ( und ***) in der rechtswidrigen Tathandlung fortgefahren hat. Wenn Herr *** vorbringt, dass ihm die Tat als Geschäftsführer der *** zu Unrecht angelastet worden sei, da diese Ablagerungen im Zusammenhang mit der Liquidierung der Vorgängerfirma seines Vaters stünden, so wird dabei verkannt, dass das Gericht an die rechtskräftigen Straferkenntnisse sowohl hinsichtlich des Täters als auch der Tat sowie der subjektiven Tatseite gebunden ist. Auch der Umstand, dass er keine Kapazitäten frei gehabt hätte, um das Material wegzuräumen, rechtfertigt nicht, dass das Material einfach liegen gelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Bestrafungen jeweils nach der Gewerbeordnung 1994 ausgesprochen wurden, ist es auch nicht von Bedeutung, dass vom abgelagerten Material keinerlei Gefährdung ausgegangen ist, zumal es keine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz war. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass trotz eines bereits anhängigen Strafverfahrens wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der GewO 1994 vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides derselbe Sachverhalt zu drei weiteren Bestrafungen geführt hat.

Zu den Bestrafungen nach dem KFG:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird bereits auf sieben Übertretungen nach dem KFG mit einer Gesamtstrafe von 714 Euro Bezug genommen, ohne dass diese durch Aktenzahlen näher konkretisiert werden. Diesbezüglich ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob Herr *** auch nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides weitere Übertretungen nach dem KFG zu verantworten hat. Laut Verwaltungsstrafregisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft X liegen gegen Herrn *** acht Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 vor (*** mit drei Spruchpunkten, *** mit zwei Spruchpunkten, ***, *** und ***). Auch wenn man dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgte, wonach den jeweiligen Straferkenntnissen *** und *** jeweils ein und derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt bzw. sich die Übertretung auf ein und dasselbe Kraftfahrzeug bezieht, zeigt dies doch, dass Herr *** auch nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz zu verantworten hat. Hinsichtlich der beiden Strafverfahren *** und *** (Überladung) ist auch auf die wegen der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes verbundenen Auswirkungen auf die Achse bis hin zu einer Beschädigung mit einer Gefährdung nicht nur des Lenkers, sondern der Allgemeinheit hinzuweisen. Herr *** hat angegeben, dass er die Fahrer speziell anweisen würde und sie auch geschult würden, damit die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes eingehalten würden. Nichts desto trotz ist es zu Übertretungen nach dem KFG gekommen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sich bei den im Strafverfahren *** festgestellten Mängeln um solche gehandelt habe, die nicht mit freiem Auge feststellbar seien, ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis bzw. die rechtskräftige Strafverfügung der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht relativiert werden kann.

Weiters wurde ausgeführt, dass bei der großen Anzahl an Fahrzeugen es sich um eine geringfügige Anzahl an Übertretungen handeln würde. Im Hinblick auf die sonst gegen Herrn *** vorliegenden Verwaltungsvorstrafen kann dahingestellt bleiben, ob das Kontrollsystem ausreichend funktioniert hat und ob es sich um eine in Relation zur Unternehmensgröße geringe Anzahl von Übertretungen handelt.

Bei den beiden Verwaltungsstrafen *** und *** mag es sich zwar um geringfügige Verletzungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften handeln, das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Auch bei der Übertretung des § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 (Strafverfügung *** vom ***) sowie bei der Übertretung des § 9 Z 1 iVm § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 (Strafverfügung *** vom ***) handelt es sich um geringfügige Übertretungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, wobei hinsichtlich der Übertretung des Bundesstatistikgesetz festzuhalten ist, dass im gegenständlich bekämpften Bescheid noch 62 Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes vorgelegen sind. Diesbezüglich hat zweifelsohne die Umstellung im Jahr *** auf das neue Computerprogramm Wirkung gezeigt, sodass es mit Ausnahme der einen Übertretung zu keinen weiteren Übertretungen des Bundesstatistikgesetzes gekommen ist.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides im Zeitraum Februar *** bis Juni *** 37 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen von Rechtsvorschriften durch Herrn *** vorliegen, die im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeausübung zu beachten sind. Kein einziges dieser Verfahren ist als rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführt, in Summe handelt es sich um den Betrag von 45.190 Euro an Verwaltungsstrafen. Zwar ist dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin insofern zu folgen, als die schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere das AuslBG, das ASchG und das ASVG, drei bis fünf Jahre zurückliegen, allerdings ist hier zu beachten, dass ungeachtet dessen, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid bereits auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren nach dem ASVG und dem AuslBG Bezug genommen wurde, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gleichartige Verstöße begangen wurden, wobei insbesondere auch auf den Verstoß nach der GewO 1994 hinzuweisen ist, der während des anhängigen Berufungsverfahrens wiederholt begangen wurde. Nach der Judikatur des VwGH stellt der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit dar (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137). Ungeachtet des Umstandes, dass gegen Herrn *** im Jahr *** 20 Verwaltungsübertretungen vorliegen, im Jahr *** zwei, im Jahr *** sechs, im Jahr *** sechs und im Jahr *** drei, wiegt die Tatsache, dass nach Erlassen des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit während der Dauer des Berufungsverfahrens, gleichartige Verstöße begangen wurden bzw. schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften neu hinzugekommen sind (ASchG), so schwer, dass auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten von Herrn *** zu befürchten ist, sodass das erkennende Gericht von seiner Unzuverlässigkeit ausgeht.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie als Adressat der Verfahrensanordnung rechtlich gar nicht in der Lage gewesen sei, diese umzusetzen, sodass die rechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid fehle, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 91 Abs. 2 hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Gewerbetreibende ist die ***, somit eine juristische Person. Die Entziehungsgründe beziehen sich auf Herrn ***, dem als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser GmbH ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat die Behörde daher dem Gewerbetreibenden, somit der GmbH, mittels Verfahrensanordnung eine Frist zur Entfernung des Geschäftsführers zu setzen und zwar ungeachtet dessen, wie nach dem GmbH-Recht der Geschäftsführer abbestellt werden kann. § 91 Abs. 2 GewO 1994 regelt die Vorgehensweise der Behörde gegenüber der GmbH als Gewerbetreibender, die Vorgehensweise im Innenverhältnis unterliegt dann dem GmbH-Gesetz.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die von der Behörde gesetzte Frist von drei Monaten nach der Judikatur des VwGH als ausreichend und zumutbar angesehen wird (vgl. VwGH 28.8.1997, 97/04/0125).

Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Berufungsschriftsätze und Stellungnahmen eine Reihe von Beweisanträgen erstattet. Soweit sich diese Beweisanträge auf Strafverfahren bezogen haben, die in der aktuellen Verwaltungsstrafregisterauskunft nicht mehr aufscheinen, war ihnen schon aus diesem Grund nicht zu folgen. Soweit sich die Beweisanträge auf Strafverfahren bezogen haben, die in der aktuellen Strafregisterauskunft aufscheinen, erwies sich eine Beweisaufnahme zum Thema, wie das jeweilige Straferkenntnis zu Stande gekommen ist, schon aus dem Grund als nicht erforderlich, da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an ein rechtskräftiges Straferkenntnis hinsichtlich der Tatumschreibung und des Täters sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gebunden ist.

Darüber hinaus wurde zu den jeweiligen Straferkenntnissen Herr *** einvernommen und die bezughabenden Straferkenntnisse beigeschafft, soweit die Akten nicht bereits skartiert sind. Die Einvernahme von Herrn ***, dem Werkstättenleiter des Unternehmens, und Herrn ***, dem Disponenten des Unternehmens, zur Frage, dass ein Kontrollsystem eingerichtet worden ist und es sich bei den Verstößen gegen das KFG um Einzelfälle handle, welche nicht einen Mangel im Kontrollsystem begründen würden, erwies sich aus dem Grund als nicht erforderlich, da nicht die Bestrafungen nach dem KFG ausschlaggebend für die gegenständliche Entscheidung sind, sondern vielmehr die Bestrafungen nach dem AuslBG, dem ASchG und dem ASVG sowie der GewO 1994 und der Umstand, dass diese Übertretungen nach Erlassen des gegenständlich angefochtenen Bescheides während der Dauer des Berufungsverfahrens vorgefallen sind.

Laut Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. *** ist Herr *** mit Wirkung vom *** aus der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei der *** ausgeschieden und mit Wirkung vom *** wiederum in die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der *** eingetreten. Nach der Judikatur des VwGH hat die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann zu erfolgen, wenn die natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte vom Gewerbetreibenden zwar entfernt wurde, dies aber nicht innerhalb der von der Behörde bekannt gegeben Frist geschehen ist (VwGH 30.3.1993, 92/04/0242; VwSlg 14.374 A/1995). Eine allenfalls nach Ablauf der Frist erfolgte Erfüllung des behördlichen Auftrags mag an der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts zu ändern (VwGH 3.9.2003, 2000/03/0289). Im konkreten Fall ist Herr *** zwar nicht nur nach Ablauf der Frist vom Gewerbetreibenden entfernt wurden. Er ist sogar wiederum in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers eingetreten. Die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X ist somit nicht erfüllt worden.

Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Existenz von 100 Arbeitsplätzen gefährdet, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verlust von Arbeitsplätzen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar (vgl. VwGH 19.10.1994, 93/03/0252).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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